Beschluss
19 W 11/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0603.19W11.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.04.2013 – 20 O 309/11 – durch den gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt wurde, wird auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen die nach dem Teilurteil des Landgerichts vom 15.11.2012 zu erteilende Auskunft über Honorareingänge als unvertretbare Handlung eingestuft. Vertretbar ist eine Handlung nur, wenn sie nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, d.h. wenn sie nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass sich dadurch am wirtschaftlichen Erfolg und an dem Charakter der Leistung etwas ändert (OLG Köln, Beschluss vom 02.03.1998 – 2 W 201/97, 24 zitiert nach Juris). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Auskunft die konkludente Erklärung einschließt, die Angaben über Einnahmen seien vollständig und richtig bzw. verbindliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnis voraussetzt (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2008 – 19 W 24/08 Rz. 8 m.w.N., zitiert nach Juris). Umgekehrt kann aber die Erteilung einer Auskunft über bestimmte Geschäftsvorfälle, z.B. eine Provisionsabrechnung, eine vertretbare Handlung sein, wenn sie von einem Dritten, einem geeigneten Beauftragten des Gläubigers anhand der vorliegenden Bücher und Geschäftsunterlagen vorgenommen werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2008, a.a.O.) Es ist also eine Differenzierung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Diese Differenzierung hat das Landgericht zutreffend vorgenommen. Soweit die Vollstreckungsschuldnerin meint, der Kläger oder jeder von ihm beauftragte Dritte könne mit Hinzuziehung eines Computerfachmanns die Auskunft aus dem Abrechnungssystem der Beklagte selbst beschaffen, so überzeugt dies nicht. Denn die im Computersystem hinterlegten Abrechnungsdaten betreffend den Kläger sind insofern unzugänglich, als sie nach Angaben der Schuldnerin auf andere Sachbearbeiter umgeschlüsselt wurden. Um diese Umschlüsselung rückgängig zu machen, sind Informationen nötig (wie und in welchem Zeitraum sind die Umschlüsselungen erfolgt, von wem sind Mandate fortgeführt worden?), die nur die Schuldnerin erteilen kann, die mithin allein von ihrem Willen abhängen. Der Computerfachmann ist in diesem Zusammenhang nur Hilfsperson des Schuldnerin, nicht aber Dritter im Sinne des § 887 ZPO. Die erforderliche Mitwirkungsmaßnahme liegt hier – anders als in dem o.g. Beschluss des Senats vom 18.08.2008 - nicht lediglich darin, dem Gläubiger bzw. seinen Beauftragten Zugang zu EDV-System der Schuldnerin zu eröffnen bzw. Einsicht in ihre Bücher bzw. Geschäftsunterlagen zu verschaffen, sondern die Schuldnerin muss die Rückgängigmachung der Umschlüsselung begleiten. Vor diesem Hintergrund ist der wirtschaftliche Erfolg der Auskunft aus Sicht des Gläubigers auch nur gleichwertig, wenn die Schuldnerin an der Auskunft mitwirkt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass sie die Einnahmen für die vom Kläger ursprünglich unter dem Kürzel „X“ bearbeitenden Mandate vollständig und richtig nachverfolgt hat. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 4 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 5 Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 500,- €