Beschluss
10 WF 38/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0415.10WF38.13.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08./18.02.2013 (230 F 98/11) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08./12.12.2012 (230 F 98/11) dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 500,87 € – d.h. auf weitere 39,15 € –, festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08./18.02.2013 (230 F 98/11) – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08./12.12.2012 (230 F 98/11) dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 500,87 € – d.h. auf weitere 39,15 € –, festgesetzt wird. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Mit der Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Kürzung seines Kostenfestsetzungsantrags. Die Beteiligten des zugrunde liegenden Kindesunterhaltsverfahrens, denen jeweils Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden war, schlossen im Termin vor dem Amtsgericht am 04.09.2012 einen Vergleich, der auch nicht rechtshängige Ansprüche umfasste und der infolgedessen über den Gegenstandwert des Verfahrens in Höhe von 4.428,00 € hinaus einen Mehrwert von 1.284,00 € hatte. Das Amtsgericht beschloss, dass sich die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligten auch auf den Abschluss des Vergleichs bezieht. Mit Antrag vom 05.09.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung seiner Gebühren gemäß §§ 48, 49 RVG begehrt und dabei geltend gemacht 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandwert von 4.428,00 € 275,00 € 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandwert von 1.284,00 € 16,90 € 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandwert von 5.712,00 € 270,00 € 1,0 Einigungsgebühr aus einem Gegenstandwert von 4.428,00 € 212,00 € 1,5 Einigungsgebühr aus einem Gegenstandwert von 1.285,00 € 125,50 € sowie Fahrtkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer abzüglich erhaltener Vorschüsse von 667,00 €, insgesamt 500,39 €. Das Amtsgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08./12.12.2012 die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen abzüglich der geleisteten Vorschüsse auf 461,72 € festgesetzt, weil lediglich die Einigungsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleichs zu erstatten sei. Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Erinnerung eingelegt, im Rahmen derer er noch die Festsetzung einer „0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG aus Gegenstandwert 1.248,00 € = 84,00 €, die 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus dem Mehrwert von 1.248,00 € = 193,00 € zuzüglich Postgebührenpauschale von 20,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 56,46 € und damit insgesamt 353,66 €“ begehrt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 08./12.02.2013 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. II. Die form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht, nachdem der Festsetzungsantrag im Erinnerungsverfahren zulässigerweise erweitert worden ist. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.284,00 € offenbar irrtümlich mit einem Betrag von 193,00 € angegeben hat, statt richtigerweise mit 126,00 €. Denn insgesamt bleibt der Beschwerdewert von 200,00 € erreicht. Die Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Maßgebend für die gemäß §§ 45 ff. RVG den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren ist nach § 48 Abs. 1 RVG der Beschluss, durch den die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden ist. Das war hier der Beschluss des Amtsgerichts im Termin vom 04.09.2012, mit dem die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte auch auf den Abschluss des Vergleichs bezogen worden ist. Dieser Beschluss umfasst auch die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr nach einem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Gegenstandswert. Die Verfahrensdifferenzgebühr entsteht gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 bei einem so genannten Mehrvergleich, bei dem die Parteien bzw. Beteiligten einen bisher in diesem Verfahren oder überhaupt nicht rechtshängigen Anspruch in einen Prozessvergleich einbeziehen oder Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden. Gleichermaßen entsteht gemäß RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 3 die Terminsgebühr nach einem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Gegenstandswert, wenn über die mitverglichenen – nicht in diesem Verfahren rechtshängigen – Ansprüche verhandelt worden ist, wie sich aus der Anrechnungsregelung des RVG VV Nr. 3104 Abs. 2 ergibt. Diese Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühren lagen hier vor, nachdem die Beteiligten nicht nur über die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche, sondern auch über die tatsächlich erfolgten und grundsätzlich für die Zukunft zu erbringenden Leistungen des Antragsgegners verhandelt und diese sodann in die vergleichsweise Erledigung der Sache einbezogen haben. Die Ausnahme der Regelung des RVG VV Nr. 3104 Abs. 3 lag damit ebenfalls nicht vor, da nicht nur eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche protokolliert wurde. Bezieht das Amtsgericht sodann die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte auch auf den Abschluss dieses Vergleichs, erfasst dieser Beschluss aus der maßgeblichen objektiven Sicht der – rechtskundigen – Verfahrensbeteiligten (vergleiche OLG Schleswig, FamRZ 2012,1416 ff.) im Zweifel den gesamten zuvor verhandelten Verfahrensabschnitt, d.h. auch die Verhandlungen und Erörterungen, die – wie hier – dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind. Und die nachträgliche Bewilligung wirkt – dementsprechend antragsgemäß – auf den Zeitpunkt der Erörterung zurück (vergleiche OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1087). Von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind also auch die durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren erfasst. Daran ändern nichts die vom Amtsgericht im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Celle vom 21.01.2011 (- 10 WF 6/11 –, FamRZ 2011, 835 f.) und des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des OLG Köln vom 01.03.2012 (– 12 WF 29/12 –, MDR 2012, 1193 f.) angeführten Erwägungen zum eingeschränkten Umfang der Bewilligung, da es um den sachlichen Bewilligungsumfang geht, wie er sich in Anbetracht der hier konkret erfolgten Bewilligung aus der objektiven Sicht der Verfahrensbeteiligten darstellt (OLG Schleswig, a.a.O.). Vorliegend geht es außerdem nicht um den Fall eines Vergleichsabschlusses im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, so dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.06.2004 (– VI ZB 49/03 –, NJW 2004,2595 ff.) einer Festsetzung der höheren Gebühren gegen die Staatskasse nicht zwingend entgegensteht. Vergleichbar ist die Situation nämlich nur insofern, als nicht rechtshängige Ansprüche verglichen werden, hier allerdings in einem rechtshängigen Verfahren, in dem bereits für die Hauptsache beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war. Auch steht nicht zu befürchten, dass bei einer Erstreckung der weiteren Bewilligung auf die Erörterung der den Mehrwert ausmachenden Gegenstände die Vorschrift des § 114 ZPO umgangen würde und so die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine „Belohnung“ für eine Vergleichsbereitschaft darstellen würde. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Ein Vergleichsabschluss beruht damit auf gegenseitigen Zugeständnissen im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, so dass die Erfolgsaussichten der jeweiligen Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO für die in die vergleichsweise Einigung einbezogenen Ansprüche durchaus bejaht werden können. Zu Recht weist das OLG Schleswig (a.a.O.) deshalb darauf hin, dass vom Gericht nur seine Beurkundungsbefugnis und deren möglicher Missbrauch zu beachten sind. Für letzteres lagen hier freilich keine Anhaltspunkte vor. Über die gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.12.2013 erfolgte Festsetzung der Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hinaus sind daher aus der Staatskasse noch 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr RVG VV Nr. 3101 in Höhe von 16,90 € und 1,2 Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 aus einem Gegenstandswert von 5.712,00 € in Höhe von 270,00 € abzüglich bereits festgesetzter 254,00 €, insgesamt also 32,90 € zu erstatten. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer waren mithin weitere 39,15 € festzusetzen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Erinnerung und entgegen seinem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag über die vom Amtsgericht festgesetzte 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 4.428,00 € in Höhe von 254,00 € die Festsetzung einer weiteren 1,2 Terminsgebühr aus dem Mehrwert von 1.284,00 € begehrt sowie eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr in Höhe von 84,00 € aus dem Mehrwert von 1.284,00 €, steht dem die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG entgegen. Die Auslagenpauschale von 20,00 € ist im amtsgerichtlichen Beschluss vom 12.12.2012 ebenfalls bereits festgesetzt und kann nicht nochmals festgesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.