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Beschluss

7 U 26/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0521.7U26.13.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.01.2013 – 5 O 334/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.01.2013 – 5 O 334/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit der Klage begehrt die Klägerin zuletzt nur noch die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € aus Anlass eines Vorfalles vom 26.03.2012, bei dem durch Mitarbeiter der Beklagten aufgrund einer Namensverwechslung das Grab der Mutter der Klägerin ausgehoben wurde. An diesem Tag kam der Ehemann der Klägerin zum Gab und fand dieses mit Brettern bedeckt, die Klägerin selbst befand sich zu dem Zeitpunkt im Krankenhaus. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe eine Woche nach dem Vorfall ihr von dem Ereignis berichtet, dies habe dazu geführt, dass sie – kurz zu Hause – sofort wieder behandelt habe werden müssen, am 23.04.2012 sei der Zustand durch ihren Arzt dokumentiert worden (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 23.04.2012, Bl. 21 GA). Sie habe sich viele Gedanken, insbesondere nachts, über den durch die Beklagte verursachten „Bruch“ gemacht, welcher dazu geführt habe, dass sie nachts nicht mehr schlafen konnte, sie habe unter Schweißausbrüchen und innerer Unruhe gelitten, welche sich in einem erhöhten Blutdruck und der damit verbundenen Änderung der Medikamentierung einhergegangen seien. Dass durch die Namensverwechslung kausal eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Klägerin verursacht worden wäre, was aber gemäß § 253 BGB i.V.m. § 839 BGB, Artikel 34 GG Voraussetzung für den hier geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch wäre, ist hierdurch substantiiert nicht vorgetragen worden. Denn es ist darauf zu verweisen, dass in der ärztlichen Bescheinigung vom 23.04.2012, auf die sich die Klägerin zur Substantiierung ihrer im Übrigen pauschal gehaltenen Angaben beruft, nur attestiert ist, dass sie „aus gegebenen Anlass“ unter erheblichen Schlafstörungen, innerer Unruhe und stark schwankenden Blutdruckwerten leide. Sonstige Angaben zur diesbezüglich erfolgten Behandlung und Diagnose sind ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Mangels Substantiierung ist daher die Einvernahme der benannten Zeugen nicht veranlasst. Mit zutreffender Begründung hat auch das Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verneint. Ein solcher Anspruch, der von der Rechtsprechung im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist, setzt nämlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes voraus, den das Landgericht hier unter zutreffender Wiedergabe der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Umstände zu Recht verneint hat. II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu vorstehenden Hinweisen binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.