Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 14.05.2012 erlassene Beschluss – 31 F 308/06 VA – beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des von dem Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2) aufgrund des Direktzusage-Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbenen Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Versorgungsanrecht in der Höhe von 43.628,64 €, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betrag von 43.628,64 € an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, geboren am 00.00.1939, und die Antragsgegnerin, geboren am 29.10.1953, schlossen am 00.00.1987 miteinander die Ehe. Auf den am 9.10.2006 anhängig gewordenen und der Antragsgegnerin 13.11.2006 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl die Scheidung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe mit am 22.05.2007 verkündetem Beschluss – 31 F 308/06 –, rechtskräftig seit dem 03.07.2007, ausgesprochen. Gleichzeitig hat es die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vom Entscheidungsverbund abgetrennt. Im Anschluss an vergebliche Vergleichsbemühungen der Beteiligten haben deren Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend darum gebeten, mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu warten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.09.2009. Dementsprechend hat das Amtsgericht dem Verfahren zum Versorgungsausgleich am 01.10.2009 Fortgang gegeben. Unter dem 06.01.2012 hat die weitere Beteiligte zu 2) Auskunft über das von dem Antragsteller bei ihr in der betrieblichen Altersversorgung aufgrund des Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbene unverfallbare Anrecht erteilt, bezogen auf die Ehezeit vom 01.05.1987 bis zum 31.10.2006 einen Kapitalwert von 104.888,67 € berechnet, als Ausgleichswert einen Betrag von 52.444,34 € vorgeschlagen, die externe Teilung beantragt und darauf hingewiesen, seit dem Ende der Ehezeit hätten sich Änderungen ergeben, die dazu führten, dass der Grundsatz der Halbteilung verletzt werde, wenn der Ausgleichswert nicht dem Umstand entsprechend angepasst werde, dass sich der Kapitalwert trotz Verzinsung nach Maßgabe des Rechnungszinses von 5,17 % in Anbetracht laufender Leistungen an den Antragsteller verringert habe, und zwar bezogen auf den 31.12.2011 schon auf einen Ausgleichswert von 44.892,67 €. Mit dem im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis hat das Amtsgericht in Absatz 2 seines Rechtsfolgenausspruchs auf die Begründung eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) in der Höhe von 52.444,34 € bezogen auf den 31.10.2006 zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) erkannt und die weitere Beteiligte zu 2) verpflichtet, diesen Betrag an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen. Gegen diesen ihnen jeweils am 21.05.2012 zugestellten Beschluss haben sowohl der Antragsteller mit einem bei dem Amtsgericht am 11.06.2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag als auch die weitere Beteiligte zu 2) mit einem bei dem Amtsgericht am 20.06.2012 eingegangenen Schreiben der sie vertretenden I AG vom 15.06.2012 jeweils Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tatsache, dass an den Antragsteller seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 16.08.2004 eine Rente in Höhe von monatlich 787,00 € ausgezahlt werde, handele es sich um eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und deswegen einen Zusatz zu der von dem Amtsgericht gefundenen Tenorierung erfordere, wonach sich die Höhe dieses Anrechts zum Zeitpunkt der Rechtskraft aus einer Fortschreibung ergebe, die wie folgt lauten könne: Die Höhe des Anrechts beträgt 50 % des Barwerts des ausgleichspflichtigen Anrechts auf Rentenzahlung, der zum Stichtag Rechtskrafteintritt mit den zum Ende der Ehezeit geltenden Bewertungsannahmen neu ermittelt wird. Sie meinen, das Anrecht des Antragstellers auf Rentenzahlung wäre dem Halbteilungsgrundsatz zuwider mit Wirkung ab Rechtskraft um weit mehr als die Hälfte zu kürzen, wenn das Erkenntnis des Amtsgerichts Geltung beanspruchen könne. Denn durch die laufende Rentenzahlung habe sich der zum Ehezeitende ermittelte Ausgleichswert von 52.444,34 € bereits zum Zeitpunkt 31.12.2011 auf 44.892,67 € vermindert. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu Lasten des Antragstellers fiele noch krasser aus, wenn der zum Ehezeitende ermittelte Ausgleichswert wie grundsätzlich geboten noch mit dem Rechnungszins bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen wäre, weil die fortlaufende Rentenzahlung tatsächlich gegenläufig zu einer fortlaufenden Verringerung des Kapitalwerts und damit des korrespondierenden Ausgleichswerts führe. Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) anstrebt, hat gegen den ihr am 19.05.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts mit einem bei dem Amtsgericht am 18.06.2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag ihrerseits Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Neuberechnung des extern auszukehrenden Zahlbetrages auf der Grundlage einer Verzinsung des von der weiteren Beteiligten zu 2) zum Ehezeitende berechneten Ausgleichswertes mit einem Rechnungszins von 5,25 %, was ihres Erachtens bereits zum 31.07.2012 zu einem Zahlbetrag von 70.384,29 € geführt haben würde. Sie beanstandet auch, dass ihr keine Gelegenheit zur Benennung eines Zielversorgers in gehöriger Form gegeben worden sei. Mit Beschluss vom 19.10.2012 hat der Senat die sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerden ergebenden Problematiken aufgezeigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner ist der weiteren Beteiligten zu 2) aufgegeben worden, den Kapitalwert incl. des Rechnungszinses und abzüglich der (weiteren) Rentenzahlungen und den damit korrespondierenden Ausgleichswert zugunsten der Antragsgegnerin konkret bezogen auf den 31.12.2012 zu berechnen; wegen der Auskunft wird auf das Schreiben der von der weiteren Beteiligten zu 2) eingeschalteten U AG in L vom 06.11.2012 (Bl. 221 ff. GA) verwiesen. II. Auf das vorliegende Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, nachdem das Versorgungsausgleichsverfahren von dem Verbund des im Jahr 2006 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren im Jahr 2007 abgetrennt und als Folgesache ausgesetzt worden ist und die Beteiligten dieses erst nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommen worden haben. Der Senat macht von der ihm nach §§ 68 Abs. 3 S. 2 i. V. m. §§ 111 Nr. 7, 117 Abs. 3, 221 FamFG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auch wenn eine solche vor dem Amtsgericht nicht stattgefunden hat. Denn den Beteiligten ist insbesondere durch den von dem Senat am 19.10.2012 erlassenen Hinweisbeschluss rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und von der Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Senat sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Für die Beurteilung maßgeblich sind Rechtsfragen ( vgl.: Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 221 Rn. 4 ) und eine Einigung der Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht zu erwarten. (1) Die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2), die nach Maßgabe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19.10.2012 trotz fehlender bzw. unvollständiger Sachantragstellung zulässig sind, weil sich ihre jeweiligen Rechtsschutzziele durch Auslegung ihrer jeweiligen Begründungsschriften erschließen, sind auch begründet. (1.1) Nach der Auffassung des Senats kann der zum Ehezeitende ermittelte hälftige Kapitalwert nicht zum Ausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin gelangen, weil die Tatsache, dass dem Antragsgegner, der am 16. August 2004 sein 65. Lebensjahr vollendete, von diesem Zeitpunkt an Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2) über das Ehezeitende hinaus gezahlt werden und deswegen der zum Ehezeitende bezogen auf den Ehezeitanteil ermittelte Kapitalwert teilweise verzehrt ist, als eine nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung zu bewerten ist, die eine Abweichung vom Stichtagsprinzip des Satzes 1 dieser Vorschrift rechtfertigt. (1.1.1) Nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (sog. Halbteilungsgrundsatz). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich das Ende der Ehezeit (sog. Stichtagsprinzip). Eine Ausnahme von diesem Stichtagsprinzip regelt § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben und diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils führen. Von dieser Norm werden lediglich solche rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen erfasst, die erst nach Ehezeitende eintreten und die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, während unberücksichtigt bleiben nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, wie etwa ein späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder ein zusätzlicher persönlicher Einsatz ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 696/10 – zitiert nach juris Rn. 23 f., 27; vgl. auch: Bergner, Ausgleich von Versorgungsanrechten bei nachehezeitlichen Veränderungen, NJW 2012, 1330 ff., 1331 f. ). (1.1.2) Der laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach Ehezeitende stellt nach der Auffassung des Senats eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar ( so die wohl h. M.: KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2012 – 17 UF 62/12 – zitiert nach juris Rn. 12; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, Die „Rentnerfalle“ – nur falsche Rechtsanwendung?, FamRZ 2012, 73 ff., 75 f.; Bergmann in Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 01.08.2012, VersAusglG § 5 Rn. 6 ). (1.1.1.1) Der Eintritt einer tatsächlichen Veränderung nach Ehezeitende durch Rentenzahlung an den Ausgleichspflichtigen liegt auf der Hand. Die fortlaufende Zahlung der Rente aus der bei der weiteren Beteiligten zu 2) erworbenen kapitalbezogenen betrieblichen Altersversorgung führt auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen Zuwachses um den Rechnungszins zu einem korrespondierenden Kapitalverzehr. Der Zinsertrag auf den zum Ehezeitende ermittelten Kapitalwert von 104.888,67 € beläuft sich unter Zugrundelegung des mit der Auskunft mitgeteilten Rechnungszinsen von 5,17 % im Jahr auf 5.422,74 €, monatlich also auf 451,90 €, wobei die – bezogen auf das Kalenderjahr „vorschüssige“ – monatliche Verminderung durch Rentenzahlung nicht einmal berücksichtigt ist. Die von der weiteren Beteiligten zu 2) an den Antragsteller ausgezahlte monatliche Rente beträgt dagegen 787,00 €. Mit dieser Erkenntnis gehen einher die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 2) zu den im Verhältnis zum Ehezeitende verminderten Kapitalwerten zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012, deren Richtigkeit auch von keinem der Beteiligten angegriffen wird. Erhielte die Antragsgegnerin aus dem zum Ehezeitende ermittelten, deutlich höheren Barwert des Ehezeitanteils von 104.888,67 € im Wege der externen Teilung die Hälfte (52.444,34 €), verbliebe für den Antragsteller von dem zum 31.12.2012 ermittelten Kapitalwert von 87.257,28 € lediglich ein Restkapitalwert von rund 35.000,00 €, auf dessen Grundlage der Antragsteller in der Zukunft einen wesentlich geminderten Rentenbezug zu vergegenwärtigen hätte. (1.1.1.2) Diese Veränderung ist „ehebezogen“. Sie folgt zwangsläufig aus den bereits in der Ehezeit gegebenen individuellen Verhältnissen der Beteiligten. In Anbetracht des Alters des Antragstellers war nicht nur zu erwarten, dass dieser mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2004 Rentenzahlungen (unter anderem) aus der bei der weiteren Beteiligten zu 2) erworbenen betrieblichen Altersversorgung erhalten und sich deswegen der mit dem Ausgleichswert korrespondierende Kapitalwert bereits zum Ehezeitende am 31.10.2006 vermindern würde, sondern auch der weitere Kapitalverzehr durch Rentenzahlung über das Ehezeitende hinaus war angelegt. In dieser Bewertung sieht sich der Senat durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, auch wenn eine solche zur Problematik des Wertverzehrs in der kapitalgebundenen Altersversorgung durch den Bezug regulärer Altersrente unmittelbar bisher – soweit ersichtlich – nicht vorliegt. So hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken kann, handelt, und diese im Rahmen der gebotenen Halbteilung zu berücksichtigen ist ( BGH, Urteil vom 29.02.2012 – XII ZB 609/10 – zitiert nach juris Rn. 28 ). Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nicht eröffnet, wenn die nachehezeitliche Veränderung auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012, a. a. O., Rn. 24 ) oder der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach Ehezeitende ( BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 599/10 – zitiert nach juris Rn. 27 ) beruht. Diesen Entscheidungen kann nach der Auffassung des Senats entnommen werden, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet ist, auf die die unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Ausgleichsverpflichtete – wie hier –, keinen Einfluss genommen haben. (1.1.1.3) Die teilweise vertretene Gegenauffassung, die die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG in gleich gelagerten Fällen verneint ( vgl.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 – 5 UF 90/00 – zitiert nach juris Rn. 24 ), überzeugt nicht. Aus der von diesem Obergericht für seine Auffassung angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung ( BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08 – zitiert nach juris Rn. 13 ff., 15 – zum alten Recht ) ging es um die Frage, ob der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die der Ausgleichspflichtige ohne den auf seinen Wunsch gewährten Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze aus der Rechtsanwaltsversorgung der Rheinland-Pfälzischen Rechtsanwaltskammer bezogen hätte, zu errechnen ist. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung im Gleichlauf mit der bereits angeführten späteren Entscheidung ( Beschluss vom 07.03.2012, a. a. O., Rn. 27 und 28 ) mit der Begründung bejaht, der Bezug zur Ehezeit fehle bei einer nach Ehezeit getroffenen Entscheidung des Ausgleichspflichtigen. Im dem hier gegebenen Fall der regulären Altersrente beruht der Kapitalverzehr wie im Fall des Wertverlustes einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung dagegen nicht auf einer nachehezeitlichen freien Entscheidung des Ausgleichspflichtigen. (1.2) Dieser nachehezeitlichen Veränderung ist nach der Auffassung des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass lediglich der zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermittelte (Rest-) Kapitalwert unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes zu teilen ist. (1.2.1) Insoweit schließt sich der Senat der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung an, dass der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Wertverzehr berücksichtigt werden muss und nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden kann, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist ( Borth, Zuordnung von Zinsanteilen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei externer Teilung, FamRZ 2011, 1773 ff.,1776; derselbe, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 582 Var. 3; Gutdeutsch/Hoenes/ Norpoth, a. a. O., S. 75 f. ). Das erscheint für den Regelfall nur konsequent, wenn eine im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigungsfähige nachehezeitliche Veränderung gegeben ist, die, wie hier, fortwirkt bis auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der zum Versorgungsausgleich zu treffenden Entscheidung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sieht eine Abweichung vom Stichtagsprinzip des Satzes 1 dieser Vorschrift mit der Folge vor, dass unter weiterer Berücksichtigung der Besonderheiten einer deckungskapitalbezogenen Altersversorgung für die Bemessung des hälftig auszugleichenden Kapitalwertes ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes abzustellen ist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Rechtsfolgenausspruch zum Versorgungsausgleich rechtskräftig wird, maßgeblich ist. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass bei einem deckungskapitalbezogenem Versorgungsanrecht nur der Kapitalwert zur Teilung gelangen kann, der zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch vorhanden ist ( dazu näher nachfolgend zu Ziffer 1.2.2 ). Das führt bei der fondsgebundenen Altersversorgung zu der weiteren Konsequenz, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben durch einen nachehezeitlichen Wertverlust auf Null gesunken ist ( vgl.: BGH, Beschluss vom 29.02.2012, a. a. O., Rn. 29 ). Diese Entscheidung ist nach der Auffassung des Senats auf den Fall des „endgültigen“ Werteverzehrs durch fortlaufende Rentenzahlung uneingeschränkt übertragbar. Wie im Fall des Wertverlusts kann auch im Fall des Werteverzehrs nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen nicht von einer Mitverantwortlichkeit des Ausgleichspflichtigen ausgegangen werden. Aus dieser Betrachtung erhellt zugleich, dass Entsprechendes zu gelten hat, wenn der auszugleichende Kapitalwert am Tag der letzten Entscheidung nicht vollständig verzehrt ist, sondern sich durch fortlaufende Rentenzahlung vermindert hat. (1.2.2) Auch soweit in dem Umstand der Zahlung von Rente an den Ausgleichspflichtigen zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine berücksichtigungsfähige tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG gesehen wird, wird die Frage, ob der zum Ausgleich kommende Wert des zum Zeitpunkt des Ehezeitendes angesparten Kapitalbetrages oder der durch fortlaufende Rentenzahlung bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich verminderte Kapitalbetrag hälftig zu teilen ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Insoweit wird zunächst – soweit ersichtlich – noch einheitlich gesehen, dass die Teilung einer deckungskapitalbezogenen Versorgung, aus der bereits Leistungen erbracht werden, nicht zu einer Überschreitung des Deckungskapitals zu Lasten des Versorgungsträgers führen darf ( KG Berlin, a. a. O., Rn. 4, m. w. Nachw. ). Die Bewertung des Versorgungsanrechts nach Maßgabe des jeweiligen Deckungskapitals sieht § 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ausdrücklich vor. Dem Versorgungsträger kann es auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er auf die regulär fällig gewordene Altersversorgung die zu dem Kapitalverzehr führenden Rentenzahlungen erbracht hat. Zur (Fortsetzung der) Rentenzahlung an den Antragsteller ist dieser aufgrund des geschlossenen Versorgungsvertrages verpflichtet. Dem trägt auch das Recht zum Versorgungsausgleich Rechnung, indem festgelegt ist, dass Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, gemäß § 224 Abs. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam werden und für den Versorgungsträger bis zu diesem Zeitpunkt zuzüglich einer Umsetzungsfrist gemäß §§ 29, 30 VersAusglG kein Leistungsverbot besteht. Das in § 29 VersAusglG geregelte Gebot, bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswertes auswirken können, ist auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen nicht anwendbar ( BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZB 546/10 – zitiert nach juris Rn. 25; Borth, Versorgungsausgleich, a. a. O., Rn. 580; so auch letztlich Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a. a. O., S. 73 f., zugleich die Erstreckung des Verbots auf bestandsverändernde Leistungen zum Zweck möglichst weitgehenden Gleichlaufs zwischen gesetzlichen und kapitalgedeckten Anrechten diskutierend ). Indessen wird die Auffassung vertreten, eine Lösung dergestalt, dass die teilweise Aufzehrung der Versorgung von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu tragen ist, scheide schlechterdings aus ( so: KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2012, a. a. O., Rn. 7; so im Ergebnis wohl auch, § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG aber nicht erwägend: Hauß, Die Rentnerscheidung im neuen Versorgungsausgleich, FPR 2011, 513 ff. ). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Soweit die Gegenauffassung auf einen für den Fall gegenteiliger Entscheidung gegebenen eklatanten Widerspruch zum Halbteilungsgrundsatz gestützt ist, erscheint diese in Anbetracht der von ihr für richtig gehaltenen Annahme, es liege eine berücksichtigungsfähige Abweichung i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG vor, nicht konsequent und nicht stichhaltig, da die Abweichung von Satz 1 dieser Vorschrift bedingt, dass der Halbteilungsgrundsatz bezogen auf das zum abweichenden Stichtag angesammelte Kapital zur Anwendung gelangt. Auch soweit in diesem Zusammenhang ( zu Rn. 13 ) die oben angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2012 wegen der Kernaussage herangeführt wird, überzeugt dies nicht, da in dem von diesem zu beurteilenden Fall wegen der freiwilligen Entscheidung des Ausgleichspflichtigen für einen vorzeitigen Bezug des ihm zustehenden Altersruhegeldes gerade keine im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigungsfähige Veränderung gegeben war. Das weitere Argument, der Ausgleichspflichtige könne dazu animiert sein, alles zu tun, um die Durchführung des Versorgungsausgleichs wenn nicht zu verhindern so doch wenigstens möglichst lange hinauszuschieben, um parallel dazu eine ungekürzte Versorgung zu beziehen, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Das FamFG und das VersAusglG sehen nach Auffassung des Senats hinreichende verfahrensrechtliche Einwirkungsmöglichkeiten des Gerichts auf ein solches einmal unterstelltes manipulatives Verhalten eines Beteiligten vor. Einem eventuellen rechtsmissbräuchlichen Verhalten eines der Beteiligten kann durchaus auch materiell-rechtlich mit § 242 BGB begegnet werden. Auch das unterhaltsrechtliche Argument des Kammergerichts, von dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert könne allenfalls abgewichen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte von den laufenden Zahlungen aus dem Anrecht in Form von Unterhaltsleistungen partizipiert habe, führt nach der Auffassung des Senats nicht weiter. Zwischen versorgungsrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ausgleichsansprüchen ist nach der Auffassung des Senats streng zu trennen ( so im Übrigen auch Borth in FamRZ 2011, a. a. O., S. 1776 ). Der Versorgungsausgleich findet gemäß § 224 FamFG mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung und damit für die Zukunft statt. Soweit der Ausgleichspflichtige bis zu diesem Zeitpunkt eine Rentenzahlung in ungekürzter Höhe erhält, sieht das Unterhaltsrecht eine Ausgleichsmöglichkeit vor, da auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten ein dementsprechend höheres Einkommen zu berücksichtigen ist. Bei der von dem Senat vertretenen Ansicht besteht auch nicht die Gefahr der Doppel-Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen und die Notwendigkeit einer Korrektur über § 27 VersAusglG ( so aber: Hauß, a. a. O. ), falls er denn unterhaltsrechtlich mit einem höheren Einkommen eingestuft und in Anspruch genommen wurde. (1.3) Bei dem Rechtsfolgenausspruch ist nach der Auffassung des Senats auf den Tag seiner Entscheidung abzustellen. Ein abstrakt formulierter Prozesstenor, der entsprechend dem Rechtsschutzbegehren der weiteren Beteiligten zu 2) die Begründung eines Anrechts und Zahlung eines Betrages auf der Grundlage einer in bestimmbarer Weise festgelegten Berechnung vorsieht ( vgl. Ziffer 2.1.4 des Hinweisbeschlusses vom 19.10.2012; so wohl auch: Borth, FamRZ, 2011, a. a. O., S. 1776 ), erscheint in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden Beeinträchtigungen bei einer gegebenenfalls veranlassten Vollstreckung nicht angängig ( vgl.: BGH, Beschluss vom 29.02.2012, a. a. O., Rn. 30; Bergmann, a. a. O., § 5 Rn. 6 ). Soweit der Senat bei seinem Rechtsfolgenausspruch auf die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 06.11.2012 mit einer angeführten Berechnung des Kapitalwerts und des damit korrespondierenden Ausgleichswerts bezogen auf den 31.12.2012 abstellt und nicht genau auf den Tag seiner (zeitnahen) Entscheidung, erscheint dies für die Beteiligten, insbesondere den ausgleichspflichtigen Antragsteller, in Anbetracht des lediglich geringfügigen Einflusses auf die dem Antragsteller verbleibende Rente und in Anbetracht dessen, dass eine gewisse Abweichung infolge der dem Versorgungsträger zugebilligten Durchführungsfrist im Anschluss an die Rechtskraft der Entscheidung gesetzesimmanent ist, hinnehmbar. Bei der Ermittlung des mit dem Ausgleichswert korrespondierenden Kapitalwerts bezogen auf den 31.12.2012 ist auch die dem Werteverzehr durch laufende Rentenzahlung gegenläufige Entwicklung durch Verzinsung des jeweiligen Kapitalstandes in der Höhe des Rechnungszinses von 5,17 % berücksichtigt, wie die weitere Beteiligte zu 2) in ihrer Auskunft vom 06.11.2012 ausdrücklich erklärt hat. (2) Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin in der Sache unbegründet ist. (2.1) Das gilt zunächst, soweit sie einen Verzinsungsausspruch bezogen auf den auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert bis zum Zeitpunkt der Zahlung der weiteren Beteiligten zu 2) an den weiteren Beteiligten zu 3) mit einem Rechnungszins von 5,25 % beanstandet. Ungeachtet dessen, dass maßgeblich der dem Vertrag über das bei der weiteren Beteiligten zu 2) begründete Versorgungsanrecht zugrunde gelegte Rechnungszins ist ( vgl.: BGH, Beschluss vom 07.09.2011, a. a. O., Rn. 28 ), der ausweislich der den Auskunftsschreiben der weiteren Beteiligten zu 2) vom 06.01.2012 und 06.11.2012 beigefügten Berechnungen 5,17 % beträgt, scheidet die Zuerkennung einer Verzinsung des auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit ermittelten Ausgleichswertes (über die im Rahmen der Ermittlung des Werteverzehrs durch Rentenzahlung berücksichtigte Verzinsung des sich durch Rentenzahlung jeweils mindernden Kapitalbetrages hinaus) aus, weil einer Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht ( vgl.: BGH, Beschluss vom 07.09.2011, a. a. O., Rn. 25 ). (2.2) Ihre Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Amtsgericht ihr keine Gelegenheit zur Wahl einer ihr genehmen Zielversorgung gewährt hat. Es kann dahinstehen, ob die in diesem Vorbringen zu sehende Verfahrensrüge zu Recht erhoben worden ist. Eine solche einmal als gegeben unterstellt, wäre der Verfahrensverstoß jedenfalls nicht dafür ursächlich, dass die Antragsgegnerin von dem ihr in § 15 VersAusglG eröffneten Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat. In Kenntnis dieser Möglichkeit hat sie sich jedenfalls im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung wie auch im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.10.2012 (dort zu Ziffer 3.2) nicht zur Benennung eines Zielversorgers veranlasst gesehen, vielmehr die externe Begründung eines Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 3) letztlich mit Schriftsatz vom 19.11.2012 gebilligt, indem sie hat ausführen lassen, es gehe ihr darum, dass sie die ihr zustehenden auszugleichenden Altersanwartschaften wertmäßig zum Zeitpunkt des Eheendes erhalte und keine Kürzung hinnehmen müsse. Die Begründung des Versorgungsanrechts bei der weiteren Beteiligten zu 3) im Wege der externen Teilung erscheint nicht unangemessen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 150 Abs. 1, 4 S. 1 und Abs. 5 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil die Fragen, ob die Zahlung einer regulären Rente an den Ausgleichspflichtigen aus einer deckungskapitalbezogenen Versorgungsanwartschaft in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Tag der letzten Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darstellt und wie sich dies konkret auswirkt, nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beantwortet werden und von erheblicher Bedeutung für die beteiligten ehemaligen Ehepartner sein können. Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 FamGKG (10.200,00 € : 10 = 1.020,00 € x 1 =) 1.020,00 €.