Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 22. Februar 2011 – 21 F 93/09 – abgeändert, soweit in Ziffer 2, Absatz 2 seines Tenors die externe Teilung eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) angeordnet worden ist, und insofern wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Nr. 4811xxxxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.302,95 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. Mai 2009 begründet. Die F Lebensversicherung wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3,25% für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Das vorliegende Verfahren hat ein Rechtsmittel gegen eine auch zum Versorgungsausgleich ergangene Verbundentscheidung zum Gegenstand. In der Sache geht es um die Benennung der richtigen Zielversorgung bei einer externen Teilung sowie um die Verzinsung des Ausgleichsbetrages. Mit dem angefochtenen, am 22. Februar 2011 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei hinsichtlich eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) angeordnet, dass insoweit eine externe Teilung stattfinde und ein Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) in Höhe des aus der entsprechenden Auskunft (Bl. 125 ff. BA VA) ersichtlichen Ausgleichsbetrages von 2.302,95 EUR begründet werde. Das Amtsgericht hat die weitere Beteiligte zu 3) verpflichtet, den Ausgleichsbetrag an die „Versorgungskasse“ zu zahlen. Gemeint war offensichtlich eine Zahlung an die Versorgungsausgleichskasse, also die weitere Beteiligte zu 1). Eine Verzinsung hat das Amtsgericht nicht angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 51 ff. GA) Bezug genommen. Die weitere Beteiligte zu 1) ist am Verfahren im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden. Sie ist im Rubrum nicht aufgeführt. Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung ihr auch nicht nach der Verkündung am 22. Februar 2011, sondern erst am 5. Juni 2012 zugestellt worden (Bl. 93 GA). Mit ihrer am 26. Juni 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) gegen die vorgenannte Entscheidung, soweit das Amtsgericht unter Ziffer 2, Absatz 2 des Tenors als Zielversorgung nicht die Deutsche Rentenversicherung bestimmt hat. Für das hier betroffene Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung sehe das Gesetz die Deutsche Rentenversicherung als Auffanglösung vor. Der Senat hat den Rechnungszins der weiteren Beteiligten zu 3) durch eine telefonische Auskunft ermittelt. Insofern wird auf den Vermerk vom 18. Dezember 2012 verwiesen (Bl. 105 R GA), dessen Inhalt den Beteiligten mitgeteilt worden ist. II. 1. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (a) Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Februar 2012 angeordneten Ausgleich eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) ist begründet und führt zu der ausgesprochenen Abänderung (b). a) Der Zulässigkeit der erst am 26. Juni 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) steht nicht der Ablauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG entgegen. Denn im vorliegenden Fall ist die Frist für die Beteiligte zu 1) vor der Zustellung am 5. Juni 2012 weder schon durch eine schriftliche Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung gegenüber einem der übrigen Beteiligten im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG in Lauf gesetzt worden (aa), noch hat der Fristlauf im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung begonnen (bb). Vielmehr ist die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall erst durch die Zustellung am 5. Juni 2012 in Lauf gesetzt worden und die am 26. Juni 2012 eingegangene Beschwerde deshalb rechtzeitig eingelegt und nicht wegen Verfristung unzulässig. aa) Eine schriftliche Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung auch gegenüber der weiteren Beteiligten zu 1) vor dem Eingang ihrer Beschwerde, wie sie § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG voraussetzt, hat erst am 5. Juni 2012 stattgefunden. Allein durch die unmittelbar nach der Verkündung veranlasste und zeitnah durchgeführte Zustellung der Entscheidung an die übrigen Verfahrensbeteiligten und ohne schriftliche Bekanntgabe auch gegenüber der im ersten Rechtszug nicht formell am Verfahren beteiligten weiteren Beteiligten zu 1) hat aber die Monatsfrist hinsichtlich der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) nicht in Lauf gesetzt werden können. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines im ersten Rechtszug nicht formell beteiligten Betroffenen kommt es nicht auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an andere Beteiligte an. Vielmehr wird gegenüber dem übergangenen Versorgungsträger überhaupt keine Beschwerdefrist in Gang gesetzt (vgl. zum Meinungsstand: Musielak/ Borth , FamFG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 7; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar des FamFG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 22; a.A.: Keidel/ Sternal , FamFG, 17. Aufl., § 63 Rdnr. 45 m.w.N.). Dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG lässt sich insofern lediglich entnehmen, dass für den Fristbeginn die schriftliche Bekanntgabe, z.B. durch Zustellung, der angefochtenen Entscheidung an die Beteiligten maßgebend sein soll, nicht hingegen, ob es in diesem Zusammenhang auf die Zustellung nur an die tatsächlich formell Beteiligten oder aber auf die Zustellung an die nach § 7 FamFG formell zu Beteiligen ankommen soll (Musielak/ Borth , a.a.O. Rdnr. 6). Darüber gibt auch die Systematik des Gesetzes keinen Aufschluss. Zwar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG auch dann maßgebend sein soll, wenn ein materiell Betroffener am Verfahren nicht formell beteiligt und ihm die Entscheidung dementsprechend auch nicht zugestellt worden ist. Ferner hat der Gesetzgeber gemeint, dass der bisher nicht Beteiligte Beschwerde innerhalb eines Monats nach der letzten Zustellung an einen der übrigen Beteiligten erheben könne (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289). Zum einen haben diese Erwägungen jedoch im Gesetzeswortlaut – wie bereits ausgeführt – keinen eindeutigen und zu einer bestimmten Auslegung zwingenden Niederschlag gefunden. Zum anderen begegnen sie gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken: Eine unterbliebene formelle Beteiligung eines materiell Betroffenen hat stets zur Folge, dass dem Betroffenen weder das nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotene rechtliche Gehör noch effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährt worden sind. Versagt man dem materiell Betroffenen in einem solchen Fall auch den Zugang zum Rechtsmittelverfahren und verweist ihn stattdessen auf das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (analog) (so etwa Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, § 63 Rn. 22 a.E. unter Hinweis u.a. auf die o.g. amtliche Begründung), lässt man eine unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dies ist zwar auch bei der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO bzw. § 44 FamFG der Fall und begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken. Indessen handelt es sich bei der Anhörungsrüge um einen Rechtsbehelf, der zu einer Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung unter dem speziellen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs durch den iudex a quo nicht in einem neuen Verfahren, sondern im selben Verfahren und in derselben Instanz führt. So hat eine zulässige und begründete Anhörungsrüge auch zur Folge, dass das mangelbehaftete Verfahren wie nach einem zulässigen Einspruch im Säumnisverfahren fortgeführt wird (§ 321a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 ZPO, § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 FamFG). Für das Verfahren der Wiederaufnahme gilt insofern anderes, als es hierbei nicht um die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in demselben Verfahren und – im Falle eines Erfolges – um die Fortführung des betreffenden Verfahrens geht, sondern um ein neues Verfahren, wenn auch vor demselben Gericht (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., Vor § 578 Rn. 1). Die mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dem Rechtsmittelgericht innerhalb des einfach-rechtlichen Rahmens obliegende Heilung vorangegangener Verfassungsverstöße setzt indessen eine Gewährung des rechtlichen Gehörs und des effektivem Rechtsschutzes noch in demselben Verfahren voraus; der Verweis auf ein ordnungsgemäß geführtes anderes Verfahren ist unzulässig (vgl. BVerfGE 42, 172 <175>). Für die Auslegung des Rechtsmittelrechts und hier des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG bedeutet dies, dass von Verfassungs wegen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die eine Heilung des Verfassungsverstoßes durch Nachholung des Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch im selben Verfahren erlaubt. Dem entspricht allein die vom Senat befürwortete Auslegung und Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG, nicht hingegen das in der amtlichen Begründung zum Ausdruck kommende Verständnis des Gesetzgebers. Hinzu kommt, dass die Anwendung der Regeln über die Wiederaufnahme nicht ohne weiteres möglich ist, sondern es dazu einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung und Anwendung sowohl des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als auch des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO bedarf. So regelt § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unmittelbar lediglich den Fall der nicht ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung und betrifft den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen formellen Beteiligung am Verfahren nur in analoger Anwendung. § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO sieht für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage eine mit Eintritt der Rechtskraft und unabhängig von der Kenntnisnahme der Entscheidung beginnende Frist von fünf Jahren vor und bedarf, sollen die verfassungsrechtlich garantierten Rechte des nicht formell beteiligten Betroffenen geschützt werden, einer teleologischen Reduktion für den Fall der (analogen) Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 586 Rn. 21 zu § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Beides begegnet nicht nur vor dem o.g. Hintergrund, sondern auch mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf ist nicht einzusehen, warum eine in verschiedener Hinsicht verfassungsrechtlich bedenkliche Auslegung den Vorzug vor einem Verständnis des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG verdienen sollte, das nach dem Gesetzeswortlaut möglich erscheint und, weil es eine unmittelbare Heilung von Verfassungsverstößen zulässt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. bb) Vorliegend kommt auch nicht die fünfmonatige Auffangfrist gem. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG seit Erlass der angefochtenen Entscheidung zur Anwendung. Die Vorschrift greift schon nach ihrem Wortlaut nicht ein. Denn danach setzt der Fristbeginn nicht nur den Ablauf von fünf Monaten seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung voraus, sondern erfordert ferner, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht hat bewirkt werden können. In diesem Sinne hat auch der Gesetzgeber § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG verstanden wissen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289 <Einzelbegründung zu § 63 a.E.>). Da der gebotenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die weitere Beteiligte zu 1) zu keiner Zeit ein tatsächliches Hindernis entgegengestanden hat, sondern die mangelnde Beteiligung der weiteren Beteiligten zu 1) und dem dementsprechenden Unterlassen der gebotenen Zustellungen ausschließlich Verfahrensfehler zugrunde liegen, fehlt es bereits an dieser ersten Voraussetzung des § 63 Abs. 2 S. 2 FamFG (so auch: OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2012 – 15 UF 95/12 -, juris Rdnr. 13). Hinzu kommt, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG ebenso wie § 517 ZPO der Gedanke zugrunde liegt, dass ein Rechtsmittelführer, der am Verfahren beteiligt gewesen ist, mit einer Entscheidung rechnen muss und ihm deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist. Eine solche Erkundigungsobliegenheit scheidet hingegen dann aus, wenn – wie hier – der materiell Betroffene am Verfahren im ersten Rechtszug formell nicht beteiligt worden ist. Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang den zu § 621a Abs. 3 S. 2 a.F., § 517 Hs. 2 ZPO seitens des Bundesgerichtshofs angestellten Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2010 – XII ZB 135/09 -, juris Rdnr. 13 ff.; so auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach altem Recht für den am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligten Versorgungsträger: OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1028; OLG München FamRZ 2007, 491) an und hält an diesen auch im Hinblick auf § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG fest. b) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist begründet. aa) Nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG erfolgt die hier gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG mit Blick auf den Inhalt der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 18. Oktober 2010 (Bl. 125 R BA VA) gebotene externe Teilung einerseits und die mangelnde Ausübung des Wahlrechts seitens der Antragstellerin andererseits durch Begründung eines Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 2) als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die in § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG vorgesehene Begründung eines Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1) betrifft nur auszugleichende Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Ein solches liegt hier aber nach dem Inhalt der vorgenannten Auskunft (Bl. 125 ff. BA VA) nicht vor. bb) Der Begründung eines Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2), der Deutschen Rentenversicherung Bund, steht nicht der Umstand entgegen, dass das Amtsgericht vorliegend eine Teilung der Altersrentenversicherung (Nr. 4811xxxxx) angeordnet hat, obwohl deren Ausgleichswert mit 2.302,95 € die Bagatellgrenze von 3.024 € gem. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG bezogen auf das Jahr 2009 deutlich unterschreitet. Der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3), der F Lebensversicherung AG vom 18. Oktober 2010 (Bl. 130 ff. VA) ist zu entnehmen, dass für den Antragsgegner dort unter der Versicherungsnummer 4306xxxxx ein weiteres Anrecht, nämlich eine lebenslange fondsgebundene Altersrentenversicherung mit einem berechneten Ehezeitanteil von 3.061,59 € und einem vom Versicherer vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1.530,80 € besteht. Von der Aufteilung (auch) dieses Rechts hat das Amtsgericht im Hinblick auf § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG abgesehen. Nach überwiegender, vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Breuers , in: jurisPK-BGB Band 4, § 18 VersAusglG, Rdnr. 30) sind aber die Ausgleichswerte mehrerer, für sich genommen geringfügiger Anrechte im Rahmen der Entscheidung nach § 18 VersAusglG zu addieren. Überschreitet die Summe die Bagatellgrenze, so ist ein Ausgleich der Rechte in der Regel geboten. Bei zutreffender sachlich-rechtlicher Behandlung hätte das Amtsgericht die Ausgleichswerte aus beiden Altersrentenverträgen addieren müssen, was zugunsten der Antragstellerin zu einem Gesamtausgleichswert von 3.833,75 € geführt hätte. Da das Anrecht des Antragsgegners aus dem Vertrag Nr. 4306xxxxx indes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, sieht sich der Senat gehindert, insgesamt eine Neuverteilung vorzunehmen. Der genannte Gesichtspunkt lässt es gleichwohl im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt erscheinen, es im Hinblick auf das von der Beschwerde betroffene Recht aus dem Vertrag Nr. 4811xxxxx trotz dessen geringen Ausgleichswertes bei der vom Amtsgericht angeordneten Verteilung zu belassen und lediglich den richtigen Zielversorgungsträger zu bestimmen. cc) Darüber hinaus ist der vom Amtsgericht im Anschluss an die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) zutreffend angesetzte Ausgleichsbetrag gemäß § 14 Abs. 4 Vers-AusglG für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – XII ZB 546/10 -, juris Rn. 13 ff.). Der insofern maßgebende Rechnungszins der weiteren Beteiligten zu 3) beträgt nach der vom Senat eingeholten Auskunft 3,25% (Bl. 105 R GA). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, soweit die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Sie beruht darauf, dass es des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die o.g. gravierenden Rechtsfehler im ersten Rechtszug bedurft hat. 3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage des Fristbeginns gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 und 2 FamFG sowohl vom Oberlandesgericht Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 7. September 2010 – 15 W 111/10 -, juris Rn. 10) als auch in der Literatur (vgl. Unger , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 22) anders beantwortet wird. Dementsprechend wirft der Fall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG) und bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG). Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,- EUR (§ 40 Abs. 1, § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.