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Beschluss

19 U 4/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0607.19U4.13.00
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Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 16 O 45/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) erhalten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 16 O 45/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) erhalten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). A) Berufung des Beklagten zu 2) Das Landgericht hat zutreffend auf einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) auf Duldung der Baumaßnahme auf seinem Grundstück erkannt. 1. Soweit der Beklagte zu 2) die Unzulässigkeit des beschrittenen Zivilrechtswegs rügt, so ist dem Berufungsgericht gem. § 17 a Abs. 5 GVG insoweit die Prüfungskompetenz entzogen. Das Landgericht hat den Zivilrechtsweg in einer rechtkräftigen Vorabentscheidung vom 11.05.2011, Bl. 124 GA, für zulässig erklärt. 2. Das Landgericht hat die Vereinbarung vom 08./15.12.2008 zutreffend als – nicht den Formvorschriften des § 311 b BGB unterliegende - Einwilligung des Beklagten zu 1) in die beabsichtigen Kanalarbeiten zur Änderung der Regenwasser-Rohrleitung und zur Verlegung eines Stromkabels verstanden. Diese Vereinbarung ist auch weder später einvernehmlich aufgehoben worden, noch hat der Beklagte zu 1) oder 2) wirksam die Anfechtung oder den Rücktritt erklärt. Soweit der Beklagte zu 2) rügt, das Landgericht habe die Vereinbarung vom 14.10.2009 zu Unrecht nicht als Aufhebungsvereinbarung verstanden, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus der Vereinbarung vom 14.10.2009, Bl. 198 GA im Zusammenhang mit den vorher ausgetauschten Überlegungen vom 20.08.2009 (Bl. 176 ff.), 17.09.2009 (Bl. 185 ff.), 09.10.2009 (Bl. 192 ff.) und vom 12.10.2009 (Bl. 195 ff. GA), dass die Parteien die Vereinbarung vom 08./15.12.2009 erweitern aber nicht aufheben wollten. So ergibt sich aus den wechselseitigen Schreiben vom 09.10.2009, dass bezüglich des Rohrleitungsrechts klarstellend eine geänderte beschränkt persönliche Dienstbarkeit bewilligt und bestellt werden sollte; bezüglich der Stromleitung sollte zugunsten S ebenfalls eine Dienstbarkeit bestellt werden und eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks notariell geregelt werden. Zwar hatte der Beklagte zu 1) zuvor deutlich gemacht, dass er sich an die Zusage vom 15.12.2008 insgesamt nicht gebunden fühle (Schreiben vom 17.09.2009, Bl. 186 GA); seine Zustimmung zu der Baumaßnahme vom 15.12.2008 war aber nicht frei widerruflich, vielmehr muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen oder ein vertragliches oder gesetzliches Rücktritts- oder Anfechtungsrecht eingreifen. Als Grund für die Wirkungslosigkeit der Zustimmung gab der Beklagte zu 1) im vorgenannten Schreiben an, dass er zu der Erkenntnis gekommen sei, dass das bisherige Rohrleitungsrecht gemäß dem Wortlaut der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit solch weitreichende Befugnisse, wie durch die Vereinbarung vom 08./15.12.2008 eingeräumt, nicht hergebe. Diese Einschätzung stellt aber allenfalls einen unbeachtlichen (Motiv)irrtum in der Willensbildung des Beklagten zu 1) dar, der nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Aufl. 2013, § 119 Rz. 29 zu Motivirrtum bei Anerkennung einer Verpflichtung in der irrigen Annahme, sie bestehe bereits). Sollte der Beklagte sich über die Reichweite der bereits bestehenden Dienstbarkeit geirrt haben, so ist dies folglich unerheblich. Es liegt auch keine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vor. Eine Täuschung kann nur über Tatsachen und nicht über Auslegungsfragen erfolgen. Es bestand daher insoweit kein Anfechtungsgrund. Sonstige Anfechtungsgründe oder Täuschungshandlungen, die ursächlich für seine Zustimmung geworden sein könnten, hat der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 20.08.2009, Bl. 176 ff. GA, darauf verwiesen, dass sie den Beklagten zu 1) an die Erklärung vom 15.12.2008 für gebunden hält und bezüglich der Stromtrasse auf eine zusätzliche dingliche Absicherung gedrängt. Die Vereinbarung vom 14.10.2009 ist vor diesem Hintergrund auf ein „Mehr“ gerichtet, aber es entsprach – für den Beklagten zu 1) erkennbar – nicht dem Interesse der Klägerin, die bereits Ende 2008 erteilte Erlaubnis wieder aufzugeben und die Durchsetzung des Bauvorhabens insgesamt von einer noch zu treffenden Regelung abhängig zu machen. Das Landgericht hat bei seiner Auslegung gem. den §§ 133, 157 BGB zutreffend auf die Begleitumstände und die Interessenlage bei Abschluss der Vereinbarung vom 14.10.2009 abgestellt (vgl. zur „interessengerechten Auslegung“ Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 133 Rz. 18 m.w.N.). Die Auslegung weist keine Rechtsfehler auf. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zustimmung zur Bauausführung nicht mit der Regelung einer Gegenleistung „steht und fällt“. Vielmehr gibt es auch einseitig verpflichtende Verträge. Dass der Beklagte zu 1) möglicherweise eine Gegenleistung hätte erlangen können, betrifft für die Klägerin nicht erkennbare Umstände in der Willensbildung des Beklagten zu 1). Die Erlaubnis zur Verlegung eines Stromkabels – im Zuge der ohnehin auszuführenden Rohleitungsarbeiten - stellt vor dem Hintergrund des von der Klägerin schlüssig dargelegten Bedürfnisses zum Betrieb der Klappen der Kläranlage auch keine Verpflichtung dar, von der die Klägerin hätte annehmen können, dass der Beklagte zu 1) ihr ohne Entschädigungszahlung nicht zustimmt. Die in der Vereinbarung vom 14.10.2009 angesprochene Gegenleistung sollte nach dem Entwurf der notariellen Vereinbarung für etwas anderes, nämlich die Bewilligung, Beantragung und Eintragung von neuen bzw. klarstellend gefassten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten gezahlt werden. 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Beklagte zu 2) die Erklärung des Beklagten zu 1) vom 08./15.12.2008 gegen sich gelten lassen muss. Zwar verweist die Berufung zu Recht darauf, dass die Genehmigung gem. § 184 BGB sich auf bestimmte fremde Rechtsgeschäfte beziehe und der Beklagte zu 2) hier in seinem Schreiben vom 16.11.2009 (Bl. 33 f. GA) auf ein eigenes Geschäft des Beklagten zu 1) verweist. Er betont, dass der Beklagte zu 1) das Objekt als Testamentsvollstrecker verwaltet und in dieser Stellung eigenverantwortlich handelt. Die Gesamtumstände deuten aber darauf hin, dass der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) nicht – nur – aufgrund dessen Testamentsvollstreckerzeugnis für berechtigt hielt, das Objekt zu verwalten, sondern dass er ihn in Bezug auf das Objekt als seinen rechtsgeschäftlicher Vertreter ansah – und zwar nicht erst nach dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 18.11.2009, in dem er auf eine solche Vertretungsmacht verweist (Bl. 215 GA). Denn der Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung (Vollziehung des Vorausvermächtnisses und Vertretung des Nachlasses gegenüber der Tochter L, geb. F) lag erkennbar 13 Jahre nach dem Tod der Vermächtnisnehmerin und 17 nach dem Tod der Tochter des Erblassers nicht mehr vor – jedenfalls erscheint es nicht schlüssig, dass der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) allein aufgrund seiner formalen Stellung als Testamentsvollstrecker zu diesem Zeitpunkt noch für berechtigt hielt, über das Grundstück zu verfügen. Vielmehr deuten diese Umstände darauf hin, dass der Beklagte zu 1) mit Wissen und Wollen des Beklagten zu 2) in dessen Interesse und in dessen Pflichtenkreis – also im fremden Namen - gehandelt hat. So hat der Beklagte zu 1) auch die Vereinbarung vom 14.10.2009 im Auftrag (i.A.) des Beklagten zu 2) unterschrieben. Dass der Beklagte zu 2) über sämtliche Handlungen und Absprachen des Beklagten zu 1) informiert war, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 16.11.2009 durch Verweis auf die „dortigen Zusagen“. 4. Auf die Zurechnung des Verhaltens des Beklagten zu 1) kommt es aber letztlich auch nicht entscheidend an, da die Klägerin den Beklagten zu 2) als Grundstückseigentümer aus der Dienstbarkeit in Anspruch nehmen kann. Die im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit gibt der Klägerin das Recht, die Rohrleitung im hinteren Teil des Grundstücks gerade weiter zu führen und an das Regelklärbecken anzuschließen; zugleich kann als begleitende Maßnahme ein Stromkabel zur Versorgung der Pumpen und Schieber des Regelklärbeckens parallel zur Rohrleitung verlegt werden. Der Umfang der eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des Beklagtengrundstücks verpflichtet ist, „die … in der Erde liegenden Rohrleistung, die Regenabwässer in den Qer Bach führt, zu dulden“, besagt nicht, dass eine leicht veränderte Rohrführung von dem Beklagten zu 2) nicht zu dulden ist. Denn durch die Formulierung „die neben der Parzelle 184 in der Erde liegende Rohrleitung“ wird die Position der Rohrleitung in der Erde nicht abschließend genau fixiert. Vielmehr kann sich die Position in der Erde nach dem berechtigten Bedürfnis des aus der Dienstbarkeit Berechtigten ändern. Bei Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn der Inhalts der eingetragenen Dienstbarkeit ist davon auszugehen, dass es der Klägerin erlaubt sein sollte, Regenabwässer durch das Grundstück des Beklagten in den Bach abzuführen. Wie dies genau geschieht und was der Eigentümer des belasteten Grundstücks in diesem Zusammenhang zu dulden hat, kann sich in gewissen Rahmen ändern. Denn Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von der Dienstbarkeit in diesem Rahmen Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; BGH, Urteil vom 11.04.2003, V ZR 323/02, Rz. 13 zitiert nach Juris; Münchener Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 1091 Rz. 5 ff.; Palandt-Bassenge, a. a. O., § 1018 Rz. 9 ff). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit kann sich die Klägerin berufen. Die Klägerin hat – ohne dass der Beklagte zu 2) dem erheblich entgegengetreten ist - dargelegt, dass aufgrund des sog. „Trennerlasses“ und der Eingruppierung des Gebiets des Beklagtengrundstücks als Industriegebiet der Belastungsklasse 2b das anfallende Regenwasser nicht einfach in den Qer Bach abgeleitet werden darf, sondern vorher – in dem auf der anderen Seite errichteten Regelklärbecken - zu klären ist. Insofern liegen nachvollziehbare Gründe dafür vor, die vorhandene Rohrleitung ab dem Schacht gerade in Richtung Bach und unter diesem hindurch zum Klärbecken statt seitlich 45 Grad abknickend in den Bach zu führen. Sowohl bei der Fläche des Grundstücks, durch die derzeit noch die Restrohrleitung zum Bach führt, als auch bei der über der geplanten geraden Rohrleitung liegenden Fläche handelt es sich um eine Frei-/Hoffläche, so dass die Nutzung des belasteten Grundstücks sowie die Art der Nutzung des Berechtigten grundsätzlich gleich bleibt. Dass sich aufgrund technischer und umweltrechtlicher Neuerungen der Bedarf des Berechtigten ändern kann, war auch bei Eintragung der Dienstbarkeit vorhersehbar. Die geplante Nutzungsänderung hält sich im Rahmen der festgelten Nutzungsart und führt – abgesehen von dem Umstand der Baumaßnahme als solcher - zu keiner stärkeren Belastung. Der nach § 1020 BGB schonend durchzuführenden Baumaßnahme kann kein entscheidendes Argument gegen eine Duldungspflicht beigemessen werden, weil die Unterhaltung der Rohrleitung der Klägerin obliegt und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Rohrleitung gerade deren Anschluss an das Regelklärbecken und dadurch bedingt die Veränderung eines Teilstücks erforderlich macht. Dass es möglich wäre, das „Wasser am Ende der bestehenden Leitung abzuholen“, ist auch ohne erneuten Widerspruch der Klägerin zum Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.05.2011 nicht unstreitig. Die Klägerin war vielmehr der entsprechenden Behauptung bereits mit Schriftsatz vom 17.05.2010, S. 9, erheblich entgegengetreten. Die Klägerin hat die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der geplanten Maßnahme durch die Planungsunterlagen des Planungsbüros Schumacher sowie den Erläuterungsbericht zur Regenwasserbehandlung konkret dargelegt; der Einwand der Beklagten, es ginge auch anders, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert. Auch die Verlegung eines Stromkabels neben der Rohrleitung zum Betrieb der Klappen und Schleusen des angeschlossenen Regelklärbeckens kann als Nutzungsänderung im vereinbarten Rahmen der Dienstbarkeit angesehen werden Als Auswirkung hat der Beklagte zu 2) als Eigentümer des belasteten Grundstücks die vom Landgericht tenorierten Maßnahmen gem. den §§ 1004 Abs. 2, 1090, 1091 BGB zu dulden. B) Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin verspricht ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend eine Passivlegitimation des Beklagten zu 1) verneint. Nach den vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen ist der Beklagte zu 1) kein Testamentsvollstrecker mehr. Vielmehr ist das Amt beendet, weil sämtliche ihm im Testament durch den Erblasser zugewiesenen Aufgaben erledigt sind (vgl. zur Aufgabenerledigung: Palandt-Weidlich, § 2225 BGB Rz. 3). Folgen der Amtsbeendigung sind der Verlust der Verwaltung- und Verfügungsbefugnis gem. den §§ 2205 ff. BGB (Palandt-Weidlich, a.a.O. Rz. 5). D.h. die Verpflichtung (Erlaubnis/Gestattung), die er in der Vereinbarung vom 08./15.12.2008 übernommen hat, kann er nicht mehr erfüllen. Ob er seinerzeit aufgrund des Testamentsvollstreckerzeugnisses und dessen Eintragung einen falschen Rechtsschein erzeugt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Außerdem erstreckt sich der Rechtsschein nur darauf, dass ihm das Amt im Testamentsvollstreckerzeugnis genannten Umfang zusteht und nicht darüber hinaus und die Vermutung der Richtigkeit erlischt mit der Beendigung des Amts (Palandt-Weidlich, a. a. O., § 2368 Rz. 8, 10), die schon 2008 eingetreten gewesen sein dürfte. Eingriffe in das Grundstück kann nur der Beklagte zu 2) dulden. Soweit der Beklagte zu 1) noch eine Verfügungsbefugnis hat, ist diese nicht originär, sondern er leitet sie vom Beklagten zu 2) aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ab. Belastet durch die Dienstbarkeit bzw. die Vereinbarung vom 08./15.12.2008 ist nur der Beklagte zu 2) als Eigentümer. Er ist Anspruchsgegner des Duldungsanspruchs aus den §§ 1004 Abs. 2, 1090 ff. BGB. Der Beklagte zu 1) hat keine Sperrposition inne, die er ausnützen könnte. Es sind auch weder Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten ersichtlich, noch dafür, wie dies den Beklagten zu 1) zum Gläubiger des Duldungsanspruch machen könnte. II. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) haben Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels - binnen der ihnen gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.