Urteil
9 U 188/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0122.9U188.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 333/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 333/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin ist eine Bank mit Sitz in Kuwait. Sie nimmt in ihrer Eigenschaft als Begünstigte („Assignee“) aus einem Kreditversicherungsvertrag, welcher zwischen der D.GmbH (nachfolgend: D. ) als Versicherungsnehmerin und dem beklagten Versicherer gemäß Police vom 29.04.2008 – Versicherungsscheinnummer xxxxxx – (engl. Fassung Anlagenkonvolut K 1, AH 1) geschlossen worden ist, die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 2.164.364,64 € nebst Zinsen sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Versichert ist nach der Police vom 29.04.2008 i.V. mit Modul 01700.00 der Vertragsbedingungen der Beklagten das (von D. betriebene) Factoring, d.h. die Forderungsfinanzierung bzw. der Forderungskauf. Versicherungsfall ist unter anderem nach Modul 0700.00 der Zahlungsverzug („Protracted Default“) des Schuldners. Die Beklagte, welche einen Versicherungsfall bestritten hat, hat sich unter mehreren Gesichtspunkten auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen, unter anderem wegen Verstoßes der D. gegen die in Modul 20100.00 der Versicherungsbedingungen geregelte Verpflichtung des Versicherungsnehmers mit der Begründung, dass D. dem eingeschalteten Inkassounternehmen, der M. bzw. - nach Umfirmierung - M. (nachfolgend nur: M.), trotz entsprechender Aufforderung nicht das Mandat zur Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Schuldner, das türkische Unternehmen B.(nachfolgend: B.), erteilt habe. Sätze 2, 4 und 5 des Moduls 20100.00 (in der beglaubigten auszugsweisen Übersetzung, AH 1, der als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten englischsprachigen „Conditions“) lauten: „Maßnahmen zur Schadenminderung ... Sie müssen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Zahlung ausstehender Forderungen durch die Abnehmer zu bewirken und das Risiko eines Forderungsausfalls auszuschließen bzw. zu minimieren. ... Ebenso sind Sie verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die von uns in Verbindung mit einem potenziellen oder tatsächlichen Forderungsausfall, sei es vor oder nach der Leistung einer Entschädigungszahlung, verlangt werden. Dies beinhaltet ggf. auch die Einleitung rechtlicher Schritte.“ Nach Modul 28.100.00 Nr.1 wird die Beklagte bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers leistungsfrei, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern die Verletzung nicht ohne Verschulden des Versicherungsnehmers erfolgt ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Fassung der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die ausführlichen tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat offengelassen, ob der Versicherungsfall des Protracted Default i.S. des Moduls 00700.00 der Vertragsbedingungen eingetreten ist. Die Beklagte sei jedenfalls wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Modul 28100.00 leistungsfrei geworden. Zwar sei der Klägerin (bzw. D. als Versicherungsnehmerin) keine Verletzung der Obliegenheit zur Schadenminderung nach Modul 20100.00 unter dem Gesichtspunkt vorzuwerfen, dass sie die Mitwirkung an der Veranlassung rechtlicher Schritte gegen die Schuldnerin unterlassen habe. Denn die (unstreitige) Erteilung des Inkassoauftrags an das hierzu von der Beklagten benannte Unternehmen habe die Vollmacht zur Einleitung auch gerichtlicher Schritte umfasst. Zur Zahlung des angeforderten Verfahrenskostenvorschusses seien die Klägerin bzw. D. nicht verpflichtet gewesen, weil der Beklagten nach Modul 20700.00 die Kostentragung insoweit obliege. Es liege auch keine Obliegenheitsverletzung i.S. der Module 20100.00, 15900.00 und/oder 70069.00 in Zusammenhang mit Pflichten zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Verhältnis der Parteien des finanzierten/gesicherten Warenkaufs (zwischen der H., nachfolgend nur H. , und B.) vor. Eine Pflicht zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit einem – wie hier – türkischen Abnehmer sähen die Bedingungen nicht vor. Ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen habe die H. sich um die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zumindest bemüht; falls dieser nicht wirksam geworden sei, bleibe eine unterlassene Unterrichtung der Beklagten nach den Vertragsbedingungen ohnehin folgenlos. Hingegen lägen, was die Kammer im Einzelnen ausführt, die Voraussetzungen einer zur Leistungsfreiheit führenden vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung i.S. des Moduls 27300.00 wegen der Verletzung von Aufklärungs- bzw. Informationspflichten vor, weil die Klägerin bzw. D. auf wiederholte Aufforderungen der Beklagten, Informationen über den Verbleib der Waren bzw. über ggf. vereinbarte Sicherheiten zu erteilen, nicht reagierten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie rügt Verfahrensfehler sowie Verletzungen materiellen Rechts, wobei sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie beanstandet, dass das Landgericht eine vorvertragliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Überwachung der Warenlieferungen unterstellt habe. Soweit es ihr Verhalten bzw. das der D. nach Eintritt des von ihr behaupteten Versicherungsfalls betreffe, habe es Informationsanforderungen erst Monate nach Anzeige des Schuldnerverzugs gegeben. Mangels eigener Erkenntnisse sowie entsprechender Möglichkeiten, an diese zu gelangen, hätten die Informationen, erst recht von den reinen Finanzierungsgesellschaften, nicht erteilt werden können. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang übergangen, dass D. mit Schreiben vom 27.02.2009 (K 61, GA 150) an B. Informationen über den Warenverbleib angefordert habe; eine Reaktion sei (zeitnah) nicht erfolgt. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die interne E-Mail des Geschäftsführers von D. bereits vom 20.01.2009 stammte, was einem Rückschluss auf die Einstellung zu der erst danach, am 25.02.2009, erfolgten Aufforderung der Beklagten zur Auskunft über den Warenverbleib entgegenstehe. Nach der Deckungsablehnung der Beklagten vom 13.05.2009 (Anlage K 33, AH 1) lägen die Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung ohnehin nicht mehr vor. Ein Eigentumsvorbehalt sei zwischen H. und B. nicht wirksam zustande gekommen, was die Klägerin unter Heranziehung türkischen Rechts näher darlegt. Eine mögliche Informationspflichtverletzung hinsichtlich des Warenverbleibs sei deshalb jedenfalls folgenlos geblieben. Hinsichtlich einer Obliegenheitsverletzung i.S. des Moduls 20100.00 ist die Klägerin der Auffassung, dass D. infolge der Bezugnahme in den Inkassoaufträgen (Anlagen K 24 – 26, AH 1) auf den zwischen D. und dem Inkassounternehmen bereits am 24.05.2007 geschlossenen Inkassovertrag, dort Ziff. III Nr. 1 Satz 4 (englische Fassung Anlage K 52, AH 2, und deutsche Fassung Anlage BB 5, GA 370 ff), bereits Vollmacht zur Einleitung auch gerichtlicher Schritte erteilt habe. Sie meint, dass deshalb sowohl die E-Mail des Inkassounternehmens vom 19.01.2009 als auch das Schreiben der Beklagten vom 25.02.2009 ins Leere gegangen seien. Zudem habe sich die Beklagte durch das fragliche Schreiben vertragsuntreu verhalten, indem von D.der Kostenvorschuss für die gerichtliche Geltendmachung der gesamten versicherten Forderungen verlangt worden sei, weshalb der Klägerin keine Obliegenheitsverletzung in Form der unterbliebenen Reaktion vorgeworfen werden könne. Es fehle im Übrigen jedenfalls an den Voraussetzungen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.164.364,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 5.262,40 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil. Hinsichtlich des Bestands der versicherten Forderungen bestreitet sie bzw. bestreitet sie mit Nichtwissen die Echtheit der Unterschriften sowie die wirksame Bevollmächtigung, soweit die Klägerin mit Schriftsätzen vom 09.06.2011 und vom 29.06.2011 zu Vollmachten der für B. handelnden Personen vorgetragen hat. Ergänzend bestreitet sie, dass D.sich „zeitnah“ mit dem Informationen anfordernden Schreiben vom 27.02.2009 an B. gewandt habe. Zu einer Obliegenheitsverletzung nach Modul 20100.00 verweist die Beklagte darauf, dass nach den Vereinbarungen des Inkassovertrages zwischen versicherten und nicht versicherten zum Inkasso gegebenen Forderungen zu unterscheiden sei. Sie meint, dass das Inkassounternehmen und sie selbst wegen der Anfang 2009 „fehlenden abschließenden Beurteilbarkeit“ der angemeldeten Versicherungsansprüche zur Anforderung der Bevollmächtigung für gerichtliche Schritte nebst Kostenvorschuss berechtigt gewesen seien; einschlägig sei die Regelung in Ziff. V Nr. 2 des Inkassovertrages. Insoweit behauptet sie, dass sie im Fall einer Reaktion von CCH, auch einer ablehnenden, ein „Abstimmungsergebnis“ gefunden hätte. Im Übrigen wiederholt und vertieft auch die Beklagte ihren bisherigen Vortrag, insbesondere ihre Einwendungen zum Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls und sowie ihr Vorbringen zu den weiteren, von dem Landgericht verneinten Obliegenheitsverletzungen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die Berufungsschriftsätze der Parteien, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.03.2012 und vom 27.11.2012 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49 VVG a.F. zu. Die Beklagte ist wegen einer – der Klägerin als Begünstigter zuzurechnenden – vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der D.nach § 6 Abs. 1, 2 VVG a.F. in Verbindung mit den Modulen 20100.00 und 28100.00 leistungsfrei. 1. D.als Versicherungsnehmerin hat gegen die aus Modul 20100.00 resultierende Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, indem sie auf wiederholte Aufforderungen der M. bzw. der Beklagten, rechtliche Schritte gegen B. als Schuldner einleiten zu lassen, nicht reagiert hat. a) Infolge der jedenfalls eingetretenen Leistungsfreiheit der Beklagten bedarf die von ihr bestrittene Authentizität der vertraglichen Verbindung zwischen B. und GVN, welche ausweislich der von der Klägerin als Anlagen K 7, 11 und 15 (AH 1) vorgelegten Rechnungen die Lieferung (Lieferscheine gemäß Anlagen K 8, 12 und 16, AH 1) von Schiffsteilen zum Gegenstand haben soll, und damit zugleich der Bestand der versicherten Forderungen bzw. die Einbeziehung der Forderungskäufe durch D.von H.in den hier maßgeblichen Kreditversicherungsvertrag keiner weiteren Erörterung und Aufklärung. Ebenso kann offen bleiben, ob der Versicherungsfall des Protracted Default durch Zahlungsverzug von B. eingetreten ist. b) Nach Modul 00700.00 tritt der Versicherungsfall des Protracted Default erst dann ein, wenn der Schuldner nicht binnen der Karenzfrist leistet. Die besicherten Kaufpreisforderungen waren ausweislich der Rechnungen der H.an B. vom 05.05.2008, 30.05.2008 und 09.07.2008 (Anlagen K 7, 11, 15) am 01.09.2008, 26.09.2008 und 05.11.2008 fällig. Bei einer Karenzfrist von unstreitig 6 Monaten wäre der Versicherungsfall jeweils eingetreten am 01.03.2009, 26.03.2009 und 5.5.2009. Modul 00700.00 sieht vor, dass der Versicherungsnehmer schon vor dem solcherart definierten Schadentag, nämlich bis spätestens 30 Tage, nachdem der vertraglich definierte maximale Verlängerungszeitraum für die unbezahlte Forderung mit dem frühesten Fälligkeitsdatum angelaufen ist, einen Inkassoauftrag an ein von der Beklagten bezeichnetes Unternehmen zu vergeben hat. D.ist dem zugleich mit den Nichtzahlungsanzeigen an die Beklagte vom 02.10.2008, 28.10.2008 und 01.12.2008 (Anlagen 24 – 26, AH 1) nachgekommen. Die fraglichen Nichtzahlungsanzeigen enthalten einen formularmäßigen „Inkassoauftrag“ an die M. („Hiermit bevollmächtigen wir die M. gemäß dem Inkassovertrag,...“). Bei dem in Bezug genommenen Inkassovertrag handelt es sich um die bereits am 24.05.2007 geschlossene Vereinbarung zwischen D.und M. (Anlagen K 52, AH 2, bzw. BB 5, GA 370 ff). Nach Erteilung des Inkassoauftrags Ende 2008 und noch vor Eintritt eines vertraglichen Versicherungsfalls forderte Anfang 2009 zunächst M. und sodann auch die Beklagte D.auf, sich zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gegen die Schuldnerin zu äußern: Mit E-Mail vom 19.01.2009 (K 32, AH 1) schlug das Inkassounternehmen die Einleitung rechtlicher Schritte vor, machte Angaben zur Höhe des sodann von D.zu zahlenden Kostenvorschusses für Gerichts- und Anwaltsgebühren und forderte D.zur Mitteilung auf, „ob Sie gerichtliche Schritte wünschen, damit wir Ihnen eine entsprechende Vorschussrechnung zukommen lassen können.“ Nachdem eine Reaktion hierauf von D.unstreitig ausblieb, wandte sich nunmehr die Beklagte mit Schreiben vom 25.02.2009 (Anlage K 28, AH 1) an CCH. Die Beklagte monierte, dass D.nicht auf die Anfrage des Inkassounternehmens reagiert hatte, erinnerte D.an die Schadenminderungspflicht aus Modul 20100.00 und forderte D. „- ebenso höflich wie dringend – auf, M. das erbetene Mandat unverzüglich zu erteilen.“ Auch hierauf reagierte D.nicht. M. erinnerte sie deshalb mit E-Mail v. 17.04.2009 (Anlage B 4, AH 2: „... warten wir noch auf Ihre Antwort, ob wir gerichtliche Schritte einleiten sollen.“ ). Die Anfrage von M. vom 19.01.2009 stand entgegen der Auffassung der Klägerin in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen des Inkassovertrags (1), und die Aufforderung der Beklagten vom 25.02.2009 begründete die Obliegenheit der Versicherungsnehmerin nach Modul 20100.00, entsprechend dem Verlangen des Versicherers zur Schadenminderung bzw. –verhinderung rechtliche Schritte gegen B. einleiten zu lassen (2): (1) Soweit ersichtlich, stimmen die englischsprachige Fassung sowie die deutsche Fassung des Inkassovertrags vom 24.05.2007 in den hier maßgeblichen Bestimmungen überein; der Senat legt deshalb den nachfolgenden Ausführungen die von den Parteien dieses Vertrags unterzeichnete deutsche Vertragsversion (Anlage BB 5) zugrunde. Die Regelungen in Ziffer II Nr. 4 ff des Inkassovertrags zwischen M. (vormals Nam Inter) und D. beziehen sich auf das Inkasso bei der Beklagten versicherter Forderungen sowie nicht versicherter Forderungen. Letzteren stehen Forderungen gleich, welche zwar grundsätzlich versichert sind, bei denen es aber an den Voraussetzungen des Versicherungsfalls Protracted Default fehlt, Ziffern II Nr. 2 und V Nr. 1 und 2 des Vertrags. Allein dem Inkassounternehmen obliegt mithin sowohl bei versicherten als auch bei nicht versicherten Forderungen im genannten Sinne die Entscheidung, ob ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, Ziffer II Nr. 4 Sätze 1 und 2. Kläger eines Verfahrens wird sodann stets der Kunde (Versicherungsnehmer), Ziffer II Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6. Die in seinem Namen handelnden Anwälte werden von dem Inkassounternehmen beauftragt, und Ziffer III Nr. 1 Satz 4 verpflichtet den Kunden in diesem Fall, „die insoweit erforderliche Vollmacht auf Anfrage zu übersenden.“ Die Auffassung der Klägerin, dass D.das Inkassounternehmen bereits durch den Inkassovertrag zur Einleitung gerichtlicher Schritte bevollmächtigt habe, wobei die in Ziffer III Nr. 1 Satz 4 geregelte Pflicht zur Vollmachtübersendung an die von dem Inkassounternehmen zu beauftragenden Anwälte dies nur ergänze, findet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Grundlage. Nach Ziffer II Nr. 4 des Vertrags überträgt zwar der Kunde mit Abschluss des Inkassovertrags die Berechtigung, verbindlich über die Frage der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, auf das Inkassounternehmen, welches zugleich berechtigt ist, gegebenenfalls im Namen des Kunden Anwälte zu beauftragen, vgl. Ziffer III Nr. 1 Satz 4 („Beauftragt die M. Anwälte mit der Einleitung gerichtlicher Schritte...“). Diese Entscheidungsbefugnis des Inkassounternehmens entbindet den Kunden aber weder von weiteren Mitwirkungshandlungen außer einer bloßen Vollmachtsausstellung für die fraglichen Anwälte noch insbesondere das Inkassounternehmen von vor der Beauftragung von Anwälten zu erfolgender Nachfrage bei dem Kunden: Bei nicht versicherten Forderungen gingen die Kosten eines Gerichtsverfahrens gemäß Ziffer V Nr. 2 insgesamt zu Lasten des Kunden. Infolge der wirtschaftlichen Konsequenzen ist in diesen Fällen das Inkassounternehmen zur vorherigen Klärung des weiteren Vorgehens und solcherart zur Rücksprache mit dem Kunden gehalten, bevor Anwälte im Namen und auf Kosten des Kunden mandatiert werden. Im Streitfall sind zwar keine nicht versicherten Forderungen betroffen, sondern grundsätzlich versicherte Forderungen. Es besteht aber die Besonderheit, dass bei Erteilung des Inkassoauftrags die Eintrittspflicht der Beklagten noch nicht feststand, weil nach den Versicherungsbedingungen, wie ausgeführt, der Inkassoauftrag schon deutlich vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt werden musste und mithin vor dem Zeitpunkt, zu welchem der Versicherer über seine Eintrittspflicht erst entscheidet. Zum Zeitpunkt der Abfassung der E-Mail des Inkassounternehmens vom 19.01.2009 ließ sich mithin noch nicht beurteilen, ob D. ihr bei der Beklagten endgültig versicherte Forderungen zur Einziehung übertragen hatte oder demgegenüber nur Forderungen i.S. von Ziffer V Nr. 2, bei welcher die Voraussetzungen des Versicherungsfalls Protracted Default nicht vorliegen. In letzterem Fall müsste der Kunde, also D., die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens tragen mit entsprechender Vorschusspflicht, Ziffer V Nr. 2 e). Sodann gelten mit Blick auf die nur den Kunden treffenden finanziellen Folgen aber entsprechende Erwägungen wie zum Vorgehen des Inkassounternehmens bei nicht versicherten Forderungen: Steht, wie hier, noch nicht fest, ob die Beklagte als Versicherer eintreten wird, ist das Inkassounternehmen jedenfalls berechtigt und nach Auffassung des Senats sogar verpflichtet, vor der Beauftragung gerichtlicher Schritte eine entsprechende Abstimmung mit dem Kunden herbeizuführen. Soweit M. mit E-Mail vom 19.01.2009 an D. anfragte, „Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie gerichtliche Schritte wünschen, ...“, ist dies folglich Ausdruck ihrer Pflicht, nicht ohne Zustimmung des Kunden - möglicherweise - ihn treffende Kosten zu verursachen. Unschädlich ist es insoweit, dass in der E-Mail zugleich die Ankündigung enthalten war, D.im Fall des Einverständnisses mit gerichtlichen Maßnahmen eine Rechnung über den bereits bezifferten Vorschuss zukommen zu lassen. Es kann insoweit offen bleiben, ob in dem Zeitraum nach Erteilung des Inkassoauftrags, aber vor Eintritt des Versicherungsfalls und entsprechender Äußerung des Versicherers über seine Eintrittspflicht eine Vorschussforderung des Inkassodienstes insbesondere mit Blick auf Ziffer V Nr. 2 des Inkassovertrags, aber auch Modul 20.700 der Versicherungsbedingungen vertragskonform ist. Denn eine Aufforderung zur Äußerung wird nicht schon deshalb gegenstandslos, weil sie „überschießende“ Elemente enthält, welche – wie vorliegend – von dem berechtigten Begehren getrennt werden können (vgl. die Parallele zu in den Konditionen von den tatsächlich bestehenden Bedingungen abweichenden Leistungsverlangen bzw. verzugsbegründenden Mahnungen, etwa BGH NJW 2006, 3271). (2) Stand mithin die Aufforderung des Inkassounternehmens vom 19.01.2009 an D. , sich zur Einleitung rechtlicher Schritte zu äußern, in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Inkassovertrags, so begründete die an diese Anfrage anknüpfende Aufforderung der Beklagten vom 25.02.2009 zur Mandatserteilung eine entsprechende Mitwirkungsobliegenheit. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die in Modul 20100.00, Sätze 4 und 5 dem Versicherungsnehmer auferlegte Pflicht, zur Vermeidung eines Forderungsausfalls von dem Versicherer verlangte Maßnahmen zu ergreifen, und zwar ausdrücklich auch die Einleitung rechtlicher Schritte, eine Obliegenheit begründet und keinen Risikoausschluss darstellt. Nach Modul 20100.00 Sätze 4 und 5 der Bedingungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers und nach Maßgabe seiner Weisungen tätig zu werden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme, welche das Verlangen der Beklagten zur Mandatserteilung als vertrags- oder treuwidrig erscheinen ließe, liegen bereits im Hinblick auf die eingangs erörterte Übereinstimmung des vorangegangenen Aufforderungsschreibens der M. mit den Bedingungen des Inkassovertrags nicht vor. Dies gilt erst recht in Ansehung des Umstands, dass in dem Schreiben der Beklagten an D.vom 25.02.2009 - wie im Übrigen auch in der erinnernden E-Mail von M. vom 17.04.2009 – von einer Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses nicht die Rede war. Ein Versicherungsverhältnis ist in hohem Maße von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten der Vertragspartner geprägt. Es liegt im selbstverständlichen Interesse des Versicherers, den Versicherungsnehmer nach dessen Anzeige eines Versicherungsfalls durch Weisungen entsprechend zu instruieren, um einen bereits eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Als Ausdruck der Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers ist dieser deshalb im Regelfall verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, dass ausstehende Forderungen erfüllt oder eingetrieben werden (vgl. Herrmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 39 Rn. 39). Die Interessen der Parteien und insbesondere des Versicherers sind im Streitfall, wo ein Versicherungsfall in Form des Zahlungsverzugs eines Schuldners des Versicherungsnehmers wegen Überschreitung des Zahlungsziels zwar einzutreten droht, bedingungsgemäß aber noch nicht eingetreten ist, nicht anders gelagert. Gerade in dieser, für den Versicherungsfall des Protracted Default in der Kreditversicherung typischen Situation liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung des Forderungsausfalls zu treffen (vgl. Herrmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 39 Rn. 93.). Schutzwürdig ist deshalb auch das Interesse des Versicherers, durch Weisungen an den Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit ganz zu verhindern oder aber einen Schaden zumindest möglichst gering zu halten. In diesem frühen Stadium eines in Form des Zahlungsverzugs nur drohenden Versicherungsfalls kommt Versuchen, den rückständigen Schuldner noch zur Leistung zu bewegen, besondere Bedeutung zu. Diese findet ihren Ausdruck in der bedingungsgemäßen Verpflichtung des Versicherungsnehmers sowohl in Modul 00710.00 Absatz 5, einen Inkassoauftrag an ein von dem Versicherer bestimmtes Unternehmen zu erteilen, als auch in Modul 20100.00 Satz 2 („... Sie müssen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Zahlung ausstehender Forderungen durch die Abnehmer zu bewirken und das Risiko eines Forderungsausfalls auszuschließen bzw. zu minimieren.“ ). Das Schreiben der Beklagten vom 25.02.2009 an D. mahnte eine Reaktion gegenüber M. auf deren Anfrage vom 19.01.2009 an. Verbunden hiermit war nach dem eindeutigen Wortlaut die Weisung, das Mandat zur Einleitung rechtlicher Maßnahmen gegen B. nunmehr zu erteilen, wobei die Beklagte ausdrücklich auf die ansonsten drohende Gefährdung des Versicherungsschutzes hinwies. D. hätte auf das Schreiben der Beklagten vom 25.02.2009 im Hinblick auf dessen Anweisungscharakter jedenfalls reagieren müssen, sei es - ablehnend oder zustimmend – gegenüber der Beklagten unmittelbar oder gegenüber M.. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstands, dass die Beklagte die von M. aufgeworfene Frage einer Vorschusszahlung nicht aufgegriffen, vielmehr die Weisung, einen Auftrag zur Einleitung gerichtlicher Schritte zu erteilen, ohne Verweis auf eine Kostentragungspflicht erteilt hatte. Unerheblich ist insoweit, ob die Beklagte zumindest als Folge dieser Weisung die entsprechenden Kosten eines Anwaltsmandats gemäß Modul 20700.00 Satz 1 der Bedingungen ohnehin hätte tragen müssen. Bereits das Schweigen von D. , erst recht die Nichterteilung des erbetenen Mandats, stellte nach alledem objektiv eine – der Klägerin als Begünstigte aus dem Kreditversicherungsvertrag zuzurechnende – Obliegenheitsverletzung dar. (3) Die Klägerin vermag weder den Kausalitätsgegenbeweis zu führen noch die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 1 VVG a.F. zu widerlegen. Im Gegenteil deuten die Umstände, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der D. hin: Die – von dem Landgericht (LGU 23) in anderem rechtlichen Zusammenhang, inhaltlich aber zutreffend gewürdigte – interne E-Mail des Geschäftsführers der D. an seine Mitarbeiterin Siegl vom 20.01.2009 (Anlage K 32 oben, AH 1) bezog sich unmittelbar auf die E-Mail-Anfrage der M. vom Vortag, dem 19.01.2009. Soweit der Geschäftsführer der D. einleitend vorschlug, die von dem Inkassounternehmen bezifferten, vorschussweise zu zahlenden Gerichtskosten abzulehnen ( „Lets write a letter declining the costs below.“ ), ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass dieser Brief nachfolgend ausgefertigt worden wäre. Soweit sich an den zitierten Satz unmittelbar der Verweis anschloss, dass die fraglichen Forderungen versichert und man gewillt sei, die Beklagte diese übernehmen zu lassen, kommt hierin deutlich zum Ausdruck, dass D. selbst nicht aktiv worden, sondern abwarten wollte, ob der damals nur drohende Versicherungsfall endgültig – zu Lasten der Beklagten – eintreten werde. (4) Im Streitfall war die fragliche Obliegenheit bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls i.S. von § 6 Abs. 1, 2 VVG a.F. zu beachten. Soweit Modul 28100.00 von dem damals geltenden gesetzlichen Leitbild abweicht, indem Leistungsfreiheit auch unabhängig von der Vertragskündigung eintritt, ist dies unbedenklich. § 6 VVG a.F. war in der Kreditversicherung abdingbar, denn nach § 187 Abs. 1 a.F. VVG galten die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht bei der Kreditversicherung (vgl. BGH NJW 1993, 590 m.w.N.). 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 2.164.364,64 €.