Beschluss
1 RVs 81/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0528.1RVS81.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht Köln hat gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60 € verhängt. Die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln hat seine Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt wird und ihm nachgelassen bleibt, die Strafe in monatlichen Raten zu bezahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt wird. II. Das gemäß § 333 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat (zumindest vorläufigen) Erfolg. Es führt bereits auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts. 1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht. Das Landgericht hat zum Tatgeschehen ausgeführt: „Am Morgen des 07.10.2010 befuhr der Angeklagte gegen 8:00 Uhr mit seinem W mit dem amtlichen Kennzeichen X zunächst die I-Straße in L und bog von dieser Straße aus in die Zufahrt zur Tiefgarage des I2-Hauses, in dem sich Teile der Hauptverwaltung des M (im Folgenden: M) befinden, ein. Der Angeklagte ist als Beamter bei der E in L beschäftigt; die Bahn hat für ihre Bediensteten vom M Parkplätze in der im I2-Haus gelegenen Tiefgarage angemietet. Der Angeklagte wollte zu seinem Parkplatz fahren. Während der Angeklagte die eigentliche Tiefgaragenzufahrt entlangfuhr, lief ihm der spätere Geschädigte, der Zeuge A - der aufgrund eines gleichzeitig geführten Telefonats auf seinem Mobiltelefon unaufmerksam war - vor den Wagen. Der Zeuge A ist als Beamter beim M beschäftigt. Er kam von seinem Büro aus dem ebenfalls an der I-Straße auf der anderen Straßenseite schräg gegenüber dem I2-Haus gelegenen Landeshaus, in dem der M weitere Teile seiner Verwaltung untergebracht hat, weil er beabsichtigte, einen Besprechungstermin bei dem Zeugen T im I2-Haus wahrzunehmen. Der Zeuge musste auf seinem Weg die Tiefgaragenzufahrt - aus Sicht des Angeklagten von links nach rechts gehend - überqueren, um zum Haupteingang des I2-Hauses zu gelangen. Weil der Zeuge A infolge des geführten Telefonats nicht hinreichend aufpasste, wurde er fast vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst. Der Zeuge A sprang zunächst zur Seite, bekam dann aber subjektiv das Gefühl, der Angeklagte habe es darauf angelegt, näher an ihn heranzufahren, als das nötig gewesen wäre, worüber er sich ärgerte. Er beschloss daher, den Angeklagten auf diesen Umstand anzusprechen. Zu diesem Zweck ging er - obwohl er sich zunächst bereits weggedreht hatte - zu dem noch vor der Tiefgarageneinfahrt stehenden Fahrzeug des Angeklagten zurück, positionierte sich neben der Beifahrertür und signalisierte dem Angeklagten, er möge das Fenster herunterkurbeln. Der Angeklagte reagierte auf die ihm von dem Zeugen A gegebenen Zeichen nicht und öffnete insbesondere keines der Fahrzeugfenster. Hierüber ärgerte sich der Zeuge A noch mehr und schlug aus seiner Verärgerung heraus mit der flachen Hand gegen das vordere Seitenfenster der Beifahrerseite des W. Hiernach drehte er sich weg und setzte seinen Weg zur Pforte des I2-Hauses fort. Der Angeklagte - der früher Kampfsportler war - geriet nun seinerseits ob des Umstands, dass der Zeuge A gegen die Seitenscheibe seines Fahrzeugs geschlagen hatte, in Wut. Er stieg aus seinem Wagen und lief zügig hinter dem Zeugen A, der sich bereits einige Meter weiter in Richtung auf den Haupteingang des I2-Hauses zu bewegt hatte, wobei er den dort befindlichen Fußweg benutzte, her. Nachdem er den Zeugen eingeholt hatte, packte er ihn an der rechten Schulter und drückte ihn heftig und mit Wucht zu Boden, wobei er ihn zugleich beschimpfte. Der Zeuge A stürzte durch die Einwirkung des Angeklagten auf sein rechtes Knie, wobei er sich eine Knieprellung und eine Hautablederung am rechten Knie zuzog; zugleich verlor der Zeuge seine Brille. Weil der Angeklagte die Schulter des Zeugen nicht losließ, sondern ihn weiter auf den Boden drückte, war der Zeuge gezwungen, in einer auf dem rechten Knie lagernden Haltung zu verharren. Der Angeklagte erklärte dem Geschädigten nunmehr lautstark, dass er sich dessen Gesicht „merken werde", wobei er ihn immer noch weiter gegen den Boden gedrückt hielt. Dem Zeugen wurde es nunmehr zu bunt. Er forderte den Angeklagten auf, ihn sofort loszulassen, anderenfalls werde er die Polizei rufen. Der Angeklagte spuckte daraufhin noch einmal in Richtung des Geschädigten aus, ließ dann aber von ihm ab, zumal sich zwischenzeitlich auch der Zeuge P, ein etwa fünf bis sechs Meter entfernt in dem neben dem Fußweg befindlichen Grünstreifen arbeitender Gärtner, begonnen hatte, dem Zeugen und dem Geschädigten anzunähern und jener dem Angeklagten die Worte „Nun ist es aber gut!" zugerufen hatte. Der Zeuge A rappelte sich hoch, setzte seine Brille wieder auf und strebte sodann wieder dem Haupteingang des I2-Hauses zu. Dort bei dem Zeugen T angekommen schilderte er jenem noch völlig aufgelöst das Vorgefallene. Gemeinsam entschloss man sich, in die M-Tiefgarage zu gehen und dort nach dem Fahrzeug zu suchen, um über das amtliche Kennzeichen den Angeklagten identifizieren zu können. Den Zeugen gelang es, den W des Angeklagten zu finden. Am Seitenfenster des Fahrzeugs bemerkten beide einen Handabdruck. Der Zeuge A fotografierte das Fahrzeugkennzeichen, anschließend begab man sich wieder in das Büro des Zeugen T. Nachdem die dienstlichen Belange, wegen derer der Zeuge A ursprünglich den Zeugen T aufgesucht hatte, abgehandelt waren, kehrte der Zeuge A in sein eigenes Büro im M zurück. Dort traf er den Zeugen F, seinerzeit sein direkter Kollege, an, dem er das Vorgefallene ebenfalls schilderte. Im Anschluss daran verständigte der Angeklagte die Polizei. Weil der Zeuge im Verlauf des Nachmittags zunehmend stärkere Knieschmerzen verspürte, verließ er seinen Arbeitsplatz vor Ende der regulären Arbeitszeit und suchte seinen Hausarzt in E2, Herrn Dr. med. T2, auf, der die Wunde reinigte, verband und ihm die Einnahme von Ibuprofen 600 verordnete. Die Schmerzen waren am Vorfallstag so stark, dass der Zeuge dieses Schmerzmittel auch einnehmen musste.“ Mit diesen Angaben lässt die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils eine Subsumtion unter die in Betracht kommende Strafvorschrift einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht zu. 2. Gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. a) Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 223 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Das bloße Niederdrücken und Festhalten des Zeugen A durch den Angeklagten erfüllt die Voraussetzungen einer körperlichen Misshandlung nicht ohne weiteres. Es handelt sich im Allgemeinen um eine kurzzeitige Einwirkung auf den Körper, die für sich betrachtet nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führt. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.09.2010 ‑ 2 StR 400/10 - = NStZ-RR 2010, 374 (LS)) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort wurde das Opfer zu einem Stuhl gezerrt, an diesen mit Handschellen gefesselt und so in den „Schwitzkasten“ genommen, dass es Nackenschmerzen davontrug. Dem ist das - wenn auch heftig und mit Wucht erfolgte - Niederdrücken und Festhalten des Zeugen A nicht vergleichbar. Dass dabei besondere Umstände vorgelegen haben, die ausnahmsweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens geführt haben, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. b)Anders verhält es sich mit der Knieverletzung, die einen vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustand herbeigeführt hat und damit den Tatbestand der Gesundheitsschädigung erfüllt (vgl. dazu Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 223 Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Insoweit fehlen aber jegliche Ausführungen zur inneren Tatseite. Die Merkmale der subjektiven Tatseite müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt und insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden (vgl. Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 267 Rdnr. 10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 267 Rdnr. 7). Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung erfordert dies, in den Urteilsgründen Anknüpfungstatsachen anzugeben, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg zumindest als möglich und nicht ganz fernliegend tatsächlich erkannt und billigend in Kauf genommen hat (BGH StV 1991, 410; BGH StV 1994, 303; SenE v. 18.06.2002 - Ss 201/02 -; BayObLG NJW 2003, 371; Joecks in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl. § 223 Rdnr. 55). Entsprechende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. 3. Da der Schuldspruch demnach schon auf die Sachrüge aufzuheben ist, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an.