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Beschluss

19 U 5/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0307.19U5.13.00
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Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2012 verkündete Teil-Urteil der 2. Handelskammer des Landgerichts Bonn - 12 O 9/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2012 verkündete Teil-Urteil der 2. Handelskammer des Landgerichts Bonn - 12 O 9/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 1. Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Es hat das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zutreffend verneint und seine Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 Lit. b) EuGVVO hergeleitet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Prüfung der Zuständigkeit im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit ist dem Berufungsgericht nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO versagt ( Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 513 Rn. 3; BGH, Urteil vom 16. 12. 2003 - XI ZR 474/02 – NJW 2004, 1456). Eine auf den konkreten Vertrag bezogene Gerichtsstandsvereinbarung in der Form des Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO (hierzu: Hüßtege in Thomas/Putzo, a. a. O., Art. 23 Rn. 4) liegt nicht vor. Schriftlichkeit im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 3 Lit. a) Alt. 1 EuGVVO liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Dies kann abweichend von § 126 BGB auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (Musielak/ Stadler , ZPO, 9. Aufl., 2012, Art. 23 Rn. 7). Gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGVVO genügt die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, wenn nur die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien darin zum Ausdruck kommen und dauerhaft verkörpert werden. Das Landgericht Bonn hat zutreffend festgestellt, dass die Parteien schriftlich keine Gerichtsstandvereinbarung geschlossen haben. Dabei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger ein unterschriebenes Vertragsexemplar ausgehändigt hat im Ergebnis nicht an. Diese Feststellung wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Feststellung, sie habe eine mündliche Vereinbarung des Gerichtsstandes nicht behauptet. Die Auffassung der Beklagten, das Landgericht Bonn hätte darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt als zu unbestimmt ansieht und ihr die Möglichkeit geben müssen, den Vortrag zu präzisieren, ist unzutreffend. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kommen dadurch nicht auf. Ein etwaiger Verstoß gegen § 139 ZPO wäre schon unschädlich, weil die Beklagte auch in der Berufung keine Ausführungen dazu macht, was sie im Fall eines solchen Hinweises vorgetragen hätte. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO liegt im Übrigen nicht vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigter das Erfordernis des Vorliegens einer mündlichen Vereinbarung und die Erforderlichkeit, eine solche - substantiiert - zu behaupten, übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Vielmehr zeigt ihr erstinstanzlicher Vortrag, in dem sie das Fax des Klägers vom 07.04.2009 als schriftliche Bestätigung im Sinne des Art. 23 EuGVVO wertet, dass sie das Erfordernis einer mündlichen Vereinbarung erkannt hat. Eines Hinweises des Landgerichts, dass hierzu entsprechend vorzutragen wäre, bedurfte es demnach nicht, zumal die Hinweispflicht durch den Verhandlungsgrundsatz und die richterliche Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Parteien begrenzt ist (Zöller/ Greger , ZPO, 29. Aufl., 2012, § 139 Rn. 2). Dass die Parteien den Gerichtsstand mündlich vereinbart haben, hat die Beklagte im Übrigen auf der Grundlage ihres erstinstanzlichen Vortrags, auf den sie Bezug nimmt, nicht dargetan. Der Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten die Grundlagen der Zusammenarbeit ausgehandelt, rechtfertigt insoweit für sich genommen nicht den Schluss, dass die Parteien die Regelung des Gerichtsstands besprochen haben. Der Kläger hat den Inhalt des Gesprächs hinreichend substantiiert dargelegt. Danach wurden bei seinem Besuch in Q im März 2009 keine Vertragsverhandlungen geführt. Vielmehr sei über die Rahmenbedingungen für Vermittlung von Verkäufen, über die Provision und sein Einzugsgebiet gesprochen worden. Diesem Vortrag ist die Beklagte im nachfolgenden Schriftsatz vom 17.08.2012, auf den sie sich in der Berufungsbegründung bezieht, nicht entgegengetreten. Hätte sie dem Vorbringen des Klägers widersprechen wollen, hätte sie zur mündlichen Einigung über den Gerichtsstand ausdrücklich und unter Beweisantritt vortragen müssen. Ihr Schriftsatz ist an dieser Stelle dahingehend zu verstehen, dass sie dem klägerischen Vortrag nur in Bezug auf die Aushändigung eines unterzeichneten Vertragsentwurfs widerspricht. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage zu Recht angenommen, dass eine mündliche Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Gerichtsstands, den eine Seite hätte schriftlich bestätigen können, schon gar nicht behauptet worden ist. Soweit die Beklagte dies bei verständiger Würdigung - ohne im Übrigen dies durch substantiiertes Vorbringen zu untermauern - in der Berufung behauptet, ist ihr Vortrag jedenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte stützt ihre Berufung weiter ohne Erfolg darauf, dass die Parteien die Gerichtsstandvereinbarung in einer Form geschlossen haben, welche den Gepflogenheiten, die zwischen den Parteien entstanden sind, entspricht (Art. 23 Abs. 1 S. 3. Lit. b) EuGVVO). Gepflogenheiten im Sinne der Vorschrift sind alle Verhaltensweisen innerhalb einer längeren Geschäftsverbindung (MünchKomm/ Gottwald , ZPO, 3. Aufl., 2008, Art. 23 Rn. 41). Sie setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf der Einigung der Vertragsparteien beruht (BGH Urteil v. 06.07.2004 – X ZR 171/02 – BGH NJW – RR 2005, 150 (152)). Der Kläger bestätigte unmittelbar nach Übersendung des schriftlichen Vertragstextes per E-Mail, sich auf die Zusammenarbeit zu freuen (Anlage A 7 – Bl. 80 d. A.). Die Beklagte sieht in dieser Erklärung indes zu Unrecht eine Gerichtsstandvereinbarung durch Bestätigung des Vertragstextes per E-Mail, weil die Parteien von Anfang an nur per E-Mail kommuniziert haben. Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs.1 S. 3 Lit. a) – c) EuGVVO sind eng auszulegen. Sie sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht (Musielak, ZPO, a.a.O., Art. 23 Rn.6). Hier hat der Kläger dadurch, dass er per E-Mail bekundete sich auf die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen zu freuen, keinen Gerichtsstand vereinbart. Ein solcher Erklärungsgehalt kann der Äußerung „ Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit euch “ nicht entnommen werden. Die Erklärung des Klägers ist in Zusammenhang mit der Rücksendung des Vertrages und der darin vorgenommenen Abänderung zu würdigen. Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass der Kläger den Vertrag nicht bestätigt hat, sondern vielmehr ein neues Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet hat, das die Beklagte aber –wie das Landgericht Bonn richtig festgestellt hat- nicht angenommen hat. Die Parteien haben sich über den Gerichtsstand nicht geeinigt. Art. 23 Abs. 1 S. 3 Lit. b) EuGVVO ersetzt nur die Schriftform, nicht die Einigung (MünchKomm/ Gottwald , a. a. O., Art. 23 Rn. 41), sodass auch nach dieser Vorschrift, mangels Einigung, keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung begründet wurde. Zudem dürfte die Konstellation schon nicht dem Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 S. 3 Lit. b) EuGVVO unterfallen. Diese Regelung setzt voraus, dass zwischen den Parteien aufgrund längerer Geschäftsbeziehung bestimmte Verhaltensmuster entstanden sind, denen ausnahmsweise ein rechtserheblicher Erklärungswert zukommt. Hier haben die Parteien erstmals im März 2009 die Zusammenarbeit begonnen. Auch wenn die Korrespondenz in diesem kurzen Zeitraum von einem Monat per E-Mail erfolgte, ergibt sich daraus keine Gepflogenheit, die dem Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 S. 3 Lit. b) unterfällt. Die Einigung per E-Mail ist dem Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO zuzuordnen. An diese Einigung sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an eine schriftliche Vereinbarung. Damit erfasst Art. 23 Abs. 1 S. 3 Lit. b) EuGVVO praktisch nur die Fälle der stillschweigenden mündlichen Verlängerung einer abgelaufenen Vereinbarung und der Bindung aufgrund Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (MünchKomm/ Gottwald , a. a. O., Art. 23 Rn. 41). Des Weiteren stellt die Beklagte im Berufungsvorbringen erfolglos darauf ab, dass eine Vereinbarung auf der Grundlage eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu Stande gekommen sei, weil das neue Angebot des Klägers keiner Annahme mehr durch die Beklagte bedurft habe. Vielmehr sei ausreichend gewesen, dass die Beklagte die Änderungen hingenommen habe und die Parteien im weiteren Verlauf von einem Vertragsschluss ausgegangen seien. Das Formerfordernis des Art. 23 Abs. 1 S. 3 Lit. c) EuGVVO sei gewahrt. Eine Gerichtsstandvereinbarung im internationalen Handelsverkehr kann durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 Lit. c) EuGVVO formwirksam getroffen werden (Münch Komm/Gottwald, a.a.O., Art. 23 Rn. 45). Das setzt aber voraus, dass eine Einigung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens erfolgt ist. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass ihm Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, d. h. dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich “bestätigten” Vorgang stattgefunden hat; dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, Urteil vom 27.09.1989 - VIII ZR 245/88 – NJW 1990, 386; Münch Komm/ Busche , BGB, 6. Aufl. 2012, § 147 Rn. 14). Hier ist bereits streitig, dass Vertragsverhandlungen zum Gerichtsstand stattgefunden haben. Dies wird vom Kläger in der Berufungsinstanz bestritten. Erstinstanzlich hat die Beklagte dazu wie ausgeführt nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht ist an die Feststellungen des Landgerichts Bonn gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts Bonn bestehen insoweit nicht. Substantielles hat die Beklagte - wie bereits ausgeführt und ungeachtet des Greifens von § 531 Abs. 2 ZPO - auch mit der Berufung nicht vorgebracht. Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass die Parteien auch über den Gerichtsstand gesprochen haben, kann in der Zusendung des Vertrages durch den Kläger kein Bestätigungsschreiben gesehen werden, weil aus Sicht des Klägers jedenfalls kein Konsens in Bezug auf die Regelung 16.3 erzielt worden ist. Insoweit handelt es sich schon aus Sicht des Bestätigenden nicht um ein Bestätigungsschreiben, sondern um ein normales schriftliches Angebot (MünchKomm/ Busche , a. a. O., § 147 Rn. 14).Dafür spricht auch die äußere Gestaltung des Vertrages. Ein Schriftstück, welches als „Entwurf“ gekennzeichnet ist und zwei Unterschriftenfelder zur Unterzeichnung der Abrede enthält, weist den nötigen endgültigen und einseitigen Charakter eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht auf. 2. Die Entscheidung durch Teilurteil war gem. § 301 Abs. 1 ZPO zulässig. Ein Verfahrensfehler, der gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, 3 ZPO - wie in der Berufung mit dem Hilfsantrag begehrt - zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht führen könnte, liegt nicht vor. Das Teilurteil ist ein Endurteil über einen Teil des Streitgegenstands. Es ist zulässig, wenn dieser Teil selbständig, zur Entscheidung reif und von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch teilweise oder durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht ( Reichold in Thomas/Putzo, a. a. O., § 301 Rn. 2). Die Beklagte sieht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen darin, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn, die auch für den Rest des geltend gemachten Anspruchs erneut zu prüfen wäre, in der späteren Entscheidung abweichend beurteilt werden könnte. Diese Argumentation greift jedoch nicht. Die Möglichkeit, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage im späteren Verfahren anders sieht, steht einer Entscheidung durch Teilurteil nicht entgegen. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen bezieht sich nicht auf Zulässigkeitsvoraussetzungen, auch wenn sie sowohl für den bereits entschiedenen als auch für den noch offenen Teil des Streits von Bedeutung sind (OLG Köln Urteil v. 26.06.1991 – 2 U 171/90 – NJW RR 1992, 892 (893); Zöller/ Vollkommer , a. a. O., § 301 Rn. 7; Reichold in Thomas/Putzo, a. a. O., § 301 Rn. 2). Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für die – wie hier - von Amts wegen zu berücksichtigenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zöller/ Vollkommer, a. a. O., § 301 Rn. 7; dahingehend einschränken: OLG Celle, OLGR 1996, 119 f.). Innerhalb eines Rechtsstreits gibt es immer Zulässigkeitsfragen, die alle Streitgegenstände des Prozesses betreffen. Es besteht deshalb immer die Möglichkeit dass einzelne Zulässigkeitsfragen unterschiedlich beurteilt werden. Dies hat der Gesetzgeber, als er die Möglichkeit der Entscheidung durch Teilurteil schuf, aber bewusst in Kauf genommen. Andernfalls wäre ein Teilurteil insoweit nie zulässig, weil Zulässigkeitsfragen bei der Prüfung des restlichen Anspruchs immer zu erörtern sind. Dies würde eine Entscheidung durch Teilurteil gänzlich unmöglich machen. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht hier nicht. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Teilurteils liegen ebenfalls vor. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist teilbar. Es handelt sich hierbei um einen Fall der nach § 260 ZPO zulässigen objektiven Klagehäufung. Der Kläger macht in einer Klage mehrere Ansprüche auf Provisionszahlung geltend – einen Provisionszahlungsanspruch für Dezember 2011 aus §§ 87, 84 Abs. 1 HGB und weitere Provisionszahlungsansprüche für die Monate Januar bis März 2012, die - anders als der Provisionsanspruch für Dezember 2011 - von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte abhängig sind. Hier soll über den Anspruch auf Provision aus §§ 87 Abs. 1, 84 Abs. 1 HGB - einen abgrenzbaren selbständigen Anspruch - entschieden werden. Dieser Teil des Anspruchs war auch zur Entscheidung reif und konnte unabhängig von der Entscheidung über den Rest der Forderung beurteilt werden. Eine Entscheidung über die restliche Forderung in Höhe von 4.163,03 EUR war noch nicht möglich. 3. Die Klage ist, soweit über sie entschieden worden ist, auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Provision für Dezember 2011 in Höhe von 6.421,30 EUR aus §§ 84 Abs. 1, 87 Abs. 1 HGB. Er war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig und hat den Anspruch schlüssig unter Vorlage der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 dargelegt. Die Beklagte hat keine Einwendungen gegen den Grund oder die Höhe des Anspruchs erhoben. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. II. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels - binnen der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.