Urteil
6 U 208/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0517.6U208.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 23.10.2012 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 9/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte – über das erstinstanzliche Urteil hinaus – weiter verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke Nr. 1 087 001 „PINAR“ einzuwilligen, soweit diese für Fleischwaren eingetragen ist. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. 4/9, die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 1/9 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden dieser zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3. haben diese sowie die Beklagte jeweils hälftig zu tragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. 4/15, die Klägerinnen zu 2. und 3. je 1/15 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden dieser zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3. haben diese jeweils zu 1/8 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Z Holding, eines großen türkischen Mischkonzerns. Zu dessen Geschäftsfeld zählt seit dem Jahr 1975 der Vertrieb von Milch- und Molkereiprodukten, die in der Türkei unter der Bezeichnung „PINAR“ angeboten werden. Seit November 1975 ist in der Türkei die Marke „PINAR“ für diverse Milch- und Molkereiprodukte eingetragen, wobei Markeninhaberin eine weitere Konzerngesellschaft der Z Holding, die PINAR T A.Ş., ist. 4 Die Klägerin zu 1. vertreibt seit Anfang der 1980er Jahre in Deutschland Lebensmittel und stellt nach eigener Behauptung seitdem Zeit Fleisch- und Wurstwaren in Deutschland im Wege der Lohnfertigung durch Dritte her. Diese Produkte will sie unter der Bezeichnung „U“ von Ende 1999 bis 2000 selbst vertrieben haben und seit dem Jahr 2000 über die Klägerin zu 3. in Deutschland zunächst unter der Bezeichnung „U“ angeboten haben sowie seit 2007 unter der Bezeichnung „T2“ vertreiben. Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin mehrerer deutscher Marken mit dem Wortbestandteil „PINAR“, die unter anderem für Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke sowie für Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Eier- und Milchprodukte registriert sind. 5 Geschäftsgegenstand der Ende 1981 in der Türkei gegründeten Klägerin zu 2. ist seit September 1982 unter anderem die Produktion von Fleisch und Feinkostprodukten. Hierzu kündigte die Klägerin zu 2. ab dem Jahr 1983 in den türkischen Medien an, dass sie die Errichtung eines Werks zur Schlachtung und Verwertung von Vieh sowie zur Produktion von Fleisch- und Wurstwaren beabsichtige und diese Erzeugnisse auch im Wege des Exports zu vertreiben gedenke. In der im Jahr 1985 in Betrieb gegangenen Fleischfabrik in der Türkei produziert die Klägerin zu 2. seitdem Fleisch- und Wurstwaren. Bis zum Jahr 2000 will sie diese Produkte über die Klägerin zu 1. auch in Deutschland vertrieben haben. Die Klägerin zu 2. ließ in der Türkei drei Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil „PINAR“ registrieren, davon im Jahr 1983 zwei später nicht verlängerte Zeichen unter anderem für Fleisch und Wurst sowie im Jahr 1985 ein noch in Kraft stehendes Zeichen für Fleischerzeugnisse. 6 Die Beklagte stellt seit Ende der 1960er Jahre Wurstwaren her, die sie jedenfalls anfänglich vorrangig an türkischstämmige Abnehmer in Deutschland vertrieb. Zum Verkaufssortiment der Beklagten zählen seit 1975 Rindswürstchen. Diese Produkte wurden zunächst in Gläsern vertrieben, auf deren Banderolen ab 1980 die Bezeichnungen „PINAR“ (die türkische Vokabel für Quelle) und „SOSIS“ (der türkische Begriff für Würstchen) aufgedruckt waren. Die Beklagte meldete das Etikett im April 1981 als deutsche Wort-/ Bildmarke für die Herstellung und den Vertrieb von Wurst- und Fleischwaren sowie für Rindssaftwürstchen an. Das im Jahr 1982 ins Markenregister eingetragene Zeichen wurde im Jahr 1992 mangels Verlängerung seiner Schutzdauer gelöscht. Zudem hatte die Beklagte im Jahr 1984 eine die Bezeichnungen „ZEYBEK“, „PINAR“ (ein türkisches Wort, das so viel wie Quelle bedeutet und auch als weiblicher Vorname benutzt wird) und „SOSIS“ enthaltende Etikettengestaltung als deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 1 069 599 für Rindswürstchen registrieren lassen. Überdies ist die Beklagte seit dem 22.01.1986 Inhaberin der im April 1985 angemeldeten deutschen Wortmarke „PINAR“, die unter der Nummer 1 087 001 für Fleisch- und Wurstwaren eingetragen ist. 7 Seit dem Jahr 1990 bietet die Beklagte in Deutschland Rindswürstchen nunmehr in Blechdosen an. Auf deren ab dem Jahr 2004 verwendeten Banderolen finden sich eingangs der beiden Schauseiten jeweils in eine Weltkugel eingebettet und auf roter Fläche die Bezeichnung „EGETÜRK“, darunter in weißer, grün umrandeter Schrift die untereinander angeordneten Wörter „PINAR“ und „SOSIS“ mit der weiter darunter befindlichen, in roter Schrift gehaltenen Angabe „6 Soyulmuş SOSIS“ auf der einen und „6 Rindwürstchen in Eigenhaut“ auf der anderen Schauseite sowie davon abgesetzt jeweils im unteren Bereich die Abbildung einer Kuh vor einer idealisierten Landschaft. Die Etikettengestaltung wird beidseits von naturalistischen Würstchenabbildungen eingerahmt. Wegen der Ausgestaltung des Etiketts im Einzelnen wird auf die vorgelegten Produktabbildungen sowie auf die in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Dose Bezug genommen. Die Beklagte setzt ihre Rindswürstchendosen vornehmlich über von türkischstämmigen Einzelhändlern betriebene Lebensmittelgeschäfte sowie zu einem geringen Anteil über deutsche Supermärkte ab. In ihren Preislisten und Bestellscheinen gebraucht die Beklagte für ihre Rindswürstchen die Bezeichnung „PINAR“ mit dem kleiner gehaltenen Zusatz „SOSIS“; in den Rechnungen werden die Würstchendosen als „EGETÜRK PINAR SOSIS“ ausgewiesen. 8 Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung der Wort-/Bildmarke Nr. 1 069 599 sowie der Wortmarke 1 087 001 „PINAR“ hauptsächlich wegen Verfalls, die Klägerin zu 1. hilfsweise auch wegen bösgläubiger Markenanmeldungen zwecks wettbewerbswidriger Behinderung begehrt. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen lediglich hinsichtlich des Wort-/Bildzeichens stattgegeben. 9 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der diese ihren Antrag, die Klägerin zu 1. auch ihren Hilfsantrag, auf Löschung der Wortmarke Nr. 1 087 001 „PINAR“ weiter verfolgen. Sie machen geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte die Wortmarke nicht rechtserhaltend benutzt. 10 Durch die Verwendung des Begriffs „PINAR“ auf den Etiketten der Würstchendosen sei der kennzeichnende Charakter der Marke verändert worden, da auf Grund der räumlichen, optischen und farblichen Verbindung mit dem weiteren Zeichen „SOSIS“ ein einheitliches zusammengesetztes Zeichen geschaffen worden sei. Der maßgebliche, der türkischen Sprache nicht mächtige Durchschnittsverbraucher in Deutschland, der ausweislich einer repräsentativen Verkehrsbefragung einen Anteil von 48,6 % der Besucher türkischer Lebensmittelgeschäfte einnehme, verstehe den Bestandteil „SOSIS“ mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht als Sachangabe für „Würstchen“. Ein derartiges etwaiges Verständnis bei den der türkischen Sprache mächtigen Verbrauchern sei irrelevant, da die Rechtsfigur der gespaltenen Verkehrsauffassung für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung nicht herangezogen werden könne. Im Übrigen sehe auch der des Türkischen kundige Verbraucher die Bezeichnung „PINAR SOSIS“ wegen ihrer semantischen Mehrdeutigkeit als phantasievolle neue Wortschöpfung an. Die Verwendung des Begriffs „PINAR“ in den Geschäftspapieren der Beklagten stelle keine funktionsgerechte Benutzung für die registrierten Wurstwaren als Verzehrprodukte des täglichen Bedarfs dar, zumal der Endverbraucher die an die Zwischenhändler gerichteten Preis- und Bestelllisten sowie Rechnungen nicht wahrnehme. 11 Jedenfalls aber habe die Beklagte, so macht die Klägerin zu 1. geltend, sie durch die Anmeldung der Wortmarke „PINAR“ im Jahr 1986 gezielt behindert. Deren vorherige Anmeldung einer „PINAR“-Marke im Jahr 1981 stelle dafür keinen sachlichen Grund dar, da die Bezeichnung „PINAR“ zu dieser Zeit in der Türkei bereits eine – so behaupten die Klägerinnen - im Lebensmittelsektor allgemein bekannte Marke und die Aufnahme der Benutzung dieses Kennzeichens in Deutschland vorhersehbar gewesen sei. 12 Als weiteren Löschungsgrund führen die Klägerinnen nun hilfsweise an, dass sie Ende der 1970er / Anfang der 1980er Jahre jedenfalls bei der türkischen Bevölkerung in Deutschland angeblich eine Verkehrsgeltungsanwartschaft an der Bezeichnung „PINAR“ für Fleisch- und Wurstwaren besessen hätten, welche die Beklagte durch die Einführung der verwechslungsfähigen deutschen Marke „PINAR“ verletzt habe. 13 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie wendet ein, die Verbraucher würden das Zeichen „PINAR“ auf Grund seiner erkennbar größeren Schrift und Wortlänge als eigenständiges Kennzeichen auffassen, während das darunter befindliche, deutlich kleinere und kürzere Wort „SOSIS“ als beschreibender Hinweis auf die unter der Marke „PINAR“ angebotenen Würstchen angesehen werde. Für den Großteil der Endabnehmer, bei denen es sich weitgehend um Türkisch sprechende Verbraucher handele, folge dies schon aus dem für sie erkennbaren Bedeutungsgehalt der türkischen Vokabel. Für die sonstigen Käufer werde die Sacheigenschaft des Worts „SOSIS“ aus den Erläuterungen des Doseninhalts „6 Rindwürstchen in Eigenhaut“ unmittelbar unter dem Wort „PINAR“ sowie daraus deutlich, dass ihre (der Beklagten) Würstchendosen in den Regalen türkischer Lebensmittelgeschäfte neben Würstchendosen anderer türkischer Anbieter präsentiert würden, bei denen sich unterhalb der Produktmarke durchweg in gleich großer Schrift und identischer Schriftart das Wort „SOSIS“ finde. Im Übrigen zählten zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch die am Absatz der Waren beteiligten türkischsprachigen Groß-, Zwischen- und Einzelhändler, denen die Marke auf den Geschäftsunterlagen wie Preislisten und Rechnungen gegenübertrete. 14 Der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung stehe entgegen, dass sie – die Beklagte - bei der Anmeldung ihrer ersten „PINAR“-Marke im Jahr 1981 nicht habe absehen können, dass die Klägerin zu 2. in der Folgezeit unter dem Kennzeichen „PINAR“ in der Türkei Fleisch- und Wurstwaren produzieren sowie diese nach Deutschland exportieren werde. Jedenfalls aber seien wettbewerbsrechtliche Löschungsansprüche in Anbetracht der langjährigen Kenntnis der Klägerinnen zu 1. und 2. von der zu ihren (der Beklagten) Gunsten registrierten Marke „PINAR“ verwirkt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 II. 17 Die Berufung der Klägerinnen hat Erfolg, soweit diese die Löschung der Wortmarke „PINAR“ für die darunter eingetragenen Fleischwaren verlangen. Das weitergehende, auf die Löschung des Zeichens auch für die registrierten Wurstwaren gerichtete Klagebegehren ist dagegen weder unter dem von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkt des Verfalls noch unter dem von der Klägerin zu 1. hilfsweise geltend gemachten Aspekt der gezielten Behinderung oder dem von den Klägerinnen hilfsweise angeführten Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrsanwartschaft gerechtfertigt. 18 19 1. Soweit sich die Klägerinnen auf den Verfall der Wortmarke „PINAR“ berufen, ist ihr Löschungsbegehren aus den §§ 55 Abs. 1, 49 Abs. 1 MarkenG teilweise begründet. Die Beklagte hat das Zeichen für Wurst-, hingegen nicht für Fleischwaren rechtserhaltend benutzt. 20 a) Die Anbringung der Kennzeichnung „PINAR“ auf den Etiketten der Dosen, in denen die Beklagte seit dem Jahr 2004 Rindswürstchen über den Lebensmitteleinzelhandel vertreibt, stellt eine ernsthafte Benutzung des Zeichens im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG dar. Von einer ernsthaften Markenbenutzung ist auszugehen, wenn das Zeichen nach Umfang und Häufigkeit der Nutzung, nach der Art der Produkte sowie nach den branchenüblichen Merkmalen des betreffenden Marktes wirtschaftlich sinnvoll dazu eingesetzt wird, um für die gekennzeichneten Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 37 f. – Ansul/Ajax; GRUR 2009, 410 Rn. 18 – Silberquelle/Maselli; BGH GRUR 2009, 60 Rn. 37 – LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 26 Rn. 223; Ströbele /Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 26 Rn. 8, 10). 21 Die Beklagte hat mit ihren die Kennzeichnung „PINAR SOSIS“ tragenden Rindswürstchendosen in den letzten Jahren erhebliche Verkaufserlöse erzielt. Diese beliefen sich nach dem in erster Instanz unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zwischen den Jahren 2006 und 2011 auf jährliche Umsätze zwischen etwa 2,5 Millionen EUR und circa 2,8 Millionen EUR. Dabei sind die Dosen ausweislich der vorgelegten Preislisten zu Entgelten zwischen 1,49 EUR und 1,64 EUR angeboten worden. Demnach hat die Beklagte jährlich mindestens etwa 1,5 Millionen Würstchendosen unter der Bezeichnung „PINAR“ abgesetzt. Soweit die Klägerinnen die zu Grunde liegenden Umsatzzahlen erst im Berufungsverfahren bestritten haben, sind sie mit diesem Einwand gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten zahlreichen Rechnungen, dass sie in den Jahren 2006 bis 2011 vornehmlich an türkische Großhändler wiederholt Produkte unter der Artikelbezeichnung „EGETÜRK PINAR SOSIS“ zum Weiterverkauf ausgeliefert hat. 22 Die Anbringung der Kennzeichnung „PINAR SOSIS“ auf den Schauseiten der Dosen, in denen die Beklagte ihre Rindswürstchen anbietet, stellt eine im Lebensmitteleinzelhandel übliche und damit im Rechtssinn ernsthafte Art der Produktkennzeichnung dar. Der Ernsthaftigkeit der Zeichennutzung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Produkte in Deutschland vornehmlich über türkische Lebensmittelgeschäfte und nur zweitrangig über deutsche Supermärkte absetzt. In Anbetracht der Vielzahl der in Deutschland lebenden türkischsprachigen Verbraucher handelt es sich um einen wirtschaftlichen sinnvollen Vertriebsweg zur Veräußerung der nach türkischem Geschmack kräftig gewürzten Produkte. Im Übrigen haben türkische Einzelhandelsgeschäfte auch nach dem Vortrag der Klägerinnen in den letzten Jahrzehnten in Deutschland die Aufgabe der Lebensmittelversorgung der Bevölkerung im örtlichen Nahbereich übernommen. 23 b) Im Rahmen der aufgezeigten ernsthaften Benutzungshandlungen hat die Beklagte die Wortmarke „PINAR“ in einer rechtserhaltenden Form benutzt. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich der kennzeichnende Charakter der Marke im Zuge der Vertriebsaktivitäten der Beklagten nicht wegen der auf dem Etikett der Rindswürstchendose zusätzlich ausgewiesenen Wort- und Bildelemente gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG verändert hat. 24 aa) Die Bezeichnung „PINAR“ ist auf den Schauseiten des Etiketts von dem darüber angebrachten Wort-/Bildlogo „Egetürk“ und dem unteren Bildelement in Gestalt einer Kuh vor einer idealisierten Landschaft räumlich, farblich und optisch abgesetzt angebracht und wirkt auf diese Weise als eigenständiges Kennzeichen (vgl. auch BPatG vom 15.03.2006 – 30 W (pat) 215/03 -, vom 15.03.2006 - 30 W (pat) 216/03 -, jeweils S. 6). Auch die jeweilige grüne Umrandung der Buchstaben innerhalb des Schriftzugs „PINAR“ hat nicht zu einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Wortmarke geführt. Eine Abweichung von der eingetragenen Marke ist unschädlich, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2005, 515 – FERROSIL; GRUR 2009, 772 Rn. 39 – Augsburger Puppenkiste). Dies ist bei der farblichen Einfassung der Buchstaben eines Wortzeichens, der der Verkehr nur eine dekorative Wirkung ohne besonderen Phantasiegehalt beimisst, der Fall. 25 bb) Der kennzeichnende Charakter der Wortmarke hat sich auch nicht dadurch verändert, dass auf den Rindswürstchendosen unterhalb der Bezeichnung „PINAR“ der Begriff „SOSIS“ angebracht ist. 26 (1) Werden zur Kennzeichnung einer Ware zwei Zeichen verwendet, so liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist allerdings auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht (vgl. BGH GRUR 2007, 592 Rn. 13 – bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Rn. 51 – Stofffähnchen; GRUR 2010, 729 Rn. 17 – MIXI; GRUR 2011, 623 Rn. 20 – Peek & Cloppenburg II). Dabei kommt es für die Frage einer selbstständigen kennzeichnenden Bedeutung der einzelnen Zeichen vor allem auf die Art ihrer Verbindung an (vgl. EuG GRURInt 2011, 60 Rn. 35 – ATLAS TRANSPORT; BGH GRUR 2010, 729 Rn. 18 – MIXI; Ströbele a.a.O. Rn. 135). 27 An Hand dieser Kriterien ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Verkehr die Bezeichnungen „PINAR“ und „SOSIS“ nicht als selbstständige Zeichen, sondern als einheitliche Kennzeichnung „PINAR SOSIS“ ansieht. Der Begriff „SOSIS“ ist zwar in einer eigenständigen Zeile angeordnet und in ersichtlich kleinerer Schrift als das Zeichen „PINAR“ gehalten. Er ist jedoch unmittelbar unterhalb der Kennzeichnung „PINAR“ mittig angebracht sowie in derselben Schriftart und mit der gleichen grünen Buchstabenumrandung wie diese ausgestaltet, wodurch der Zwischenraum zwischen den Begriffen „PINAR“ und „SOSIS“ (anders als bei der den Beschlüssen des BPatG a.a.O. zu Grunde liegenden Ausgestaltung) als durchgehende grüne Fläche wirkt. Auf diese Weise bilden die Bezeichnungen „PINAR“ und „SOSIS“ aus Sicht des die Würstchendosen betrachtenden Verbrauchers eine räumliche und optische Einheit. 28 (2) Dadurch, dass die beiden Begriffe „PINAR“ und „SOSIS“ aus Sicht des Verkehrs zu einem einheitlichen Zeichen verschmolzen sind und von ihnen demzufolge als Gesamtbezeichnung „PINAR SOSIS“ angesehen werden, hat sich der kennzeichnende Charakter der Wortmarke „PINAR“ indessen nicht gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG verändert. Eine derartige Änderung durch einen einer Wortmarke angefügten Wortbestandteil kommt nur in Betracht, wenn der Verkehr dem Wortzusatz eine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst (vgl. Ströbele a.a.O. Rn. 129 ff.). Dagegen bleibt der kennzeichnende Charakter einer zusammengesetzten Marke unverändert, wenn dem hinzugefügten Wortbestandteil innerhalb der mit der Marke eingegangenen Verbindung wegen seines rein beschreibenden Charakters keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 – AKZENTA; GRUR 2009, 772 Rn. 45 – Augsburger Puppenkiste; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 178). Die Kombination der eingetragenen Marke mit einem wörtlichen Zusatz, der lediglich die Art der jeweiligen Ware beschreibt, führt daher nicht zur Veränderung des kennzeichnenden Charakters (vgl. Ströbele a.a.O. Rn. 130). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. 29 Der durchschnittliche potentielle Abnehmer der von der Beklagten vertriebenen Produkte wird den in der Gesamtbezeichnung „PINAR SOSIS“ enthaltenen Begriff „SOSIS“ nur als Sachangabe für die in den Dosen enthaltenen Würstchen und die vorangestellte Bezeichnung „PINAR“ demnach als alleinige Kennzeichnung der Wurstwaren ansehen. 30 Soweit es auf das Verständnis und die inhaltliche Interpretation einer bestimmten Zeichenverwendung ankommt, ist die durch objektive Anhaltspunkte nahegelegte Verkehrsauffassung maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 11 – AKZENTA; GRUR 2009, 60 Rn. 24 f. – LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 18). Nach dieser Verkehrsauffassung bestimmt sich, ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend verwendet wird (BGH GRUR 2004, 947, 948 – Gazoz). Dabei ist auf das Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen in Deutschland lebenden Durchschnittsabnehmers der betreffenden Ware abzustellen (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O.). Zu diesem Personenkreis zählt im Rahmen der rechtserhaltenden Nutzung des Kennzeichens „PINAR“ indessen nicht jeglicher denkbare Käufer von Wurstwaren. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der von der Beklagten gewählten, als ernsthafte Benutzungshandlungen einzustufenden Vertriebswege auf die Sichtweise des im Benutzungszeitraum vornehmlich in türkischen Lebensmittelgeschäften mit den Würstchendosen der Beklagten konfrontierten potentiellen Kunden abzustellen. Insoweit haben die Klägerinnen in erster Instanz nicht in Abrede gestellt, dass die Produkte der Beklagten hauptsächlich – nach dem erstinstanzlich unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu mindestens 80 % - in türkischen Lebensmittelgeschäften abgesetzt werden. Ob der Vertrieb der Rindswürstchen über türkischstämmige Groß- und Einzelhändler – wie die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet hat – weitergehend sogar einen Umsatzanteil von mehr als 98 % einnimmt, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. 31 α) In den türkischen Lebensmittelgeschäften treten die Würstchendosen bestimmungsgemäß Verbrauchern gegenüber, die der türkischen Sprache mächtig sind. Dies zeigt sich auch an dem von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsgutachten der Pflüger Rechtsforschung GmbH vom 27.12.2012. Ausweislich dieser von den Klägerinnen als repräsentativ angesehenen Verkehrserhebung sprachen 51,4 % der befragten Kunden türkischer Lebensmittelgeschäfte Türkisch. 32 Ein der türkischen Sprache mächtiger Durchschnittsverbraucher wird den Begriff „SOSIS“ als türkische Vokabel für „Würstchen“ und damit als schlichte Beschreibung der in den Dosen angebotenen Produkte verstehen. Auch wird er in der Verbindung mit dem Zeichen „PINAR“ keine neue phantasievolle Wortschöpfung erkennen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der Sprachwissenschaftlerin Dr. S vom 14.09.2012 steht die Abfolge der beiden Wörter „PINAR“ und „SOSIS“ einer Bedeutung im Sinne von „Würstchenquelle“ sowie die semantische Inkompatibilität der beiden Begriffe einem Sinngehalt nach Art von „Quellen-Würstchen“ entgegen. Soweit in dem sprachwissenschaftlichen Gutachten auf eine Mehrdeutigkeit der Begrifflichkeit verwiesen wird, bezieht sich diese nicht auf die Sachangabe „SOSIS“, sondern auf die sowohl als „Quelle“ (nebst damit verbundenen positiven Assoziationen über den Ursprung der Würstchen) als auch als weiblicher Eigenname auszulegende Kennzeichnung „PINAR“. 33 Der durchschnittliche, der türkischen Sprache mächtige Kunde eines türkischen Lebensmittelgeschäfts versteht den auf den Würstchendosen der Beklagten angebrachten Begriff „SOSIS“ demzufolge als reine Sachangabe. Schon darum kann nicht von einer Veränderung des (allein) kennzeichnenden Charakters der Marke „PINAR“ ausgegangen werden. Die zahlreichen in Deutschland lebenden türkischstämmigen Kunden türkischer Lebensmittelgeschäfte, die wegen der türkischsprachigen Produktangaben auf einer Schauseite der Dose zu den speziell angesprochenen Verkehrskreisen zählen, sind bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses von der Bezeichnung „PINAR SOSIS“ als objektiv abgrenzbarer, einer eigenständigen Beurteilung unterliegender Verkehrskreis anzusehen (vgl. Ströbele/ Hacker a.a.O. § 4 Rn. 33, § 9 Rn. 18, 361). Denn für die rechtserhaltende Benutzung reicht das Verständnis derjenigen Verkehrskreise aus, über die der Vertrieb auf dem einschlägigen Markt überwiegend stattfindet (vgl. BGH GRUR 1979, 856 [858] – Flexiole). Im Übrigen ist eine differenzierende Betrachtung innerhalb des angesprochenen Verkehrs gerechtfertigt, wenn das in Rede stehende Zeichen verschiedene Verkehrskreise anspricht, die sich – wie etwa unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen (vgl. BGH GRUR 2004, 947 [948] – Gazoz; vom 27.03.2013 – I ZR 100/11 Rn. 64 – AMARULA/Marulablu, zitiert nach juris; Büscher /Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rn. 207). Dieser Grundsatz der gespaltenen Verkehrsauffassung ist auch für die Frage der rechtserhaltenden Markennutzung heranzuziehen, sofern der Gebrauch des Kennzeichens gegenüber einem abgegrenzten Sprachkreis – wie vorliegend gegenüber den der türkischen Sprache mächtigen Kunden türkischer Lebensmittelgeschäfte – eine ernsthafte Benutzungshandlung darstellt (so auch BPatG a.a.O. S. 7). 34 β) Davon abgesehen fasst ein erheblicher Anteil derjenigen Besucher von türkischen Lebensmittelgeschäften, die der türkischen Sprache nicht mächtig sind, den auf den Dosen der Beklagten ausgewiesenen Begriff „SOSIS“ ebenfalls als Synonym für die dargebotenen Würstchen und dementsprechend allein die Bezeichnung „PINAR“ als Produktkennzeichnung auf. Ausweislich der von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung haben von dem mit 48,6 % bemessenen Anteil der nicht Türkisch sprechenden Kunden 27,3 % - also 13,27 % aller Befragten – bei der Vorlage einer Karte mit der neutralen Aufschrift „PINAR SOSIS“ den Begriff „SOSIS“ zutreffend im Sinne von „Würstchen“ verstanden, ohne auch das Wort „PINAR“ als beschreibende Angabe anzusehen. Dabei ist der Anteil der der türkischen Sprache nicht mächtigen Verbraucher, die den Begriff „SOSIS“ auf der Dose der Beklagten als „Würstchen“ verstehen, nach den tatsächlichen Gegebenheiten eher noch höher einzustufen. Denn auf dem von der Beklagten eingesetzten Dosenetikett befindet sich unterhalb des Begriffs „SOSIS“ auf der rein deutschsprachigen Schauseite die Angabe „6 Rindwürstchen in Eigenhaut“ und sind zusätzlich beidseits der Etikettenbeschriftung Würstchen abgebildet. Dann aber liegt für den durchschnittlich informierten und verständigen deutschen Verbraucher, dem auf Grund seiner schulischen Vorbildung oder von Urlaubsaufenthalten im Ausland die englische Vokabel „sausage“ und/oder der französische Begriff „saucisse“ als fremdsprachiges Synonym für Würstchen geläufig ist, auch bei flüchtiger Wahrnehmung der Würstchendose der Beklagten die Gleichsetzung mit dem klanglich ähnlichen Begriff „SOSIS“ nahe (so auch BPatG a.a.O.). 35 γ) Somit ist auf der Grundlage der von den Klägerinnen veranlassten Verkehrsbefragung davon auszugehen, dass annähernd zwei Drittel der potentiellen Kunden von türkischen Lebensmittelgeschäften (51,4 % Türkisch sprechende zuzüglich 13,27 % der türkischen Sprache nicht mächtige Verbraucher) und damit der weit überwiegende Anteil der Gesamtheit jenes Abnehmerkreises das Wort „SOSIS“ auf dem Etikett der Würstchendosen als Synonym für „Würstchen“ erkennt. Selbst unter Außerachtlassung der gespaltenen Verkehrsauffassung sieht danach der Durchschnittsverbraucher, dem in den letzten Jahren die Rindswürstchendosen der Beklagten am Hauptabsatzort der türkischen Lebensmittelgeschäfte gegenübergetreten sind, entsprechend der Eintragung der Wortmarke ausschließlich die Bezeichnung „PINAR“ als Kennzeichnung für die darunter angebotenen Rindswürstchen an. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die türkischstämmigen Kunden sowie ein erheblicher Anteil der der türkischen Sprache nicht kundigen Besucher von deutschen Supermärkten, über die das Produkt der Beklagten in geringem Umfang ebenfalls vertrieben worden ist, an Hand der Gesamtaufmachung der Würstchendose den aufgedruckten Begriff „SOSIS“ als Beschreibung des in der Dose enthaltenen und darauf abgebildeten Produkts aufgefasst haben werden. 36 c) Durch die Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Rindswürstchen mit dem Zeichen „PINAR“ hat die Beklagte die Wortmarke für die eingetragenen Waren „Wurstwaren“ benutzt. Die Benutzung für eine konkrete Ware stellt zugleich eine solche für einen Warenoberbegriff dar, wenn dieser nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehörige Waren mit Übereinstimmungen in den Eigenschaften und der Zweckbestimmung erfasst (vgl. BGH GRUR 2002, 59 [62 f.] – ISCO; GRUR 2009, 60 Rn. 32 – LOTTOCARD). Nach diesen Kriterien fällt die Ware „Rindswürstchen“ unter den Oberbegriff „Wurstwaren“ (so auch BPatG a.a.O.). 37 Dagegen scheidet eine rechtserhaltende Benutzung zugleich für die registrierten Waren „Fleischwaren“ aus. Zwar mag es sich dabei – wie vom Landgericht angenommen - um einen weiterreichenden, auch Wurstwaren erfassenden Oberbegriff handeln. Unterfällt einem weiten Oberbegriff eine selbstständige Untergruppe, innerhalb derer die Marke benutzt worden ist, so ist die rechtserhaltende Benutzung jedoch auf diese Untergruppe beschränkt (vgl. BGH GRUR 2002, 59 [63] – ISCO; GRUR 2009, 60 Rn. 31 f. – LOTTOCARD; Ströbele a.a.O. Rn. 203). Eine solche selbstständige Untergruppe stellen vorliegend die Wurstwaren dar. 38 39 2. Soweit die Klägerin zu 1. ihr Klagebegehren hilfsweise darauf stützt, dass die Beklagte sie durch Anmeldung der Wortmarke „PINAR“ für Wurstwaren gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG in ihrer Geschäftstätigkeit gezielt behindere, hat das Landgericht einen Löschungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu Recht abgelehnt. 40 Eine gezielte Behinderung durch die Anmeldung und Eintragung einer Sperrmarke setzt voraus, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber die gleiche oder eine ähnliche Marke im Inland benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Anmelders mangels sachlichen Grunds für sein Vorgehen wettbewerbswidrig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 160 Rn. 19 – CORDARONE; GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS; GRUR 2010, 642 Rn. 51 – WM-Marken). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, verneint. 41 Mit dem Landgericht kann schon nicht unterstellt werden, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der in Deutschland ansässigen Beklagten bei der Anmeldung der Wortmarke „PINAR“ im April 1985 Kenntnis davon hätten haben müssen, dass der Konzern der Klägerin zu 1. den Vertrieb von Wurstwaren in Deutschland unter der Bezeichnung „PINAR“ plante. Nach dem Zugeständnis der Beklagten war ihrem Geschäftsführer P damals zwar bekannt, dass der Konzern der Klägerin zu 1. in der Türkei die Bezeichnung „PINAR“ im Zusammenhang mit dem dortigen Vertrieb von Käse verwendete. Daraus musste er aber nicht schließen, dass der Konzern eine Ausweitung seiner Geschäftstätigkeit auch auf sonstige Lebensmittel, insbesondere auf die Produktion und den Vertrieb von Wurstwaren, anstrebte. 42 Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass einem der in Deutschland lebenden Geschäftsführer oder sonstige verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten die Gründung der den Wortbestandteil „PINAR“ in ihrer Firma tragenden und seit dem Jahr 1982 auf die Herstellung von Fleisch und Feinkostprodukten ausgerichteten Klägerin zu 2., die Eintragung für Wurstwaren geschützter türkischer „PINAR“-Marken zu deren Gunsten im Jahr 1983 und die Eröffnung einer diesbezüglichen Fabrikationsstätte in der Türkei zum Zweck des Exports solcher Produkte bekannt sein musste. Selbst in diesem Fall sprach im Übrigen gegen einen Export von Wurstwaren gerade nach Deutschland und den hiesigen Vertrieb über ein mit der Klägerin zu 2. verbundenes Unternehmen, dass die in der Türkei angesiedelten fleischverarbeitenden Betriebe wegen dortiger Tierseuchen nicht die veterinärrechtlichen Bedingungen für Lieferungen nach Deutschland erfüllten. Auch musste die Beklagte selbst bei Kenntnis ihrer Mitarbeiter von den geschäftlichen Vorgängen in der Türkei nicht davon ausgehen, dass die mit der Eigenproduktion von Wurstwaren befasste Klägerin zu 2. bei regulatorischen Exporthemmnissen dazu übergehen werde, die Erzeugnisse in Deutschland im Wege der Lohnherstellung zu produzieren und über ein hiesiges Unternehmen unter der Bezeichnung „PINAR“ zu vertreiben. 43 Zudem kann aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte bei Anmeldung der Wortmarke „PINAR“ imApril 1985 von der Erwägung hat leiten lassen, einen mit ihrer Geschäftstätigkeit konkurrierenden Vertrieb von Wurstwaren unter der Bezeichnung „PINAR“ auf dem deutschen Markt durch den Konzern der Klägerin zu 1. aus sachfremden Gründen zu verhindern. Dem steht entgegen, dass die Beklagte die Bezeichnung „PINAR“ bereits seit 1980 auf dem Etikett der von ihr damals noch in Gläsern vertriebenen Rindswürstchen aufgedruckt und die entsprechende Schauseite der Banderole im April 1981 als Wort-/Bildmarke angemeldet hatte. Soweit die Klägerin zu 1. im Berufungsverfahren behauptet hat, die von ihrem Konzern verwendete Marke „PINAR“ sei schon damals eine in der Türkei allgemein im Lebensmittelsektor bekannte Marke gewesen, kann sie mit diesem neuen – im Übrigen unsubstantiierten - Vorbringen gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht gehört werden. Hinsichtlich der von den Klägerinnen angeführten Veröffentlichungen zur Bekanntheit der Marke „PINAR“ in der Türkei hat die Beklagte schon in erster Instanz darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf Ende der 1970er / Anfang der 1980er Jahre, sondern auf eine deutlich spätere Zeit ab 2006 beziehen. Soweit die Klägerinnen in erster Instanz außerdem auf ein Urteil des Landgerichts Istanbul vom 14.02.1992 verwiesen haben, in dem die Bezeichnung „PINAR“ auf der Basis eines von mehreren divergierenden Sachverständigengutachten als in der Türkei bekannte Marke bewertet worden ist, bezog sich die gerichtliche Annahme der Bekanntheit ausweislich der Urteilsgründe allein auf das für Milch- und Molkereiprodukte genutzte Kennzeichen „PINAR“ der PINAR T A.Ş.. Im Übrigen war selbst im Fall einer allgemeinen Bekanntheit der Marke „PINAR“ für anderweitige türkische Lebensmittel eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des Z Konzerns auf Wurstwaren, erst recht aber deren Vertrieb in Deutschland für die Beklagte nicht absehbar. 44 Davon abgesehen hat das Landgericht zu Recht Zweifel daran angemeldet, ob durch die Anmeldung und Eintragung der Wortmarke „PINAR“ für Wurstwaren die Geschäftstätigkeit gerade der Klägerin zu 1. behindert worden ist. Dass diese in den 1980er Jahren Wurstwaren der Klägerin zu 2. in Deutschland – wenn auch notgedrungen unter einer anderen Bezeichnung als „PINAR“ – vertrieben hat und weiter vertreibt, hat die Klägerin zu 1. nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen steht einer unlauteren Behinderung entgegen, das die Klägerin zu 1. einer Abmahnung der Beklagten im Jahr 2007 nicht unter Verweis auf deren angebliche Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Wortmarke „PINAR“ entgegengetreten ist, sondern unter dem 29.06.2007 vertragsstrafebewehrt versprochen hat, nicht im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter dem Zeichen „PINAR“ Wurstwaren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/ oder zu bewerben. Demnach hat die Klägerin zu 1. auf die Benutzung jenes Kennzeichens im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit freiwillig verzichtet. 45 46 3. Soweit die Klägerinnen im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Löschung der Wortmarke „PINAR“ der Beklagten hilfsweise daraus herleiten, dass diese durch die Verwendung des verwechslungsfähigen Zeichens eine Verkehrsgeltungsanwartschaft der Klägerinnen an der Kennzeichnung „PINAR“ verletzt habe, hat ihr auf die §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 2 UWG gestütztes Begehren (vgl. Hacker a.a.O. § 2 Rn. 47) ebenfalls keinen Erfolg. 47 Anders als die Klägerin zu 1., die ihren Löschungsantrag schon in erster Instanz auf die vermeintliche wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Markenanmeldung der Beklagten gestützt und damit einen solchen (einheitlichen, vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser) Streitgegenstand zusätzlich in den Rechtsstreit eingeführt hat, haben die Klägerinnen zu 2. und 3. erstmals im Berufungsverfahren zusätzlich zu ihrem kennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch wegen Verfalls hilfsweise einen wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch geltend gemacht. Die darin liegende Erweiterung der Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. ist nach den §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO unzulässig. Soweit sich die Klägerinnen zu 2. und 3. auf die Bekanntheit der Kennzeichnung „PINAR“ Ende der 1970er / Anfang der 1980er Jahre bei der in Deutschland lebenden türkischen Bevölkerung berufen haben, haben sie diese neuen Behauptung nachlässigerweise erst in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingeführt. 48 Soweit die Klägerin zu 1. den von ihr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch nunmehr auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer angeblichen Verkehrsanwartschaft herleitet, ist ihr Begehren auch insoweit unbegründet. Die Klägerin zu 1. hat schon nicht konkret dargelegt, dass die Kennzeichnung „PINAR“ Anfang der 1970er Jahre / Anfang der 1980er Jahre zu ihren Gunsten bei dem in Deutschland lebenden Durchschnittsverbraucher eine nicht unerhebliche Bekanntheit genossen hat. Insoweit hat die Klägerin zu 1. nicht aufgezeigt, dass sie diese Bezeichnung damals bereits seit Längerem auf dem deutschen Markt benutzt hat. Eine etwaige Bekanntheit der Bezeichnung „PINAR“ in der Türkei bezog sich zum damaligen Zeitpunkt indessen nicht generell auf Lebensmittel, sondern allenfalls auf Milch- und Molkereiprodukte, im Hinblick auf welche die Bezeichnung „PINAR“ indessen nicht zu Gunsten der Klägerin zu 1. als Marke eingetragen war. Soweit die Klägerin zu 1. nach eigenen Angaben (erst) seit dem Jahr 1984 den Vertrieb von Mineralwasser und Säften, die sie von der im selben Jahr gegründeten PINAR T A.Ş. aus der Türkei importiert hat, vertrieben hat, ist weder ersichtlich, dass diese Produkte unter der Bezeichnung „PINAR“ angeboten worden sind, noch hat die Klägerin zu 1. nähere Angaben über die Art und den Umfang des Angebots dieser Erzeugnisse auf dem deutschen Markt in der Zeit bis zur Anmeldung der Wortmarke „PINAR“ seitens der Beklagten im April 1985 gemacht. 49 Davon abgesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Wortmarke „PINAR“ im April 1985 ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht angemeldet hat, gegenüber den in Deutschland lebenden Verbrauchern Verwechslungen mit der in der Türkei genutzten Kennzeichnung herbeizuführen (vgl. BGH GRUR 1997, 754, 755 - grau/magenta). Dagegen spricht, dass es sich bei Milch- und Molkereiprodukten bzw. Getränken einerseits sowie Fleisch- und Wurstwaren andererseits um Lebensmittel handelt, die sich auch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in Anbetracht ihrer unterschiedlichen Rohstoffe und Produktionsstätten deutlich unterscheiden. 50 III. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 52 Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Frage, ob für die Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke auf die Sichtweise des gerade von den Benutzungshandlungen angesprochenen Adressatenkreises abzustellen ist und ob dabei nach dem Grundsatz der gespaltenen Verkehrsauffassung das Verständnis eines objektiv abgrenzbaren Kreises des von den Benutzungshandlungen angesprochenen Verkehrs herangezogen werden kann, grundsätzliche Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus beimisst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 53 Streitwert für das Berufungsverfahren : 75.000,00 EUR 54 - für den Hauptantrag der Klägerinnen 50.000,00 EUR 55 - für den Hilfsantrag der Klägerin zu 1. 25.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) 56 (für den unzulässigen Hilfsantrag der Klägerinnen zu 2. und 3. keine Streitwerterhöhung, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 45 GKG Rn. 30 f.) 57 Streitwert für das Verfahren erster Instanz : 125.000,00 EUR 58 (in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 23.10.2012) 59 - für den Hauptantrag der Klägerinnen 100.000,00 EUR 60 - für den Hilfsantrag der Klägerin zu 1. 25.000,00 EUR