Urteil
9 U 188/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0625.9U188.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 44/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin schloss bei der S Versicherung AG eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Wirkung ab dem 01.01.1995 ab. In das Versicherungsverhältnis einbezogen waren die „Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB)“ der S Versicherung AG (Anlage K 2) sowie das jeweils geltende „Rahmenabkommen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“. An den Rahmenabkommen für 1995, 1996 und 1997 (Anlagen K 3, K 4 und BLD 2) waren unter anderem die D Versicherung AG und die B Versicherung AG als Mitversicherer beteiligt; führender Versicherer war die S Versicherung AG. In den Versicherungsschutz einbezogen waren gemäß Ziffer 2 Abs. 4 dieser Rahmenabkommen Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer „in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von seinen Organen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden)“. 4 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D Versicherung AG sowie der B Versicherung AG mit einem Haftungsanteil von insgesamt 30 % aus dieser Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegen eines von ihr behaupteten Versicherungsfalls (versicherter Eigenschaden) aus dem Jahr 1996 in Anspruch. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 8.574,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 30.07.2012 Bezug genommen. 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Beklagte jedenfalls wegen einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin i.S. des § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden sei. Die S Versicherung AG als führender Versicherer habe mit Schreiben vom 15.03.2002 (Anlage K 14) zu Recht eine persönliche Stellungnahme der Sachbearbeiterin T, welche der Behauptung der Klägerin zufolge den Versicherungsfall in 1996 fahrlässig verursacht haben soll, angefordert. Denn nur auf deren Grundlage sei eine Abgrenzung von nicht versicherten vorsätzlichen bzw. wissentlichen Pflichtverletzungen zur versicherten fahrlässigen Begehung möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme der – ab 1998 in Erziehungsurlaub weilenden – Sachbearbeiterin nicht hätte eingeholt werden können, fehlten. Die Untätigkeit der Klägerin sei vorsätzlich erfolgt, was sich insbesondere daraus erhelle, dass sie sich auch der wiederholten Bitte der S Versicherung AG, eine Stellungnahme der Sachbearbeiterin einzuholen, widersetzt habe. Der Kausalitätsgegenbeweis sei ihr versagt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Pflichtverstoß folgenlos geblieben sei. 11 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie Rechtsverletzungen rügt. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, zur Einholung der Stellungnahme eines Dritten nicht verpflichtet gewesen zu sein, auch nicht, sich um eine solche auch nur zu bemühen. Sofern eine entsprechende Obliegenheit doch bestanden habe, habe sie diese nicht verletzt, weil die fragliche Sachbearbeiterin sich seit 1998 in Erziehungsurlaub befunden habe, ihre Stellungnahme aber auch ohnehin entbehrlich gewesen sei. Denn für den Eintritt des Versicherungsfalls streite schon der Anscheinsbeweis, weil alle ihre Mitarbeiter versichert seien, einer den vorgetragenen Fehler begangen habe müsse und insoweit schon nach der Lebenserfahrung nur von einer fahrlässigen Begehung auszugehen sei. Zumindest habe sie eine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt, weshalb es auf den - ihrer Auffassung nach geführten - Kausalitätsgegenbeweis ankomme. Im Übrigen fehle es an einer Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. Ergänzend nimmt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zu den weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkten in Bezug. 12 Die Klägerin beantragt, 13 unter Abänderung des am 30. Juli 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 24 O 44/12, wird die Beklagte/Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin/Berufungsklägerin EUR 8.574,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beklagte verteidigt das Urteil, wobei auch sie ihre erstinstanzlichen Einwendungen wiederholt und vertieft. 17 Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2013 Bezug genommen. 18 II. 19 Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte jedenfalls infolge einer vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist. 20 1. 21 In das versicherte Risiko sind Eigenschäden der Klägerin einbezogen, welche diese infolge fahrlässiger „Verstöße“ ihrer Mitarbeiter erleidet. Nach dem Vorbringen der Klägerin, welche sich insoweit auf ein internes Schreiben des Zeugen I vom 09.07.2001 (Anlage K 6) bezieht, soll ihre Sachbearbeiterin T eine Mitteilung vom 26.02.1996 des Arbeitgebers des Mitglieds U, mit welcher deren Abmeldung mitgeteilt wurde, keiner Bearbeitung zugeführt, sondern versehentlich zur Ablage gegeben haben, weshalb die Klägerin zu Unrecht Krankenhauskosten in Höhe von 60.903 DM für Frau U übernommen habe. 22 Ob sich insoweit ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall verwirklicht hat, kann indes offen bleiben. Insbesondere bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die von der Klägerin unter Verweis auf die Auffassung des OLG Hamm in dem Urteil vom 05.10.1977 – 20 U 16/77 – (VersR 1978, 711) vertretene Auffassung, es streite die Lebenserfahrung dafür, dass das Nichtausführen einer Verfügung durch den Bediensteten einer Behörde fahrlässig erfolge, auf Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Klägerin übertragbar ist und ob insbesondere versicherte Pflichtverstöße, welche – wie hier – grundsätzlich individuelles Handeln voraussetzen, überhaupt einem Anscheinsbeweis zugänglich sind. Denn auch im Fall des Eintritts eines Versicherungsfalls ist die Beklagte wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten der Klägerin leistungsfrei geworden gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V. mit §§ 5 Nr. 3 a), 6 Nr. 1 AVB. 23 2. 24 Das Landgericht hat zutreffend vorausgesetzt, dass das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG, da die Klägerin Leistungen aus einem von ihr behaupteten Versicherungsfall aus dem Jahr 1996 verfolgt. 25 Die gesetzliche Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers gemäß § 34 VVG a.F. wird durch die vertragliche Aufklärungspflicht des § 5 Nr. 3 a) AVB ergänzt. Nach § 5 Nr. 3 a) Sätze 1 und 2 AVB ist er verpflichtet, „unter Beachtung der Weisungen des Versicherers … alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm nichts Unbilliges zugemutet wird“. Er hat im Zusammenhang mit für Grund und Höhe der Versicherungsleistung maßgeblichen Umständen unter anderem „alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen…“. 26 Auch wenn an die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nur sachgerechte, keine übertriebenen und unerfüllbaren Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH - II ZR 24/65 -, VersR 1968, 140), so muss er auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Informationen erteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (BGH - IV ZR 645/68 –, NJW 1970, 465). 27 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie dem wiederholten Verlangen der S Versicherung AG als führendem Versicherer in deren Schreiben vom 13.08.2001 (Anlage K 12) und vom 15.03.2002 (Anlage K 14), ihr eine Stellungnahme der angeblich schadenverursachenden Mitarbeiterin zu verschaffen, nicht nachgekommen ist. 28 a) 29 Mit Schreiben vom 13.08.2001 bestätigte die Beklagte den Eingang der über die von der Klägerin beauftragte Versicherungsmaklerin erfolgten Schadenmeldung. Zugleich bat sie, „um eine ordnungsgemäße Bearbeitung zu gewährleisten“, unter konkreter Bezugnahme auf den ihr von der Klägerin unterbreiteten Sachverhalt um im Einzelnen bezeichnete „Informationen bzw. Unterlagen“, insbesondere unter Ziffer 3 des genannten Schreibens darum, ihr eine Stellungnahme der Mitarbeiterin T zur Verfügung zu stellen. 30 Dieses Verlangen nach einer persönlichen Stellungnahme der dem klägerischen Vorbringen zufolge schadenverursachenden Mitarbeiterin war gerechtfertigt. 31 Ausweislich des (Antwort-)Schreibens der Klägerin vom 11.02.2002 (Anlage K 13) war bereits ihrer Schadenmeldung an die Beklagte das Schreiben des Zeugen I vom 09.07.2001 beigefügt worden. Bei der dort niedergelegten Darstellung der Ereignisse Anfang 1996, dass nämlich damals die als Anlage K 7 vorgelegte Berichtigungs- und Abmeldungsmitteilung des Arbeitgebers des Mitglieds U zwar bei der Klägerin eingegangen, von Frau T aber versehentlich unbearbeitet der Ablage zugeführt worden sei, handelt es sich ersichtlich um eine auf Vermutungen beruhende nachträgliche Rekonstruktion. Denn ausweislich des Berichts vom 09.07.2001 verfügte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt infolge des Ablaufs von Aufbewahrungsfristen nicht mehr über Meldeunterlagen aus dem Jahr 1996. Die hier als Anlage K 7 vorgelegte „Meldung von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen“ war ihr nachträglich von dem Arbeitgeber ihres Mitglieds zur Verfügung gestellt worden. Handelte es sich hierbei aber nicht um die damalige Originalmeldung, sondern um eine dem Arbeitgeber verbliebene Durchschrift oder Vergleichbares, so bleibt offen, woraus sich der Schluss des Zeugen I rechtfertigte, das Original sei überhaupt bei der Klägerin eingegangen. Außerdem heißt es in dem Schreiben vom 09.07.2001, dass die Berichtigungsmeldung des Arbeitgebers „bereits am 26.02.1996“ zur Verfügung gestellt worden sei; das Datum oben rechts in Anlage K 7 lautet indes „27.02.96“. 32 In Ansehung dieser Unsicherheiten bei der Sachverhaltsdarstellung des gemeldeten Versicherungsfalls hat die S Versicherung AG mit Schreiben vom 13.08.2001 zu Recht auf eine persönliche Stellungnahme der Sachbearbeiterin gedrungen, um eine sachgerechte Regulierungsentscheidung treffen zu können. Sie hat überdies auf die Klärungsbedürftigkeit der Frage eines Eingangs der damaligen Berichtigungsmeldung bei der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 15.03.2002 ausdrücklich hingewiesen, mit welchem nochmals eine Stellungnahme der Frau T angefordert worden war. 33 An der Beurteilung als sachgerechtes und billiges Verlangen des Versicherers ändert sich nichts durch den Umstand, dass Frau T sich damals im Erziehungsurlaub bzw. in Elternzeit befand. Auch wenn während der Elternzeit die wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Vergütung ruhen, wird das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand nicht berührt mit der Folge, dass nebenvertragliche Pflichten uneingeschränkt fortbestehen (vgl. LAG Düsseldorf NZA-RR 2000, 232 m.w.N.). Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2002 zutreffend auf diesen Umstand hingewiesen. Zu Nebenpflichten in diesem Sinne dürfte auch die Pflicht des Arbeitnehmers zählen, an der Aufklärung eigener Versäumnisse mitzuwirken. Zumindest wäre die Klägerin auf das Verlangen der Beklagten hin gehalten gewesen, sich mit ihrer Mitarbeiterin in Verbindung zu setzen und sich um eine Stellungnahme zu bemühen. 34 Das Verlangen des Versicherers, eine persönliche Stellungnahme der betroffenen Sachbearbeiterin zu erhalten, stellte sich auch nicht deshalb als unangemessen dar, weil infolge des bis zur Meldung des Versicherungsfalls im Jahr 2001 bereits vergangenen Zeitraums nicht mehr mit zielführenden Erinnerungen von Frau T zu rechnen gewesen wäre. Dem Senat ist aus der in zahlreichen Zeugenvernehmungen gewonnenen Erfahrung bekannt, dass das individuelle Erinnerungsvermögen zwar unterschiedlich gut ausgeprägt ist, hingegen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass Personen sich auch über einen mehrere Jahre erstreckenden Zeitraum selbst an Routinevorgänge erinnern können, etwa wenn diese von besonderen Umständen begleitet waren. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 15.03.2002 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer fehlenden Erinnerung von Frau T die Klägerin ohnehin nicht der Notwendigkeit enthob, dies wenigstens in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls in diesem Sinne zu berichten. 35 b) 36 Das für die Regulierungsentscheidung des führenden Versicherers sachdienliche und zumutbare Verlangen, eine Stellungnahme der betroffenen Sachbearbeiterin einzuholen, hätte die Klägerin im Laufe etwa eines Vierteljahres jedenfalls nach Erhalt des Erinnerungsschreibens vom 15.03.2002 erfüllen können. Die Klägerin hat auf diese hin indes geschwiegen und ist überhaupt erst wieder acht Jahre später, im Jahr 2010, auf ihre Meldung des Versicherungsfalls zurückgekommen. Jedenfalls im Sommer 2002 hat sich deshalb der objektive Tatbestand einer Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit verwirklicht. 37 3. 38 Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. ist im Streitfall nicht widerlegt. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten auszugehen ist, nachdem die Klägerin die wiederholte Bitte der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2002, mit welchem diese auf die unberechtigte vorangegangene Verweigerung der Klägerin vom 11.02.2002 eingegangen war, ignoriert hat. 39 4. 40 Wirkt sich die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dergestalt aus, dass der Versicherer dauerhaft an zuverlässigen Feststellungen zu den Voraussetzungen seiner Einstandspflicht gehindert wird, ist die Obliegenheitsverletzung nicht mehr folgenlos (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH – IV ZR 265/03 -, VersR 2004, 1117). 41 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Meldung des Versicherungsfalls und dem zeitnah danach gefertigten ersten Schreiben des führenden Versicherers vom 13.08.2001 lagen die maßgeblichen Geschehnisse aus dem Jahr 1996 bereits ca. fünf Jahre zurück und ca. sechs Jahre zum Zeitpunkt der Erinnerung aus dem Jahr 2002. Indem die S Versicherung AG infolge der Untätigkeit der Klägerin weitere acht Jahre lang an der Sachaufklärung gehindert war, hat sie zumindest ganz erhebliche Nachteile bei der Feststellung eines Versicherungsfalls dem Grund nach hinzunehmen, wenn sich eine solche überhaupt noch nach einer derartigen Zeitspanne zuverlässig treffen lässt. 42 Mangels Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der sogenannten Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH – IV ZR 174/09 -, VersR 2011, 1121 m.w.N.) nicht mehr an. 43 5. 44 Der Schriftsatz der Klägerin vom 18.06.2013 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, hat den Senat indes im Hinblick auf die dort mitgeteilte, in der Frage der Obliegenheitsverletzung divergierende Entscheidung des OLG Hamm vom 23.05.2013 in dem dort gegen einen Mitversicherer geführten Parallelverfahren Aktenzeichen 6 U 7/13 zur Zulassung der Revision veranlasst. 45 6. 46 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 47 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 8.574,83 €.