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Beschluss

2 Ws 867/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1220.2WS867.12.00
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Tenor

  Die Beschwerde wird  verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten Dr. T fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten Dr. T fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat in dem Ermittlungsverfahren 115 Js 442/10 unter dem 31.10.2012 Anklage gegen den Angeschuldigten Dr. T wegen Untreue, Bankrott und Vereiteln der Zwangsvollstreckung erhoben und zugleich den Erlass eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr sowie die vorläufige Anordnung eines Berufsverbotes beantragt. Der Angeschuldigte, zu dessen Taten seine mitangeklagte Ehefrau T2 sowie der Mitangeklagte T3 in einigen Fällen Beihilfe geleistet haben sollen, soll als Gesellschafter und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. T & Partner GmbH Vorratsgesellschaften gegründet und für interessierte Personen bereitgehalten haben, zu denen auch der damalige Vorstandsvorsitzende der L (L), der gesondert Verfolgte T4 gehört haben soll, zu dem der Angeschuldigte Dr. T ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt haben soll. In Absprache mit dem gesondert Verfolgten Schröder soll der Angeschuldigte Dr. T im Jahre 2002 im Interesse der L – die insoweit nach außen hin nicht in Erscheinung habe treten wollen – die Q GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (Q) gegründet und der L als Zweckgesellschaft zur Verfügung gestellt haben. Die Q habe dann im Rahmen der Finanzierung eines Fonds-Projekts in L2 - mit dem u.a. der Firmensitz des Fernsehsenders S habe errichtet werden sollen - eingesetzt werden sollen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Projekts und der finanziellen Verflechtungen der im Einzelnen beteiligten Gesellschaften verweist der Senat auf die umfangreichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 31.10.2012. Letztlich habe die Q ihr zufließende Geldmittel im Sinne der L - außerhalb von deren Buchführung verwenden sollen. Als Geschäftsführer der Q habe - da der Angeschuldigte Dr. T aus berufsrechtlichen Gründen nicht offiziell als Geschäftsführer habe fungieren können - unter Einbeziehung der beiden Mitangeklagten faktisch der Angeschuldigte Dr. T fungiert, dem zu diesem Zweck eine notarielle Generalvollmacht erteilt worden sei. Von den an die Q geflossenen Geldmitteln in Höhe von insgesamt rd. 26,176 Mio € soll der Angeschuldigte Dr. T im Zeitraum zwischen November 2002 und Dezember 2006 in Unkenntnis der L abrede- und treuwidrig in verschiedenen Teilbeträgen eine Summe von insgesamt 8,623 Mio € für eigene Zwecke vereinnahmt haben (Fälle 1 bis 9). Nach Scheitern des Fonds-Projekts soll der Angeschuldigte Dr. T im Zuge einer „Firmenbestattung“ im Jahre 2008 sämtliche Firmenunterlagen der Q beiseite geschafft bzw. vernichtet haben (Fall 10). Nachdem das Finanzamt L3 ab Oktober 2010 gegen den Angeschuldigten Dr. T die Vollstreckung wegen bei der Q angefallener Umsatzsteuerschulden in Höhe von 6,924 Mio. € betrieb, soll der Angeschuldigte im Dezember 2010 mehrere Lebensversicherungen an seine Ehefrau abgetreten haben, so dass Pfändungen der Finanzkasse ins Leere gegangen seien (Fall 11). Das Verfahren 115 Js 442/10 ist am 17.12.2010 aus dem Ursprungsverfahren 114 Js 220/09 ausgetrennt worden, das Steuerdelikte wegen Umsatzsteuerhinterziehung aus dem Tatkomplex „Q“ zum Gegenstand hat. In dem Ausgangsverfahren 114 Js 220/09 erging am 29.09.2010 ein auf Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl gegen den Angeschuldigten Dr.T (AG Köln, Aktenzeichen 505 Gs 1220/10 – Bl. 220 d.A.), aufgrund dessen der Angeschuldigte am 07.10.2010 in Untersuchungshaft genommen wurde (Bl. 236 d.A.) Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss des AG Köln vom 20.10.2010 aufgehoben und durch den Haftbefehl vom gleichen Tage ersetzt (Aktenzeichen 505 Gs 1373/10, Bl. 469 d.A.). Mit Beschluss des AG Köln vom 03.11.2011 wurde der Angeschuldigte in dem Verfahren 114 Js 220/09 von der weiteren Untersuchungshaft nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1 Mio. € verschont (Bl. 3260 d.A.). Mit Beschluss vom 09.06.2011 wurde die im Verschonungsbeschluss vom 03.11.2010 erteilte Meldeauflage von einmal wöchentlich auf einmal monatlich reduziert und die Auflage zur Abgabe der Personalpapiere aufgehoben (Bl. 3264 d.A.). In dem Verfahren 114 Js 220/09 wurde unter dem 10.02.2012 Anklage erhoben worden, für die die 6. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln zuständig ist. Für das vorliegende Verfahren 115 Js 442/10 ist geschäftsplanmäßig die 16. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln zuständig. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass eine Übernahme des Verfahrens 115 Js 442/10 von der 6. großen Strafkammer abgelehnt worden ist und das daraufhin mit der Sache befasste Präsidium des Landgerichts am 28.11.2012 beschlossen hat, von einer Verbindungsentscheidung abzusehen, so dass die genannten Verfahren bei den jeweiligen Spruchkörpern verbleiben ( Bl. 3256 f. d.A.) Die 16. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschlüssen vom 04.12.2012 die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 31.10.2012 auf Erlass eines Haftbefehls sowie auf Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes abgelehnt (Bl. 3282, 3285 d.A.). Es hat Fluchtgefahr verneint unter Hinweis darauf, dass dem Angeschuldigten die Anklagevorwürfe im Wesentlichen bereits im Dezember 2010 bekannt gemacht worden seien, ohne dass er dies zum Anlass für eine Flucht genommen habe. Der Verfall der in dem Ursprungsverfahren 114 Js 220/09 geleisteten Kaution könne nicht mehr als Fluchthemmnis angesehen werden, da der Rückzahlungsanspruch vollständig gepfändet sei. Ein Bedürfnis nach Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes hat das Landgericht u.a. mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang, die Bedeutung des durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit und das Alter des nicht vorbestraften Angeschuldigten, der sich beruflich ohnehin weitestgehend zurückgezogen habe, nicht gesehen. Die Wirtschaftsstrafkammer hat die beiden ablehnenden Beschlüsse dem „durch sie nicht beschwerten Angeschuldigten (…) noch nicht zur Kenntnis“ gebracht, „um den Erfolg der Untersuchungen nicht zu gefährden (§§ 33 Abs. IV, 37 StPO)“. Aus diesem Grund hat sie bislang auch davon abgesehen, die Anklage zuzustellen. Gegen die Beschlüsse vom 04.12.2012 hat die Staatsanwaltschaft Köln am 07.12.2012 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dem Angeschuldigten werde erstmals mit der jetzt erhobenen Anklage das ganze Gewicht der in den beiden anhängigen Verfahren gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe vor Augen geführt. Angesichts des Schadensausmaßes in zweistelliger Millionenhöhe stehe eine Straferwartung von womöglich mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe im Raum, was einen erheblichen Fluchtanreiz auslöse. Bei der Ablehnung des vorläufigen Berufsverbotes habe das Landgericht die insoweit zu stellenden Anforderungen überspannt. Der Angeschuldigte habe seine Berufspflichten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über einen Zeitraum von 8 Jahren gröblichst verletzt und die letzte Tat im Dezember 2010 während laufender Haftverschonung begangen. Seine angespannte wirtschaftliche Situation lasse besorgen, dass er zur Beschaffung neuer Finanzmittel ähnliche Straftaten begehen könne. Die 16. große Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2012 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und ergänzend ausgeführt, in Wirtschaftsstrafsachen von dem hier gegebenen außergewöhnlichen Umfang könne die Entscheidung, ob ein Haftbefehl zu beantragen sei, regelmäßig erst nach Abschluss der Ermittlungen sachgerecht getroffen werden. Die Sachlage habe sich für den Angeschuldigten mit Anklageerhebung entscheidend verändert. Er stehe nunmehr unmittelbar vor einer ruinösen Bestrafung, die ihn der gewohnten Lebensqualität berauben werde. Das begründe einen erheblichen Anreiz, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes ist aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft wegen des Gewichts der Tatvorwürfe zwingend. II. Die gem. § 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Was die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls angeht, hält auch der Senat den Erlass eines Haftbefehls nicht für gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Erlass des Haftbefehls maßgeblich mit der Begründung abgelehnt, dass keine Fluchtgefahr bestehe und hat sich zum dringenden Tatverdacht wegen der in der Anklage vom 31.10.2012 enthaltenen Tatvorwürfe nicht näher geäußert. Der Senat merkt hierzu nur an, dass das Bestehen von dringendem Tatverdacht wegen eines Großteils der Anklagevorwürfe (Fälle 1 bis 9) im Beschluss der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 07.02.2012 (Az. 109 Qs 12-15/11, Bl. 2495 d.A.) mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt worden ist. Weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung, mit der Arrestanordnungen des AG Köln bestätigt worden sind, nicht eingelegt worden. Ob wegen der in der Anklage hinzugekommenen Vorwürfe (Fälle 10 und 11) ebenfalls von dringendem Tatverdacht auszugehen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben, da es jedenfalls am Haftgrund der Fluchtgefahr – auf Verdunkelungsgefahr kann nach Anklageerhebung auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft nicht gestützt werden – fehlt. Insoweit tritt der Senat der angefochtenen Entscheidung bei. Der Senat hebt - auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung - folgendes noch einmal hervor: Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann nicht allein auf die Straferwartung gestützt werden. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Schematische Annahmen, bei einer bestimmten Straferwartung bestehe Fluchtgefahr, sind nicht zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 112 Randn. 23, 24 m.w.N.). Der bisher unbestrafte Angeschuldigte – von dessen Erwartungshorizont auszugehen ist – tritt den Anklagevorwürfen bisher entgegen. Das ist erlaubtes Verteidigungsverhalten und für die Beurteilung, ob Fluchtgefahr anzunehmen ist, ohne Bedeutung. Zwar wird bei einer Verurteilung auf der Grundlage der Anklage möglicherweise mit der Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen sein, über deren genaueres Maß bei dem derzeitigen Verfahrensstand vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage und vorbehaltlich des Verlaufs einer etwaigen Hauptverhandlung jedoch nur Spekulationen angestellt werden können. Ein Grund, an fluchthemmende Umstände besonders hohe Anforderungen zu stellen, besteht aus Sicht des Senats bei einer Gesamtschau aller Umstände derzeit nicht. Das Landgericht hat zutreffend maßgeblich auf die frühe Kenntnis des Angeschuldigten Dr. T von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abgestellt, die der Angeschuldigte nicht zum Anlass für eine Flucht genommen hat. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, das Gewicht der Vorwürfe werde dem Angeschuldigten erstmals mit der jetzt erfolgten Anklage in vollem Umfang vor Augen geführt, überzeugt nicht. Bereits aufgrund des Inhalts des Haftbefehls vom 20.10.2010 musste der Angeschuldigte Dr. T von der Ausweitung der Ermittlungen auf den Verdacht von Untreuehandlungen zum Nachteil der L ausgehen. Im Haftbefehl werden die zwischen dem Angeschuldigten Dr. T und dem gesondert Verfolgten T4 zum Gesellschaftszweck der Q getroffenen Absprachen sowie die faktisch allein vom Angeschuldigten ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Q bereits ausführlich dargestellt. Aufgrund dessen war damit zu rechnen, dass bei weiterer Überprüfung der Zahlungsflüsse auch der Verdacht zweckwidriger Verwendung von Geldern der Q zum Nachteil der L entstehen konnte. Nachdem denn auch die Ermittlungen entsprechende Verdachtsmomente bereits im Dezember 2010 erbracht hatten (siehe den Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 17.12.2010 Bl. 1 d.A.), ist dem Angeschuldigten die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 17.12.2010 bekannt gegeben worden, in dem es u.a. heißt: „4. Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltepunkte dafür, dass es sich bei der Q GmbH um eine Zweckgesellschaft der L handelte, die der Q GmbH seitens L GmbH und der M GmbH & Co. KG tatsächlich zur Verfügung gestellten Geldmittel in einem Gesamtvolumen von über 22 Mio. EUR wirtschaftlich dem Konzern der L zuzurechnen waren und Sie als Treuhänder der L diese Mittel verwalten. Entgegen Ihrer Verpflichtung zur treuhänderischen Mittelverwendung nahmen Sie in nicht verjährtem Zeitraum die nachfolgend bezeichneten Verfügungen zu Ihren Gunsten oder zu Gunsten Dritter vor, die das der L zuzurechnende Vermögen in einem Gesamtvolumen von 7.876.232,18 EUR nachhaltig schädigten: a) 27.12.2002 bis 3.03.2006 Am 27.12.2002 überwiesen Sie mit dem Betreff „Kaufpreis M2“ 6.680.380 EUR an die E GmbH, das Stammkapital der M2 betrug indes lediglich 5.649.300. Die Überzahlung eines Betrages von 1.031.080 EUR verblieb wirtschaftlich bei der E GmbH. Angesichts der bevorstehenden Kapitalherabsetzung der M2 am 26.01.2006 auf 100.000 EUR bilanzierte der Q GbmH die Beteiligung an der M“ zum 31.12.2005 zunächst mit 1.131.080 EUR, verkaufte die M2 jedoch am 30.01.2006 an die E Gmbh für 100.000 EUR, so dass bei der Q nunmehr ein Verlust in Höhe von 1.031.080 EUR verblieb. b) Mit Verfügung vom 19.10.2006 überwiesen Sie von dem Konto der Q GmbH 215.000 EUR auf ein Konto der H GmbH. Ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Hintergrund der Zahlung ist nicht ersichtlich. c) Zwischen dem 16.02.2006 und 18.10.2006 überwiesen Sie vom Treuhandanderkonto der Q Nr. 0931xxxxxx in mehreren Teilbeträgen Raten an den Bauträger N sowie Grunderwerbssteuer in einer Gesamthöhe von 1.100.100,00 EUR. Die Geldmittel waren bestimmt für den Bau des Mehrfamilienhauses in O, Bstraße, das in Ihrem Eigentum steht. Über das gleiche Konto buchten Sie zwischen dem 16.03.2006 und dem 4.12.2006 weitere 60.756,01 EUR an verschiedene Empfänger, wobei die Zahlungen aufgrund ihres Buchungstextes einen Zusammenhang mit dem Hausbau Bstraße vermuten lassen. Insgesamt wurden damit Gelder in einem Gesamtvolumen von 1.160.856,01 EUR für das Bauvorhaben verausgabt. Eine Rückzahlung auch nur eines Teils der Beträge ist nicht bekannt. d) Mit Überweisung vom 22.03.2006 wurden von einem Konto der Qa GmbH 4000.000 EUR an die E GmbH überwiesen. Aus dieser Summe wurden von E 165.000 EUR im mutmaßlichen Interesse der L an die Q2 GmbH & Co. KG ausgekehrt, die weitere Summe von 235.000 EUR verblieb bei der E GmbH. e) Im Zeitraum vom 21.12.2005 bis zum 6.12.2006 buchten Sie von Konten der Q GmbH in mehreren Einzelbuchungen insgesamt 734.296,17 EUR auf Ihr Privatkonto Nr. 929xxxxxx bei der E2. Ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Anlass für die Übertragung dieser Summe bestand nicht. f) Am 14.02.2006 überwiesen Sie von einem Konto der Q GmbH 500.00 EUR an C mit dem Buchungstext Schadenersatz. Ein Schadenersatzanspruch des Herrn C gegen die Q GmbH ist nicht nachvollziehbar, eine Geschäftsverbindung bestand nicht. g) Ebenfalls am 14.12.2006 überwiesen Sie von einem Konto der Q GmbH 4.000.000 EUR an die H GmbH mit dem Buchungstext „Ur. Vertr. H2 v. 14.02.2006“. Hintergund dieser Zahlung ist die privatwirtschaftliche Vereinbarung zwischen zwischen der B2 KG und der H GmbH über den Erwerb der Geschäftsanteile an der Q GmbH. Die Q war jedoch insbesondere angesichts der bestehenden Steuerverbindlichkeiten nicht in Höhe des Kaufpreises werthaltig, die B2 KG wirtschaftlich nicht in der Lage, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln aufzubringen. Faktisch verschoben Sie durch Überweisung der Kaufpreissumme weiteres auf Konten der Q vorhandenes und wirtschaftlich der L zustehendes Vermögen auf die H GmbH. Diese Taten stellen täterschaftlich begangene Vergehen der Untreue, §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2, 53 StGB, dar.“ Die Verdachtsmomente sind von der Staatsanwaltschaft Köln in dem Beschwerdeverfahren betreffend die Arrestanordungen des AG Köln vom 30.03.2011 in mehreren umfangreichen Stellungnahmen, vgl. u.a. die 64-seitige Stellungnahme vom 31.10.2011 Bl. 2348 ff d.A., fortlaufend präzisiert worden, von denen die Verteidigung durch Akteneinsicht zuletzt noch per 03.01.2012 Kenntnis genommen hat (Bl. 2490 d.A.). Auch die Anklage im Ausgangsverfahren 114 Js 220/09 (jetzt 115 Js 2/12) vom 10.02.2012 enthält an mehreren Stellen Hinweise auf dem Angeschuldigten Dr. T zur Last gelegte Untreuehandlungen sowie auf den Vorwurf der „Firmenbestattung“, der u.a. auf S. 47 ff, 96 ff umfangreich dargestellt ist. Beispielhaft sei ferner auf die Ausführungen zum groben Eigennutz auf S. 104 ff der Anklage vom 10.02.2012 verwiesen, wonach der Angeschuldigte Dr. T „bis ins Detail geplant ... die Übertragung sämtlicher Mittel aus der Q in die eigene Sphäre betrieb“. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise soll der Tatplan des Angeschuldigten Dr. T darin bestanden haben, die durch die Steuerhinterziehungen in der Q verbliebenen Umsatzsteuerbeträge in die eigene Sphäre zu transferieren und für sich zu verwenden (so S. 12 der Anklage vom 10.02.2012). Entsprechende Verdachtsmomente hatte früher schon das Finanzgericht L2 in seiner Entscheidung vom 07.04.2011 geäußert und ausgeführt, es sei dem Angeschuldigten Dr. T darauf angekommen, die Umsatzsteuer zu verkürzen, um so die von den Vertragspartnern an Q gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 3,860 Mio. € in die eigene Sphäre zu übertragen. Ausdrücklich Erwähnung findet in der Anklageschrift vom 10.02.2012 ein aus der Q abgezogener Betrag von 1,2 Mio €, den der Angeschuldigte Dr. T zur Finanzierung des Mehrfamilienhauses Bstraße verwendet haben soll; des weiteren die Umbuchung eines Betrages von 215.000 € auf Konten der H GmbH. Diese beiden Zahlungsvorgänge sind als Fälle 6. und 8. in die neue Anklage eingeflossen. Spätestens aufgrund der Entscheidung der 9. großen Strafkammer vom 07.02.2012 musste der Angeschuldigte Dr. T davon ausgehen, dass wegen der ihm zur Last gelegten Untreuehandlungen zum Nachteil der L ein dringender Tatverdacht bejaht werde. Die Darstellung des Sachverhalts im 27 Seiten umfassenden Beschluss der 9. großen Strafkammer deckt sich in weiten Teilen und bis in den Wortlaut hinein mit der Darstellung in der Anklageschrift vom 31.10.2012. Die abrede- und treuwidrigen Buchungen hat das Landgericht auf S. 11 näher aufgeschlüsselt und mit 8,376 Mio € errechnet. Das weicht von dem auf S. 10 der Anklage vom 31.10.2012 genannten Betrag von 8,623 Mio € nicht wesentlich ab, dem im wesentlichen dieselben Buchungsvorgänge wie in der Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegen. Von einer nur gerafften Darstellung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht ausgegangen werden. Soweit in der Anklage vom 31.10.2012 der Vorwurf der Vollstreckungsvereitelung hinzugekommen ist (Fall 11), hat schon das Landgericht die Abtretung der Lebensversicherungen im Beschluss vom 07.02.2012 als rechtswidrige Vermögensverschiebungen gewertet, so dass der Angeschuldigte Dr. T auch insoweit „vorgewarnt“ war. Es kann daher insgesamt nicht die Rede davon sein, dass dem Angeschuldigten der wahre Umfang der Vorwürfe erst aus der Anklageschrift vom 31.10.2012 – die noch nicht zugestellt ist – bekannt werden würde. Dass der Angeschuldigte in nach allem ausreichender Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe über einen Zeitraum von inzwischen fast zwei Jahren - jedenfalls seit der Entscheidung der 9. großen Strafkammer vom 07.02.2012 - keine Anstalten zur Flucht unternommen hat, spricht entscheidend gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Über die für eine Flucht etwa benötigten Papiere konnte er seit dem Beschluss des AG Köln vom 09.06.2011 mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft verfügen, die zu diesem Zeitpunkt bereits umfangreich wegen der Untreuevorwürfe ermittelte und den Angeschuldigten davon auch in Kenntnis gesetzt hatte. Die Einschätzung, eine Verurteilung des Angeschuldigten zu einer hohen Freiheitsstrafe sei mit der Anklageerhebung spürbar näher gerückt oder stehe gar unmittelbar bevor, vermag der Senat nicht zu teilen. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens ist eher von einer längeren Verfahrensdauer auszugehen, was auch der verteidigte Angeschuldigte in Rechnung stellen kann. Die zuständige 16. große Strafkammer hat bereits aktenkundig gemacht, dass wegen der am 27.02.2013 beginnenden Hauptverhandlung in dem ebenfalls sehr umfangreichen Wirtschaftstrafverfahren „P“ – Az 116 KLs 2/12 – eine zeitnahe Befassung mit dem vorliegenden Verfahren nicht möglich sei. Eine Rechtfertigung für die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten Dr. T ist die – mit Präsidiumsbeschluss des Landgerichts vom 14.11.2012 bereits festgestellte – Überlastung der 16. großen Strafkammer nicht. Dass sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren – übrigens anders als in dem ähnlich umfangreichen Ausgangsverfahren, in dem bereits 1 ½ Jahre vor Anklageerhebung Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt worden war – zur Beantragung eines Haftbefehls erst mit Anklageerhebung in der Lage gesehen hat, ist haftrechtlich nicht von Bedeutung. Auch der Einwand, der Angeschuldigte werde bei einer Flucht die zur Haftverschonung im Ursprungsverfahren geleistete Sicherheit von 1 Mio € einbüßen, greift nicht. Die Staatsanwaltschaft verkennt selbst nicht, dass die Sicherheit infolge der Pfändung des Rückzahlungsanspruchs für den Angeschuldigten wertlos geworden ist. Die Erwägung, der Betrag von 1 Mio € falle angesichts der drohenden weit umfangreicheren Inanspruchnahme durch die L und die Steuerbehörden nicht mehr erheblich ins Gewicht, erscheint dem Senat doch eher ergebnisorientiert und steht auch in Widerspruch zu folgenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts vom 07.02.2012: „Allerdings war die Staatsanwaltschaft Köln sichtlich bemüht, eine Zahlungsunfähigkeit der von ihr vertretenen Firmen H GmbH und I GmbH oder eine Einstellung des Geschäftsbetriebs ebenso zu vermeiden wie eine private Zahlungsunfähigkeit der Eheleute T. Entsprechend sind durch die Staatsanwaltschaft Köln zwischenzeitlich Konten mit einem Gesamtguthaben von über 120.000 Euro wieder freigegeben worden (Bl. 1558 d.A.). In Mobilien der Schuldnerin wurde gar nicht erst vollstreckt (Bl. 1252 d.A.). Dieses Vorgehen war zuvor durch den Verteidiger der Beschuldigten T2 angeregt worden (Bl. 1529 d.A.). Im Einzelnen haben mehrere Gespräche der Verteidiger mit den zuständigen Staatsanwälten bzw. Wirtschaftsreferenten stattgefunden, in denen detailliert über die Freigabe bestimmter Mittel und den konkreten Bargeldbedarf der Beschuldigten, ihres Ehemannes und ihrer Mutter gesprochen wurde (Bl. 1527, 1558 d.A.). Bei der Freigabe der Mittel und der Wahl der konkreten Pfändungsmaßnahme legte die Staatsanwaltschaft die Angaben der Beschuldigten zu ihrem Bedarf zugrunde. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beschuldigten liegt demzufolge nicht vor; vielmehr ist gewährleistet, dass sie ihr tägliches Leben ohne erhebliche Einschränkungen fortführen können. Auch der Unterhalt sowie die artgerechte Ernährung und Pflege der vorhandenen Pferde konnten so in Absprache mit der Beschuldigten stets sichergestellt werden.“ Dem Senat erschließt sich nicht, warum der Angeschuldigte die geschilderte vergleichsweise vorteilhafte Situation mit der Perspektive einer nicht unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung und ggfs lang dauernden Hauptverhandlung aufgeben und sich in vorgerücktem Lebensalter unter ungewissen Bedingungen ins Ausland absetzen sollte. Bei dieser Sachlage sind auch keine plausiblen Fluchtmöglichkeiten zu erkennen. Die familiären Beziehungen in die Schweiz werden nicht „gelebt“, von näheren oder gar intensiven Kontakten des im Rheinland fest verwurzelten Angeschuldigten zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder ist nichts bekannt. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen er beitritt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden. Der Senat kann auch insoweit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeschuldigten, der schon bei seiner Vernehmung am 29.10.2010 vor mehr als zwei Jahren erklärt hat, er wolle sich aus Altersgründen aus dem Berufsleben zurückziehen, das Bedürfnis für ein vorläufiges Berufsverbot im Vorgriff auf ein Urteil nicht erkennen. Der Annahme, der Angeschuldigte Dr. T könne aus wirtschaftlichen Gründen in Versuchung geraten, unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten tätig zu werden, steht auch hier entgegen, dass er anscheinend weiterhin ein Leben ohne spürbare Einschränkungen führen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.