Urteil
20 U 90/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:1026.20U90.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 60/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 3 II. 4 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin bei Abschluss der Versicherungsverträge „Generation Private“ und „Flexibler Rentenplan Plus“ durch den Vermittler B mitgeteilt wurde, sie könne die Verträge jederzeit problemlos und verlustfrei kündigen. Für diese fehlerhafte Beratung haftet die Beklagte nicht, da nicht festgestellt werden kann, dass der Vermittler B als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt und die Beklagte daher gemäß § 278 BGB dessen Verschulden wie eigenes zu vertreten hat. 6 Ob der Versicherungsvermittler als Erfüllungsgehilfe des Versicherers zu qualifizieren ist, bestimmt sich in erster Linie danach, ob der Vermittler als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler tätig wird. Während der vom Versicherer mit der Vermittlung betraute Versicherungsvertreter regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Versicherers ist, wird der Versicherungsmakler als Interessenwahrer und Sachwalter des Versicherungsnehmers im Regelfall nicht in Erfüllung der Pflichten des Versicherers tätig (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 59 Rn 25, 43). Die Darlegungs- und Beweislast für die Einordnung des Vermittlers als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler richtet sich nach dem Recht, das geltend gemacht wird ( Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 59 Rn 13). Verlangt ein Versicherungsnehmer Schadensersatz wegen Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, so muss er darlegen und beweisen, in welcher Rolle sein Gegenüber gehandelt hat ( Rixecker a.a.O.). 7 1. 8 Dass Herr B bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge als Versicherungsvertreter tätig geworden und deshalb eine Zurechnung gemäß § 278 BGB ohne weiteres zu bejahen ist, hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Soweit sie geltend macht, die Frage, ob ein Vermittler als Versicherungsvertreter zu qualifizieren sei, bestimme sich danach, wie er gegenüber dem Versicherungsnehmer aufgetreten sei, ist ihr nicht zu folgen. Entscheidend für die Qualifizierung als Versicherungsvertreter ist nicht, wie sich der Vermittler geriert, sondern ob dieser durch den Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut wurde (§ 42a Abs. 2 VVG a.F. / § 59 Abs. 2 VVG). Ob im Fall einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht eine andere Beurteilung zu erfolgen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten nicht dargetan sind. Insbesondere reicht die Tatsache, dass die Firma des Vermittlers B „B2 Financial Services Ltd.“ in der Korrespondenz der Beklagten als „Ihr Berater“ bezeichnet wurde, nicht aus. Auch und gerade der vermittelnde Makler ist als „Berater“ des Versicherungsnehmers zu qualifizieren. 9 Dass die Beklagte die B2 Financial Ltd. tatsächlich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihre Behauptung, der Vermittler B habe erklärt, er müsse - von der Beklagten vorgegeben und verlangt - die Klägerin befragen, ob das angebotene Produkt für sie geeignet sei, reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht dargetan - und unter Beweis gestellt - ist, dass diese Äußerung des Vermittlers den Tatsachen entsprochen hat. 10 Im Ergebnis kann ebenso dahinstehen, ob Herr B erklärt hat, er müsse im Auftrag der Beklagten ein Anlageprofil der Klägerin erstellen. Abgesehen davon, dass eine solche Äußerung nicht zwingend bedeutet, dass die Beklagte die Firma B2 mit der Vermittlung der Versicherungsverträge betraut hat, kann allein aus den Angaben des Vermittlers gegenüber der Klägerin nicht darauf geschlossen werden, dass dieser tatsächlich im Auftrag der Beklagten als Versicherungsvertreter tätig war. 11 2. 12 Da eine Tätigkeit des – im Namen der B2 Financial Ltd. handelnden - Vermittlers B als Versicherungsvertreter der Beklagten nicht hinreichend dargelegt ist, ist dieser unter Berücksichtigung der erwähnten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast als Versicherungsmakler zu qualifizieren. Zwar kommt eine Haftung des Versicherers gemäß § 278 BGB für das Handeln des Versicherungsmaklers dann in Betracht, wenn der Makler nicht nur als Interessenwahrer und Sachwalter des Versicherungsnehmers, sondern (ausnahmsweise) auch in Erfüllung von Pflichten des Versicherers tätig geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe, VuR 2011, 397). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass Herr B die Klägerin nach ihren Vermögensverhältnissen befragt und in diesem Zusammenhang ein von der Beklagten erstelltes Formular verwendet hat, reicht hierfür nicht aus. Die Befragung der Klägerin zu ihren Vermögensverhältnissen diente der Klärung, ob die Produkte der Beklagten für sie geeignet waren; zu einer entsprechenden Beratung war Herr B aber als Versicherungsmakler gemäß § 42c VVG a.F. / § 61 VVG n.F. verpflichtet. Soweit Herr B im Rahmen der Beratung der Klägerin einen Fragebogen der Beklagten verwendet hat, kann dies zwanglos damit erklärt werden, dass die Fragebögen der Beklagten auf deren Produkte zugeschnitten waren und daher sinnvollerweise auch bei der Beratung durch den Makler Verwendung fanden. 13 Das im Verhandlungstermin am 21. August 2012 erörterte und im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 10. September 2012 aufgegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 – rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. In jener Entscheidung, die eine aus drei Elementen bestehende Kapitalanlage betrifft, hat der BGH das Verhalten des Vermittlers unabhängig von dessen etwaiger Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Versicherungsnehmer dem Versicherer deshalb zugerechnet, weil dieser sein Versicherungsprodukt unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt hatten, veräußert hatte, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten, und es diesen Vermittlern überlassen hatte, den Versicherungsinteressenten ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu erteilen, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Dass eine vergleichbare Fallgestaltung hier vorliegt, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Zwar hat sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. September 2012 vorgetragen, die Beklagte habe die Lebensversicherungen "unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten". Damit werden aber lediglich die Ausführungen im BGH-Urteil vom 11. Juli 2012 zitiert. Auch der weitere Vortrag, die Beklagte habe "keine für sie handelnden Versicherungsagenten in Deutschland lokal geschäftsansässig installiert" und "platziere ihre Produkte auf dem deutschen Markt, indem sie sich selbständiger Vermittler bediene", reicht zur Darlegung eines mit der dem BGH-Urteil zugrunde liegenden Fallkonstellation vergleichbaren Sachverhalts nicht aus. Es ist schon fraglich, ob die zu einem speziellen Anlagenkonstrukt ergangene Rechtsprechung des BGH überhaupt auf Fälle übertragen werden kann, in denen nicht eine aus mehr als zwei Komponenten zusammen gesetzte Kapitalanlage in Rede steht, sondern – wie vorliegend - lediglich ein Versicherungsverhältnis. Zumindest aber fehlt es an einem konkreten Vortrag dazu, inwiefern und in welcher Weise die Beklagte rechtlich selbständige Vermittler damit betraut hat, ihre Produkte Interessenten anzudienen, diesen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Entgegen der Annahme der Klägerin lässt auch die Formulierung im Schriftsatz der Beklagten vom 25. November 2011 für das Parallelverfahren 15 O 71/11 LG Köln, Herr B habe "die jeweilige Anbindung zur Beklagten initiiert", keinen eindeutigen Schluss auf eine Einbindung in das Vertriebsnetz im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH zu. 14 III. 15 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 16 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 17 Berufungsstreitwert: 6.640,97 €