Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.4.2012 (28 O 1015/11) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet: Die Verfügungsbeklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Verwaltungsratspräsidenten, verurteilt, es zu unterlassen, a) die nachstehend wiedergegebenen Fotos des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“: [Die Entscheidung enthält an dieser Stelle drei Bilder] b) den Verfügungskläger im Rahmen einer Berichterstattung über ein gegen ihn geführtes Strafverfahren in der Schweiz wegen des Vorwurfs des Stalkings durch die Angaben „Deutscher […]“, „N.“, die Nennung seines Alters „00“ Jahre sowie die Angabe „mit 00 Jahren […]“ erkennbar zu machen, wenn dies geschieht wie in dem nachfolgenden auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“: [Die Entscheidung enthält an dieser Stelle den Abdruck eines Internetartikels] f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.4.2012 (28 O 1015/11) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet: Die Verfügungsbeklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Verwaltungsratspräsidenten, verurteilt, es zu unterlassen, a) die nachstehend wiedergegebenen Fotos des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“: [Die Entscheidung enthält an dieser Stelle drei Bilder] b) den Verfügungskläger im Rahmen einer Berichterstattung über ein gegen ihn geführtes Strafverfahren in der Schweiz wegen des Vorwurfs des Stalkings durch die Angaben „Deutscher […]“, „N.“, die Nennung seines Alters „00“ Jahre sowie die Angabe „mit 00 Jahren […]“ erkennbar zu machen, wenn dies geschieht wie in dem nachfolgenden auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“: [Die Entscheidung enthält an dieser Stelle den Abdruck eines Internetartikels] Gründe: I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung. Der Verfügungskläger ist […]. […]. Während seiner Tätigkeit in der Schweiz hatte der Verfügungskläger eine Frau kennengelernt, zu der er gerne eine engere Beziehung unterhalten hätte. Sein Interesse wurde jedoch nicht erwidert. Der Kläger verschickte aus Enttäuschung an den Freund der Frau eine SMS, in der er sich dafür bedankte, dass er sich „[…]“, sowie sich über „Sex mit […]“ und eine vermeintliche Brust-OP ausließ. Außerdem kontaktierte der Verfügungskläger unter einem falschen Namen per email den Arbeitgeber der Frau, […], sowie […] und beschwerte sich über künstliche Brüste der Frau. Ob es darüber hinaus – strafrechtlich relevante – Vorkommnisse gab, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls kam es zu einer Anklage vor dem Bezirksgericht A., das den Verfügungskläger durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 00.00.0000 der versuchten Nötigung wegen eines Vorfalls „Ende […]/Anfang […] 0000“ schuldig sprach, zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils 200 Franken verurteilte und ihn im Übrigen freisprach. Die o.g. SMS und email waren nicht Gegenstand des Strafverfahrens, hierüber hatten sich der Verfügungskläger und die Frau außergerichtlich geeinigt. Die Verfügungsbeklagte ist ein in der Schweiz ansässiges Medienunternehmen und Herausgeberin der Tageszeitung „C.“ sowie Betreiberin der Internetseite C. Dort wurde am 00.00.0000 der im Tenor eingeblendete Artikel mit der Überschrift „[…]“ veröffentlicht (Bl. 43 ff. GA). Bebildert war der Beitrag mit drei ebenfalls aus dem Tenor ersichtlichen Fotos, die den Verfügungskläger, dessen Gesicht teilweise mit einem Schal verdeckt ist, auf dem Weg zum Gerichtsgebäude zeigen. Der Verfügungskläger ließ die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 25.11.2011 abmahnen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgte nicht, der Artikel wurde jedoch anschließend zeitweise aus dem Netz genommen, bevor er im […] 0000 in leicht abgeänderter Form mit der Überschrift „[…]“ und im […] 0000 in einer wiederum leicht geänderten Fassung wieder abrufbar war. Insoweit wird auf Bl. 98, 107 ff. GA Bezug genommen. Der Verfügungskläger hat am 5.12.2011 beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Verfügungsbeklagten die Verbreitung der Fotos und des Weiteren untersagt wird, im Rahmen der Berichterstattung über ein gegen ihn geführtes Strafverfahren in der Schweiz wegen des Vorwurfs des Stalkings ihn durch die Angaben „Deutscher […]“ , „N.“ , die Nennung des Alters „00“ Jahre sowie die Angabe „mit 00 Jahren […]“ erkennbar zu machen, wenn dies geschieht wie in dem auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“ . Der Verfügungskläger hat gemeint, dass der Beitrag einen Inlandsbezug aufweise, wie sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass auf der Internetseite der […] zeitweise ein Link auf den Artikel vorhanden gewesen sei. Ferner hat der Verfügungskläger die Auffassung vertreten, dass er durch die Art und Weise der Wort- und Bildberichterstattung der Verfügungsbeklagten identifizierbar sei, und dies wegen der damit verbundenen Prangerwirkung für unzulässig gehalten, da er – insoweit unstreitig – die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Ausnahme der SMS und der email in Abrede stellt und die beiden von ihm eingeräumten Vorfälle nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren. Die Verfügungsbeklagte hat die Zurückweisung des Antrags begehrt und die Auffassung vertreten, dass die deutschen Gerichte für das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers nicht zuständig seien, weil es an einem nach der BGH-Rechtsprechung erforderlichen deutlichen Inlandsbezug fehle, da der Wechsel des Verfügungsklägers nach L. in dem Artikel nicht erwähnt werde. Zudem sei der Verfügungskläger auf den Fotos nicht erkennbar, da er sein Gesicht teilweise mit einem Schal verdeckt hatte. Der Artikel beinhalte wahre Tatsachenbehauptungen, an deren Verbreitung ein gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers überwiegendes Informationsinteresse bestehe, zumal er selbst durch die verwendeten Kommunikationsformen (SMS und email) ein öffentliches Medium gewählt habe. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, über den Wertungswiderspruch zwischen dem persönlichen Verhalten des Verfügungsklägers und dessen sozialer Stellung informiert zu werden. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung vom 21.3.2012 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Die internationale Zuständigkeit wurde mit der Begründung bejaht, dass durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als „deutscher […]“ ein Inlandsbezug hergestellt werde. Das Landgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Verfügungskläger auf den Fotos erkennbar sei und dessen berechtigte Interessen gegenüber dem durchaus anzuerkennenden Interesse der Öffentlichkeit, über derartige Vorkommnisse informiert zu werden, überwiegen, da das Strafverfahren im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgeschlossen war und der Verfügungskläger die darin behandelten Vorwürfe bestreitet. Aus denselben Gründen sei auch eine durch die kumulativen Angaben „Deutscher […]“ , „N.“ , die Nennung des Alters „00“ Jahre sowie die Angabe „mit 00 Jahren […]“ bedingte Erkennbarkeit des Verfügungsklägers in der Wortberichterstattung zu untersagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 4.4.2012 (Bl. 131 ff. GA) verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Verfügungsbeklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass es an einem deutlichen Inlandsbezug fehle, weil die Tageszeitung „C.“ in Deutschland nicht werbewirksam in Erscheinung trete. Ferner meint sie, dass der Verfügungskläger aufgrund der Verschleierung auf den Fotos nicht erkennbar sei. Zudem handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um einen wahrheitsgemäßen Bericht über unstreitige Verhaltensweisen des Verfügungsklägers, der durch die selbst gewählten Kommunikationsformen die Anonymität verlassen habe. Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen. Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass ein Inlandsbezug sich auch daraus ergebe, dass C. – von der Beklagten gewollt – in der Deutschland-Ausgabe von „Google News“ aufgeführt werde. An der Erkennbarkeit seiner Person auf den von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Fotos besteht aus seiner Sicht kein Zweifel. Ferner ist der Verfügungskläger abweichend von der Beurteilung durch das Landgericht der Auffassung, dass sich der angegriffene Artikel nicht mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis befasse. Jedenfalls sei die Wort- und Bildberichterstattung wegen der damit verbundenen Anprangerung seiner Person unzulässig. Hierzu behauptet er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, dass er die SMS und die email von einem Computer in einem Internetcafe aus „anonym“ verschickt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 17.7.2012 (Bl. 228 f. GA) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Tenorierung durch Richtigstellung des Datums der angegriffenen Veröffentlichung sowie Einblendung der konkreten Verletzungsform dient lediglich der redaktionellen Klarstellung und stellt keine inhaltliche Abweichung oder Einschränkung dar. Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung untersagt, die den Verfügungskläger zeigenden Fotos, mit denen der Artikel vom 00.00.0000 illustriert war, zu verbreiten und im Rahmen der Berichterstattung über ein gegen ihn geführtes Strafverfahren in der Schweiz wegen des Vorwurfs des Stalkings ihn durch die Angaben „Deutscher […]“ , „N.“ , die Nennung des Alters „00“ Jahre sowie die Angabe „mit 00 Jahren […]“ erkennbar zu machen, wenn dies geschieht wie in dem auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“ . Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. A. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO ist zu bejahen. Nach der zuletzt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.5.2012 (VI ZR 217/08, in: MDR 2012, 764 [Leitsatz], vollständig abrufbar bei juris) nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt (zuletzt im bislang nicht veröffentlichten Urteil vom 22.5.2012 – 15 U 217/11), kommt es zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen entscheidend darauf an, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen, nämlich des Interesses des Anspruchstellers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Anspruchsgegners an der Gestaltung des Internetauftritts und einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann; dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Anspruchsteller behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 29.3.2011 – VI ZR 111/10, in: GRUR 2011, 558 ff. [www.womanineurope.com], und vom 2.3.2010 – VI ZR 23/09, in: VersR 2010, 690 ff. [New York Times]; Beschluss vom 10.11.2009 – VI ZR 217/08, in: VersR 2010, 226 ff., juris-Rn 21, und Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 163/02, in: NJW 2005, 1435; jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über das vorliegend geltend gemachte Unterlassungsbegehren. Schon durch die Überschrift „Deutscher […] ...“ des in (hoch-) deutscher Sprache verfassten Artikels und die nochmalige Erwähnung der Nationalität des Verfügungsklägers im weiteren Text wird ein Bezug zu Deutschland hergestellt. Hierbei handelt es sich aus der für die Beurteilung maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten offenbar um einen als besonders erwähnenswert erachteten Umstand und damit um einen Schwerpunkt der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten. Anhand dieser Informationen bestand für einen Leser, der den Artikel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Interesse zur Kenntnis nimmt, durchaus Grund zu der Annahme, dass der aus Deutschland stammende Verfügungskläger mittlerweile im Inland tätig sein konnte, zumal ein Wechsel des Beschäftigungsortes gerade bei […] häufig und eine Tätigkeit im Herkunftsland naheliegend ist. Da der Verfügungskläger seinen beruflichen und privaten Mittelpunkt im Zeitpunkt der (erstmaligen) Veröffentlichung des Artikels auch tatsächlich in L. hatte, tritt die (mögliche) Rechtsbeeinträchtigung in Deutschland ein. Dies gilt insbesondere für die in dem Artikel der Verfügungsbeklagten neben der Nationalität hervorgehobene berufliche Stellung des Verfügungsklägers. In diesem Zusammenhang erfolgte offenbar auch tatsächlich eine Kenntnisnahme von dem Artikel der Verfügungsbeklagten in Deutschland, da auf der Homepage der […] vorübergehend ein Link auf den Artikel eingebunden war (vgl. Bl. 97 GA). Dass die von der Verfügungsbeklagten herausgegebene Tageszeitung „C.“, in deren Internetauftritt die in Rede stehende Veröffentlichung erfolgte, in Deutschland zumindest über eine Listung bei der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträger e.V. (IVW) keine Anzeigenkunden wirbt, ist für die Beurteilung des Inlandsbezugs nicht ausschlaggebend sein. Zum einen kommt es hierfür nicht auf den Adressatenkreis der Printausgabe, sondern auf die Wirkungen der Internetpublikation an. Zum anderen ist es keine Voraussetzung für die Bejahung eines Inlandsbezugs im o.g. Sinne, dass von der Printausgabe oder dem Internetauftritt gezielt auch deutsche Werbekunden angesprochen werden (sollen) und/oder deshalb eine IVW-Listung erfolgt. B. Der danach zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. 1. Dass bei der Bejahung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist, zieht die Verfügungsbeklagte nicht in Zweifel. 2. Der Verfügungskläger hat das Bestehen von Verfügungsanspruch und -grund im Sinne der danach maßgeblichen Regelungen des deutschen Rechts sowohl in Bezug auf die Bild- als auch die Wortberichterstattung glaubhaft gemacht. a. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der drei aus dem Tenor ersichtlichen Fotos aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und § 22 f. KUG sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. (1) Der Verfügungskläger ist auf den Lichtbildern trotz der selbst gewählten Bedeckung von Mund- und Nasenpartie mit einem Schal als Individuum erkennbar und deshalb berechtigt, Abwehransprüche geltend zu machen. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass einige für das Wiedererkennen einer Person wichtige Merkmale (z.B. Haare, Hände, Kopfform und Kinn) nicht verdeckt bzw. trotz der „Verschleierung“ erkennbar sind. Zudem wurde die für eine Wiedererkennbarkeit besonders charakteristische Augenpartie weder durch den Schal verdeckt noch in sonstiger Weise (z.B. durch Verpixelung) unkenntlich gemacht. Jemand, dem der Verfügungskläger bekannt ist, kann ihn auf den Fotos ohne Weiteres wiedererkennen (vgl. etwa Foto auf der Internetseite der Homepage der […], Bl. 45 GA). Da der Verfügungskläger sich ebenso wie hinsichtlich der einzelnen Elemente der Wortberichterstattung (nur) gegen die kumulative Veröffentlichung der drei Fotos wendet, kommt es nicht darauf an, ob die Wiedererkennbarkeit bei jedem einzelnen Foto (namentlich demjenigen, das den Verfügungskläger von hinten zeigt) zu bejahen ist, da dies jedenfalls in der Gesamtschau der den Verfügungskläger aus unterschiedlichen Perspektiven zeigenden Bilder der Fall ist. Dies gilt insbesondere im – für die Beurteilung der Zulässigkeit der Fotoveröffentlichung ebenfalls maßgeblichen – Kontext der Wortberichterstattung, in der weitere Informationen über den Verfügungskläger enthalten sind, die zusammen mit den Fotos eine Identifizierung durch Personen, die den Kläger kennen, und ggf. auch für andere Interessierte (z.B. über Internetsuchmaschinen) zweifelsfrei ermöglichen. Dafür spricht auch, dass der Verfügungskläger nach seinem Vorbringen von Freunden, Bekannten, Kollegen und […] wiedererkannt wurde, wie sich nicht zuletzt aus der bereits erwähnten Verlinkung auf der Homepage der […] ergibt, der Verfügungskläger also tatsächlich mit dem von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Artikel in Verbindung gebracht wurde. (2) Eine solche identifizierende (Bild-) Berichterstattung ist in der konkreten Form unzulässig. Mangels Einwilligung zur Veröffentlichung i.S.d. § 22 Satz 1 KUG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit der Berichterstattung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, Urteile vom 6.3.2007 – VI ZR 51/06, in: BGHZ 171, 275 ff., vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 213 ff., vom 10.3.2009 – VI ZR 261/07, in: BGHZ 180, 114 ff., vom 9.2.2010 – VI ZR 243/08, in: VersR 2010, 673 ff., und vom 13.4.2010 – VI ZR 125/08, in: VersR 2010, 1090 ff.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591), darauf an, ob es sich i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, deren Verbreitung keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Danach ist eine Veröffentlichung der Fotos jedenfalls deshalb zu untersagen, weil das Recht des Verfügungsklägers am eigenen Bild als Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten und deren Interesse, in eine Identifizierung ermöglichender Weise über den Verfügungskläger und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu berichten, überwiegt, so dass es nicht darauf ankommt, ob – wie der Verfügungskläger meint – bereits das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses zu verneinen wäre. Durch die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten wird der Verfügungskläger sowohl wegen der von ihm eingeräumten Vorfälle als auch in Bezug auf die bestrittenen Anklagevorwürfe in schwerwiegender Weise in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, da die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung und ggf. wirtschaftlicher Nachteile besteht, wenn das Strafverfahren mit den darin erhobenen Vorwürfen und die von ihm eingeräumten Verhaltensweisen in seinem jetzigen privaten und beruflichen Umfeld bekannt werden. Eine solche „Anprangerung“ kann sogar zur Unzulässigkeit einer Wortberichterstattung über wahre Tatsachen und erst recht zum Verbot von Fotoveröffentlichungen führen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, in: NJW 2010, 1587 ff.; BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10, abrufbar bei juris). Das Interesse des Verfügungsklägers am Unterbleiben einer derartigen Berichterstattung ist bei der gebotenen Abwägung mit der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten als vorrangig anzusehen. Zwar besteht aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen wegen des Widerspruchs zwischen der beruflichen Stellung des Verfügungsklägers als […] einerseits und dessen – vom Landgericht treffend als „pubertierend anmutend“ bezeichneten – Sozialverhalten im Privatleben andererseits, das er in Bezug auf die SMS und die email auch eingeräumt hat, grundsätzlich ein schutzwürdiges Berichterstattungsinteresse. Eine Information der Öffentlichkeit über diese Vorkommnisse erforderte jedoch keine Veröffentlichung von Fotos, durch die der Verfügungskläger – insbesondere im Kontext der Wortberichterstattung – als Person erkennbar ist. Vielmehr hätte auch ein Bericht über einen „anonymen“ […] und dessen Verhaltensweisen ausgereicht, zumal der Verfügungskläger keine in der Öffentlichkeit besonders bekannte Persönlichkeit ist, mithin als Individuum keine Orientierungsfunktion für die Allgemeinheit hat (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 123 ff. [Karsten Speck]), die von ihm eingeräumten Vorfälle ebenso wie die darüber hinaus erhobenen Vorwürfe nicht der Schwerkriminalität zuzuordnen sind und deshalb kein über die Befriedigung von Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse der Öffentlichkeit besteht zu erfahren, dass gerade der Verfügungskläger das in dem Artikel thematisierte Verhalten gezeigt hat. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht daraus, dass der Verfügungskläger die von ihm eingeräumten Verfehlungen durch Versendung von SMS und email begangen hat. Dadurch hat sich der Verfügungskläger nicht – im Sinne einer bzw. vergleichbar mit einer sog. Selbstöffnung – seines Rechts zur Privatheit begeben (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03, in: GRUR 2005, 76 ff. [Rivalin von Uschi Glas]). Zum einen handelte es sich hierbei nicht um Äußerungen gegenüber der Presse oder der (sonstigen) Öffentlichkeit, auch wenn den verwendeten Nachrichtenübertragungsformen die Möglichkeit einer einfachen und schnellen Weiterleitung durch den Empfänger an einen größeren Personenkreis „per Knopfdruck“ immanent ist. Hiermit war der Verfügungskläger indes auch aus der Sicht der jeweiligen Empfänger offensichtlich nicht einverstanden und erst recht nicht daran interessiert, so dass es gerade nicht gegenüber der Öffentlichkeit, d.h. einem unbestimmten Personenkreis sondern allenfalls gegenüber den bestimmungsgemäßen (Erst‑) Empfängern der Nachrichten zu einem „Anonymitätsverlust“ gekommen ist. Im Übrigen hatte der Verfügungskläger die email auch unter falschem Namen versandt und damit erst recht nicht als Person irgendwelche Details aus seinem Privatleben (gegenüber der Öffentlichkeit) preisgegeben. Ob dies – wie er in der Berufungserwiderung behauptet – auch für die SMS gilt, ist unerheblich, da selbst bei einer Versendung vom Handy des Verfügungsklägers (mit Rufnummernkennung) und/oder Offenlegung seiner Identität nur eine Kenntnisnahme durch den Freund seiner „Angebeteten“ (und ggf. diesem nahestehender Personen) und nicht durch die Öffentlichkeit beabsichtigt war. Abgesehen davon befasst sich der von der Verfügungsbeklagten veröffentlichte Artikel auch nicht nur mit der SMS und der email, deren Versendung der Verfügungskläger eingeräumt hat und die auch nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren, sondern insbesondere im vorletzten Absatz ( […] ) mit weiteren Vorwürfen, die angeklagt wurden und vom Verfügungskläger bestritten werden. Hierauf sind auch in Bezug auf den Vorfall, wegen dem der Verfügungskläger (nicht rechtskräftig) verurteilt wurde, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anzuwenden, welche vorliegend keine identifizierende Berichterstattung erlauben, auch wenn im letzten Absatz des Artikels wahrheitsgemäß berichtet wird, dass der Verfügungskläger diese Vorwürfe „vehement in Abrede“ stellt. Selbst wenn die (übrigen) Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu etwa: Urteil des Senats vom 15.11.2011 – 15 U 61/11 m.w.N., veröffentlicht in: AfP 2011, 601 ff.) vorlägen, bestand aus den dargelegten Gründen jedenfalls kein gegenüber dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Verfügungsklägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten in Bezug auf eine Identifizierbarkeit des Verfügungsklägers. b. Aus denselben Gründen ist auch die angegriffene Wortberichterstattung unzulässig, so dass der Verfügungskläger insofern einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hat. (1) Der Verfügungskläger ist – wie bereits unter a. (1) dargelegt – nicht nur anhand der Fotos, sondern auch durch die in dem von der Verfügungsbeklagten veröffentlichen Artikel enthaltenen Informationen zu seiner Person identifizierbar. Eine Erkennbarkeit kann nicht nur aus einer namentlichen Erwähnung, sondern auch aus individualisierenden Umständen folgen, es reicht aus, dass der Anspruchsteller zumindest für seine nähere Umgebung erkennbar ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12 Rn 43). Die Identifizierbarkeit setzt die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraus. Es genügt vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05, in: BVerfGE 119, 1 ff. [„Esra“] – juris-Rn 75; BVerfG, Beschluss vom 14.7.2004 – 1 BvR 263/03, in: NJW 2004, 3619 f. [„Pressemitteilung“] m.w.N.). Danach ist eine Erkennbarkeit des Verfügungsklägers auch in Bezug auf die Wortberichterstattung zu bejahen. Anhand der in dem Artikel der Verfügungsbeklagten mitgeteilten Informationen ( „Deutscher […]“ , „N.“ , die Nennung seines Alters „00“ Jahre sowie die Angabe „mit 00 Jahren […]“) können sowohl Personen, die den Verfügungskläger – sei es beruflich, sei es privat – kennen oder (auch entfernteren) Kontakt zu ihm haben oder hatten, ihn (wieder-) erkennen, als auch Interessierte (z.B. über Internetsuchmaschinen) ihn ausfindig machen. (2) Diese identifizierende Wortberichterstattung muss der Verfügungskläger sowohl hinsichtlich der von ihm bestrittenen Anklagevorwürfe als auch im Hinblick auf das eingeräumte Fehlverhalten nicht hinnehmen. Auch insofern ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen, d.h. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers einerseits und der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten andererseits, vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führt wie hinsichtlich der Bildberichterstattung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.5.2010 – VI ZR 245/08, in: AfP 2010, 261 ff. m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, in: AfP 2009, 365 ff., und vom 25.6.2009 – 1 BvR 134/03, in: AfP 2009, 480 ff., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.3.1998 – 1 BvR 131/96, in: BVerfGE 97, 391 ff., vom 10.6.2009 – 1 BvR 1007/09, a.a.O., und vom 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, in: AfP 2010, 145 ff.). Diese Voraussetzungen sind für die identifizierende Wortberichterstattung über die vom Verfügungskläger eingeräumten Verhaltensweisen und erst recht in Bezug auf die von ihm bestrittenen Vorwürfe ebenso wie hinsichtlich der Bildberichterstattung zu bejahen. Bei dem Bericht über die Versendung und den Inhalt von SMS und email durch den Verfügungskläger handelt es sich zwar um wahre Tatsachenbehauptungen. Gleichwohl überwiegt aus den unter a. (2) dargelegten Gründen das Interesse des Verfügungsklägers daran, dass hierüber nicht in einer ihn als Person erkennbar machenden Weise berichtet wird. Die gilt erst recht im Hinblick auf die Vorwürfe, die der Verfügungskläger bestreitet. Ob hinsichtlich der Anklagepunkte, insbesondere des im vorletzten Absatz des Artikels thematisierten Wortwechsels, die Voraussetzungen einer Verdachtsberichtserstattung zu bejahen sind, kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, da selbst in diesem Falle die Berichterstattung in der konkreten Form unzulässig ist. Denn die dem Verfügungskläger bei einer Kenntnisnahme und/oder Verbreitung des Artikels in seinem privaten und beruflichen Umfeld drohenden Nachteile sind sowohl in Bezug auf die wahren Tatsachen als auch auf die Anklagevorwürfe ganz erheblich, während das Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne Mitteilung von Details zu seiner Person, durch die der Verfügungskläger identifiziert werden kann, hätte wahrgenommen werden können. c. Umstände, die geeignet wären, die durch die Veröffentlichung vom 00.00.0000 indizierte Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind von der Verfügungsbeklagten nicht dargelegt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. d. Weder das vorprozessuale noch das gerichtliche Vorgehen des Verfügungsklägers sind als dringlichkeitsschädlich anzusehen. Vielmehr hat er die Verfügungsbeklagte bereits zwei Tage nach der Veröffentlichung vom 00.00.0000 abgemahnt und innerhalb von knapp zwei Wochen den Verfügungsantrag beim Landgericht Köln gestellt. Dass hierüber erst etwa vier Monate nach der Veröffentlichung entschieden wurde, ist dem Verfügungskläger nicht anzulasten. Dementsprechend werden auch von der Verfügungsbeklagten keine Einwände gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erhoben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung ist mangels Anfechtbarkeit nicht veranlasst. Die von der Berufungsbeklagten angeregte Zulassung der Revision kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Betracht (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Berufungsstreitwert: 50.000,00 € (entsprechend der für richtig erachteten erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von den Parteien keine Einwendungen erhoben wurden)