Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 04.10.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 75/12 – teilweise abgeändert. Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 75/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beklagte zu 1), eine Architektengesellschaft, war im Zuge der im Jahr 2010 erfolgten Renovierung des Alten Rathauses der Stadt C mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 – 9 i.S. des § 3 Abs. 4 HOAI beauftragt. Sie setzte ab dem 28.06.2010 den Beklagten zu 2) als Bauleiter ein. Der Beklagte zu 3) war Sicherheitsbeauftragter der Stadt C. Am 12.07.2010 stürzten Teile des von der S T Bauunternehmung GmbH errichteten Bauzauns um und verletzten mehrere Passanten, eine Passantin schwer. Die Klägerin trat als Haftpflichtversicherer der S T Bauunternehmung GmbH wegen dieses Baustellenunfalls gegenüber den Geschädigten ein. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie die Beklagten im Innenausgleich der Gesamtschuldner auf Zahlung von 71.152,06 € sowie Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von weiteren Ansprüchen Dritter in Anspruch. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 71.152,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner – hilfsweise anteilig zu je 20 %, weiter hilfsweise die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu 30 % und der Beklagte zu 3) zu weiteren 30 %, äußerst hilfsweise die Beklagte zu 1) zu 60 % - verpflichtet sind, die Firma S T Bauunternehmung GmbH, Q-weg XX, 53XXX N, und Herrn S T, ebendort, von allen Ansprüchen der Frau X H, G-weg XX, 53XXX C, sowie von allen Ansprüchen der weiteren geschädigten Passanten, insbesondere Herrn F H im Zusammenhang mit deren Baustellenunfall am 12.07.2010 auf dem N2-Platz in C (Altes Rathaus), als ein Bauzaun auf Frau H und weitere Passanten fiel, sowie von Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und sonstigen Dritten, auf die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die Ansprüche von Frau X H und der weiteren Passanten kraft Gesetzes übergegangen sind, freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 04.10.2012 Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers T. der Versicherungsnehmerin der Klägerin sowie des Zeugen L. Das Landgericht hat sodann die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage abgewiesen; das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat die Kammer nur teilweise stattgegeben, und zwar auf der Grundlage einer quotalen Haftung jedes der beiden Beklagten von 20 %. Zwar sei keine besondere Überwachungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) deshalb entstanden, weil sie die Unerfahrenheit und fehlende Sachkunde des Zeugen T. hätten erkennen können. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass schon die von diesem bekundete Absicht, sich an anderen Baustellen nach einem vergleichbaren Bauzaun umzusehen, auf seine völlige Ahnungslosigkeit habe schließen lassen. Außerdem sei offen geblieben, wem gegenüber er die fragliche Aussage getätigt habe. Den Beklagten zu 2) habe indes eine eigene Verkehrssicherungspflicht deshalb getroffen, weil der errichtete Zaun augenfällig fehlerhaft gewesen sei, was der Beklagte zu 2) bei bloßer Sichtkontrolle hätte erkennen können; hinsichtlich der technischen Mängel des Bauzauns hat das Landgericht sich auf das in dem beigezogenen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. A vom 22.07.2010 (Anlage K 8 bzw. BA 35 ff) gestützt. Dies gelte insbesondere in Ansehung dessen, dass der Bauzaun an einer viel frequentierten Fußgängerzone errichtet worden war und dass es sich bei dem ausgeschriebenen Zaun um ein „Einzelstück“ gehandelt hatte, welches wegen der geschlossenen Bauweise in besonderer Weise der Einwirkung von Wind ausgesetzt gewesen sei. Sein Verweis auf ungewöhnlich starke Windböen am Unfalltag (Stärke 11 auf der Beaufortskala) könne den Beklagten zu 2) nicht entlasten; selbst Windgeschwindigkeiten der Stärke 12 seien nach der einschlägigen Rechtsprechung noch nicht außergewöhnlich. Die Beklagte zu 1) habe entsprechende Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil ihr zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauzauns am 12.05.2010, vor dem Einsatz des Beklagten zu 2) als Bauleiter, die Bauleitung oblegen habe. Im Rahmen der Haftungsverteilung sei der Verursachungsbeitrag beider Beklagter mit jeweils 20 % zu bemessen. Sie hafteten der Klägerin im Innenverhältnis insoweit nicht als Gesamtschuldner, sondern nur quotal zu je 20 %. Hiergegen wenden sich jeweils im Umfang ihres Unterliegens die Beklagten zu 1) und 2) (nachfolgend nur noch: Beklagte) sowie die Klägerin mit ihren Rechtsmitteln. Die Beklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Sie wenden sich gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Mängel des Bauzauns „augenfällig“ erkennbar gewesen seien, mit der Begründung, dass diese durch sachverständige Feststellungen nicht getragen werde und verweisen darauf, dass eine Überprüfung der Standsicherheit nur durch einen – von dem Werkunternehmer hinzuzuziehenden – Statiker möglich gewesen sei. Sie vertreten weiter die Ansicht, dass es bei einer Alleinhaftung des Unternehmers verbleiben müsse, weil sie als Architekten diesem gegenüber keine Bauaufsicht schuldeten. Hilfsweise wenden sie sich gegen die Höhe der festgestellten Haftungsquoten. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 04.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 18 O 75/12, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil im Umfang ihres Obsiegens. Mit ihrem gemäß Schriftsatz vom 07.11.2012 als „Anschlussberufung“ überschriebenen Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, einen Ausgleich im Innenverhältnis bei gesamtschuldnerischer Haftung der Beklagten zu 60 % zu erreichen. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft und wiederholt und vertieft unter Bezugnahme insbesondere auf die Aussage des Zeugen T als Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ihren Vortrag, dass die Unerfahrenheit des Zeugen für die Beklagten erkennbar gewesen sei. Sie hält überdies an der Auffassung fest, dass die Beklagten primäre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätten, weil sie unvollständige Vorgaben zur Bauzaunerrichtung (bezüglich Standsicherheit und Windlasten) gemacht hätten; das Landgericht habe ihren entsprechenden Sachvortrag nebst Beweisantritten übergangen. Schließlich wendet sie sich gegen die Feststellung, dass die Beklagten nicht gesamtschuldnerisch hafteten und verweist insoweit auf die Grundsätze zur Haftungseinheit. Die Klägerin beantragt, . unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bonn vom 04.10.2012, Az.: 18 O 75/12, 1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 71.152,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner – hilfsweise anteilig zu je 30 % - verpflichtet sind, die Firma S T Bauunternehmung GmbH, Q-weg XX, 53XXX N, und Herrn S T, ebendort, von Ansprüchen der Frau X H, G-weg 26, 53XXX C, sowie von allen Ansprüchen der weiteren geschädigten Passanten, insbesondere Herrn F H im Zusammenhang mit deren Baustellenunfall am 12.07.2010 auf dem N2-Platz in C (Altes Rathaus), als ein Bauzaun auf Frau H und weitere Passanten fiel, sowie von den Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und sonstigen Dritten, auf die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die Ansprüche von Frau X H und der weiteren Passanten kraft Gesetz übergegangen sind, im Umfang von 60 % freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil, wobei auch sie ihre erstinstanzlichen Einwendungen wiederholen und vertiefen. Die Akte 554 Js 459/10 StA Bonn war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2013 Bezug genommen. II. Nur die Berufung der Beklagten hat Erfolg, wohingegen das Rechtsmittel der Klägerin der Zurückweisung unterliegt. 1. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Das Rechtsmittelbegehren der Klägerin ist hierbei als Berufung nach § 511 Abs. 1, 2 ZPO und nicht als - unselbständige - Anschlussberufung i.S. des § 524 ZPO zu werten. Die im Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2012 abgegebene Prozesserklärung der Klägerin einer „Anschlussberufung“ unterliegt der Auslegung (vgl. BGH Beschl. v. 29.03.2011 – III ZB 25/10 – NJW 2011, 1455). Auch bei dieser Auslegung ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Danach hat die Klägerin entgegen der Überschrift in ihrem Schriftsatz vom 07.11.2012 keine Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO, sondern ein eigenständiges Rechtsmittel eingelegt. Hierfür spricht zum einen der Umstand, dass der Schriftsatz zwar mit „Anschlussberufung“ übertitelt, die nachfolgende Erklärung indes nur auf die Einlegung der „Berufung“ gerichtet ist. Zum anderen hat die Klägerin in dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 23.04.2013 ihre auf Einlegung eines selbständigen Rechtsmittels gerichtete Absicht ausdrücklich bestätigt. Gestützt wird dies durch den Umstand, dass die fragliche Rechtsmittelschrift den Erfordernissen einer Berufung, §§ 511, 517, 519 ZPO, Rechnung trägt. Ebenso spricht die Ankündigung in dem Schriftsatz vom 07.11.2012, Antrag und Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen, in Ansehung der nur für eine Berufung geltenden Bestimmung des § 520 Abs. 2 ZPO gegen die Annahme einer Anschlussberufung (BGH a.a.O.). 2. In der Sache führt nur die Berufung der Beklagten zum Erfolg. Der Klägerin, welche aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin nach § 426 BGB vorgeht, stehen wegen des Unfalls am 12.07.2010 im Innenverhältnis keine Zahlungs- und Feststellungsansprüche zu. a) Der Senat hat wie schon das Landgericht auf der Grundlage des im beigezogenen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. A vom 22.07.2010 i.V. mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2011 davon auszugehen, dass der von der Versicherungsnehmerin und Zedentin der Klägerin errichtete Bauzaun nicht dem Stand der Technik entsprach, sondern erhebliche Mängel aufgewies. Die Feststellungen des Sachverständigen, dass es unter Windeinwirkung zu dem Umkippen des Zauns maßgeblich wegen der deutlich zu gering bemessenen Betonfundamente im Zusammenwirken mit der unzulässigen Verwendung hierfür nicht geeigneter Spanplatten, nicht standsicherer Querriegel und Pfosten sowie unzureichend dimensionierter Schrauben und Nägeln gekommen war, sind von den Beklagten auch im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben. Zugleich steht deshalb außer Frage, dass die S T Bauunternehmung GmbH als Versicherungsnehmerin und Zedentin der Klägerin schuldhaft i.S. des § 823 BGB ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt und sich deshalb gegenüber den durch den Baustellenunfall am 12.07.2010 Geschädigten schadensersatzpflichtig gemacht hat. b) Im Außenverhältnis zu den Unfallgeschädigten gilt grundsätzlich, dass in erster Linie der mit der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragte Unternehmer, hier also die Versicherungsnehmerin der Klägerin, verkehrssicherungspflichtig ist. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen, und Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn (vgl. BGH - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948 m.w.N.). Neben dem Bauunternehmer können grundsätzlich auch Bauherrn und Bauleiter eigene Verkehrssicherungspflichten treffen. Verantwortlich für die Sicherheit auf einer Baustelle ist zunächst der Bauherr, welcher – wie hier geschehen – die ihm hieraus erwachsenden Pflichten auf einen Bauleiter übertragen kann (vgl. OLG Köln – 22 U 145/03 – BauR 2004, 1321; Senat Urt. v. 17.12.2012 – 9 U 17/12). Diesem obliegen sodann in der Regel nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten, die auch den Bauherrn als den mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren treffen (vgl. BGH VersR 2007, 948). Primäre Verkehrssicherungspflichten obliegen dem Bauleiter allerdings dann, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, weil die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BGH a.a.O.; BGH - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142). Außerdem wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder Bauüberwachung Beauftragte selbst verkehrssicherungspflichtig – in Form „sekundärer“ Verkehrssicherungspflichten –, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn der Bauleiter Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGH a.a.O. m.w.N. auch zur Rechtsprechung der Instanzgerichte; so auch Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf Urt. v. 11.01.2011 - 23 U 28/10 – BauR 2011, 835). aa) Nach Maßgabe dieser Kriterien wendet die Klägerin weiterhin ohne Erfolg ein, dass die Beklagten primäre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätten. Insbesondere ist der Beklagten zu 1) kein Planungsfehler dergestalt vorzuwerfen, dass sie in Form einer unzureichenden Ausschreibung bzw. Leistungsbeschreibung eigene Maßnahmen, die zur Eröffnung der hier fraglichen Gefahrenquelle geführt haben, getroffen hätte. Die Beklagte zu 1) hat in Position 01.01.0001 der im Auftrag der Stadt C als Bauherrin gefertigten und zur Grundlage der Ausschreibung gemachten Leistungsbeschreibung (Anlage K 2) den Bauzaun beschrieben als „aus geschlossenen, 2,50 m hohen Elementen zusammengesetzt, bestehend aus unverrückbaren Stützenfüßen aus Beton, holzverschalten, gehobelten und gestrichenen Zaunelementen, inkl sämtlicher Verbindungen, Kupplungen etc. dem Geländeverlauf angepasst“. Diese Leistungsbeschreibung trägt in Ansehung des Umstands, dass die Details zur Errichtung eines Bauzauns grundsätzlich nicht besonders schadenträchtig sind, den Erfordernissen einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung i.S. des § 7 VOL/A ausreichend Rechnung. Es ist schon nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan, welche konkreten ergänzenden „Anforderungen an Windlasten und Standsicherheit“ von der Beklagten zu 1) in die Leistungsbeschreibung hätten aufgenommen werden sollen. Hinzu kommt, dass allgemein gehaltene Beschreibungen etwa des Inhalts, die Standsicherheit müsse - auch bei an der Örtlichkeit zu erwartender Windeinwirkung - gewährleistet sein, als Wiedergabe bloßer Selbstverständlichkeiten entbehrlich waren. Weitergehend präzise formulierte Anforderungen hätten indes, wie dies aus den Gutachten des Sachverständigen A hervorgeht, statische Berechnungen vorausgesetzt. Diese einzuholen hätte aber gegebenenfalls nur dem nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung tätig werdenden Unternehmer oblegen, um nach den anerkannten Regeln der Technik die genauen Abmessungen und Dimensionen der Bestandteile des beschriebenen, individuell zu erstellenden Bauzauns zu ermitteln. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Zeuge T. in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren am 29.07.2010 (BA 114 unten) noch anzugeben vermochte, er habe von der Beklagten zu 1) die „Auflage“ erhalten, keine Querverstrebungen vom Bauzaun zum Rathaus zu erstellen, ist dies unbehelflich. Zum einen konnte der Zeuge sich in seiner Vernehmung vor dem Landgericht auch auf Vorhalt seiner Angabe im Ermittlungsverfahren nicht (mehr) an diese Anweisung erinnern. Zum anderen geht aus dem Gutachten des Sachverständigen A vom 22.07.2010 eindeutig hervor, dass auch ohne die fraglichen zusätzlichen Querverstrebungen ein standsicherer Zaun hätte errichtet werden können, wenn die hierfür nötigen statischen Vorgaben, wie von dem Sachverständigen beschrieben, beachtet worden wären. bb) Soweit mithin allenfalls die Verletzung sekundärer Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten in Frage steht, kann offen bleiben, ob sie im Außenverhältnis ihnen obliegende Pflichten zur Überwachung des Bauzauns auf Standsicherheit schuldhaft verletzt haben. Auch wenn dies nämlich der Fall sein sollte, steht der Klägerin deshalb (aus abgetretenem Recht) kein Ausgleichanspruch im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB zu. (1) Grundsätzlich soll derjenige, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in geringerem Maße haften gegenüber demjenigen, der an der Herstellung beteiligt war. Es entspricht deshalb, soweit ersichtlich, weiterhin der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. BGH – VI ZR 125/69 – VersR 1971, 476; OLG Koblenz – 12 U 1435/05 – NJOZ 2007, 3995; OLG Stuttgart – 5 U 136/05 – BauR 2006, 1772) und Literatur (vgl. Bydlinski, MüKo-BGB,6. Aufl., § 426 Rn. 22 m.w.N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1991 ff), dass den in erster Linie – hier für den Bauzaun – verkehrssicherungspflichtigen Unternehmer im Innenverhältnis grundsätzlich die alleinige Haftung trifft, wenn er dem bauleitenden Architekten nur vorzuwerfen vermag, dieser habe seine Pflicht zu seiner, d.h. des Unternehmers Überwachung, schuldhaft verletzt. (2) Der Verweis der Klägerin auf vermeintlich abweichende Auffassungen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit bei groben Aufsichtspflichtverletzungen des Architekten ein Innenausgleich ausnahmsweise in Frage kommen kann und auf der Grundlage der dargestellten Grundsätze auf die Notwendigkeit einer stets den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Beurteilung verwiesen wird (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 18.04.2013, § 634 Rdn. 134; ders. in BauR 2005, 274), rechtfertigen die im Streitfall obwaltenden Umstände keine Mithaftung der Beklagten im Innenverhältnis. Denn jedenfalls die Voraussetzungen einer groben Verletzung ihnen obliegender sekundärer Verkehrssicherungspflichten und solcherart gegenüber dem Bauunternehmer zu beobachtender Aufsichtspflichten liegen nicht vor. Das Landgericht hat mit den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindender Wirkung festgestellt, dass sich den Beklagten keine Zweifel an der Erfahrung und Sachkunde des Werkunternehmers aufdrängen mussten. Allein die Ankündigung des Zeugen T, er werde sich vergleichbare Bauzäune an anderen Baustellen ansehen, erlaubte noch nicht den Schluss des Bauleiters auf dessen völlige Unerfahrenheit. Dafür hätte es präziserer Schilderungen bedurft, die insbesondere erkennen ließen, in welcher genauen Weise sich der Zeuge damals ausgedrückt hat, wie im einzelnen der Kontext war, ob er etwa durch wiederholte Fragen, unsichere Haltung oder in sonstiger Weise sein Unvermögen nach außen zum Ausdruck brachte. Die weitere Feststellung des Landgerichts, der Bauzaun sei augenfällig so fehlerhaft konstruiert gewesen, dass die Beklagten während ihrer jeweiligen Bauleitertätigkeit diesen als Gefahrenquelle hätten erkennen müssen, findet weder im Vortrag der Klägerin noch unter Heranziehung der sachverständigen Feststellungen in dem beigezogenen Ermittlungsverfahren eine Grundlage. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2011 (BA 190) hat der Sachverständige A zu der Frage Stellung genommen, ob der Beklagte zu 3), der Sicherheitskoordinator der Baustelle, die fehlende Standsicherheit des Bauzauns hätte erkennen können. Er hat dies mit der Begründung verneint, dass die unzureichende Standsicherheit infolge der zu gering dimensionierten Beton-Fundamente in Verbindung mit den sonstigen Konstruktionsfehlern nur von einem Statiker hätte erkannt werden können. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird illustriert durch den Umstand, dass der Sachverständige seine Ausführungen seinerseits nur auf der Grundlage ausführlicher eigener statischer Berechnungen gemäß der Anlage 3 zu seinem Gutachten (BA 59 ff) zu machen vermochte. Damit fehlen zugleich aber Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem bauleitenden Architekten, welcher nicht über spezielle Kenntnisse der Statik verfügt, die unstreitig vorhandenen Konstruktionsmängel des Bauzauns schon von außen bei einer bloßen Sichtkontrolle hätten auffallen können. Ob die Beklagten während ihrer jeweiligen Bauleitertätigkeit nach Fertigstellung des Bauzauns gehalten gewesen wären, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit eines Standsicherheitsnachweises für den Bauzaun i.S. des § 15 BauO NRW eine statische Überprüfung der Werkleistung des Bauunternehmers zu veranlassen, kann dahinstehen. Denn in Anbetracht der Umstände, dass für die Beklagten weder eine fehlende Erfahrung und Eignung des Werkunternehmers bzw. des Zeugen T erkennbar waren noch die vorhandenen Mängel des Bauzauns bei einer bloßen Sichtkontrolle, stellte sich eine in diesem Versäumnis liegende Verletzung ihrer Aufsichtspflicht jedenfalls nicht als besonders grobe und deshalb einen Innenausgleich ausnahmsweise rechtfertigende dar. cc) Auf die Abgrenzung, ob die Beklagten im Innenverhältnis nur auf ihren jeweiligen Pflichtanteil oder demgegenüber gesamtschuldnerisch hafteten, kommt es nach alledem nicht mehr an. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist in Ansehung insbesondere der zitierten Entscheidungen auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 121.152,06 €. Hierbei entfallen auf die Berufung der Klägerin 40.384,02 € und auf die Berufung der Beklagten 80.768,04 €, hiervon jeweils 40.384,02 € auf das Rechtsmittel jeweils der Beklagten zu 1) und 2).