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Urteil

20 U 145/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:1026.20U145.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 71/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Die im Berufungsrechtszug gemäß § 533 ZPO auf eine Forderung in Höhe von 12.674,75 € erweiterte Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Ratenschutzarbeitsunfähigkeitsversicherung für die Zeit von September 2010 bis September 2012 nicht zu. Die Beklagte ist gemäß § 3 f) RSV-AU leistungsfrei. 7 1. 8 Die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Ratenschutz-arbeitsunfähigkeitsversicherung (RSV-AU), die in § 3 f) RSV-AU einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen vorsehen, liegen dem Versicherungsverhältnis zugrunde. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der kreditgebenden Bank die RSV-AU erhalten hat; denn ihm gegenüber war eine Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in das Versicherungsverhältnis im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Der Kläger hat nicht als Versicherungsnehmer einen eigenständigen Versicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen, sondern ist dem zwischen der T D C AG und der Beklagten bestehenden Gruppenversicherungsvertrag als versicherte Person beigetreten. Im Rahmen einer solchen Gruppenversicherung sind die eingebundenen Gruppenmitglieder lediglich Gefahrspersonen. Ihre Rechtsbeziehungen zum Versicherer stellen keine selbständigen Versicherungsverhältnisse dar, sondern unselbständige Bestandteile des Gruppenversicherungsvertrages (vgl. BGH, VersR 1988, 575). 9 Da bei einem Gruppenversicherungsvertrag nur die Gruppenspitze Versicherungsnehmer wird (vgl. Franz, VersR 2008, 1565), kommt es für die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers in das Vertragsverhältnis auf die Begründung des Gruppenversicherungsverhältnisses an und nicht auf den Beitritt der versicherten Person. Dass dem Gruppenversicherungsvertrag der T D C AG mit der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen u.a. die RSV-AU zugrundeliegen, ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt worden; dagegen wendet sich die Berufung auch nicht. Da der Darlehensvertrag der T D C AG im Rahmen der Beitrittserklärung des Darlehensnehmers zu der Ratenschutzarbeitsunfähigkeitsversicherung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthält, ist die Einbeziehung der RSV-AU in den Gruppenversicherungsvertrages auch nicht zweifelhaft. 10 2. 11 Der Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 3 f) RSV-AU für eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ist wirksam. Die Klausel ist nach der Rechtsprechung des Senats, der sich der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen hat, weder überraschend noch intransparent; sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (Senat, VersR 2011, 201; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 524; OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Stuttgart VersR 2008, 1343; OLG Schleswig r+s 2005, 119; OLG Thüringen, Beschluss vom 7.05.2009, 4 U 154/09). Die Klausel wäre nur dann überraschend, wenn ihr Inhalt nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich wäre, dass mit einem solchen Ausschluss nicht zu rechnen wäre (vgl. OLG Koblenz aaO). 12 Das ist bei einem generellen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen bereits deshalb nicht der Fall, weil ein solcher auch bei anderen Versicherungstypen wie etwa der Unfallversicherung vereinbart wird. Die dort übliche Klausel in § 2 Nr. 4 AUB 94, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen - gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind - nicht unter den Versicherungsschutz fallen, hat der Bundesgerichtshof für wirksam erachtet (BGH VersR 2004, 1039). Ein Versicherungsnehmer muss daher allgemein mit der Möglichkeit einer solchen Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechnen. 13 Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Weder ist eine Gefährdung des Vertragszwecks gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB festzustellen, da nicht erkennbar ist, dass die Leistungseinschränkung gemäß § 3 f) RSV-AU den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird, noch benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen. Denn der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nicht allein den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherten, da eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung angesichts objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierender Erkrankungen deutlich begünstigt wird. Diese Interessenlage der Vertragsparteien liegt sowohl der Ausschlussklausel in § 2 Nr. 4 AUB 94 als auch der hier streitgegenständlichen Klausel in § 3 f) RSV-AU zugrunde und ist damit ohne weiteres vergleichbar (vgl. Senat a.a.O.). 14 Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die gewählte Schriftgröße nimmt den Klauseln nicht die Lesbarkeit. Zudem wird der Versicherungsnehmer schon durch die Überschrift von § 3 RSV-AU („Ausschlüsse der Leistungspflicht“) darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall leistungspflichtig ist. Die im Folgenden aufgelisteten Leistungsausschlüsse sind ohne Lupe lesbar und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, von dem eine aufmerksame Durchsicht der Bedingungen erwartet werden kann (BGH VersR 2005, 639), aus sich heraus klar und verständlich. 15 Das aus § 19 AGG folgende zivilrechtliche Benachteiligungsverbot steht einem Ausschluss der Leistungspflicht für psychische Erkrankungen in der Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung nicht entgegen. Das gilt schon deshalb, weil der Begriff der Krankheit und der Begriff der Behinderung im Sinne des AGG nicht gleichgesetzt werden dürfen (OLG Karlsruhe, NJW 2010, 2668). Mit dem Begriff der Behinderung hat der Gesetzgeber bewusst einen Begriff gewählt, der sich von dem der Krankheit unterschiedet (EuGH, NZA 2006, 839 zu der dem AGG zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG). 16 Im Rahmen des Abschlusses von privaten Versicherungsverträgen genügt es für eine Benachteiligung im Sinne des AGG daher regelmäßig nicht, wenn an eine Krankheit angeknüpft wird (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). 17 Da der Kläger unstreitig unter einer schweren Depression und damit an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, ist die Beklagte leistungsfrei. 18 III. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 20 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 21 Berufungsstreitwert: 12.674,75 €