Beschluss
26 UF 10/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0627.26UF10.13.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Gummersbach vom 14. Dezember 2012 (23 F 302/11) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Gummersbach vom 14. Dezember 2012 (23 F 302/11) wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner, der Kinder Z (geboren am 0. Oktober 2003) und Q (geboren am 0. April 2006). Er hat sich in Jugendamtsurkunden vom 26. Februar 2009 zu Unterhaltszahlungen jeweils in Höhe von mtl. 199 € beginnend mit dem 1. März 2009 verpflichtet. Der Antragsteller hat in erster Instanz die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung auf mtl. 93,14 € bezüglich Z und auf mtl. 77,04 € bezüglich Q begehrt. Die Antragsgegner, vertreten durch ihre Mutter, haben im Wege des Widerantrags die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle begehrt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gummersbach die genannten Urkunden teilweise zugunsten des Antragstellers abgeändert. Den weitergehenden Abänderungsantrag sowie den Widerabänderungsantrag hat es abgewiesen. Die Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 4. Januar 2013 zugestellt worden. Mit am 4. Februar 2013 (ausschließlich) beim OLG eingegangenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag hat i.S.v. §§ 114 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO keine Erfolgsaussichten, denn für die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der von ihm versäumten Fristen bewilligt werden. Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, kann ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache Verfahrenskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht eingereicht hat (vgl. BGH NJW 2011, 230 = FamRZ 2011 289; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 4233 Rn 23 Stichwort Prozesskostenhilfe m.w.N.). Dem genügt der Antrag vom 4. Februar 2013 nicht, da er ausschließlich beim unzuständigen OLG eingereicht wurde. Gem. §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 117 Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei dem Verfahrensgericht zu stellen. Der Senat folgt insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Bamberg, Beschl. v. 22.08.2011 – 2 UF 154/11 - = FamRZ 2011, 913 f.), dass dies für eine beabsichtigte Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG dasjenige Gericht ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Denn dieses ist gem. § 64 FamFG zur Entgegennahme der Beschwerde befugt und damit das im Rechtsmittelzug (zunächst) mit der Sache befasste Gericht (a.A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.04.2012 – 2 UF 107/12 - = NJW 2012, 2817 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Akten aufgrund des – beim Amtsgericht eingereichten - Verfahrenskostenhilfegesuchs der Gegenseite bereits beim Senat befanden. Bei der vom Antragsteller beabsichtigten Beschwerde handelt es sich nämlich um ein eigenständiges Rechtsmittel, so dass die durch § 64 FamFG begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts unberührt bleibt. Für die hier vertretene Auffassung sprechen darüber hinaus Gründe der Rechtssicherheit und –klarheit. Die vom Gesetzgeber klar umrissene Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Entgegennahme von Beschwerden kann nicht von der Zufälligkeit abhängig sein, dass die Gegenseite ebenfalls ein Rechtsmittel plant bzw. bereits eingelegt hat. Bei der vorliegenden Fallgestaltung hat der Senat keine Veranlassung, sich mit der Auffassung des OLG Bremen (Beschl. v. 14.04.2011 – 4 UF 163/10 = FamRZ 2011, 1741 f.) auseinanderzusetzen, wonach der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowohl beim Amtsgericht als auch beim Beschwerdegericht angebracht werden kann, solange die Akten noch nicht an das Beschwerdegericht weitergeleitet worden sind. Es bestehen allerdings insoweit Bedenken. Denn ein solches Wahlrecht findet im Gesetz keine Grundlage. Es erzeugt im Übrigen Unsicherheit bei den Verfahrensbevollmächtigten, weil ihnen der Zeitpunkt der Übersendung der Akten als gerichtsinterner Vorgang regelmäßig nicht bekannt ist. Damit hat der Antragsteller vorliegend mit seinem Verfahrenskostenhilfegesuch die einmonatige Beschwerdefrist des §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 517 ZPO nicht gewahrt. Da der Antrag erst am letzten Tag der Frist eingegangen ist, war dem Senat eine Weiterleitung an das Amtsgericht im normalen Geschäftsgang nicht mehr möglich. Dem Antragsteller bleibt es allerdings unbenommen, sich gem. § 66 FamFG der Beschwerde der Antragsgegner anzuschließen.