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Urteil

17 U 39/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0227.17U39.12.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.05.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 382/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise folgendermaßen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.268,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 43% und die Beklagte zu 57% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19% und der Beklagten zu 81% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.05.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 382/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise folgendermaßen abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.268,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 43% und die Beklagte zu 57% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19% und der Beklagten zu 81% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Verteilung von Kosten einer Kreuzung der Bahngleise der Klägerin mit einer Trinkwasserleitung der Beklagten. Im Oktober 1970 schlossen eine Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen „Kreuzungsvertrag“. Der „Bahnkörper“ der Eisenbahnstrecke L – H mit ursprünglich 3 Gleisen wurde durch eine im Juni 1970 in Betrieb genommene Wasserrohrleitung von L nach C gekreuzt. In der Beschreibung der Kreuzung wird das Flurstück 350 der Flur 230 Gemarkung L genannt. Die Parteien sprechen von der Kreuzung „H2“. Dem Vertrag lagen ausdrücklich die „Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) mit E-Gelände oder E-Wasserleitungen (WasserleitungskrRichtl)“ – im Folgenden: WKR 56 – zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (402 – 404 GA) Bezug genommen. In den mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft getretenen Richtlinien ist unter anderem Folgendes geregelt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) einschließlich des zugehörigen Fernmelde- und Betriebskabels (WVU-Leitung) mit E-Gelände oder E-Wasserleitungen. (2) Als „Kreuzung mit E-Gelände“ gilt jedes Führen von WVU-Leitungen über oder in E-Gelände, auf die WVU-Leitung darin endet. (3) Als „E-Gelände“ gelten alle Grundflächen, an denen der E das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. … § 2 Rechtsgrundlage einer Kreuzung Die Herstellung einer Kreuzung setzt voraus, dass a) die örtlich zuständige E und das WVU über die Anwendung dieser Richtlinien und die Lage der Kreuzung sowie im Grundsätzlichen über deren technische Ausführung einig sind oder b) eine Entscheidung nach § 36 (Planfeststellung) des Bundesbahngesetzes vorliegt. … § 5 Herstellungskosten (1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen. (2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für a) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage, b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der Bauausführung, c) einen Sicherheitsbeauftragten des Partners gemäß § 22 Abs. 3. (3) Entstehen dem Partner durch Maßnahmen nach Abs. 2a Vorteile, so hat er sich an den Herstellungskosten angemessen zu beteiligen. ... § 8 Änderung einer Kreuzung (1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Berichtigung der Kreuzungsunterlagen. (2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Solche Änderungen sind durch Nachträge zum Kreuzungsvertrag festzuhalten. (3) Die Elektrifizierung einer Bahnstrecke gilt stets als Änderung einer Kreuzung. § 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände (1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners durch etwaige Schutzmaßnahmen zu dessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen. (2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 10 Kosten der Änderung einer sonstigen Kreuzung (1) Ändert ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen Kosten (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen. (2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. … § 31 Meinungsverschiedenheiten (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen einer E und einem WVU sollen zunächst der für diese Richtlinien geschäftsführenden Stelle der E und dem VGW/DVGW zur gütlichen Bereinigung unterbreitet werden. (2) Kommt es hierbei nicht zu einer Einigung, so entscheidet das ordentliche Gericht am Sitz der für die Kreuzung zuständigen E. ...“ Seit Ende der 90er Jahre verhandelten die Klägerin bzw. Schwester- und Tochtergesellschaften mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen der Planung der „ICE-Flughafenanbindung“, die zu einer Erweiterung um 3 (bis zu 5) Bahngleise einschließlich eines zweiten Gleises der S-Bahnstrecke 12 nach T führen sollte, wegen der Verlegung der Wasserleitung um etwa 15 m in nördliche Richtung, weg von der Eisenbahnbrücke über die Autobahn A 4 etwa parallel zu dieser. Die Verlegung war u.a. wegen Fundamentierung dieses ebenfalls zu erweiternden Brückenbauwerks notwendig. Im Zuge der Planfeststellungsbeschlüsse und –verfahren PFA 13 und 81 vom 29. November 1996 und vom 15. Mai 1998 war vorgesehen, dass die E AG die neben der bisherigen Leitungstrasse jeweils liegenden Flurstücke 2047 und 2052 – im angefochtenen Urteil wegen verwirrender unterschiedlicher Angaben fälschlich als 2051 bezeichnet - der Flur 30 ankauft und erwirbt. Der Kaufvertrag mit der Stadt L ist zwar durch Vormerkung gesichert, allerdings noch nicht vollzogen. Die Nutzung der Flächen durch die E AG ist aber in den Liegenschaftsauszügen ausgewiesen. Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 29.11.96 wurde auf dem Flurstück 2047 das neue (zweite) S-Bahngleis errichtet (Gleis Nr. 1; Strecke 2621), während auf dem Flurstück 2050 das bisherige S-Bahngleis (Gleis Nr. 2; Strecke 2621) und die Regiostrecke T2 (Gleise Nr. 3 und 4; Strecke 2651) verblieben sowie ein weiteres neues Gleis (Nr. 5; Neubaustrecke L/N) planfestgestellt, aber noch nicht realisiert wurde. Auf dem südwestlichen Nachbargrundstück 2051 wurden entsprechend dem 2. Planfeststellungsbeschluss vom 15.05.1998 die beiden Gleise (Nr. 6 und 7) der Flughafenanbindung errichtet und ein weiteres Gleis (Nr. 8; Neubaustrecke L/N) planfestgestellt, aber noch nicht realisiert. Auf die graphische Darstellung (Bl. 179 GA) wird Bezug genommen. Aus diesem Umstand sowie der Tatsache, dass die verlegte Wasserleitung dinglich nicht gesichert ist, ziehen die Parteien unterschiedliche rechtliche Schlussfolgerungen. In einer „Rahmenvereinbarung“ vom 27. Juni/18. Juli 2001 trafen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter anderem folgende Regelungen: „1. Die… [Rechtsvorgängerin der Beklagten] verpflichtet sich, ihre Anlagen entsprechend den technischen Erfordernissen infolge des Baues der Flughafenanbindung L2 gemäß dem Baufortschritt in gemeinsamer terminlicher Abstimmung anzupassen. Die erforderliche Anpassung kann durch Sicherung der Anlagen, Neubau der Anlagen oder Verlegung der Anlagen erfolgen. Die… [Beklagte] wird unter Beachtung der Kosten die jeweils bau- und betriebstechnisch günstigste Anpassung wählen und dieses auf Verlangen begründen. Das Prinzip der sparsamen Haushaltsführung wird beachtet. 2. Die E AG erstattet der… [Beklagten] alle durch Anpassungsmaßnahmen nach Ziffer 1 verursachten und nachgewiesenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung, Materialbestellung und Baudurchführung neuer Kreuzungen anfallen werden. Für die Anpassung bestehender Kreuzungen von Anlagen der… [Beklagten] mit vorhandenen Bahnanlagen (Bereich H2 sowie G Straße in L3/H3) gelten die in den jeweiligen Kreuzungsverträgen getroffenen Regelungen. Bei Änderung der Planung der E AG gehören hierzu auch die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Planungskosten. Die E AG leistet auf berechtigte Anforderungen und entsprechender Rechnungsstellung Abschlagszahlungen. Näheres regeln die noch abzuschließenden Einzelvereinbarungen gem. Ziffer 6. … 7. Bei Änderung von Anlagen der… [Beklagten], die durch den Bau der Flughafenanbindung L3 bedingt sind, werden hinsichtlich des Ausgleichs von etwaigen Vermögensvorteilen die Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/80 vom 16.12.1980 entsprechend angewendet (siehe Anlage 2). Nachweisbare Nachteile oder Mehrkosten, die der… [Beklagten] infolge der Maßnahme der E AG entstehen, z.B. Transportverluste und Produktionsausfälle, wird die E AG auf Nachweis erstatten, sofern sie nicht infolge von der... [Beklagten] verschuldeter Umstände entstanden sind. … 10. Gerichtsstand ist Köln. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung (Bl. 63-65 GA) Bezug genommen. Ein „Antrag auf Änderung einer Wasserleitungskreuzung auf E AG-Gelände“ ist von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Datum 29.08.2011 unterschrieben worden (Anlage K 28); zu einem Vertragsschluss ist es jedoch nicht gekommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte unter dem 30. Juni 2002 eine Rechnung über „Umlegungsmaßnahmen ICE L4 im Jahre 2001 und 2002“ einer „Versorgungsleitung Wasser DN 800“ in „L5, H2“ mit einem Gesamtbruttobetrag von 514.428,70 € an die Klägerin (Bl. 117 GA), wobei vor dem Gesamtbetrag angegeben war „100 % Anteil E-Projekt“. Diesen Betrag zahlte die Klägerin nach Prüfung am 11.11.2002 in voller Höhe – abzüglich einer bereits zuvor beglichenen Abschlagsrechnung über knapp 26.000 € - aus. Die Hälfte dieses Betrages, also 257.214,35 € verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten zurück. Weiterhin macht die Klägerin die Hälfte der Kosten von Suchschachtungen im Zuge des Ausbaus der S Bahnlinie S 12 in Höhe von gerundet (10.918,71 €: 2 =) 5.459,35 € sowie zweier Rechnungen der Firma Z AG (Nachtrag 1a und 47) in Höhe von gerundet (43.255,36 € +17.282,15 € = 60.537,51 € : 2 =) 30.268,75 €, insgesamt 35.728,10 € geltend. Das für die Klägerin tätige Baumanagement beanstandete mit Schreiben vom 25.02.2004 (Anlage K 18) die fehlende Kostenbeteiligung der Beklagten und behauptete eine Überzahlung durch die Klägerin, wobei auch von dieser getätigte Aufwendungen in die Kostenteilungsmasse einzurechnen seien. Zu der angeregten „kurzfristigen Erörterung“ ist es nicht gekommen. Bei einer Besprechung am 7. Juli 2005 wurde jedoch u.a. auch über diese Baumaßnahme gesprochen. Es wurde eine Zusammenstellung der Gesamtkosten vereinbart, um eine Kostenteilung herbeizuführen. Auf die Kopie des Besprechungsprotokolls (Bl. 97 GA) wird ergänzend Bezug genommen. In der Folgezeit wurde verhandelt und über fehlende Rechnungen und Nachträge diskutiert. Die Beklagte vertrat in einem Schreiben vom 08.12.06 (Bl. 102 – 105 GA) u.a. die Auffassung, durch neu hinzugekommene Grundflächen sei eine neue Kreuzung erstellt worden. Auf Verlangen der Beklagten wurde ein Verjährungsverzicht mit Geltung bis zum 31.12.2007 vereinbart, sofern und soweit Forderungen nicht bereits verjährt seien (Bl. 66 f. + 68 f. GA). Nach mehreren Besprechungen war die Beklagte Ende 2007 zeitweilig sogar bereit, die Rückforderung zu akzeptieren (Anlage K 18). Im Januar 2008 stellte die Klägerin, vertreten durch die E2 GmbH, der Beklagten eine Rechnung über „Kostenerstattung Umlegung der Wasserleitungen DN 800 H2“ mit einem Bruttobetrag von 252.060,67 € (Bl. 30 GA). Die Beklagte äußerte Bedenken im Hinblick auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken. Die Klägerin kündigte nunmehr die Einschaltung der Einigungsstelle an. Der Entwurf eines „Nachtragsvertrag Nr. 1“ zum Kreuzungsvertrag vom 27.10./22.10. 1970 wurde zwar unter dem 21.07.2008 von Seiten der Klägerin, nicht jedoch von der Beklagten unterschrieben. Gegenstand des Nachtrages sollte „die geänderte Kreuzung mit Bahngelände“ sein, wobei ausdrücklich die Flurstücke 2050 und 2047 genannt waren. In der „Beschreibung der veränderten Kreuzung“ heißt es wörtlich: „Im April 2002 begann die E2 GmbH, tätig im Namen und auf Rechnung der E Netz AG, mit der Bauausführung zum zweigleisigen Ausbau der S-Bahn-Strecke S 12 L6 (T2) zwischen Abzw. L5 und T3. Durch den Bau der Strecke 2621 wurde die im Eigentum der Leitungsträgerin stehende Wasserleitung DN 800, die aus dem Jahr 1969/70 stammt und nördlich der EÜ BAB A4 verläuft, betroffen. Die neu zu errichtende Strecke verläuft parallel zur Strecke 2651 und kreuzt die unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in km 4,3+07. Zum Zweck der Lokalisierung der Wasserleitung wurde ein Suchschacht ausgehoben.“ Auf die in den Akten befindliche Kopie des Vertragsentwurfes (Bl. 165-167 GA) wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2008 erklärte die Klägerin, dass sie nunmehr eine weitergehende Forderung gegen die Beklagten erheben werde, weil deren Wasserleitung in den noch im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücken (Flurstücke 2047 und 2052) nicht dinglich gesichert sei (Anlage K 18). Weiterhin kündigte sie an, bei Nichtzahlung bis 5. November 2008 „den Rechtsweg beschreiten“ zu wollen. Unter dem 28.10.2008 stellte sie „nach Änderung des Kostenteilungsschlüssel“ eine „2. Teilrechnung“ über einen Bruttobetrag von 233.607,08 € aus (Bl. 31 GA). Mit Schreiben vom 4. November 2008 brachte die Beklagte ihre Verwunderung über den bisherigen Verlauf der juristischen Auseinandersetzung zum Ausdruck und stellte fest, dass die Klägerin ihre Rechtsauffassung inzwischen mehrfach geändert, aber nur ansatzweise begründet habe. Sie vertrat erneut die Ansicht, es handele sich um die Änderung einer Kreuzung auf sonstigem Bahngelände, so dass nach sämtlichen Kreuzungsrichtlinien die Klägerin selbst 100 % der Kosten zu tragen habe. Hinsichtlich eventueller Mehrforderungen wies die Beklagte auf Verjährung hin. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung kündigte die Beklagte an, mit Ansprüchen betreffend die Kreuzung (Tunnel) I-Straße aufzurechnen. Hier hatte die Klägerin bei der Erstattung der der Beklagten entstandenen Kosten von über 1 Million € aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleich einen Betrag von 320.607,23 € in Abzug gebracht. Auf die Kopie des in der Akte befindlichen Schreibens (Bl. 70-73) wird ergänzend Bezug genommen. Erstmals mit Schreiben vom 30. September 2009 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und erklärten, mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragt zu sein. Sie machten unter anderem für das hier betroffene Vorhaben einen Gesamtbetrag von 452.729,24 € geltend und verlangten letztmalig Zahlung bis 15. Oktober 2009 (Bl. 106-107 GA). Da die Beklagte die Auffassung vertrat, ohne Anrufung der Einigungsstelle sei eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wurde diese erfolglos angerufen. Auf die Kopie des in der Akte befindlichen Besprechungsprotokoll vom 31.03.2010 (Bl. 109 ff., 111 GA) wird Bezug genommen. Mit der am 29. November 2010 erhobenen und am 21.02.2011 zugestellten Klage begehrt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. unmittelbar von der Beklagten eine Beteiligung von 50% (= 292.942,55 €) an den ihr entstandenen Kosten nebst Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte hat hilfsweise mit restlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Kreuzung I-Straße i.H.v. 320.607,23 € die Aufrechnung erklärt. Die Klägerin habe zu Unrecht einen Vorteilsausgleich in dieser Höhe berechnet. Im Juli 2011 hat sie diesen Betrag zusätzlich für den Fall, dass die Klage ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen werde, hilfsweise im Wege der Widerklage geltend gemacht. Das Landgericht hat Klage und Hilfswiderklage wegen Verjährung bzw. – in Höhe der 3 kleineren Beträge betreffend Arbeiten der Fa. Z AG und der Suchschachtungsar-beiten – wegen unsubstantiierten Vortrags abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 271 – 284 GA) wird – auch wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat in vollem Umfange Berufung eingelegt und ist der Ansicht, ihre Forderungen seien nicht verjährt. Sie beantragt wie in erster Instanz, die Beklagte zur Zahlung von 292.942,55 € nebst Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 an sie zu verurteilen. Die Beklagte rechnet erneut hilfsweise mit den Ansprüchen auf, die Gegenstand der rechtskräftig abgewiesenen (Hilfs-) Widerklage waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der hälftigen Rückzahlung der bereits 2002 erstatteten Kosten für die Verlegung der Wasserleitung (257.214,35 €) wegen Verjährung zurückgewiesen hat, ist diese Entscheidung im Ergebnis richtig. Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Zusatzkosten der Firma Z AG (30.268,75 €) hat die Berufung jedoch Erfolg, während sie bezogen auf die Kosten für die Suchschachtungsarbeiten (5.459,35 €) ebenfalls unbegründet ist. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist, soweit sie gegenüber den Zusatzkosten von Bedeutung ist, unbegründet, weil die Klägerin zu Recht einen Vorteilsausgleich vorgenommenen hat. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf hälftige Beteiligung an den (weiteren) Kosten, die anlässlich der Änderung der Kreuzung ihrer Bahnschienenanlage mit der Trinkwasserleitung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Fa. RGW AG) im Zuge des Ausbaus der Bahnstrecke L7 mit einem zweiten S-Bahngleis und der Flughafenanbindung L2 im Rahmen der ICE-Verbindung L4 entstanden sind, in Höhe von 30.268,75 € gem. § 9 Abs. 2 der Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) mit E-Gelände oder E-Wasserleitungen 1956 (WKR 56) in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung vom 27.06./18.07.2001 (RV) und dem Kreuzungsvertrag vom 22./27.10.1970 (KV). a) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien betreffend Baumaßnahmen und Veränderungen im Bereich der bisherigen Kreuzung sind zunächst einmal in der RV geregelt. Nach Nr. 2 Satz 2 handelt es sich um die „Anpassung“ einer „bestehenden Kreuzung“. Das „H2“ ist dort ausdrücklich genannt. Bereits bei einer einfachen Betrachtung der Örtlichkeit kommt man nach Auffassung des Senats zu dem eindeutigen Schluss, dass die bestehende „Kreuzung“ des aus bislang 3 Gleisen bestehenden Bahngeländes mit der Wasserleitung der Beklagten durch die Erweiterung um (geplante) 5 Gleise – nur - „verändert“ wurde. Eine Bewertung dahingehend, mit den 3 (bzw. 5 geplanten) neuen Gleisen würde eine – oder mehrere - „neue Kreuzung“ hergestellt, deren Kosten dann allein von der Klägerin zu tragen wären, kommt schon allein vom Wortsinn her und bei laienhafter Anschauung des Geländes nicht (ernsthaft) in Betracht. Die Rahmenvereinbarung verweist sodann für die Verteilung der Kosten auf die „jeweiligen Kreuzungsverträge“, zumal die Parteien keine Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben, wie es in Nr. 6 der RV eigentlich vorgesehen war. Der hier maßgebliche Kreuzungsvertrag vom 22./27. 10.1970 enthält selbst keine (ausdrückliche) Regelung. Diesem Vertrag lagen jedoch die WKR 56 zu Grunde. Diese enthalten die für die Kostenverteilung maßgeblichen Bestimmungen. Soweit die Kreuzungsrichtlinien in den Jahren 1980 und 2000 geändert worden sind, ergibt sich aus den jeweiligen Überleitungsbestimmungen, dass für den hier maßgeblichen Kreuzungsvertrag immer noch die früheren Richtlinien Anwendung finden. b) Hinsichtlich der Zusatzkosten der Firma Z AG hat die Klägerin gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 30.268,75 €. Denn diese Kosten sind gem. § 9 Abs. 2 WKR 56 von den Parteien als Vertragspartnern (deren Rechtsnachfolgern) des Kreuzungsvertrages je zur Hälfte zu tragen. aa) Unstreitig hat die Klägerin ihre (Bahn-) Anlage geändert, nämlich von 3 auf 5 bzw. – geplante - 8 Gleise erweitert. Damit liegt zunächst einmal einen Fall von § 9 Abs. 1 WKR 56 vor. Die Klägerin hat die Kosten für die Änderung ihrer eigenen Anlage selbst und alleine zu tragen. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Zu diesen Kosten gehören jedoch nach Abs. 1 auch solche, die „durch etwaige Schutzmaßnahmen“ zu Gunsten der bestehenden „Anlagen des anderen Partners“ entstehen. Damit unterfallen die Kosten für die Suchschachtungen, die erforderlich waren, um die Trinkwasserleitung der Beklagten während des Ausbaus der S-Bahnstrecke (Errichtung von Gleis 1 auf dem Flurstück 2047) zu lokalisieren und vor Beschädigung zu schützen, dieser Vorschrift. Ein Anspruch der Klägerin, dass sich die Beklagte auch an diesen Kosten zur Hälfte zu beteiligen hat (§ 9 Abs. 2 WKR 56), besteht somit nicht. Deshalb kann insoweit dahinstehen, ob die Aufschlüsselung der Klägerin (Bl. 124 ff. GA: Suchgraben zur Lokalisierung der Wasserleitung vor Beginn des Streckentiefbaus mit einzelnen Massen) nicht entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten als ausreichender Sachvortrag anzusehen ist und die Beklagte schon dezidiert bestreiten müsste. Auch die Frage der Verjährung dieser offenbar bereits 2002 angefallenen und 2004 abgerechneten Arbeiten kann offen bleiben. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Fall von § 5 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 WKR 56 vor. Es existiert bereits eine Kreuzung der Bahnanlage der Klägerin mit der Wasserleitung der Beklagten, und zwar auf dem Flurstück 2050. Deshalb ist auch der Hinweis der Beklagten auf § 2 lit. b WKR 56, in dem es um „Rechtsgrundlage einer Kreuzung“ geht, irrelevant, weil die Kreuzung bereits „hergestellt“ war, wie sich u.a. auch aus dem gültigen Kreuzungsvertrag ergibt. Inwieweit bereits Teile der gesamten Gleisanlage (Böschung, Kontrollwege oder ähnliches) auf den benachbarten Flurstücken 2047 und 2052 vor Beginn der Ausbauplanungen vorhanden waren, kann dahinstehen. Jedenfalls rechtzeitig mit Beginn der Planungen für die Änderungen hat sich die Klägerin die Nutzung an diesen benachbarten Grundstücken gesichert und die Eigentumsübertragung durch Eintragung einer Vormerkung dinglich vorbereitet. Damit handelt es sich um „Bahngelände“ im Sinne von § 1 Abs. 3 WKR 56 (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2004 – III ZR 230/03 -, BGHReport 2004, 1265 f. = juris Rn 23). Die bisher auf dem Flurstück 2050 bestehende Kreuzung wurde um weitere Gleise auf dem „Bahngelände“ der Flurstücke 2047 und 2052 erweitert. Auch aus dem von der Beklagten selbst mit der Berufungserwiderung vom 28.09.2012 vorgelegten Plan (Bl. 388 GA; Anlage BB 2) zur Durchführung der Verlegungsarbeiten der Wasserleitung mit Aufteilung der Baustelle ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den Grundstücken, auf denen die neuen Gleise errichtet werden sollten, um „Gelände E-Anlage“ handelte. Der BGH (Beschluss vom 29.01.2004 – III ZR 194/03 -, BauR 2004, 1762 ff.) hat in demselben Sinne die vergleichbare Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche im Rahmen eines Streckenneubaus zusätzliche Gleise angelegt werden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a SKR 56) oder Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) sind, als „eindeutig zu beantworten“ angesehen (juris, Rn 35, 39 ff.). Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGH, aaO Rn 43 mwN). Bereits damals hatte das Versorgungsunternehmen – unzutreffend – damit argumentiert, durch die neuen Gleise sei „eine neue Anlage hinzugekommen“, was zu einer neuen Kreuzung geführt haben (BGH, aaO Rn 40). Damit werde jedoch der Begriff „Anlagen“ unzutreffend mit einer einzelnen technischen Einrichtung, wie z.B. einem Gleis, einem Signal oder einem Fahrdraht, gleichgesetzt, ohne die Grundfläche des Verkehrswegs als Bestandteil der Anlage zu berücksichtigen. Richtigerweise erfasse der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 die „Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluss des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen“ (aaO Rn 41). In Fortführung dieser Rechtsprechung des BGH ist der Senat der Auffassung, dass auch die Erweiterung von Gleisanlagen auf benachbarte Grundstücksflächen, auch wenn auf diesen bislang keine Bahnanlagen vorhanden gewesen sein sollten, die Bahn jedoch vor Beginn der Veränderungsarbeiten an der Kreuzung und Abschluss einer Rahmenvereinbarung unter Bezugnahme auf den bisherigen Kreuzungsvertrag ein dauerhaftes und nach außen in Erscheinung getretenes und dokumentiertes Nutzungsrecht besitzt, eine „Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände“ darstellt. Die neu erworbenen – bzw. zu erwerbenden – Grundstücke sind für den Eisenbahnbetrieb zwingend notwendig. Die Klägerin hat sich entsprechende langjährige Nutzungsrechte rechtzeitig vor Beginn der Ausbauarbeiten gesichert. Es handelt sich ganz offensichtlich um „Bahngelände“ (vgl. auch BGH, aaO Rn 48 f.). Selbst wenn die Lage einer Kreuzung örtlich geändert wird, handelt es sich um die Änderung einer bestehenden Kreuzung (vgl. auch § 8 Abs. 2 WKR 56). In dem Fall, der der Entscheidung des BGH zu Grunde lag, wurde der Kreuzungsort sogar um 550 m verlegt. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass damit auch ein anderes Flurstück betroffen war. Dennoch hat der BGH die entsprechende Vorschrift in § 9 für anwendbar gehalten (aaO Rn 50 f.). Dann gilt dies erst recht für den Fall, dass die Anlagen eines Partners des Kreuzungsvertrages auf benachbarte Grundstücksflächen erweitert werden. Zwar dürften die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 WKR 56 („wesentliche Änderung“ der Kreuzung) vorliegen. Zu einem Nachtrag zum Kreuzungsvertrag ist es aber wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien – leider – nicht gekommen. bb) Soweit die Beklagt die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten pauschal bestreitet, ist dies unzulässig. Die Klägerin hat die beiden Nachträge „Zusatzmaßnahmen RGW“ und „Rückbau/Verdämmen der stillgelegten Wasserleitung DN 800“ in den Anlagen K 14 (Bl. 136 ff. GA) und K 15 (142 ff.) sowie in den weiteren Anlagen K 19 und K 20 (Anlagenband II) ausführlich und im Einzelnen beschrieben. Darauf kann Bezug genommen werden. Dass das Baufeld freigemacht und erschlossen, eine Baufeldstraße hergestellt und später wieder zurückgebaut werden musste, wofür u.a. Erd- und Bodenarbeiten erforderlich waren (s. das „Angebot“ vom 13.03.03 zum NBS Los 8.1 Nachtrag 1), ist ganz offensichtlich. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wer die entsprechenden Arbeiten vor Beginn der unter ihrer Regie durchgeführten Arbeiten zur Verlegung der Wasserleitung etwa statt der Fa. Z AG vorgenommen hätte. Die nach mehrfacher Überprüfung der Rechnungen reduzierte Vergütung von „pauschal 37.289,10 €“ erscheint keinesfalls unangemessen. Die Beklagte, die die eigentlichen Arbeiten zur Verlegung der Wasserleitung ja selbst durchgeführt bzw. vergeben hat, hätte nunmehr dezidiert und im Einzelnen vortragen müssen, welche Leistungen nicht zur Änderung ihrer eigenen Anlage (Wasserleitung) „notwendig“ im Sinne von § 9 Abs. 2 WKR 56 gewesen sein sollen. Da dies mitnichten der Fall ist, muss sie die substantiierte Berechnung der Klägerin hinnehmen und akzeptieren. Noch mehr gilt dies für die Freilegung und Entfernung bzw. Verdämmung der stillgelegten Wasserleitung nach den entsprechenden Ausführungen für den Nachtrag 74. Zu der „Änderung“ der Wasserleitung im Sinne von § 9 Abs. 2 WKR 56 gehört nicht nur die Verlegung der neuen, sondern nach deren Anschluss an die jeweiligen Übergangspunkte zur alten Leitung auch die ordnungsgemäße Entsorgung und Stilllegung der nicht mehr benötigten alten Wasserleitung. Auch die dafür von der Z AG aufgebrachten Arbeitsschritte und Kosten sind in der Kurzbeschreibung der Nachtragsforderung und dem „Angebot“ vom 14.11.02 (Anlage K 20) näher und im Einzelnen beschrieben. Sie sind als „notwendige“ Kosten anzuerkennen. Die von Seiten der Klägerin geprüfte Abrechnung mit einem Betrag von „pauschal“ 14.898,41 € erscheint ebenfalls nicht unangemessen. Dezidierte Einwendungen hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Damit ist auch diese Position mangels ausreichenden Bestreitens als unstreitig zu behandeln und zuzusprechen. Eine Aufteilung der entstandenen und von der Klägerin an die Z AG gezahlten Kosten auf die jeweiligen Parzellen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich. Im Zuge der Änderung der bisherigen Kreuzung ist dieser Aufwand entstanden, um die Wasserleitung der Beklagten zu verlegen, also ebenfalls zu ändern. Ob die Kosten für das bisherige Kreuzungsgrundstück, die beiden Nachbargrundstücke oder gar für weitere Grundstücke in der Nähe und mit Bezug zur Kreuzung entstanden sind, spielt keine Rolle. Denn es kommt nicht auf die räumliche Entfernung, „sondern auf die kausale Zurechnung“ an (BGH, BGHReport 2004, 1265 f. = juris Rn 37 aE). cc) Damit kann die Klägerin von der Beklagten die Hälfte der Kosten für beide Nachträge in Höhe von (43.255,36 € +17.282,15 € = 60.537,51 € : 2 =) 30.268,75 € beanspruchen. Auf Verjährung dieser Ansprüche kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit sich aus den Rechtsbeziehungen der Parteien eine Verpflichtung der Klägerin ergeben könnte, sich gegenüber der Z AG auf Verjährung berufen zu müssen. Denn die entsprechenden Forderungen der Z AG gegenüber der Klägerin waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinesfalls verjährt. Sie sind nämlich erst mit der Schlussrechnung über „Nachträge/Min-derkosten“ vom 20.11.2008 (Bl. 119 ff. GA) fällig geworden und von der Klägerin auch erst Ende 2008 (123 GA) gezahlt worden. Damit trat gem. §§ 199 Abs. 1, 195, 641 Abs. 1 BGB, 14, 16 VOB/B Verjährung der Ansprüche der Z AG gegenüber der Klägerin nicht vor Ende 2011 ein. Dass die Klägerin die Gesamtkosten der Baumaßnahme erst nach Vorliegen sämtlicher Einzelrechnungen und umfangreicher Prüfungen gegenüber der Beklagten fällig gestellt hat, ist angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Gesamtmaßnahme nicht zu beanstanden. c) Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen hat seine Grundlage in §§ 291, 288 Abs. 2 BGB und §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 2 BGB. 2. Soweit die Klägerin die Hälfte des an die Beklagte bereits für die Verlegung der Wasserleitung gezahlten Betrages von 257.214,35 € unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (zurück-) verlangt, weil sie selbst gem. § 9 Abs. 2 WKR 56 nur die Hälfte der entsprechenden Kosten zu tragen hat, kann sich die Beklagte zu Recht auf Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB berufen und die Zahlung verweigern. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002. Die Klägerin hatte den (vollen) Betrag gem. Rechnung vom 30. Juni 2002 im November an die Beklagte gezahlt, obwohl sie selbst sich an der Änderung der Anlagen der Beklagten (Wasserleitung) gem. § 9 Abs. 2 WKG 56 nur zur Hälfte beteiligen musste. Der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist mit der Zahlung ohne rechtlichen Grund Ende 2002 entstanden. Sämtliche den Zahlungsanspruch begründenden Umstände waren der Klägerin bereits bei Zahlung des (vollen) Betrages bekannt. Dass sie möglicherweise erst später zu der Rechtsauffassung gelangt ist, nur die Hälfte der Verlegungskosten der Wasserleitung tragen zu müssen, ist eine rechtliche Bewertung der objektiven Umstände, die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist keine Bedeutung hat (vgl. Palandt/ Ellenberger, 72. A., § 199 BGB Rn 27). Entgegen der fehlerhaften Rechtsansicht des Landgerichts mit deutlich überhöhten Anforderungen an die Substantiierungspflicht (vgl. dazu BGH, BauR 2011, 263 ff. = NJW-RR 2011, 98 ff.) hat die Klägerin zwar mit dem umfangreichen Schriftsatz vom 10.10.2011 (Bl. 194 ff. GA mit den Anlagen K 18) völlig ausreichende Umstände vorgetragen, aus denen sich mögliche Hemmungstatbestände ergeben können. Wenn die Kammer sich der Mühe unterzogen hätte, diesen Sachvortrag auch zur Kenntnis zu nehmen und rechtlich zu bewerten, wäre sie ohne Weiteres zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren trotz zeitweiliger Hemmung deutlich vor Klageerhebung abgelaufen war. Als Hemmungstatbestand kommt ernsthaft nur § 203 BGB in Betracht. Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift setzen einen Austausch von gegensätzlichen Meinungen zu einem bestimmten Anspruch des Gläubigers voraus (Ellenberger, aaO § 203 BGB Rn 2 mwN). Dies kann erstmals der Besprechung vom 07.07.2005 (Bl. 97 GA) mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden. In dem vorgelegten Protokoll der gemeinsamen Besprechung ist auch die Baumaßnahme H2 erwähnt, deren Kosten bereits zu 100% gezahlt worden seien; um eine „Kostenteilung“ herbeizuführen, müssten nunmehr die Gesamtkosten zusammengestellt werden. In der Folgezeit haben die Parteien über die genauen Kosten, insbesondere auch für die Zusatzleistungen korrespondiert. Auch wurde Ende 2006 über einen Verjährungsverzicht bis Ende 2007 verhandelt, der u.a. auch die hier gegenständliche Forderung (hälftige Beteiligung an den Kosten H2) beinhaltete. Zu einem entsprechenden Verzicht ist es dann ausweislich der Schreiben vom 21. und 22.12.2006 (Bl. 66 f. und 68 f. GA) auch gekommen. Aus den früheren Schreiben und Besprechungen zwischen den Parteien kann eine zeitlich vorhergehende Verhandlung über die (Rück-) Forderung der Klägerin betreffend die Maßnahme H2 nicht hergeleitet werden. Zwar wird in einem Schreiben der Klägerin vom 25.02.04 (Anl. K 18) auch die Baustelle H2 erwähnt und über eine „Kostenbeteiligung“ gesprochen, die bislang nicht berücksichtigt sei und den Forderungen für den Bereich I-Straße zumindest anteilsmäßig gegenübergestellt werden könne. In der Folgezeit gibt es aber keinerlei Unterlagen oder unstreitigen Sachverhalt darüber, dass sich die Beklagte auf Verhandlungen auch über die Baumaßnahme H2 eingelassen hätte. Denn aus den weiteren Unterlagen ergeben sich nur Verhandlungen hinsichtlich der Baumaßnahme G Straße Nord. Nur diese ist in einem Schreiben der Beklagten vom 06.04.04 (Anlage K 18) ausdrücklich erwähnt. In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 21.12.04 (Bl. 96 GA) an die Klägerin ging es um deren Forderungen, nicht jedoch um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte und erst recht nicht um das H2. Die Verhandlungen – auch – über das bereits (nahezu) abgeschlossene Projekt H2, die im Juli 2005 begonnen haben, sind jedenfalls Ende 2008 beendet worden. Der Verjährungsverzicht war bereits lange ausgelaufen. Auch ansonsten führt der Verjährungsverzicht nicht zu einer weitergehenden Wirkung auf die sowieso seit Juli 2005 wegen der Verhandlungen gehemmte Verjährungsfrist. Mit dem Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 04.11.2008 (Bl. 70 ff. GA) waren die Verhandlungen eindeutig gescheitert und beendet, nachdem die Klägerin inzwischen nicht nur eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den Kosten H2, sondern die vollständige Übernahme der Kosten forderte. Die Beklagte hatte die Ankündigung der Klägerin, die Ansprüche nunmehr einer gerichtlichen Entscheidung zuführen zu wollen, zur Kenntnis genommen und die Aufrechnung mit den eigenen Ansprüchen aus der Baumaßnahme I-Straße angekündigt. In der Folgezeit ist auch bis zur Mahnung durch die Rechtsanwälte der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.09 (106 f. GA), also nahezu 1 Jahr lang nichts mehr geschehen. Damit war die Anfang Juli 2005 gehemmte Frist jedenfalls im Mai 2009 abgelaufen. In der Folgezeit ist es auch nicht mehr zu ernsthaften Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen. Insbesondere aus dem Protokoll der Einigungsstelle vom 31.03.2010 ergibt sich, dass die Parteien ihre gegensätzlichen Rechtsstandpunkte nicht aufgegeben hatten. Auf den Umstand, dass die Einreichung der Klageschrift am 29.11.2010 nicht die in § 167 ZPO ausgesprochene Rückwirkung der Zustellung auslösen konnte, weil die erst am 21.02.2011 erfolgte Zustellung der Klageschrift mangels verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses (am 03.02.2011 auf die Rechnung vom 06.12.10) nicht „demnächst“ erfolgt ist, kommt es angesichts der bereits etwa 1 1/2 Jahre zuvor abgelaufenen Verjährungsfrist nicht mehr an. 3. Die Forderung der Klägerin über 30.268,75 € aus den Zusatzaufträgen der Z AG ist schließlich nicht durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB erloschen. Zwar kann die Beklagte trotz rechtskräftiger Abweisung ihrer in I. Instanz erhobenen (Hilfs-) Widerklage noch immer die Aufrechnung erklären (vgl. MüKo-BGB/Grothe, 6. A., § 215 BGB Rn 3 und Ellenberger, aaO § 215 BGB Rn 1, je mwN). Auch kommt es im Hinblick auf § 215 BGB nicht darauf an, dass die entsprechende Gegenforderung der Beklagten nach Ansicht des Landgerichts – ebenfalls – verjährt ist. Denn die angebliche (Gegen-) Forderung der Beklagten aus der Baumaßnahme I-Straße hätte jedenfalls bereits vor Eintritt der Verjährung (mit Ablauf des 31.12.2008) der Forderung der Klägerin aus den Zusatzaufträgen der Z AG gegenüber gestanden Eine solche Forderung ist jedoch nicht entstanden. Die Klägerin hat nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Baumaßnahme I-Straße zu Recht einen Vorteilsausgleich geltend gemacht und mit einem Teil der Forderung der Beklagten verrechnet. Die generelle Möglichkeit, einen Vorteilsausgleich zu berücksichtigen, ist in Nr. 7 der RV (mit der Anlage K 29) und in § 5 Abs. 3 WKR 56, der nach § 9 Abs. 3 WKR 56 entsprechend gilt, ausdrücklich angesprochen; es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz des Schuldrechts (Palandt/Grüneberg, aaO vor § 249 BGB Rn 67 ff.). Die Berechnung der Klägerin (Bl. 148 GA) beruht ganz überwiegend auf den eigenen Angaben der Beklagten zum Alter und der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlagen. Auch darüber ist zwischen den Parteien vorprozessual verhandelt und diskutiert worden (vgl. die Schreiben vom 12.02., 27.05. und 21.08.2008, Bl. 230 f., 236 f. und 238 f. GA). Mangels dezidierten Bestreitens der Beklagten sind die von der Klägerin ermittelten Beträge der Berechnung zu Grunde zu legen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache auch nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu haben sie vorgetragen, dass auch bezüglich anderer Baustellen unterschiedliche Rechtsauffassungen bestünden, wie einzelne Vorschriften der Richtlinie anzuwenden seien und insbesondere wann von einer „neuen“ Kreuzung gesprochen werden könne. Möglicherweise führt eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass künftige Prozesse gar nicht erst eingeleitet werden müssen oder sich Kreuzungsparteien gütlich einigen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten gem. § 45 Abs. 3 GKG auf (292.942,45 € + 30.268,75 € =) 323.511,20 € festgesetzt.