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Urteil

1 U 32/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:1005.1U32.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.03.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 208/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses T, die Beklagten sind Eigentümer des Nachbarhauses T2 in C. Die Häuser sind als Reihenhäuser im Jahr 1974 errichtet worden. 4 Die Rechtsvorgänger der Beklagten, die Streithelfer, hatten bereits im Jahr 2004 umfangreiche Umbauarbeiten in dem Haus T2 durchgeführt. Nach Erwerb des Hauses im Frühjahr 2008 führten die Beklagten im September 2008 weitere Umbauarbeiten durch, indem sie insbesondere im Erdgeschoss die Küchenwand zu ihrem Wohnzimmer entfernten und auf dem vorhandenen Fliesenboden Laminat verlegten. Die Durchführung von Renovierungsarbeiten in dem im ersten Obergeschoss gelegenen Badezimmer der Beklagten ist zwischen den Parteien streitig. Im Erdgeschoss grenzt der Küchen-/Wohnbereich der Beklagten, getrennt über die Reihenhaustrennwand, an den Eingangsbereich und an das Wohnzimmer der Klägerin. Im ersten Obergeschoss verläuft das Schlafzimmer der Klägerin über den gesamten Grenzbereich, während im Haus der Beklagten dort das Badezimmer angrenzt. 5 Im November 2008 hat die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Köln eingeleitet (26 OH 4/08 LG Köln). Im Verlaufe dieses selbständigen Beweisverfahrens hat der vom Gericht bestellte Sachverständige Wilhelm I ein Gutachten vom 05.06.2009 vorgelegt (Bl.47 ff. der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln), welches er mit einem weiteren Gutachten vom 26.03.2010 ergänzt (Bl.182 ff. der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln) und am 27.10.2010 im Rahmen einer mündlichen Anhörung erläutert hat (Bl.244 f. der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). 6 Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung ihrer Hausnutzung, die nach ihrer Ansicht darauf beruht, dass die Beklagten bzw. die Streithelfer in deren Haus nachträgliche Umbauarbeiten durchgeführt und hierdurch eine Verringerung der Schallisolierung und erhöhte Geräuschimmissionen verursacht haben. Sie behauptet, dass seit den Umbaumaßnahmen der Beklagten sowohl eine übermäßige Trittschallübertragung aus dem Eingangsbereich im Erdgeschoß gegeben sei als auch erhöhte Geräuscheinwirkungen aus den Zimmern der Beklagten im Obergeschoß. Desweiteren fordert sie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Ableitung des Regenwassers auf dem Grundstück der Beklagten. Die fehlerhafte Ableitung von Regenwasser von der Terrasse der Beklagten zur Außenwand der Klägerin habe zu einem erhöhten Wassereintritt und letztlich auch zu Rissen in der südöstlichen Kellerinnenwand ihres Hauses geführt. Der Wassereintritt werde durch das Überlaufwasser der Teichanlage direkt an ihrer Hauswand zusätzlich verstärkt. Sie begehrt außerdem die Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung sämtlicher Kosten verpflichtet sind, die für die sach- und fachgerechte Beseitigung der entstandenen und noch entstehenden Risse im Keller des Hauses erforderlich sind, hilfsweise fordert sie eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 7 Das Landgericht hat mit dem am 02.03.2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klageanträge zu 1. bis 3. bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO unzulässig seien. Aus den Klageanträgen ergebe sich im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren nicht, an welchem konkreten Erfolgsmaßstab die begehrten Schallschutzmaßnahmen zu messen seien. Gleiches gelte für die unbestimmten und uferlosen Anträge zu 2. und 3.. Darüber hinaus seien die Anträge zu 1. bis 4. auch unbegründet. Nach den Feststellungen des Dipl.-Ing. I in dem selbständigen Beweisverfahren 26 OH 4/10 LG Köln sei sicher davon auszugehen, dass durch die Umbaumaßnahmen der Beklagten keine geräuschimmissionserhöhenden Umstände eingetreten seien. Die Messungen des Sachverständigen, die auch in der konkreten Form ihrer Durchführung (u.a. diagonale Messungen) nicht zu beanstanden seien, hätten die Vorwürfe der Klägerin insgesamt nicht bestätigt. Etwaige Überschreitungen des Schallschutzes seien nicht auf Umbaumaßnahmen, sondern auf die Gesamtkonstruktion der Gebäude in den 70-er Jahren zurückzuführen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Ableitung des Regenwassers auf dem Grundstück der Beklagten fehle bereits eine konkrete Darlegung einer Beeinträchtigung im Sinne von §§ 1004, 906 BGB durch Regenwasser der Beklagten. Mangels konkreter Anknüpfungspunkte handele es sich um hypothetische Vermutungen. Auch sei die Klägerin mit ihren Einwendungen gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO präkludiert. Schließlich seien nach den Feststellungen des Sachverständigen auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Risse im Kellergeschoss der Klägerin auf Umbaumaßnahmen im Innern des Gebäudes der Beklagten zurückzuführen seien. Die Rissbildungen seien nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr durch die Schwindeigenschaften des mit großformatigen Steinen erbauten Mauerwerks hervorgerufen worden. Der Zeuge P sei mangels eines substantiierten Vortrages zu dessen Beobachtungen und zu einem etwaigen Kausalzusammenhang nicht zu vernehmen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin auch weder unmittelbar noch analog nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung noch habe sie Anspruch auf Feststellung einer entsprechenden Entschädigungspflicht der Beklagten. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 9 Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 13.03.2012 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 13.04.2012 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.06.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem der Senat zuvor einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung bis zum 14.06.2012 entsprochen hat. 10 Zur Begründung ihrer Berufung nimmt die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt vor, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Klageanträge den Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis entsprächen. Bei Klagen auf Störungsbeseitigung seien die Anforderungen geringer als bei anderen Klagen, da dem Schuldner überlassen sei, wie er die Störung beseitige. Auch sei der von ihr gewünschte Erfolg den Klageanträgen eindeutig und mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Abzustellen sei auf den üblichen Schallschutz von Häusern gleicher Art und gleichen Alters. Auch verkenne das Landgericht die Besonderheiten der immisionsrechtlichen Unterlassungsklage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.02.1993 – V ZR 62/91 – ) spiele bei solchen Störungsunterlassungsanträgen die Messbarkeit von Lärm und die bestehenden Richtwerte nicht die entscheidende Rolle. Entscheidend für die Frage der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen nach § 906 Abs. 1 BGB seien alle Umstände des Einzelfalls. Weiterhin habe das Landgericht sich zu Unrecht auf die aus ihrer Sicht unvollständigen und unzureichenden Feststellungen des Sachverständigen I in dessen Gutachten vom 05.06.2009 gestützt und fehlerhaft die Erhebung weiterer Beweise unterlassen. Der gerichtliche Sachverständige habe insbesondere dadurch einen schweren Prüfungsfehler begangen, dass er die Messung der Schallübertragung vom Erdgeschoss der Beklagten zu dem schräg darüber liegenden Schlafzimmer der Klägerin im ersten Obergeschoss diagonal vorgenommen habe. Richtigerweise hätte er die Schall- und Übertragungswerte nur in direkter horizontaler Richtung ohne Verzweigungsverbesserung ermitteln und bewerten dürfen. Auch habe der Sachverständige fehlerhaft auf eine nähere Untersuchung der baulichen Konstruktion der Häuser, etwa durch eine Öffnung der Bauteile, verzichtet. Daher seien seine Feststellungen insgesamt lückenhaft. Der Sachverständige wie auch das Landgericht hätten außerdem verkannt, dass es nicht um die Einhaltung eines Schallschutzes nach heutigen Maßstäben gehe. Klageziel sei die Herstellung eines Zustandes, der dem üblichen Schallschutz von Häusern gleicher Art und gleichen Alters entspreche. Mit ihren Einwendungen gegen das Gutachten sei sie auch nicht präkludiert, da es ihr freistehe, ihre Einwendungen erst im Hauptsacheprozess vorzutragen. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. seien sehr wohl konkrete Anknüpfungstatsachen gegeben, die den Schluss darauf zuließen, dass die Rissbildungen im Keller und eine Unterspülung des Hauses der Klägerin auf die Umbaumaßnahmen der Beklagten zurückzuführen seien. Die Setzrisse dürften auf eine Aufweichung des Gründungsbodens durch Wassereintritt über die Terrasse des Hauses der Beklagten und/oder Undichtigkeiten des dortigen Teiches zurückzuführen sein. Die entgegengesetzten Feststellungen des Sachverständigen, nach denen eine Unterspülung des Hauses der Klägerin nicht durch die vorhandene Regenwasserableitung der Beklagten hervorgerufen worden sein könne, seien nicht durch entsprechende Überprüfungen des Sachverständigen gestützt, dieser habe insbesondere die Regenwasserableitung der Beklagten gar nicht untersucht. Zum Beweis der Ursächlichkeit zwischen den Umbaumaßnahmen und den Rissbildungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, bietet sie erneut die Vernehmung des Zeugen P an. 11 Die Klägerin beantragt, 12 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.03.2012 - 24 O 208/11 – die Beklagten zu verurteilen, 13 14 1 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass die durch nachträgliche Umbauarbeiten entstandene Verringerung der Schallisolierung und dadurch bedingte Geräuschimmissionen die Nutzung des Hauses der Klägerin beeinträchtigen, 15 16 2 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass das Regenwasser ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück abgeleitet wird, 17 18 3 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die für die sach- und fachgerechte Beseitigung der entstandenen und noch entstehenden Risse im Keller des Hauses erforderlich sind, 19 hilfsweise, 20 21 4 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 22 Die Beklagten und die Streithelfer der Beklagten beantragen, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie verweisen darauf, dass die Klägerin in ihrer Berufung Verfahrensfehler des Landgerichts nicht aufgezeigt habe. Ihre Auffassung, sie habe ihre Klageanträge nicht genauer fassen können, treffe nicht zu. Ihr sei es ohne weiteres möglich gewesen, ihr Begehren etwa durch Angabe von dB-Angaben zu präzisieren. Auch werde in der neueren Rechtsprechung eine entsprechende Konkretisierung des Klagebegehrens im Rahmen des prozessualen Bestimmtheitserfordernisses verlangt (OLG Dresden IMR 2009, 144). Mit ihren sachlichen Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I sei die Klägerin – wie vom Landgericht zu Recht festgestellt – präkludiert. Diese hätte sie im selbständigen Beweisverfahren vorbringen müssen, zumal im Rahmen der persönlichen Anhörung des Sachverständigen am 27.10.2010 genügend Gelegenheit bestanden hätte, die jetzigen Einwände und Ergänzungsfragen vorzutragen. Stattdessen habe die Klägerin ihre Einwendungen erstmals sieben Monate später, nämlich mit der Klageschrift vom 27.05.2011, vorgebracht. Dies sei eindeutig verspätet. Desweiteren verkenne die Klägerin, dass sie nicht etwa einen Anspruch auf Herstellung eines Zustandes habe, der dem üblichen Schallschutz von Häusern gleicher Art und gleichen Alters entspreche. Allein maßgebend sei der Schallschutz der konkret betroffenen Gebäude T2 und T. Soweit dieser auch vor den Umbaumaßnahmen mangelhaft gewesen sei, habe sie – die Klägerin – auch jetzt keinen Anspruch auf Herstellung einen höheren Schallschutzes. Der Umstand, dass der Sachverständige die Messung der Schallübertragung vom Erdgeschoss der Beklagten diagonal zu dem schräg darüber liegenden Schlafzimmer der Klägerin im ersten Obergeschoss vorgenommen habe, entspreche der konkreten Rüge der Klägerin, die Geräusche aus der Küche der Beklagten in ihrem Schlafzimmer beklage. Die Klägerin habe insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens hinwiesen. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. habe die Klägerin nichts Substantielles dazu dargetan, dass die Stemmarbeiten im Haus der Beklagten und das Biotop im Garten zu Rissbildungen im Haus der Klägerin geführt hätten. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen sei klar, dass ein kausaler Zusammenhang, wie ihn die Klägerin behaupte, nicht bestehe. Die Rissbildungen seien auf die Schwindeigenschaften des Mauerwerks zurückzuführen. 25 II. 26 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. 27 1. Zu Recht hat das Landgericht die Klageanträge zu 1. bis 3. wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig verworfen. Im Einzelnen: 28 Der notwendige Inhalt einer Klageschrift beinhaltet gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO u.a. die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs sowie eines bestimmten Klageantrags. Das Bestimmtheitserfordernis soll den Streitgegenstand festlegen, zumal als Basis der materiellen Rechtskraft, ferner den Entscheidungsspielraum des Gerichts abstecken (§ 308 ZPO), dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlauben und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil heraus ermöglichen, statt noch das Vollstreckungsverfahren mit Sachfragen zu belasten (BGH NJW 2005, 2550 (2551); Musielak-Foerste, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 253, Rdnr.29). Das rechtliche Begehren eines Klägers, das nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten – und daher genau zu bezeichnenden – Erfolgs gerichtet ist, sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeinträchtigung, ist ausreichend bestimmt im Sinne § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH NJW 1981, 749; BGH NJW 2003, 3406; BGH NJW 2009, 2528 (2529)). Das Vollstreckungsverfahren ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (BGH NJW 1981, 749). Wird etwa im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens durch einen dem Klageantrag entsprechenden Urteilstenor der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert, ist dies mit den Möglichkeiten und dem Sinn des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbar und einem Beklagten nicht zumutbar (vgl. BGH NJW 2005, 2550 (2551); OLG Jena, Beschluss vom 21.09.1998 – 6 W 574/98 – , Rdnr.19, zitiert nach JURIS). 29 a) Legt man diese Grundsätze zugrunde, so ist der Klageantrag zu 1., gerichtet auf die Ergreifung „geeigneter Maßnahmen“ zur Verhinderung einer „Beeinträchtigung“ der Beklagten infolge einer durch „nachträgliche Umbauarbeiten entstandenen Verringerung der Schallisolierung“, nicht bestimmt genug, sondern zu allgemein gefasst und deshalb in dieser Form nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Klageantrag lässt nicht erkennen, welche bestimmten Handlungen die Beklagten vornehmen sollen, um die begehrte Reduktion der Schall- und Geräuschimmissionen herbeizuführen. Die Beklagten können sich gegen diese unspezifische Form der Verurteilung nicht substantiell zur Wehr setzen. Die begehrte Verurteilung der Beklagten lässt offen, was und wie zu vollstrecken wäre und wo die Grenzen der Rechtskraft eines zuerkennenden Urteils lägen. Insbesondere bleibt unbestimmt, welches konkrete Maß einer Lärm- und Schallreduzierung zu erreichen ist, um die begehrte Handlungsverpflichtung der Beklagten als erfolgt bzw. erledigt anzusehen. Die Angabe einer konkreten messbaren Größe dient keinem Selbstzweck, sondern bestimmt den Prozessgegenstand (vgl. OLG Dresden IMR 2009, 144). Die in dem Erkenntnisverfahren zu klärende Aufgabe, was die Beklagten im Falle einer Verurteilung im Einzelnen zu tun haben, kann auch in Fällen der vorliegenden Art nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. 30 Zwar ist es richtig, dass in Fällen einer begehrten Störungsbeseitigung es regelmäßig dem beklagten Schuldner überlassen bleibt, wie er die Störung beseitigt. Dies enthebt den Kläger in solchen Fällen aber nicht von der Verpflichtung, die für ihn relevanten Maßstäbe bzw. Richtwerte anzugeben und klarzustellen, ab welcher Schwelle für ihn im Ergebnis von einer erfolgreichen Störungsbeseitigung auszugehen ist. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein „Erfolgsmaßstab“ fehlt, der es dem zuständigen Vollstreckungsorgan, vorliegend also dem Prozessgericht erster Instanz (§§ 887 Abs. 1, 802 ZPO), ermöglicht, die Erfüllung der Handlungsverpflichtung bzw. der Störungsbeseitigung festzustellen. 31 Gleichfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.02.1993 (BGH, Urteil vom 05.02.1993 – V ZR 62/91 – ), der in dieser Entscheidung unter anderem klarstellt, dass bei Störungsunterlassungsanträgen die Messbarkeit von Lärm und die bestehenden Richtwerte nicht die entscheidende Rolle spiele. Vielmehr seien für die Frage der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen nach § 906 Abs. 1 BGB alle Umstände des Einzelfalls entscheidend. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass es in dem zugrunde liegenden Fall um Geräusch- und Geruchsimmissionen von einem Jugendzeltplatz ging. In solchen Fällen ist in der Tat eine rein schematische Verengung der Bewertung allein auf allgemeine Richt- und Lärmwerte nicht angezeigt. Gerade das sporadische und unter Umständen auch kurzzeitig starke Ansteigen der Geruchs- und Lärmimmissionen zu Abend- oder Nachtzeiten gebietet eine pauschalere Betrachtung, da allein ein genereller Durchschnittswert der Lärmbelästigung nicht den Grad der Belästigung der Grundstücksnachbarn abbildet. Diese werden möglicherweise nur zu einigen wenigen Spitzenzeiten akut belästigt, dafür jedoch in einer ggfs. unangenehmen Stärke und zu einer sehr störenden Nacht- oder Ruhezeit. Vorliegend geht es indes gerade um die durchschnittlichen Schallübertragungswerte, die die Klägerin – nach ihrer Behauptung – in regelmäßiger und wiederkehrender Form beeinträchtigen. Für diese Konstellation stellt die Anknüpfung an festgestellte Lärmübertragungswerte dagegen einen geeigneten Beurteilungsmaßstab dar. Bei Schallübertragungen zwischen zwei benachbarten Häusern hängt die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB wesentlich davon ab, ob bestimmte, von Grundstücks- oder Wohnungsnachbarn hinzunehmende Lärmwerte entsprechend DIN 4109 dauerhaft überschritten werden und wenn ja, in welchem Umfang. 32 b) Für den Klageantrag zu 2. gelten die vorgenannten Erwägungen entsprechend. Auch insoweit stellt die Klägerin nicht einmal ansatzweise klar, an welcher Stelle die Beklagten welche Maßnahmen ergreifen sollen, um einen gleichfalls nicht näher definierten Erfolg herbeizuführen. Die begehrte Ableitung von Regenwasser auf dem Grundstück der Beklagten muss näher konkretisiert werden, etwa durch Angabe „Oberflächenwasser auf den Traufseiten des Daches“ oder „Oberflächenwasser im Gartenbereich“, um überhaupt erkennbar zu machen, was die Beklagten schulden. 33 c) Der unter Ziffer 3. gestellte Feststellungsantrag schließlich ist mangels eines Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Klägerin hätte die nach ihrer Behauptung durch die Beklagten kausal verursachten Schadensbeseitigungskosten beziffern müssen. Hiernach wäre eine Zahlungsklage, die die bislang nur vage Darlegung der Verantwortlichkeit der Beklagten durch eine konkrete Schadensbemessung ersetzt, geboten gewesen. 34 2. Darüber hinaus sind die Klageanträge der Klägerin auch sachlich nicht begründet. 35 a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB auf Vornahme schallminimierender Maßnahmen. 36 Der Sachverständige hat in seinen Gutachten und auch im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 27.10.2010 sehr deutlich gemacht, dass die eigentliche „Problematik der Schallübertragung konstruktiv durch die Errichtung der beiden Trennwände der Gebäude bedingt ist“ (vgl. Bl.245 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Die Einhaltung heutiger Ansprüche an den Schallschutz ist bei einem Umbau eines Bestandsgebäudes mit neuen Bodenbelägen nicht bzw. nicht in jedem Fall einzuhalten, weil allein die vorhandene Gebäudekonstruktion dies nicht zulässt (vgl. S.9 des Gutachtens vom 26.03.2010, Bl.190 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Insbesondere durch die vorhandene alte Konstruktion einer durchgehenden Bodenplatte im Erdgeschoss kommt es bereits zu einer höheren Schallübertragung. Nicht der Umbau des Badezimmers, sondern „hauptsächlich die alte Gebäudekonstruktion, welche einen Schallschutz nur direkt auf das angrenzende Bauteil bezieht, nicht jedoch auf die entsprechenden flankierenden Bauteile“, ist vorliegend das „Hauptproblem“ (vgl. Bl.192 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Selbst eine den Grenzwert nach DIN 4109 in der Fassung von 1989 überschreitende Schallübertragung um 1 dB, wie sie der Sachverständige zwischen dem Badezimmer der Beklagten und dem Schlafzimmer der Klägerin festgestellt hat (49 dB statt 48 dB, vgl. Bl.56 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln), führt nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch der Klägerin, da sie diese geringfügige Überschreitung, die für menschliche Ohren üblicherweise gar nicht wahrnehmbar ist (vgl. Bl.245 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln), als unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 hinzunehmen hat und sich diese sehr geringfügige Überhöhung im Rahmen der zulässigen Abweichung von bis zu + / - 5 dB bewegt (vgl. Bl.190 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Im Übrigen kann sich die Klägerin auf die Einhaltung der Grenzwerte nach DIN 4109 in der Fassung von 1989 ohnehin nicht berufen, da die Häuser aus dem Jahr 1974 stammen, so dass für sie die DIN 4109 in der Fassung von 1962 maßgebend ist. Die dort normierten Grenzwerte werden vorliegend in keinem Fall überschritten. 37 Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin den Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige die Messung der Schallübertragung vom Erdgeschoss der Beklagten zu dem schräg darüber liegenden Schlafzimmer der Klägerin im ersten Obergeschoss diagonal vorgenommen habe. Richtigerweise hätte er – so die Klägerin – die Schall- und Übertragungswerte nur in direkter horizontaler Richtung ohne Verzweigungsverbesserung ermitteln und bewerten dürfen. Dies trifft nicht zu, denn die entsprechende diagonale Schallmessung (vgl. Gutachten TAC Bl.68, 69, 70 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln) am 05.05.2009 wurde speziell dem Begehren der Klägerin entsprechend in dieser Form durchgeführt. Sie beklagte im Vorfeld der Messungen, dass sie u.a. durch Geräusche, verursacht im Erdgeschoss der Beklagten, in ihrem Schlafzimmer im Obergeschoß gestört werde. Diese Geräuschbelastung erwähnte sie insbesondere auch gegenüber dem Sachverständigen I im Vorfeld der Messungen (vgl. Bl.244 R der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Dieser Rüge konnte konkret nur nachgegangen werden, indem man gleichfalls die Luft-und Trittschalldämmung der betroffenen Räume in diagonaler Richtung misst. Die von der Klägerin geforderte horizontale Messung hätte die Behauptungen der Klägerin, die gerade eine geschossübergreifende Störung rügt, weder bestätigen noch widerlegen können. 38 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht die von ihr behauptete Überschreitung einschlägiger Grenzwerte hat beweisen können. Sie zeigt mit ihrem gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Rechtsmittelvorbringen nicht auf, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs unzutreffend sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat. Die Klägerin setzt mit ihrem Vorbringen lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts. Daraus sind jedoch Fehler der angefochtenen Entscheidung oder auch erhebliche abweichende Wertungsmöglichkeiten nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon sind ihre Einwendungen, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO präkludiert. 39 b) Ein Abwehr- oder Beseitigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 2 BGB, gerichtet auf die Ergreifung „,geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung, dass das Regenwasser ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück abgeleitet wird“, ist nicht begründet. 40 Die Klägerin hat sowohl in ihrer Klage als auch in ihrer Berufungsbegründung lediglich Mutmaßungen und substanzlose Behauptungen vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das auf dem Grundstück der Beklagten ankommende Oberflächen- oder Niederschlagswasser in irgendeiner Form fehlerhaft abgeleitet und in der Folge zu einer Unterspülung des Hauses der Klägerin führt oder andere Teile ihres Hauses übermäßig befeuchtet, werden an keiner Stelle dargetan. Der Sachverständige hat entsprechende Behauptungen der Klägerin auch nicht bestätigt, sondern vielmehr zum Teil ausdrücklich widerlegt, indem er etwa die aus dem Biotop austretende Feuchtigkeit als „äußerst gering“ einstuft und klarstellt, dass diese Wassermenge „nicht einem Volumen entspricht, welches das Grenzfundament unterspülen und die Standfestigkeit des Fundamentes herabsetzen könnte“ (vgl. Bl.201 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Auch insgesamt hat er keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass – wie von der Klägerin behauptet – Arbeiten oder mechanische Erschütterungen auf dem Nachbargrundstück Ursache für eine ggfs. vorhandene Unterspülung des Fundamentes des Hauses der Klägerin sind (vgl. Bl.202, 207 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). 41 Soweit die Klägerin die Vornahme aufwändigerer Untersuchungen durch den Sachverständigen anmahnt und auf der Freilegung beider Gebäude beharrt, ist anzumerken, dass der Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens hierzu bereits klargestellt und den Parteien mitgeteilt hat, dass eine „Bauteilöffnung keine weiteren Erkenntnisse über die Schadensursache bringen würde“ (vgl. Bl.197 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Angesichts der schlüssigen Begründung des Sachverständigen besteht mangels entgegenstehender konkreter Anknüpfungspunkte durch die Klägerin keine Veranlassung, dies in Zweifel zu ziehen. 42 c) Der Sachvortrag der Klägerin ist auch zu ihrer Behauptung, dass die Beklagten für Setzrisse in ihrer Kellerinnenwand verantwortlich seien, ohne jede Substanz. Der Sachverständige I hat klar festgestellt, dass es sich bei den Rissbildungen um Risse handelt, die durch die Schwindeigenschaften des Mauerwerks, welches aus großformatigen Steinen hergestellt worden ist, entstehen. Entsprechendes gilt auch für die Rissbildung in der oberen rechten Wandecke (vgl. Bl.193 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). 43 Der Klägerin hätte es oblegen, insoweit konkrete Alternativursachen zu benennen, die aus baulich-fachlicher Sicht eine Verantwortlichkeit der Beklagten für diesen Zustand zumindest möglich bzw. plausibel erscheinen lassen. Hieran fehlt es. Vielmehr hat der Sachverständige die ohnehin eher vagen Mutmaßungen der Klägerin konkret untersucht und widerlegt. Eine typische Rissbildung, wie sie etwa durch Erschütterungen, etwa bei Stemmarbeiten mit schwerem Gerät, hervorgerufen wird, konnte er nicht feststellen (vgl. Bl.194 der Beiakte 26 OH 4/08 LG Köln). Eine Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen P liefe vor diesem Hintergrund auf eine – unzulässige – Ausforschung des Sachverhaltes hinaus. 44 d) Der von der Klägerin hilfsweise erhobene nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch (Klageantrag zu 4.) ist gleichfalls nicht begründet, da eine Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB mangels einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Klägerin nicht gegeben ist. 45 III. 46 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 47 IV. 48 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. 49 Streitwert für das Berufungsverfahren : 50.000,00 €