Urteil
20 U 46/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0719.20U46.13.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. März 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 1 O 390/12 – abgeändert.
Die Klägerin wird mit dem Anspruch auf Zahlung von 6.890,53 € nebst Zinsen und auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 507,50 € gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2013 erklärten Verzicht abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 6.890,53 €
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. März 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 1 O 390/12 – abgeändert. Die Klägerin wird mit dem Anspruch auf Zahlung von 6.890,53 € nebst Zinsen und auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 507,50 € gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2013 erklärten Verzicht abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 6.890,53 € Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.