Beschluss
19 U 97/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:1022.19U97.12.00
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Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 24.05.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 9/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 24.05.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 9/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 40.000 EUR nebst Zinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB (Zweckverfehlung). Ein solcher Anspruch scheitert – unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen - bereits dem Grunde nach, da es an jeglichem substantiierten Vortrag zu einer gescheiterten Zweckabrede fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06, NJW 2010, 2202, 2205, Rn. 50 f.). Ein solcher Zweck könnte allenfalls im dauerhaften Bestand der Ehe zwischen der Beklagten und Herrn C gelegen haben. Die Ehe ist gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Lebenszeit geschlossen. Wenn diese – wie hier mit dem Versterben des Herrn C – durch den Tod eines Ehepartners beendet wird, ist dies kein Scheitern der Ehe. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zur gescheiterten Zweckabrede kommt insoweit nicht in Betracht. 2. Ein Anspruch der Kläger aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheitert ebenfalls. Geschäftsgrundlage der von Klägerseite behaupteten Schenkung kann allenfalls der Bestand der Ehe auf Lebenszeit gewesen sein. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Die Geschäftsgrundlage ist durch den Tod des Ehegatten gerade nicht entfallen. 3. Ein Anspruch der Kläger besteht auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. i.V.m. § 530 BGB. Denn die Voraussetzungen, die zum Widerruf einer Schenkung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB berechtigen, liegen nicht vor. Voraussetzung eines Widerrufs ist, dass sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht. Dabei muss der grobe Undank der Verfehlung zu entnehmen sein (Weidenkaff in: Palandt, 71. Auflage 2012, § 530 Rn. 8). Wenn der überlebende Ehegatte den Eltern des verstorbenen Ehegatten die Umstände des Todes oder Art und Zeitpunkt der Beisetzung grundlos und trotz Nachfrage nicht mitteilt, mag dies im Einzelfall durchaus eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB begründen. Insoweit ist allerdings erforderlich, das gesamte Verhalten der Parteien anlässlich des Todesfalles zu würdigen, da nicht nur den Eltern, sondern auch dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit intimer Trauer zugestanden werden muss, und die Vorstellungen insoweit auseinander gehen können. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine schwere Verfehlung der Beklagten bereits auf Basis des unstreitigen Parteivortrags und des weiteren klägerischen Vorbringens nicht angenommen werden kann. Unstreitig hat die Beklagte die Kläger unverzüglich jedenfalls über den Todesfall als solchen informiert. Darüber hinaus ist die Beklagte den Wünschen der Kläger hinsichtlich der Ausrichtung des Traueressens entgegen gekommen und hat ihnen ermöglicht, am offenen Sarg Abschied zu nehmen. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht nur ihre eigenen Vorstellungen von Trauerarbeit durchsetzen zu wollen, sondern auch die berechtigten Interessen der Kläger zu würdigen und zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte nunmehr die genaue Todesursache, die Lage der Urne und den genauen Beisetzungszeitpunkt nicht mitgeteilt hat, so vermag dies vor diesem Hintergrund einen groben Undank nicht zu begründen. Denn auch von den Klägern konnte erwartet werden, dass sie ihrerseits die berechtigten Interessen der Beklagten an einer intimen Bestattung achten. Spätestens indem die Kläger mit erheblichem Aufwand versucht haben, das genaue Beisetzungsdatum in Erfahrung zu bringen und sogar tagelang im Auto vor dem Friedhof ausgeharrt haben, haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie ihrerseits bereit sind, sich über die Interessen der Beklagten hinwegzusetzen und damit eine Verletzung ihrer Gefühle in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn die Beklagte – ggf. irreale – Ängste hegt, die Kläger könnten die Urne nach Polen überführen wollen und die erbetenen weiteren Informationen nicht erteilt. Grober Undank lässt sich aus diesem Verhalten jedenfalls nicht herleiten. Auch das weitere vorprozessuale und prozessuale Verhalten der Beklagten rechtfertigt keinen Schluss auf groben Undank. Den Klägerin ist insoweit zuzugeben, dass die über die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten erfolgten Einlassungen subjektiv als schwere Angriffe empfunden werden können und kaum geeignet sind, zur Entspannung der persönlichen Situation beizutragen. Insoweit ist der von den Klägern mit der Berufung gemachte Einwurf, die Schreiben enthielten einen unangemessen scharfen Ton, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Zutreffend weist das Landgericht allerdings darauf hin, dass es der Beklagten unbenommen bleiben muss, ihre Rechte mit allem Nachdruck zu verteidigen und durchzusetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.1988 - 6 U 202/86, NJW 1988, 3023, 3024). Insoweit müssen sich die Kläger auch einen scharfen Ton und prozessual erlaubte Angriffe gefallen lassen, wenn es nach Ansicht der Beklagten und ihrer Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsdurchsetzung dienlich ist. Diese Grenzen des Erlaubten überschreiten die Schriftsätze der Beklagten nicht. Das Bestreiten der Beklagten, sie habe die Urkunde unterschrieben und das Geld nicht erhalten, beinhaltet nicht zwangsläufig die Behauptung eines versuchten Prozessbetrugs. Der Vortrag kann nämlich auch dahingehend verstanden werden, dass die ggf. der verstorbene Ehemann für die Unterschriften verantwortlich ist und das Geld entgegen genommen hat. Der Vortrag kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte sich an eine solche Unterschrift und eine Geldübergabe jedenfalls nicht erinnert, sie somit mit Nichtwissen bestreitet, § 138 Abs. 4 ZPO, was zulässig ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, sich an einen Umstand nicht mehr erinnern zu können. Für ein solch eingeschränktes Verständnis spricht etwa die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht: „Die Unterschrift sieht wie meine Unterschrift aus“. Auch die ausgesprochenen Drohungen mit strafrechtlichen Ermittlungen genügen nicht, um auf groben Undank schließen zu können. Es ist anerkannt, dass grundlose Strafanzeigen den Schluss auf groben Undank jedenfalls dann rechtfertigen können, wenn damit lediglich allgemeine, staatsbürgerliche Interessen verfolgt werden (BGH, Urteil vom 28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830, 831). Diese Voraussetzungen liegen aber bereits deshalb nicht vor, weil es tatsächlich nicht zu Strafanzeigen gekommen ist. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin würde unter Demenz leiden, mag dies im Kontext subjektiv als Beleidigung empfunden werden. Da die Beklagte allerdings ergänzend klarstellt, sie habe damit nur einen bekannten Gesundheitszustand offenbaren wollen und insoweit sogar Beweis anbietet, lässt sich hieraus ein grober Undank nicht herleiten, zumal die Ausführungen erkennbar auch der prozessualen Situation geschuldet sind, in der der Beklagten ihrerseits zumindest Erinnerungslücken bzw. falsche Erinnerungen vorgeworfen werden. 4. Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht ernsthaft in Betracht kommen und nach dem Vorstehenden Ansprüche der Kläger bereits dem Grunde nach nicht bestehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die jeweiligen weiteren Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung oder Widerruf der Schenkung überhaupt in Betracht kommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber dem weiteren Beschenkten (hier gegenüber dem verstorbenen Herrn C) nicht vorliegen. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch der vollen Höhe nach gerechtfertigt sein kann, obgleich die Schenkung auch dem verstorbenen Herrn C zukommen sollte. II. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihnen gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.