Beschluss
22 U 48/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0117.22U48.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 348/11 – wird zurückzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 348/11 – wird zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Berufung der Beklagten unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil das Rechtsmittel – im Sinne der Neufassung des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr.1 - 4 ZPO). Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss vom 11.10.2012 hingewiesen worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat sie – auch nach erneuter Zustellung des Beschlusses am 4.12.2012 – innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Daher nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht angegriffenen Gründe im Beschluss vom 11.10.2012 Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Nebenentscheidungen im Übrigen auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.330,45 Euro.