Urteil
19 U 178/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0328.19U178.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.10.2012 (37 O 165/12) abgeändert und die Klage abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4 Die Revision wird nicht zugelassen. 1 GRÜNDE: 2 I. 3 Die Klägerin, bei der es sich um ein Architekturbüro handelt, macht mit der Klage einen Anspruch auf Bewilligung einer Bauhandwerkssicherungshypothek sowie Architektenhonorar in Höhe von noch Euro 52.126,20 geltend. Wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens ist die Höhe der anrechenbaren Kosten. 4 Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen unter dem 06.11.2008 einen Architektenvertrag (Anlage K1, Bl. 1 ff. AH), dessen Entwurf zuvor von der Klägerin gestellt worden war, betreffend das Bauvorhaben „Wohnen an der O Straße in L“. Die Beklagte zu 1 war Bauträgerin in dem streitgegenständlichen Bauvorhaben. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. 5 Gemäß Ziffer 1.2 des Architektenvertrages sollte die Klägerin die Leistungsphasen 3-6 des § 15 HOAI a.F. sowie die gesamte künstlerische Oberleitung ausführen und in der Leistungsphase 7 bei der Auswertung der Angebote (Preisspiegel) mitwirken. Die Klägerin wurde sodann auf Grundlage des Vertrages tätig. 6 Die Ziffern 3.2 bis 3.4 des Architektenvertrages enthielten Regelungen zur Errechnung des anfallenden Architektenhonorars. 7 In Ziffer 3.2 hieß es: 8 „Die in § 1 beauftragten Grundleistungen werden gem. § 15 Abs. 1 HOAI wie folgt vergütet: 9 Gebäude beauftragt 10 Leistungsphase 1 3,0% 0,00 11 Leistungsphase 2 7,0% 0,00 12 Leistungsphase 3 11,0% 11,00 13 […] 14 Summe 100% 52,00 15 Die aufgeführten Leistungsphasen gelten für die Planung von Gebäude und Außenanlagen und werden einschließlich der künstlerischen Oberleitung gemäß 1.4.1 und den Nebenkosten gemäß 3.10 mit 5% der tatsächlichen Nettoherstellungskosten (Kostenfeststellung) honoriert. “ 16 Ziffer 3.4 lautete: 17 „Anrechenbare Kosten (Honorarbezugssumme) 18 X Die vorläufigen anrechenbaren Kosten für Gebäude und Außenanlagen für die Honorarermittlung werden mit 3.250.000 netto festgelegt. Den nachprüfbaren Nachweis über die tatsächlichen Nettoherstellungskosten (Kostenfeststellung) führt der Auftraggeber. 19 Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Ermittlung der 20 voraussichtlichen Herstellungskosten noch nicht vorliegt, so gilt gemäß § 10 Abs. 2 HOAI der zu diesem Zeitpunkt geschuldete Kostenermittlungsstand. 21 […]“ 22 Im Herbst 2010 beendeten die Parteien das bestehende vertragliche Verhältnis einvernehmlich vorzeitig. Im Zeitpunkt der Beendigung hatte die Klägerin die Leistungsphasen 3 und 4 vollständig und die Leistungsphasen 5 und 6 überwiegend (die Einzelheiten hierzu sind streitig) erbracht. Die künstlerische Oberleitung hatte sie hingegen nicht ausgeführt. 23 Die Beklagte zu 1 bat die Klägerin im Anschluss an die Beendigung der vertraglichen Vereinbarung um Abrechnung. Die Klägerin rechnete sodann mit Honorarschlussrechnung vom 05.11.2010 (Anlage K2, Bl. 8 ff. AH) ab. Der Abrechnung legte sie anrechenbare Kosten der Kostengruppen („KG“) 300 in Höhe von Euro 3.586,425,00, KG 400 in Höhe von Euro 1.034.075,00 sowie KG 500 in Höhe von Euro 70.170,00, insgesamt netto Euro 4.690.670,00 zugrunde, die sie im Rahmen einer von ihr mit Datum 27.04.2009 vorgenommenen Kostenberechnung (Anlage K3, Bl. 10 ff. AH) ermittelt hatte, und errechnete nach Abzügen im Rahmen der KG 400 (siehe Berechnung in der Honorarschlussrechnung vom 05.11.2010, Anlage K2) anrechenbare Baukosten in Höhe von insgesamt Euro 4.630.706,00 brutto. Hieraus errechnete sie unter Anrechnung erhaltener Abschläge von insgesamt Euro 188.020,00 einen ausstehenden Resthonorarbetrag von Euro 58.567,63 brutto. Nachdem die Beklagten keine Zahlungen leisteten, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2010 (Anlage K4, Bl. 21 AH) sowie 03.01.2011 (Anlage K4, Bl. 22 AH) das ihrer Auffassung nach noch zur Zahlung ausstehende Honorar in Höhe von Euro 58.567,63 an. Mit Email vom 04.01.2011 (Anlage HWH4, Bl. 31 in der beigezogenen Akte 19 U 157/12) erklärte die Beklagte zu 1, dass die Prüfung der Abrechnung derzeit nicht durchgeführt werden könne, da die Fertigstellung des Bauvorhabens noch nicht abgeschlossen sei. 24 Im Anschluss an die Fertigstellung des Bauvorhabens bot die Beklagte zu 1 der Klägerin an, die ihrer Kostenermittlung zugrunde liegenden Unterlagen einzusehen. Hiervon machte die Klägerin keinen Gebrauch. 25 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass es für die Ermittlung ihres Honorars aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages nicht auf die tatsächlichen Baukosten angekommen sei, sondern – entsprechend Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag – auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kostenermittlungsstand. Für die Fälle vorzeitiger Vertragsbeendigung sei diese Klausel schließlich gerade vorgesehen. Die Klägerin hat zudem behauptet, dass die Höhe der von ihr – unstreitig – errechneten voraussichtlich anfallenden Baukosten für die Beklagten auch nicht überraschend gewesen sei, da sie, die Klägerin, diese Zahlen (Kostenberechnung vom 27.04.2009, Anlage K3) bereits im Rahmen eines Gesprächs am 29.04.2009 zum Gegenstand der Erörterungen gemacht habe. Ihr stehe daher der Betrag von Euro 58.567,63 brutto bzw. – alternativ berechnet (wird ausgeführt, Seite 5 f. der Klageschrift) – der mit der Klage geltend gemachte Betrag von Euro 52.126,76. 26 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von Euro 52.126,76 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 sowie einer Kostenpauschale von Euro 1.622,20 für die Klägerin im Grundbuch beim Amtsgericht Köln von L2 zu Lasten des Eigentum der Beklagten zu 1, verzeichnet auf Blatt 24893 122/1.000stel Miteigentumsanteil an Flur 00, Flurstück 0000/00 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 im Aufteilungsplan zu bewilligen, und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 04.04.2012 (Az. 37 O 126/12) eingetragenen Vormerkung. 27 Die Klägerin hat weiter beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von Euro 52.126,76 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung bezüglich der unter Ziffer 1 erwähnten Bauhandwerkssicherungshypothek. 28 Die Klägerin hat zudem beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 1.479,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 29 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. 30 Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Klägerin schon deshalb keine Ansprüche geltend machen könne, weil es für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Architektenhonorars auf die tatsächlich angefallenen Baukosten angekommen sei, die sich auf Euro 3.189.145,30 belaufen hätten. Denn Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag sei ein Relikt aus dem Vertragsformular, das versehentlich stehen gelassen worden, tatsächlich aber nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Das folge schon daraus, dass diese Klausel gar nicht in die Vertragssystematik passe, da es für die Berechnung des Architektenhonorars – wie sich aus den übrigen Klauseln ergebe – nie auf eine Prognose hinsichtlich der voraussichtlich anfallenden Kosten habe ankommen sollen, sondern stets auf die tatsächlich verbrauchten Baukosten. Lege man aber die tatsächlichen Baukosten der Berechnung des Architektenhonorars zugrunde, so sei die Klägerin bereits überzahlt (worüber in rechnerischer Hinsicht auch kein Streit bestanden hat). 31 Das Landgericht hat vollumfänglich nach den Klageanträgen erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag anwendbar sei, da die Beklagten schon nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hätten, dass es sich bloß um eine versehentlich nicht gestrichene Regelung gehandelt habe. Auch habe sich diese Regelung durchaus in den Vertrag systematisch eingepasst. Sie habe nämlich dann Anwendung finden sollen, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung komme. Soweit in dieser Regelung in Abweichung von den weiteren grundlegenden Honorarregelungen der Begriff der „voraussichtlichen Herstellungskosten“ verwendet worden sei, habe es sich um eine „sprachliche Unsauberkeit“ gehandelt. Gemeint sei der letzte Kostenermittlungsstand gewesen. Dieser letzte Kostenermittlungsstand sei Berechnungsgrundlage für die Höhe des Architektenhonorars. Zwar sei die Klägerin für die Höhe ihres Honorars und damit auch für die Baukosten darlegungs- und beweisbelastet; den Beklagten sei es freilich trotz der Vorlage der Rechnungen (Anlage B2, Anlagenordner) nicht gelungen, ausreichend substantiiert die Richtigkeit der Kostenermittlung seitens der Klägerin anzugreifen. Denn erhebliche Abweichungen tatsächlich entstandener Baukosten gegenüber der Kostenberechnung begründeten noch nicht deren inhaltliche Unrichtigkeit. 32 Gegen dieses Urteil richtet sich die durch die Beklagten eingelegte Berufung. Sie sind der Auffassung, dass sich aus Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag kein Anspruch der Klägerin ergebe, da diese Regelung versehentlich im Vertrag „stehengeblieben“, tatsächlich von den Parteien aber nicht gewollt gewesen sei. Denn es habe – wie sich aus den übrigen Regelungen zur Errechnung des Honorars ablesen lassen (Ziffer 3.2 bis 3.4 Abs. 1 Architektenvertrag) – stets auf die tatsächlichen Fertigstellungskosten ankommen sollen. 33 Die Beklagten beantragen, 34 das am 19.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 37 O 165/12) abzuändern und die Klage abzuweisen. 35 Die Klägerin beantragt, 36 die Berufung zurückzuweisen. 37 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die Regelung Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag schon deshalb Anwendung finde, weil sich diese schließlich im Vertrag befinde. Sie sei keineswegs übersehen worden. Immerhin habe auf Seiten der Beklagten ein Jurist bei den Verhandlungen zur Errechnung des Architektenhonorars mitgewirkt. Es sei auch nicht richtig, dass die Regelung Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag keinen Anwendungsbereich habe. Vielmehr sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung eben dann habe eingreifen sollen, wenn der Vertrag – wie vorliegend – vorzeitig beendet werde. 38 Die Regelung Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag sei auch nicht gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Denn es sei – was nicht streitig ist – über die Errechnung des Honorars ausführlich verhandelt worden. Zudem seien die Regelung Ziffer 3.2 bis Ziffer 3.4 – und das einschließlich des Absatzes 2 – ein einheitliches Konstrukt, so dass schon insoweit auch für die Regelung der Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag keine Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB zu erfolgen habe. Die Regelung sei aber selbst im Falle der Annahme des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht unwirksam. Denn sie sei eindeutig und entspreche im Übrigen auch den Regelungen der HOAI und der Rechtsprechung. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf den gesamten Akteninhalt und dabei insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der Anlagen verwiesen. 40 Die Akte 19 U 157/12 des OLG Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 41 II. 42 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. 43 1. Der Klägerin stehen keine Ansprüche (mehr) gegenüber den Beklagten im Zusammenhang mit der Erbringung von Architektenleistungen im Rahmen des Bauvorhabens O Straße in L zu. Weder hat die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu 1 noch stehen ihr Architektenhonoraransprüche gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verb. mit Ziffer 3.2-3.4 Architektenvertrag gegen die beiden Beklagten zu. 44 a) Bauwerkunternehmerin im Sinne des § 648 BGB bzw. § 631 BGB ist die Klägerin, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag um einen Werkvertrag gehandelt hat (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 648 Rn. 2). 45 b) Die Klägerin hat auf Grundlage des geschlossenen Architektenvertrages Leistungen erbracht und hierfür Abschlagszahlungen in Höhe von Euro 188.020,00 erhalten. Weitere Ansprüche stehen ihr nicht zu. 46 c) Soweit die Klägerin für die Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag in Verbindung mit den von ihr unter dem 27.04.2009 errechneten Baukosten (Anlage K3) abstellt, ergibt sich ein Anspruch schon deshalb nicht, weil Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag keinen Anwendungsbereich in dem Vertragswerk der Parteien hat. 47 Zwar hat die Klausel Eingang in den von den Parteien unterzeichneten Vertrag gefunden, so dass dem Grunde nach von einer Anwendbarkeit der Klausel (vorbehaltlich – dazu vgl. unten – einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB) durch Vereinbarung auszugehen ist. Denn es handelt sich um eine Privaturkunde nach § 416 ZPO, so dass jedenfalls eine Vermutung dafür spricht, dass der Inhalt des Vertrages vollständig und richtig ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 416 Rn. 10). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, wie z.B. mündliche Absprachen anderen Inhalts, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit die Beklagten behaupten, dass die Regelung der Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag Klausel ungewollt übersehen worden sei, ist dieser Einwand grundsätzlich deshalb unbeachtlich, weil die Beklagten nicht von dem für diese Fälle zur Verfügung stehenden Instrumentarium der §§ 119 ff. BGB Gebrauch gemacht haben. 48 Gleichwohl ergibt sich unter Auslegungsgesichtspunkten, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Honoraranspruch (bzw. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung desselben) nicht auf die Regelung der Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag stützen kann. 49 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag deshalb auslegungsbedürftig ist, weil sich ihr Anwendungsbereich aus der Systematik der zusammengehörenden Ziffern 3.2 – 3.4 Architektenvertrag nicht ohne Weiteres ergibt bzw. ergeben hat. Denn es ist zwischen den Parteien nie streitig gewesen, dass ihrem gemeinsamen Verständnis zufolge, das unter Zugrundelegung der sonstigen Regelungen der Ziffern 3.2 ff. Architektenvertrag deutlich wird, eine „vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten“ (so der auszugsweise Wortlaut der Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag) zu keinem Zeitpunkt hat geben sollen. 50 Die Vornahme einer danach erforderlichen systematischen Auslegung ergibt, dass Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag keinen Anwendungsbereich hat. 51 Von Ziffer 3.4. Absatz 2 abgesehen stellen die anderen Regelungen des Vertrages, die sich mit der Frage der anrechenbaren Kosten beschäftigen, auf die tatsächlichen Fertigstellungskosten ab und nicht auf voraussichtlich anfallende Kosten. Gemäß Ziffer 3.2 des Vertrages sollten die tatsächlichen Nettoherstellungskosten (als anrechenbare Kosten) Grundlage für die Ermittlung des Honorars der Klägerin sein. Weiter war in Ziffer 3.4 geregelt, dass die vorläufigen anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung auf einen Betrag von Euro 3.250.000,00 netto festgelegt würden und der nachprüfbare Nachweis der tatsächlichen Herstellungskosten vom Auftraggeber, also der Beklagten, zu führen sei. 52 Die Regelungen der Ziffern 3.2 und 3.4 Absatz 1 sind danach in Widerspruch zu der Regelung der Ziffer 3.4 Absatz 2 Architektenvertrag getreten. Da zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass es jedenfalls dann auf die tatsächlichen Feststellungskosten ankommen sollte, wenn der Vertrag vollständig durchgeführt werden würde, hat die Klausel Ziffer 3.4 Absatz 2 in diesen Fällen also keinen Anwendungsbereich. 53 Die Klägerin und mit ihr das Landgericht meinen daher, dass die Regelung in Ziffer 3.4 Absatz 2 nur auf die Fälle Anwendung finde, in denen – wie vorliegend – das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden sei, was aber nicht der Fall ist. 54 Ziffer 3.4 Absatz 2 stellt zunächst gar nicht ausdrücklich auf eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ab. Denn es ist dort nicht ausgeführt, dass die Klausel nur in dem Fall zur Anwendung kommen solle, wenn das Architektenverhältnis vorzeitig beendet wird. Vielmehr stellt die Klausel konkret auf einen Zeitpunkt ab, zu dem eine „vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten“ noch nicht vorliegt. Es sollte aber – wie ausgeführt – nach der vertraglichen Vereinbarung nie eine „vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten“ geben. Vielmehr sollte es, so die Ziffern 3.2 und 3.4 Abs. 1 Satz 2 Architektenvertrag, bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf die tatsächlichen Fertigstellungskosten ankommen. Es bestand also für die Parteien auch zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung, voraussichtliche Herstellungskosten zu ermitteln, weil es auf solche prognostischen Kosten niemals ankommen konnte. Anders war dies in der ursprünglichen Fassung des von der Klägerin gestellten Vertragsformulars (Anlage 28, Bl. 232 ff. GA). Dort hieß es in Ziffer 3.4 Absatz 1 (der im Wege der Verhandlungen dann gestrichen und durch die jetzige Formulierung ersetzt worden ist): 55 „ Die anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung werden 56 X unter Zugrundelegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten gem. § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Honorar des Architekten für die vereinbarten Grundleistungen gemäß § 4a Satz 1 HOAI auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten […] errechnet wird.“ 57 Hier hätte sich dann Ziffer 3.4 Absatz 2 des Vertrages unproblematisch eingefügt. 58 Nimmt man mit dem Landgericht gleichwohl an, dass es sich bei der Formulierung um eine „sprachliche Unsauberkeit“ handle, und die Klausel dann Anwendung finden solle, wenn der Vertrag planwidrig vorzeitig beendet worden sei, so wäre die Klausel in Abweichung zu dem Wortlaut so zu lesen, dass es heißen müsste: Endet das Vertragsverhältnis planwidrig vorzeitig, so gilt gemäß § 10 Abs. 2 HOAI der zu diesem Zeitpunkt geschuldete Kostenermittlungsstand. 59 Diese Auslegung ist aber zweifelhaft, weil die Klausel ausdrücklich einen bestimmten Umstand bei der Beendigung des Vertrages im Auge hat (eben das Nichtvorliegen der vereinbarten nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten) und nicht nur auf die (vorzeitige) Beendigung des Vertrages als solche abstellt. 60 Zu ermitteln ist danach im Wege der Auslegung, welcher Umstand hier unsauber formuliert worden ist, und das dürfte dann – nach der Systematik des Vertrages – der Umstand sein, dass die tatsächlichen Fertigstellungskosten noch nicht feststehen. Denn es sollte schließlich nach der Systematik des Vertrages bei der Berechnung des Honorars eben auf die tatsächlich angefallenen Kosten ankommen (so Ziffern 3.2 und 3.4 Abs. 1 Satz 2). Daher müsste die Klausel dann lauten: Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die tatsächlichen Fertigstellungskosten noch nicht vorliegen, so gilt gemäß § 10 Abs. 2 HOAI der zu diesem Zeitpunkt geschuldete Kostenermittlungsstand. 61 Allerdings käme eine derart verstandene Klausel auch dann zur Anwendung, wenn der Vertrag durch die Klägerin vollständig ausgeführt worden wäre. Denn die Klägerin war nur mit den Leistungsphasen 3-6, mit Teilen der Leistungsphase 7 sowie der künstlerischen Oberleitung beauftragt. Da sie also insbesondere nicht mit der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) beauftragt worden war, hätte sie also selbst bei vollständiger Durchführung der geschuldeten Tätigkeit nie die komplette Bauausführung „erlebt“ und damit hätten auch nach planmäßiger Durchführung des Architektenvertrages nie unmittelbar die „tatsächlichen Herstellungskosten“ im Sinne der Ziffer 3.2 und 3.4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages feststehen und bekannt sein können. Eine solche Auslegung der Klausel widerspräche vor diesem Hintergrund den Regelungen der Ziffern 3.2 und 3.4, da diese dann mangels tatsächlichen Anwendungsbereichs ins Leere liefen. Das aber widerspräche dem geäußerten Willen beider Parteien. Denn auch die Klägerin hat gerade nicht in Abrede gestellt, dass auch nach ihrem Verständnis bei vollständiger Durchführung des Architektenvertrages die tatsächlichen Fertigstellungskosten für die Errechnung des Architektenhonorars ausschlaggebend sein sollten. 62 d) Zudem ist die Klausel Ziffer 3.4 Absatz 2 Architektenvertrag, da unklar und überraschend, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. 63 Bei der Klausel Ziffer 3.4 Absatz 2 handelt sich entgegen der mit Schriftsatz vom 22.03.2013 geäußerten Auffassung der Klägerin um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Vertragsformular, das die Klägerin gestellt hat, entspricht diesen Voraussetzungen. Es handelt sich um einen Standardformularvertrag, was sich schon aus der Bezeichnung auf Seite 1 – „Architektenvertrag für Gebäude“ – ergibt. Hieran ändert es nichts, dass der Formularvertrag nicht ausschließlich vorformulierte Passagen (wie z.B. die Ziffern 1.5, 1.6 und 1.7) enthält, sondern auch Auswahlmöglichkeiten. Das sind die Passagen, denen ein „X“ vorangesetzt ist, so z.B. Ziffer 1.3, 1.4.1, 2.2 oder auch die hier einschlägige Ziffer 3.4 Abs. 1. Denn derartige Auswahlmöglichkeiten stehen der Annahme, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie das vorliegend der Fall ist, siehe Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 – das Formular die Auswahlmöglichkeiten bereits vorsieht (BGH, 07.02.1996, -IV ZR 16/95-, zitiert nach juris). 64 Ebenso wenig ändert es etwas an der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB, dass der Inhalt der Regelungen der Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 Abs. 1 Architektenvertrag und andere Klauseln – wie dem mit handschriftlichen Durchstreichungen und Neuformulierungen enthaltenen Vertragsentwurf zu entnehmen ist (Anlage K23, Bl. 59 ff. GA) – im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Denn es ist anerkannt, dass das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen grundsätzlich nichts daran ändert, dass andere vorformulierte Klauseln gleichwohl Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben (BGH, Urt. v. 06.03.1986, -III ZR 195/84-, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 18). Dies gilt insofern für die hier – streitentscheidende – Regelung des Absatzes 2 der Ziffer 3.4, die keine Streichungen/Änderungen erfahren, sondern unverändert Eingang in den durch die Parteien geschlossenen Vertrag gefunden hat, wie dem überreichten Entwurf (Anlage K23) zu entnehmen und im Übrigen auch nicht streitig ist. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2013 vorträgt, dass die Honorarregelung „ausführlich diskutiert“ worden sei, hat sie damit nicht behauptet, dass (auch) über die Regelung der Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag verhandelt worden wäre. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin vorgetragen hat, dass die streitbefangene Regelung „bewusst erhalten geblieben“ sei (Schriftsatz vom 23.08.2012, dort Seite 4, Bl. 53 GA). Denn auch damit ist gerade nicht behauptet worden, dass Verhandlungen über diese vorformulierte Vertragsklausel zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Insofern fehlte es aber auch – wollte man hier eine andere Einschätzung vornehmen – an substantiiertem Vortrag dazu, welchen Inhalts konkret die Verhandlungen gewesen sein sollen. 65 An der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB in Bezug auf die Klausel Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag ändert sich auch dadurch nichts, dass Ziffer 3.4 Abs. 1 Architektenvertrag und damit ein Teil der streitgegenständlichen Regelung ausgehandelt worden ist. Denn richtiger Auffassung nach ändert das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen in der Regel auch dann nichts daran, dass die übrigen – nicht ausgehandelten Klauseln – Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben, wenn sich das Aushandeln auf einen Teil der Klausel beschränkt (BGH, Urt. v. 18.05.1983, -VIII ZR 20/82-, zitiert nach juris). Das gilt – mit der Folge der Nichtanwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB – lediglich dann nicht, wenn bei Verträgen zwischen Unternehmern das Aushandeln auf sachlich zusammengehörende Regelungen ausstrahlt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 22), was hier allerdings – entgegen der mit Schriftsatz vom 22.03.2013 durch die Klägerin geäußerten Auffassung – gerade nicht der Fall ist. Denn Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag enthält einen mit den vorgenannten Regelungen nicht in Zusammenhang stehenden eigenständigen Anwendungsbereich durch Schaffung einer abweichenden Honorarerrechnungsmethode. Diese Regelung ist daher von den anderen Regelungen abtrennbar, gehört also nicht zu diesen, sondern unterscheidet sich gerade von diesen. 66 Sind danach in Bezug auf Ziffer 3.4 Abs. 2 Architektenvertrag die Regelungen der §§ 305 ff. BGB anwendbar, ist diese Regelung des Architektenvertrages nicht Vertragsbestandteil desselben geworden, § 305c Abs. 1 BGB. Denn – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – ist diese Vertragsklausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unklar, da ihr Anwendungsbereich schon nicht erkennbar ist. 67 Sie ist zudem überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, da die gesamte Systematik des Vertrages zur Errechnung des Architektenhonorars auf die tatsächlichen Fertigstellungskosten abstellt, wie sich aus den Ziffern 3.2 – 3.4 Abs. 1 Architektenvertrag ergibt. Dass abweichend hiervon bei einer früheren Beendigung des Vertrages (geht man für diese Fälle von einem Eingreifen der Klausel aus) eine andere Art der Errechnung basierend auf einer Kostenprognose eingreifen soll, ist schon deshalb überraschend, weil der dann zur Errechnung des Architektenhonorars heranzuziehende Kostenermittlungsstand nie Grundlage gegenseitiger Verhandlungen gewesen sein muss. 68 e) Kommt es danach für die Errechnung des der Klägerin insgesamt zustehenden Architektenhonorars auf die tatsächlichen Fertigstellungskosten an, so ist die Berechnung der Beklagten zugrunde zu legen, mit der Folge, dass der Klägerin über die erhaltenen Abschläge in Höhe von Euro 188.020,00 keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagten mehr zustehen. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Architekt (also die Klägerin) für die Höhe des ihm zustehenden Honorars darlegungs- und beweisbelastet, was insbesondere auch für die anrechenbaren Baukosten gilt. Insofern haben die Beklagten unter Vorlage der Rechnungen in der Anlage B2 substantiiert zu den Baukosten vorgetragen und solche in Höhe von Euro 3.189.145,30 angenommen. Hieraus haben die Beklagten das der Klägerin zustehende Architektenhonorar errechnet, das durch die Abschlagszahlungen aufgebraucht ist (was in Bezug auf die reine Berechnung bei Annahme von anrechenbaren Baukosten in Höhe eines Betrages von Euro 3.189.145,30 auch nicht streitig ist). Es wäre daher an der Klägerin gewesen, substantiiert und unter Beweisantritt dazu vorzutragen, dass tatsächlich höhere anrechenbare Baukosten entstanden sind, was sie aber nicht getan hat. Die Regelung Ziffer 3.4 Abs. 1 S. 2 Architektenvertrag, wonach den „nachprüfbaren Nachweis über die tatsächlichen Nettoherstellungskosten“ der Auftraggeber – also hier die Beklagten – zu führen hat, ändert im vorliegenden Fall der Geltendmachung des (Rest-)Honoraranspruchs nichts an der Darlegungs- und Beweislast. 69 2. Da der Klägerin – wie ausgeführt – weder Ansprüche auf Eintragung einer Bauhandwerksicherungshypothek noch Architektenhonoraransprüche zustehen, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten. 70 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 71 72 4 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 73 Streitwert für das Berufungsverfahren: Euro 52.126,76