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Beschluss

2 Wx 241/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1120.2WX241.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. 8. 2012 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. 8. 2012 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. 3. 2012 legte der Antragsteller eine beglaubigte Anmeldung zum Vereinsregister, die Urschrift seiner Satzung sowie die Abschrift des Protokolls der Gründungsversammlung vor. Die Satzung wies sieben Unterschriften auf. Frau A unterschrieb im eigenen Namen und ein zweites Mal für eine „B Ltd.“, Herr C im eigenen Namen und ein zweites Mal für eine „D Ltd.“. Die Satzung sieht neben „ordentlichen Mitgliedern“ noch „assoziierte“, „fördernde“ und „Ehrenmitglieder“ vor. Nach Nr. 6.2.2 der Satzung besteht die Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern. Weiter heißt es: „Assoziierte, fördernde und Ehrenmitglieder können zur Mitgliederversammlung einzeln oder in ihrer Gesamtheit geladen werden. Sie haben dann beratende Funktion und üben kein Stimmrecht aus.“ Mit Schreiben vom 26. 3. 2012 wies das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Hindernisse hin, die der Eintragung entgegenstünden. Der Namensbestandteil „Verband“ sei zweifelhaft, da diese Bezeichnung Vereinigungen mit einer größeren Zahl von Mitgliedern vorbehalten sei. Die Satzungsbestimmung Nr. 6.2.2 sei zu ändern, da es das „ureigenste“ Recht eines jeden Mitglieds sei, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ferner wies das Amtsgericht auf eine Reihe weiterer Satzungsbestimmungen hin, die aus seiner Sicht ergänzungsbedürftig, unpraktisch oder unverständlich seien. Der Antragsteller habe entsprechende Satzungsänderungen durchzuführen und die geänderte Satzung einzureichen; ferner seien Existenznachweise für die beiden Gesellschaften (Ltd.) einzureichen. Mit Schreiben vom 13. 6. 2012 teilte der Antragsteller mit, er werde seine Satzung nicht ändern. Daraufhin erging unter dem 20. 6. 2012, erlassen am 21. 6. 2012, in Beschlussform eine Zwischenverfügung, in der das Amtsgericht auf das Schreiben vom 26. 3. 2012 Bezug nahm und es zum Gegenstand der Zwischenverfügung machte. Eine Kopie des Schreibens war der Zwischenverfügung beigefügt. Nachdem innerhalb der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist keine Reaktion seitens des Antragstellers erfolgt war, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. 8. 2012, erlassen am 8. 8. 2012, den Eintragungsantrag zurück unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 20. 6. 2012 und das Schreiben vom 13. 6. 2012. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung führt er aus, der Beschluss enthalte keine ausreichende Begründung. Außerdem sei eine Reihe von Vereinen mit wortgleichen Satzungsbestimmungen in das Vereinsregister eingetragen worden. Mit Beschluss vom 23. 8. 2012, erlassen am 27. 8. 2012, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. 1. a) Bei der Beschwerde, die in der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden ist, handelt es sich um eine Beschwerde des Antragstellers. Wird der Antrag eines Vereins auf Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen, steht dem Verein - vertreten durch die zur Anmeldung der Eintragung berechtigten Vorstandsmitglieder - als Vorverein das Beschwerderecht zu (Senat, Beschl. vom 2. 10. 1996 - 2 Wx 31/96 - NJW-RR 1997, 1531 f.; BayObLG, Beschl. vom 29. 1. 1991 - BReg. 3 Z 137/90 - NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm, Beschl. vom 21. 6. 1994 - 15 W 16/94 - NJW-RR 1995, 119; Beschl. vom 12. 8. 2010 - 15 W 377/09 - BeckRS 2010, 21011; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rn. 87; MünchKomm/Reuter, BGB, 6. Aufl. 2012, § 60 Rn. 6). Antragsteller und damit sowohl (alleiniger) Beteiligter des Verfahrens als auch Beschwerdeführer ist daher allein der Vorverein (BayObLG a. a. O.). b) Fraglich könnte sein, ob die Beschwerde zulässig ist, da die Beschwerdeschrift allein von dem Vorstandsmitglied Frau E unterzeichnet worden ist. Nach Nr. 6.1.1 der Satzung des Antragstellers ist sie als stellvertretende Vorstandsvorsitzende auch einzeln zur Vertretung des Antragstellers befugt. Für die Anmeldung des Vereins wird allerdings vertreten, dass sie - ungeachtet etwaiger Vertretungsregeln in der Satzung - stets von allen Vorstandsmitgliedern vorzunehmen sei (Staudinger/Habermann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 59 Rn. 10 m. w. N.; anderer Ansicht BayObLG, Beschl. vom 29. 1. 1991 - BReg. 3 Z 137/90 - NJW-RR 1991, 958, 959; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 374 Rn. 43). Träfe diese Ansicht zu, könnte es zweifelhaft sein, ob nicht auch die Beschwerde gegen einen die Eintragung ablehnenden Beschluss von allen Vorstandsmitgliedern eingelegt werden müsste. Diese Frage bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache unbegründet ist. 2. Im Ergebnis hat das Amtsgericht aber die Anmeldung des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. a) Unzutreffend ist die Ansicht des Antragstellers, der angefochtene Beschluss vom 7. 8. 2012 weise keine ausreichende Begründung auf. Gerade in einem Fall, in dem das Registergericht eine Zwischenverfügung erlassen hat, der der Antragsteller nicht nachgekommen ist, ist es grundsätzlich zulässig, wenn sich das Registergericht dann bei Zurückweisung des Antrags auf die vorangegangene Zwischenverfügung bezieht. Im vorliegenden Fall konnten für den Antragsteller keine Zweifel daran bestehen, auf welche Gründe das Registergericht die Zurückweisung seines Antrags gestützt hat. Allerdings war es im vorliegenden Fall nicht im Hinblick auf alle Beanstandungen zulässig, im Wege einer Zwischenverfügung vorzugehen. Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird (BayObLG, Beschl. vom 23. 9. 1997 - 3 Z BR 329/97 - NJW 1998, 1161; OLG München, Beschl. vom 11. 10. 2006 - 31 Wx 74/06 - NJW-RR 2007, 187; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 23). Einem Verein kann daher nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden, seinen (unzulässigen) Namen zu ändern. In einem solchen Fall kann das Registergericht lediglich auf rechtliche Bedenken hinweisen, um darauf hinzuwirken, dass ein geänderter - eintragungsfähiger - Antrag gestellt wird (Senat, Beschl. v. 10. 6. 2008 - 2 Wx 22/08 - unveröffentlicht; vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 382 Rn. 22). b) aa) Allerdings rechtfertigen nicht alle Beanstandungen aus dem Schreiben vom 26. 3. 2012 in Verbindung mit der Zwischenverfügung vom 20. 6. 2012 die Zurückweisung des Antrags. Wird ein Verein zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen, ob die Satzung (nicht einzelne Satzungsbestimmungen) materiellrechtlich wirksam ist, der Verein ideale Ziele verfolgt und der Vereinsname mit dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 HGB in Einklang steht. Dabei muss das Registergericht aber stets im Auge behalten, dass der Verein bei seiner Satzungsgestaltung weitgehend frei ist (§ 25 BGB) und dass seine Befugnis zur Selbstordnung seiner Angelegenheiten verfassungsmäßig garantiert ist (Art. 9 Abs. 1 GG). Der vollen materiellen Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen nur die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation, der Zweck des Vereins und die Einhaltung der in den §§ 56 bis 59 BGB genannten formellen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. § 60 BGB), wobei der Inhalt der zu treffenden Regelungen freigestellt ist. Das Registergericht ist deshalb nicht befugt, die Anmeldung des Vereins zurückzuweisen oder zu beanstanden, wenn die Satzungsbestimmungen keine zwingenden Rechtsvorschriften verletzen, sondern es sie lediglich für unzweckmäßig, unklar oder redaktionell überarbeitungsbedürftig hält (Senat, Beschl. vom 12. 7. 1993 - 2 Wx 20/93 - NJW-RR 1994, 1547, 1548; OLG Hamm, Beschl. vom 21. 6. 1994 - 15 W 16/94 - NJW-RR 1995, 119). Soweit das Amtsgericht daher im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Satzung Nr. 6.2.4, 6.25 und 6.26 als ergänzungsbedürftig, unpraktikabel beziehungsweise unverständlich beanstandet hat, sind dies keine Beanstandungen, die die Zurückweisung des Antrags rechtfertigen würden. bb) Anders ist dies allerdings hinsichtlich des Namens des Antragstellers. Die Prüfung des Registergerichtes, soweit sie den Vereinsnamen zum Gegenstand hat, ist nicht auf die Fragen beschränkt, ob die Satzung des Vereins überhaupt einen Namen vorsieht (§ 57 Abs. 1 BGB) und ob sich dieser Name hinreichend deutlich von den Namen der übrigen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde eingetragenen Vereine unterscheidet (§ 57 Abs. 2 BGB). Vielmehr ist die Prüfung des Registergerichtes entsprechend § 18 Abs. 2 HGB auch auf die Frage zu erstrecken, ob der Name des Vereins geeignet ist, die beteiligten Verkehrskreise über wesentliche Verhältnisse des Vereins wie beispielsweise Art, Größe, Alter, Bedeutung oder Zweck zu täuschen (Senat, Beschl. vom 2. 10. 1996 - 2 Wx 31/96 - NJW-RR 1997, 1531; Beschl. v. 20. 1. 2006 - 2 Wx 44/05 - OLGR Köln 2006, 374, 375; BayObLG, Beschl. vom 21. 3. 1990 - BReg. 3 Z 165/89 - NJW 1990, 996). Vor diesem Hintergrund hat es das Amtsgericht mit Recht abgelehnt, den Antragsteller mit dem Namen „Berufs- und Fachverband historische Fahrzeugtechnik“ einzutragen. Die Bezeichnung „Verband“ erweckt beim durchschnittlichen Teil des Publikums den Eindruck, dass der Verein entweder eine größere Anzahl von Mitgliedern hat oder daß sich in ihm mehrere Vereine zusammengeschlossen haben (BayObLG, Beschl. v. 16. 4. 1974 - BReg. 2 Z 26/74 - MDR 1975, 51; LG Aachen, Beschl. v. 22. 8. 1991 - 3 T 80/91 - VersR 1991, 1409; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 59; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 127). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; es ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller sie in absehbarer Zeit erfüllen wird. Weiter hat das Amtsgericht mit Recht die Bestimmung in Nr. 6.2.2 der Satzung beanstandet, nach der die Mitgliederversammlung aus der Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Antragstellers bestehe, während assoziierte, fördernde oder Ehrenmitglieder geladen werden „könnten“. Nach § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten. Eine Verletzung dieser Vorschrift berechtigt das Registergericht, die Anmeldung zurückzuweisen. Um § 58 Nr. 4 BGB zu erfüllen, muss die Satzung sicherstellen, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann (OLG Hamm, Beschl. vom 23. 11. 2010 - 15 W 419/10 - NJW-RR 2011, 395; OLG Schleswig, Beschl. v. 25. 1. 2012 − 2 W 57/11 - NJW 2012, 2524, 2525). Es zeigt sich darin die große Bedeutung der Mitgliederversammlung, die ein notwendiges, und zwar das höchste und in wichtigen Dingen entscheidende Organ des eingetragenen Vereins ist. Es ist daher Wert darauf zu legen, daß nach Möglichkeit alle Mitglieder von der Anberaumung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen (OLG Hamm, Beschl. vom 13. 4. 1965 - 15 W 54/65 - OLGZ 1965, 65, 68). Dies gilt auch dann, wenn die Satzung Gruppen von nicht stimmberechtigten Mitgliedern vorsieht. Die abweichende Ausgestaltung der Rechtsposition des außerordentlichen Mitglieds von der des ordentlichen Mitglieds findet ihre Grenzen in den zwingenden Mitgliedsrechten. Auch das außerordentliche oder fördernde Mitglied hat deshalb ein unabdingbares Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung (LG Bremen, Beschl. v. 13. 2. 1990 - 2 T 48/90 - Rpfleger 1990, 262; MünchKomm/Reuter, BGB, 6. Aufl. 2012, § 38 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 338; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 207). Eine Satzungsbestimmung wie die vorliegende, die die Einladung von außerordentlichen Vereinsmitgliedern in das Ermessen des Vorstands stellt, ist daher mit § 58 Nr. 4 BGB unvereinbar (so schon LG Bremen a. a. O.). Schließlich hat das Amtsgericht auch mit Recht verlangt, dass die Existenz der „Ltd.“-Gesellschaften, die als zwei der sieben Gründungsmitglieder aufgetreten sind, nachgewiesen wird, was nicht erfolgt ist (insoweit war auch der Erlass einer Zwischenverfügung berechtigt). Dies war im vorliegenden Fall in erster Linie deswegen erforderlich, weil für die beiden Gesellschaften ausweislich der Unterschriften Personen unterschrieben haben, die selber als natürliche Personen Gründungsmitglieder des Antragstellers sind. Sollte es sich bei den beiden Gesellschaften daher nicht um wirksam errichtete juristische Personen handeln, so wäre die gemäß § 56 BGB erforderliche Mitgliedszahl von mindestens sieben Personen nicht erreicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des § 56 BGB nicht erfüllt ist, wenn sich der Mindestmitgliederbestand eines Vereins bei Gründung teilweise aus juristischen Personen zusammensetzt, die ihrerseits von den natürlichen Personen beherrscht und repräsentiert werden, die zugleich als Gründungsmitglieder des Vereins auftreten. Bei einer solchen Sachlage beschränkt sich nämlich der Willensbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess - und damit die Tragung von Verantwortung in dem Sinne, daß ein persönliches Zur-Rechenschaft-Ziehen möglich ist - allein auf die natürlichen Personen, die als Gründungsmitglieder des Vereins auftreten. (OLG Stuttgart, Beschl. vom 5. 4. 1983 - 8 W 442/8 - OLGZ 1983, 307, 308 f.). Eine solche Konstellation lässt sich im vorliegenden Fall zumindest nicht ausschließen, so dass das Amtsgericht Anlass für weitere Nachforschungen hatte. Das Amtsgericht war daher berechtigt, einen Existenznachweis der beiden Gesellschaften zu verlangen, unabhängig davon, nach welchem Recht sie errichtet worden sein sollen. cc) Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, andere Vereine mit ähnlichen Bezeichnungen und wortgleichen Satzungsbestimmungen seien in das Vereinsregister eingetragen worden, so führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es kann dabei dahinstehen, ob die vom Antragsteller aufgeführten Vereine tatsächlich hinsichtlich Mitgliederbestand und Satzungsbestimmungen mit ihm vergleichbar sind. Selbst wenn dies so wäre, sie mithin unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in das Vereinsregister eingetragen worden wären, so würde daraus kein Anspruch des Antragstellers resultieren, nun ebenfalls unter Missachtung dieser Vorschriften eingetragen zu werden. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Praxis und gebietet keine „Gleichheit im Unrecht“ (BFH, Urt. v. 4. 7. 2012 - II R 38/10 - juris Rn. 58 m. w. N.); für Art. 20 EU-Grundrechte-Charta gilt nichts anderes. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da nur der Antragsteller an dem Verfahren beteiligt ist. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Gegen diese Entscheidung ist daher kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO)