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Beschluss

19 U 166/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0214.19U166.12.00
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Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.09.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 58/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.09.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 58/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses G r ü n d e Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die zulässige Klage in der Sache zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Ansicht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 6.664,00 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 631 BGB. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend festgestellt, dass die Klägerin mit der Rücktrittserklärung vom 29.09.2010 (Anlage K 5) nicht insgesamt vom Vertrag zurücktreten konnte und sie insoweit gerade nicht in Bezug auf die Module 1 und 2 wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Recht, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, besteht, wenn die Gesamtleistung nach dem Willen der Vertragsparteien als unteilbare Leistung anzusehen ist. Wenn - wie hier - eine ausdrückliche Absprache fehlt, kann eine Vereinbarung über die Unteilbarkeit der Leistung auch stillschweigend getroffen werden, wenn sie sich nicht schon aus technischen oder rechtlichen Gründen ergibt. Weder technische Gründe noch rechtliche Gründe lassen hier eine einheitliche Leistung erkennen. Davon geht selbst die Klägerin in der Berufung nicht aus. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Software-Erstellungs- bzw. Entwicklungsvertrag auch eine derartige stillschweigende Vereinbarung nicht erkennen lässt, vielmehr danach von einer teilbaren Leistung in Bezug auf die einzelnen Module auszugehen ist. Für die Feststellung einer unteilbaren Leistung kann auf die Kriterien abgestellt werden, die für Feststellung eines einheitlichen Vertrags i.S.v. § 139 BGB gelten, ob also die Leistungen miteinander „stehen und fallen“ sollen. Insbesondere kann beachtlich sein, ob es dem Erwerber erkennbar gerade auf die einheitliche Lieferung bzw. Herstellung der Hard- und Software ankam, weil er nur auf diese Weise eine praktikable und wirtschaftliche Bewältigung der von ihm an die Anlage gestellten Aufgaben (mithin eine sog. “Gesamtlösung”) erwarten konnte (vgl. BGH NJW 1990, 3011 ff.; Münchener Kommentar-Ernst, BGB, 6. Aufl., 2012, § 323 Rn 201). Zwar spricht der Umstand, dass hier eine einheitliche Vertragsurkunde, die Auftragsbestätigung vom 26.01.2010 (Anlage K 1) vorliegt, für die Vermutung der Einheitlichkeit (BGH NJW 1987, 2004 ff., vgl. auch Senat, Urteil vom 11.01.2013 – 19 U 81/07 -, m. w. N.). Diese Vermutung ist vorliegend aber widerlegt. Daran vermögen die Erwägungen der Berufungsbegründung nichts zu ändern. Zwar kann gegen eine Teilbarkeit der Leistungen ein den Umständen zu entnehmendes, ernsthaftes Interesse des Bestellers sprechen, bei späteren Betriebsstörungen einen einheitlichen Ansprechpartner zu haben (BGH NJW 1990, 3011 ff.). Allein die beabsichtigte gemeinschaftliche Verwendung aller Komponenten führt aber nicht zur Annahme eines einheitlichen Vertrages (BGH a.a.O., unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 2004 ff.). Hier hat die Klägerin – ungeachtet dessen, ob ihr Berufungsvorbringen hierzu gem. § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist - ein aus solchen Umständen heraus begründbares Interesse an einer Gesamtlösung, das über ihre einseitige Vorstellung hinausgehend stillschweigend Vertragsgrundlage werden sollte, nicht vorgetragen. Dass die Komponenten – hier die einzelnen Module - so aufeinander abgestimmt sind, dass sie nur in Gänze einer sinnvollen Nutzung zugänglich sind, kann nicht festgestellt werden. Das hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt. Im Übrigen widerspricht die Klägerin mit ihrer Ansicht, es habe sich bei den Modulen um Standardprodukte gehandelt, gerade ihrer Auffassung. Soweit die Klägerin mit der Berufung erneut geltend macht, vorvertraglich habe sie ihre Vorstellung von einem einheitlichen Programm als Gesamtlösung deutlich gemacht, was gerade ein Interesse an einzelnen „Softwarefragmenten, welche nur Teile ihres IT Lösungsbedarfs erfüllten“ ausschließe, begründet dies nicht eine einheitliche Leistung. Ein entsprechender eindeutiger Wille ist insbesondere nicht den E-Mails der Klägerin vom 26.01.2010 und 13.09.2010 zu entnehmen. Weder die Bezeichnung „einer Lösung“ noch die „der Datenbank“ lassen erkennen, dass alle Module eine Einheit darstellen sollten. Nichts anderes ergibt sich aus der Beauftragung einer „einzigen Software“. Vielmehr ergibt die insoweit eindeutige Auftragsbestätigung, der die Klägerin nicht widersprochen hat, dass die Module nach jeweiliger Abnahme einzeln abgerecht werden. Auch der Umstand, dass mit der Abrechnung des letzten Moduls ein Sonderrabatt gewährt wird, begründet keine Einheit. Gerade die separate Abnahme und Abrechnung sowie die Regelung zum Sonderrabatt sprechen vielmehr dagegen, dass die einzelnen Module nur in ihrer Gesamtheit geleistet werden sollten, der Vertrag als Ganzes stehen und fallen sollte. Auch vermag die Klägerin keine Umstände vorzutragen, die aus einer einheitlichen preislichen Gestaltung heraus das Interesse an einer Gesamtlösung begründen (vgl. insoweit BGH NJW 1990, 3011 ff.). Da eine Abrechnung für alle Module nach Aufwand erfolgte, ist eine besondere Preiskalkulation nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie der Beklagten vermittelt hat, die Module 1 und 2 nur vor dem Hintergrund eines insoweit preisgünstigen Erwerbs der Module 3 und 4 zu bestellen. Zutreffend hat das Landgericht zudem festgestellt, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie an den bereits erbrachten Leistungen – Module 1 und 2 - kein Interesse i.S.v. § 323 Abs. 5 BGB habe. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt – ebenfalls ungeachtet der Frage, ob und inwieweit § 531 Abs. 2 ZPO greift - keine andere Sicht. Ein Interessenwegfall nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Gläubiger an dem eingeschränkten Leistungsaustausch nicht interessiert ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., 2013, § 323 Rn 26). Entscheidend ist, ob der Gläubiger kein Interesse mehr daran hat, die schon empfangene Teilleistung für eine entsprechend geminderte Gegenleistung zu erhalten, etwa weil seine konkreten Zwecke mit der Teilleistung auch nicht partiell verwirklicht werden können oder sich die fehlenden Teile nur mit erheblichem Aufwand beschaffen lassen. Das Interesse des Gläubigers muss durch die Teilung über die Entbehrung des vorenthaltenen Teils hinaus unverhältnismäßig beeinträchtigt sein (vgl. Münchener Kommentar-Ernst, a.a.O., § 323 Rn 203). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Module 1 und 2 der isolierten Verwaltung von Kunden- und Projektdaten dient. Sie umfassten nach ihrer Darstellung einfache Funktionen. Es handele sich um eine handelsübliche Standardsoftware, die – so die Klägerin – auch kostengünstiger hätte bezogen werden können. Dass die konkret von der Beklagten angebotenen Module 1 und 2 erforderlich waren, um auch die Module 3 und 4 nutzen zu können, wird von der Klägerin gerade nicht behauptet. Vielmehr stützt die Klägerin den Interessenwegfall in der Berufung allein darauf, dass die Module 1 und 2 allein gemessen an der Gegenleistung nur von Interesse seien, wenn auch die anderen Module 3 und 4 geleistet würden, andernfalls wären die – durchaus auch technisch erforderlichen - Module 1 und 2 kostengünstiger, wenn nicht gar als „kostenlose „Open Source“ Software“ zu erhalten gewesen. Diese Auffassung vermag aber nicht einen Interessenwegfall zu begründen. Die Preisgestaltung lässt gerade nicht erkennen, dass es auf den „Erhalt einer IT Gesamtlösung“ angekommen sei, wie die Klägerin meint. Alle Module sollten ausweislich der Auftragsbestätigung nach Aufwand und einzeln nach Abnahme abgerechnet werden. Gerade der Umstand, dass die Gegenleistungen – separate Preise für einzelne Module - teilbar sind, sind Indiz für die Möglichkeit auch eines Teilrücktritts und sprechen daher gegen einen Interessenwegfall aus Gründen der Preiskalkulation (vgl. dazu BGH NJW 2010, 146 ff; Münchener Kommentar-Ernst, a.a.O., § 323 Rn 202). Im Übrigen machen die Module 1 und 2 mehr als 50 % der gesamten Gegenleistung aus. Eine Gesamtkalkulation, nach der die Module 3 und 4 dem größeren objektiven Interesse der Klägerin entsprechen, ist mithin nicht erkennbar. Wäre es der Klägerin bei der Beauftragung der einzelnen Module tatsächlich auf den Wert des einzelnen Moduls an der Gesamtsoftware angekommen, dann hätte sich das in der Aufteilung der Teilzahlungen oder der Vereinbarungen eines Gesamtpreises niederschlagen müssen. Der Umstand, dass auf die Module 1 und 2 40 Leistungsstunden entfallen, während die Module 3 und 4 nur 9 und 15 Arbeitsstunden benötigen, läßt nicht erkennen, dass es der Klägerin insbesondere auf die Module 3 und 4 ankam, diese „Herzstück“ der Beauftragung sein sollten und bei ihrem Fehlen auch an den übrigen Modulen kein Interesse mehr bestand. Aus der Vergütung nach dem Zeitaufwand ergibt sich das nicht. Dass es sich im Übrigen bei den Gegenleistungen für die jeweiligen Module um Abschlagszahlungen handeln sollte, kann weder der Auftragsbestätigung noch sonstigen Vereinbarungen der Parteien entnommen werden. Insoweit vermag die Klägerin ihren Vortrag schon nicht zu substantiieren. Im Übrigen spricht auch die Regelung zum Sonderrabatt gegen eine solche Sichtweise. Hinsichtlich der Sperrung der Module 1 und 2 ist aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts nicht von den Voraussetzungen für einen Rücktritt auszugehen. Ein Interessenwegfall ist auch nicht damit zu begründen, dass die Nutzung der Module 1 und 2 wegen Sperrung des Zugangs durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich beim Öffnen eine Fehlermeldung zeige, was allein ohne weiteres nicht eine eingeschränkte Nutzung begründet. Kein Interessenwegfall ergibt sich durch die von der Klägerin behauptete Unmöglichkeiten der Beauftragung eines Dritten zur Fertigstellung der Programmierung. Die Klägerin hat die Beklagte nicht unter Fristsetzung aufgefordert, die Quellcodes mitzuteilen. Es hat auch insoweit beim landgerichtlichen Urteil zu verbleiben. Auf die Frage der Angemessenheit der Fristsetzung kommt es nicht mehr an. Selbst wenn die von der Klägerin mit E-Mail vom 07.09.2010 gesetzte Frist angemessen sein sollte, liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag mangels Interessenwegfalls nicht vor. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die Klägerin selbst für die Verzögerung der Fertigstellung des Moduls 3 verantwortlich ist. Ein Verfahrensmangel liegt hier nicht vor. Das Landgericht Köln hat nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Mit Beschluss vom 06.01.2012 hat das Landgericht Köln den erforderlichen Hinweis erteilt und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere zur Frage des Interessenfortfalls i. S. d. § 323 Abs. 5 BGB. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht verlangt im Übrigen die Darlegung der Tatsachen, die vorgetragen worden wären, wäre hingewiesen worden. Daran fehlt es vorliegend. Das Landgericht hat den Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 401,97 EUR zu Recht verneint. Ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedenfalls durch Aufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB erloschen. Das Landgericht hat diesbezüglich rechtlich zutreffend festgestellt, dass die Beklagte mit den Zahlungsansprüchen aus den offenen Rechnungen vom 30.06.2010 in Höhe von 169,43 EUR und 232,54 EUR wirksam aufgerechnet hat. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten erstinstanzlich nicht bestritten, weshalb dieser gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden konnte. Ihr Berufungsvortrag führt zu keiner anderen Sichtweise. II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.