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Urteil

20 U 149/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1130.20U149.12.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juni 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 460/10 –  teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 461,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juni 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 460/10 – teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 461,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1997 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 226.124,00 DM (entsprechend 115.615,36 €) ab. Vertraglich vereinbarter Versicherungsablauf war der 1. Mai 2010. Die Beklagte teilte dem Kläger mit einem undatierten Schreiben, das als Anlage K 1 zur Akte gereicht worden ist, eine Änderung der Versicherungsbedingungen bezüglich der Vertragskündigung und der Berechnung der Abschlusskosten nach Durchführung eines Treuhänderverfahrens mit. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 1. März 2006. Die Beklagte rechnete das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 3. Februar 2006 ab; den Rückkaufswert bezifferte sie auf 69.033,00 €. Unter Berücksichtigung einer Überschussbeteiligung und unter Abrechnung zu entrichtender Steuern zahlte sie an den Kläger einen Betrag von 70.154,36 € aus. Eine von dem Kläger unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 gewünschte Nachzahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2006 ab. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage im Wesentlichen eine Neuberechnung des Rückkaufswerts und die Zahlung des sich daraus ergebenden Mehrbetrags verlangt. Hierzu hat er erstinstanzlich vorgetragen, die maßgebenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen der Beklagten über die Berechnung des Rückkaufswerts nach einer Kündigung und die Verrechnung von Abschlusskosten sowie den Stornoabzug seien intransparent. Er habe Beiträge in Höhe von 74.500, -- € gezahlt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. Auskunft zu erteilen über die in der Berechnung des Rückkaufswertes und des Überschussguthabens aus der Lebensversicherung Nr. 18835xxx xxx berücksichtigten Kosten, unter Offenlegung, welcher Kosten für den Versicherungsabschluss und welcher Stornobetrag in die Berechnung des Rückkaufswertes eingeflossen sind und nach welchen versicherungsmathematischen Kriterien der Zeitwert der Lebensversicherung berechnet worden ist; 2. den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der Versicherungsperiode, mit angemessen verteilten Abschlusskosten und ohne Stornobetrag zu berechnen und den Differenzbetrag zwischen neu errechnetem Rückkaufswert zuzüglich Überschussguthaben abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, und dem ausgezahlten Betrag von 71.154,36 € an ihn zu zahlen, mit Zinsen seit 03.02.2006 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Auskunftsantrag sei unzulässig; die Offenlegung der versicherungsmathematischen Kriterien könne der Kläger nicht verlangen. Er sei aber auch unbegründet. Selbst bei Intransparenz der zugrunde liegenden Vertragsklauseln über die Verrechnung von Abschlusskosten und den Stornoabzug stünde dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Einen Anspruch auf einen Rückkaufswert, welcher der Höhe der geleisteten Beiträge entspreche, habe der Kläger nicht. Der Mindestrückkaufswert zum 1. März 2011 habe 36.855, -- € betragen und es sei ein Stornoabzug von 461, -- € vorgenommen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, da ein mittels der Auskunft zu beziffernder Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen sei. Zwar sei § 14 der ABKH wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam; dies führe jedoch nicht dazu, dass die Klausel ersatzlos wegfalle. Die sich ergebende Lücke sei vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass es bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibe, die bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung zu erbringende Leistung aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe. Dieser Mindestbetrag werde bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten Deckungskapitals; er sei stets geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien. Vorliegend habe der Kläger bereits nahezu 95 % der von ihm gezahlten Beiträge erhalten. Einen Anspruch darauf, die konkreten Berechnungsgrundlagen des tatsächlich ausgekehrten Rückkaufswertes zu erfahren, habe der Kläger nicht. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Juli 2012 eingelegte und mittels eines mit einem am 27. August 2012 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt hat. Er macht geltend: Nachdem der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. Juli 2012 festgestellt habe, dass die Beklagte die dem Vertrag zugrunde gelegten Bedingungen nicht mehr verwenden dürfe, dürfe das Zillmerverfahren nicht mehr angewendet werden und die Beklagte habe nicht mehr „die Möglichkeit der pauschalen Berechnung von Kosten“. Sie müsse daher darlegen, wie sie den Rückkaufswert ohne Abzüge berechne und welchen Bruttogewinn sie aus seinem Kapital gezogen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2012 haben die Parteien den Auskunftsantrag insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als er auf Auskunftserteilung über den von der Beklagten einbehaltenen Stornoabzug gerichtet war. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, 1. an ihn 461,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2006 zu zahlen; 2. Auskunft zu erteilen über die in der Berechnung des Rückkaufswertes und des Überschussguthabens aus der Lebensversicherung Nr. 18835xxx xxx berücksichtigten Kosten für den Versicherungsabschluss sowie darüber nach welchen versicherungsmathematischen Kriterien der Zeitwert der Lebensversicherung berechnet worden ist; 3. den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der Versicherungsperiode, mit angemessen verteilten Abschlusskosten zu berechnen und den Differenzbetrag zwischen neu errechnetem Rückkaufswert zuzüglich Überschussguthaben abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, und dem ausgezahlten Betrag von 71.154,36 € an ihn zu zahlen, mit Zinsen seit 03.02.2006 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 ergebe sich nicht, dass die Erhebung von Abschlusskosten unwirksam sei. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur hinsichtlich des auf Zahlung von 461,00 € gerichteten Antrags Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Auskunft über „die in der Berechnung des Rückkaufswertes und des Überschussguthabens berücksichtigten Kosten (…) für den Versicherungsabschluss“ noch der auf der zweiten Stufe verfolgte Anspruch auf Zahlung der sich nach einer Neuberechnung des Rückkaufswerts ergebenden Differenz zu dem bereits ausgezahlten Rückkaufswert zu . Ein Auskunftsanspruch des Klägers kann sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB nur ergeben, wenn die zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Dies setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (BGH NJW 2002, 3771). Ein über den von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf einen Rückkaufswert steht dem Kläger indes nicht zu. Zwar ist die Regelung in § 15 der – geänderten – Versicherungsbedingungen der Beklagten, die vorsieht, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB materiell unwirksam (BGH NJW 2012, 3023 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10). Denn das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind; dies wird in § 15 Abs. 3 der – geänderten – Versicherungsbedingungen der Beklagten ausdrücklich hervorgehoben. Hierdurch wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10 Rz. 12). Die Kapitallebensversicherung dient nicht nur der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Bildung von Vermögenswerten in Form der Ablaufleistung, des Rückkaufswerts und der prämienfreien Versicherungssumme (BGH NJW 2012, 3023,3026; Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10 Rz. 12). Dieses Vertragsziel darf auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden (BGH NJW 2012, 3023, 3026). Folge der materiellen Unwirksamkeit der Klausel ist nach Auffassung des Senats - jedenfalls für Versicherungsverträge, die in der Zeit von 1994 bis zum Ende des Jahres 2001 geschlossen worden sind -, dass dem Versicherungsnehmer nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ein vertraglicher Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zusteht, welcher der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10 – und 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 - zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen; hierzu bestand für ihn aber auch kein Anlass, weil in jenen Verfahren streitgegenständlich lediglich ein Unterlassungsbegehren eines Verbraucherschutzvereins nach dem Unterlassungsklagengesetz war. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits im Jahr 2005 entschieden, dass dem Versicherungsnehmer nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein so genannter Mindestrückkaufswert einzuräumen ist, wenn die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind (BGH VersR 2005, 1670 ff.; BGH IV ZR 245/03, juris). Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats – jedenfalls für die in der Zeit von 1994 bis zum Ende des Jahres 2001 geschlossenen Versicherungsverträge – gelten, wenn die entsprechenden Bestimmungen nicht – oder nicht nur – intransparent, sondern - auch - materiell unwirksam sind. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sowohl die Intransparenz wie auch die materielle Unwirksamkeit einer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel dieselbe Rechtsfolge herbeiführt, nämlich die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel. Die sich aus der Unwirksamkeit einer intransparenten Klausel ergebende Regelungslücke ist, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 entschieden hat, dadurch zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt und im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung die versprochene Leistung geschuldet wird, die aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Hiermit hat der Bundesgerichtshof weder zum Ausdruck gebracht, dass den Versicherungsunternehmen die Erhebung von Abschlusskosten verwehrt ist, noch, dass diese nicht im Wege der Zillmerung in Ansatz gebracht werden dürfen. Er hat lediglich im Rahmen eines gerechten Ausgleichs der Interessen aller Beteiligten die Nachteile, die das Zillmerungsverfahren im Falle einer frühzeitigen Vertragsbeendigung mit sich bringt, dadurch begrenzt, dass er dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Mindestrückkaufswert zugesprochen hat. Die beiderseitige Interessenlage ist bei der materiellen Unwirksamkeit von Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens aber keine andere als bei einer bloßen Intransparenz dieser Regelungen. Denn auch die materielle Unwirksamkeit der Verrechnungsklauseln nach dem Zillmerungsverfahren beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass mit ihr die Fälle der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht angemessen erfasst werden. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof von den im Jahr 2005 aufgestellten Grundsätzen über einen gerechten Interessenausgleich im Rahmen der Entscheidungen vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10 – und 17. Oktober 2012 – IV ZR 202/10 – für den Fall, dass sich eine in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens als materiell unwirksam erweist, abrücken wollte. Vielmehr hat er nochmals betont, dass eine Verrechnung der Prämien mit den Abschlusskosten verfassungsrechtlich an sich unbedenklich ist und das nach bisherigem Recht bestehende Schutzdefizit durch die in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden Neuregelung behoben worden ist (BGH NJW 2012, 3023, 3026 Rz. 26). Soweit ersichtlich wird die Auffassung des Klägers, Folge der materiellen Unwirksamkeit einer Klausel zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens sei, dass eine Verrechnung von Abschlusskosten nicht erfolgen dürfe, auch weder in der Rechtsprechung noch der Literatur vertreten. Diskutiert wird in der Literatur lediglich, ob die sich aus der Unwirksamkeit der Klausel ergebende Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen ist, dass der Mindestrückkaufswert für die Tarifgeneration 2001 bis 2007 nicht mehr auf der Grundlage der von dem Bundesgerichtshof im Jahr 2005 entwickelten Grundsätze, sondern in Anwendung von § 169 Abs. 3 VVG n.F. zu berechnen ist (vgl. Armbrüster NJW 2012, 3001, 3002; ders. VW 2012, 1434; Jacob in: jurisPR-VersR 9/2012 Anm. 2). Diese Frage bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung, da das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits im Jahr 1997 begründet worden ist. Bezüglich der bis zum Jahr 2001 geschlossenen Verträge besteht aber kein Änderungsbedarf, da insoweit durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 die notwendige ergänzende Vertragsauslegung bereits vorgenommen worden ist (Präve, VersR 2012, 1159, 1161). Hat der Kläger nach alledem unter dem Gesichtspunkt des Mindestrückkaufswerts lediglich einen Anspruch in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, so kann ihm ein Nachzahlungsanspruch insoweit nicht zustehen. Denn er hat mit dem ihm ausgezahlten Rückkaufswert von 69.033,00 € selbst dann, wenn er, wie er behauptet, bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages Prämien in Höhe von 74.500,00 € geleistet hat, bereits 92,66 % der gezahlten Prämien ausgezahlt erhalten. Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ist wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten aber geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG VersR 2006, 489). Da ein Zahlungsanspruch ausscheidet, kann der Kläger auch keine Auskunft über „die in der Berechnung des Rückkaufswertes und des Überschussguthabens berücksichtigten Kosten (…) für den Versicherungsabschluss“ von der Beklagten verlangen. Denn die begehrte Auskunft könnte ihm bei der Durchsetzung des nicht gegebenen Nachzahlungsanspruchs nicht helfen. 2. Der Kläger kann ferner keine Auskunft darüber beanspruchen, „(…) nach welchen versicherungsmathematischen Kriterien der Zeitwert der Lebensversicherung berechnet worden ist". Denn die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen schuldet die Beklagte nicht, weil insoweit bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorzug gebührt (Senat, Beschluss vom 25.06.2010, 20 U 199/09, juris). 3. Begründet ist die Klage jedoch insoweit, als der Kläger die Auszahlung des einbehaltenen Stornoabzugs begehrt, der sich, wie die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, auf 461,00 € beläuft. Aus den von dem Kläger allein zur Akte gereichten Änderungen der Versicherungsbedingungen geht zwar nicht hervor, ob die Versicherungsbedingungen der Beklagten Regelungen zum Stornoabzug enthalten und gegebenenfalls wie diese lauten. Dies ist aber unerheblich. Denn sähen die Bedingungen einen Stornoabzug nicht vor, so wäre der von der Beklagten vorgenommene Einbehalt bereits aus diesem Grund unberechtigt. Ist im Bedingungswerk der Beklagten dagegen eine Regelung über den Stornoabzug enthalten, so ist diese infolge der materiellen Unwirksamkeit der Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren gleichfalls unwirksam. Die Unwirksamkeit der in den – geänderten – Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Zillmerabrede erstreckt sich auch auf eine Stornoabzugsklausel (BGH NJW 2012, 3023, 3029 Rz 54). Dies führt dazu, dass der Stornoabzug – unabhängig von der Bemessung des Rückkaufswerts – zurückzugewähren ist (Senat, VersR 2011, 245, 247). 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist dadurch in Verzug geraten, dass sie mit Schreiben vom 29. September 2006 eine Nachzahlung abgelehnt hat. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu. Ob dem Versicherungsnehmer bei materieller Unwirksamkeit der Zillmerabrede - jedenfalls für Versicherungsverträge, die in der Zeit von 1994 bis zum Ende des Jahres 2001 geschlossen worden sind - nach der Kündigung des Vertrages ein vertraglicher Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zusteht, welcher der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens entspricht, dürfte eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Berufungsstreitwert: 5.000,01 €