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Beschluss

2 Ws 644/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0907.2WS644.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.08.2012 wird aufgehoben; die Anordnung einer „Zwangsmedikation“ des Untergebrachten ist unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Beschwerdeführer, dem mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K. vom 11.11.2011 ein gemeinschaftlich begangener Wohnungseinbruchsdiebstahl und tateinheitlich eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird, ist – nach Abtrennung des Verfahrens gegenüber den früheren Mitangeklagten und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts B. G. vom 26.06.2012 seit dem 28.06.2012 in der LVR-Klinik für forensische Psychiatrie in E. gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht. Das Landgericht K. hat das Verfahren auf Vorlage des Amtsgerichts gemäß § 225a StPO, 24 Abs. 2 GVG im Hinblick auf die in Betracht kommende Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB übernommen. 4 Mit Schreiben vom 17.08.2012 „erbat“ die LVR-Klinik die richterliche Genehmigung zu einer „Zwangsmedikation“ des Untergebrachten zur Behandlung einer bei ihm diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Mit Beschluss vom 27.08.2012 genehmigte die Vorsitzende der Strafkammer die medikamentöse Behandlung des Untergebrachten mit Neuroleptika unbeschadet eines entgegenstehenden Willens des Untergebrachten für die Dauer von maximal drei Monaten, soweit sie hinsichtlich Dosierung, Art und Dauer ärztlicherseits für erforderlich erachtet und die Maßnahme unter Leitung und Aufsicht eines Arztes ausgeführt werde. Die Vorsitzende ordnete zudem an, dass eine Entscheidung des Untergebrachten über die Fortführung der Behandlung herbeizuführen sei, sobald er zu einer freien Willensbestimmung in der Lage sei. Für die Dauer der Medikation gab sie den behandelnden Ärzten auf, zumindest einmal monatlich den jeweiligen Stand der Behandlung dem Gericht mitzuteilen. 5 Zur Begründung hat die Vorsitzende Folgendes ausgeführt: 6 „Die Kli­nik für fo­ren­si­sche Psy­chi­at­rie E., in der der An­ge­klag­te seit dem 28.6.2012 nach Auf­he­bung des Haft­be­fehls vom 15.5.2012 auf­grund Unter­brin­gungs­be­fehls vom 26.6.2012 ge­mäß § 126 a StPO unter­ge­bracht ist, hat mit Schrei­ben vom 17.8.2012 die Ge­neh­mi­gung zu einer „Zwangs­me­di­ka­tion“ des An­ge­klag­ten mit Hal­dol (bis zu 20 mg/Tag) und Dia­ze­pam (bis zu 30 mg/Tag) be­an­tragt. Die Ge­neh­mi­gung ist nach Maß­ga­be der aus dem Te­nor an­ge­führ­ten Ein­schrän­kun­gen zu er­tei­len. 7 1. Zu­stän­dig für eine Ent­schei­dung über die Zwangs­be­hand­lung des nach § 126 a StPO Unter­ge­brach­ten ist die Vor­sit­zen­de der Kam­mer, bei der das Ver­fah­ren in­zwi­schen an­hän­gig ist, §§ 126a Abs. 2, 126, 119 StPO (vgl. zu einem ähn­lich ge­la­ger­ten Fall OLG Hamm, B. v. 7.8.2001, 3 Ws 250/01 – juris, zum Unter­su­chungs­haft­recht in der frü­he­ren Fas­sung, das be­züg­lich der Zu­stän­dig­kei­ten für Ent­schei­dun­gen über Maß­nah­men wäh­rend der Unter­su­chungs­haft in­so­weit kei­ne Än­de­rung er­fah­ren hat). 8 Spe­ziel­le ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen, die die Zu­stän­dig­keit der Kam­mer in die­ser Fra­ge ver­drän­gen wür­den, be­stehen nicht. 9 Für die Fra­ge der Ge­neh­mi­gung einer me­di­ka­men­tö­sen Be­hand­lung eines nach § 126a StPO Unter­ge­brach­ten, der krank­heits­be­dingt nicht in der Lage ist, eine Ein­wil­li­gung in eine me­di­ka­men­tö­se Be­hand­lung zu er­tei­len oder zu ver­sa­gen, und der einen ent­gegen­ste­hen­den na­tür­li­chen Wil­len zum Aus­druck ge­bracht hat, fin­det sich kei­ne spe­ziel­le bun­des- oder lan­des­ge­setz­li­che Re­ge­lung, ins­be­son­de­re auch nicht in der Straf­pro­zess­ord­nung in Ver­bin­dung mit dem Unter­su­chungs­haft­voll­zugs­ge­setz NW. So­weit § 126 a Abs. 2 StPO auf zahl­rei­che Re­ge­lun­gen des Unter­su­chungs­haft­rechts ver­weist, ent­hal­ten die­se kei­ne Vor­ga­ben zur Fra­ge einer me­di­zi­ni­schen (Zwangs-) Be­hand­lung von Unter­su­chungs­ge­fan­ge­nen bzw. Unter­ge­brach­ten (vgl. auch zur Prob­le­ma­tik Wag­ner, in: Kam­meier, (Hrsg.) Maß­re­gel­voll­zugs­recht, 3. Auf­la­ge, Rn. D 48). Die Aus­ge­stal­tung des Voll­zugs von Unter­su­chungs­haft rich­tet sich in Nord­rhein West­fa­len nach dem Unter­su­chungs­haft­voll­zugs­ge­setz, das in § 28 eine Re­ge­lung zu Zwangs­maß­nah­men auf dem Ge­biet der Ge­sund­heits­für­sor­ge trifft. Aller­dings fin­det sich in § 76 UVollzG NW, in dem be­stimmt ist, in­wie­weit das UVollzG ent­spre­chend auf an­de­re frei­heits­ent­zie­hen­de Maß­nah­men als die Unter­su­chungs­haft an­wend­bar ist, ein Ver­weis auf § 126 a StPO nicht. 10 Die Fra­ge einer Ge­neh­mi­gung einer me­di­ka­men­tö­sen Be­hand­lung rich­tet sich auch nicht nach dem Maß­re­gel­voll­zugs­ge­setz NW. Viel­mehr ent­hält das Maß­re­gel­voll­zugs­ge­setz mit § 35 für die vor­läu­fi­ge Unter­brin­gung nach § 126 a StPO einen Ver­weis auf Vor­schrif­ten, die vor­wie­gend or­ga­ni­sa­to­ri­sche/or­ga­ni­sa­tions­recht­li­che und kos­ten­recht­li­che Fra­gen, nicht aber die Rechts­stel­lung der Be­trof­fe­nen re­geln. Dies ist vor dem Hin­ter­grund zu se­hen, dass eine ge­richt­lich ver­häng­te Maß­re­gel eben nicht ge­ge­ben ist. Viel­mehr er­fol­gen die Unter­brin­gun­gen auf der Grund­la­ge bun­des­recht­li­cher Vor­ga­ben in Ein­rich­tun­gen, die al­ler­dings den Stan­dard einer Maß­re­gel­voll­zugs­ein­rich­tung ha­ben (vgl. amt­li­chen Be­grün­dung 1999, ab­ge­druckt in: Prüt­ting, Maß­re­gel­voll­zugs­ge­setz und PsychKG Nord­rhein-West­fa­len, § 35 MRVG). Eine The­ra­pie ge­mäß § 1 MRVG NW er­folgt für die­se Pa­tien­ten nicht, wenn sie dies nicht wol­len (Prüt­ting, a.a.O., Rn. 7). Da­her ist auch § 17 Abs. 2 und 3 MRVG, der eine Re­ge­lung zu einer me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung oh­ne Ein­wil­li­gung des Be­trof­fe­nen ent­hält, zu­min­dest nicht un­mit­tel­bar an­wend­bar. 11 Ent­spre­chen­des gilt für die Fra­ge der An­wend­bar­keit des Straf­voll­zugs­ge­set­zes. So­weit § 101 StVollzG eine Re­ge­lung zu Zwangs­maß­nah­men auf dem Ge­biet der Ge­sund­heits­für­sor­ge ent­hält, be­trifft dies Straf­ge­fan­ge­ne, mit­hin eben­falls Per­so­nen, gegen die – an­ders als hier – eine frei­heits­ent­zie­hen­de Rechts­fol­ge rechts­kräf­tig ver­hängt wor­den ist. 12 Es kommt nicht in Be­tracht, die Ent­schei­dung über eine Me­di­ka­tion des An­ge­klag­ten (aus­schließ­lich) einem recht­li­chen Be­treu­er zu über­las­sen bzw. des­sen Ent­schei­dung an die Stel­le der Ent­schei­dung des Be­trof­fe­nen zu set­zen. Eine recht­li­che Be­treu­ung nach §§ 1896 ff BGB ist für den An­ge­klag­ten bis­lang nicht ein­ge­rich­tet. Es be­steht kein An­lass, sie im Hin­blick auf die Fra­ge der Me­di­ka­tion (im Üb­ri­gen er­scheint die Ein­rich­tung einer ge­setz­li­chen Be­treu­ung al­ler­dings höchst sinn­voll und ge­bo­ten) ein­rich­ten zu las­sen. Zu einer Ent­schei­dung über die Fra­ge einer me­di­ka­men­tö­sen Be­hand­lung des Be­treu­ten gegen des­sen na­tür­li­chen Wil­len ist der Be­treu­er nach der jüngs­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs, mit der im Hin­blick auf die ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Recht­spre­chung (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2011, 2 BvR 882/09) die bis­he­ri­ge stän­di­ge Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben wor­den ist, nicht (mehr) be­fugt und eine Ge­neh­mi­gung durch das Vor­mund­schafts­ge­richt nach § 1906 Abs. 1 (Nr. 2) BGB nicht (mehr) mög­lich (aus­drück­lich in dem Be­wusst­sein, dass das Feh­len von Zwangs­be­fug­nis­sen zur Durch­set­zung not­wen­di­ger me­di­zi­ni­scher Maß­nah­men da­zu füh­ren kann, dass ein Be­trof­fe­ner oh­ne eine sol­che Be­hand­lung einen er­heb­li­chen Scha­den nimmt: BGH, B. v. 20.6.2012, XII ZB 99/12 – juris). Ob­gleich sich die Ent­schei­dung in ers­ter Li­nie zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ver­hält, heißt es da­rin all­ge­mein for­mu­liert, dass die ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Vor­ga­ben zur Be­hand­lung im Maß­re­gel­voll­zug im We­sent­li­chen auf die Zwangs­be­hand­lung im Rah­men der be­treu­ungs­recht­li­chen Unter­brin­gung zu über­tra­gen sei­en und die­se den An­for­de­run­gen nicht ge­recht wür­den. Dass zwar nicht § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wohl aber § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Be­zug auf Be­stimmt­heit und Klar­heit den An­for­de­run­gen ge­nü­gen wür­de, ist der Ent­schei­dung nicht zu ent­neh­men. 13 Die Ent­schei­dung über die­se Fra­ge ist auch nicht in einem Ver­fah­ren nach dem PsychKG NW zu tref­fen. Nach §§ 1 Abs. 3, 11 Abs. 3 PsychKG gilt die­ses Ge­setz aus­drück­lich nicht für nach § 126a StPO unter­ge­brach­te Per­so­nen. 14 Es bleibt nach al­le­dem bei der Ver­ant­wor­tung und Zu­stän­dig­keit der Kam­mer nach den o.g. Vor­schrif­ten der Straf­pro­zess­ord­nung für die Fra­ge der be­an­trag­ten Ge­neh­mi­gung der me­di­ka­men­tö­sen Be­hand­lung. 15 2. Die be­an­trag­te Ge­neh­mi­gung ist zu er­tei­len 16 a) Der An­ge­klag­te hat einen An­spruch auf Er­tei­lung der sei­tens der Kli­nik be­an­trag­ten Ge­neh­mi­gung, wenn­gleich er einen ent­gegen ste­hen­den na­tür­li­chen Wil­len ge­äu­ßert hat. 17 aa) Ge­mäß §§ 24 f UVollzG NW ist für die kör­per­li­che und geis­ti­ge Ge­sund­heit der Unter­su­chungs­ge­fan­ge­nen zu sor­gen; sie ha­ben An­spruch auf Kran­ken­be­hand­lung, wenn sie not­wen­dig ist, um eine Krank­heit zu er­ken­nen, zu hei­len, eine Ver­schlim­me­rung zu ver­hü­ten oder Krank­heits­be­schwer­den zu lin­dern. Die Kran­ken­be­hand­lung um­fasst u.a. ärzt­li­che Be­hand­lung so­wie die Ver­sor­gung mit Arz­nei­mit­teln. Ähn­li­che Re­ge­lun­gen ent­hält § 1, 12, 17 MZRG für den Maß­re­gel­voll­zug und §§ 56 ff StVollzG für den Straf­voll­zug. 18 Nichts ist da­für er­sicht­lich, dass und wa­rum einer nach § 126 a StPO unter­ge­brach­ten Per­son eine Ge­sund­heits­für­sor­ge nicht zu­teil­wer­den soll­te. Hier­bei ist auch zu be­rück­sich­ti­gen, dass die Unter­brin­gung im psy­chi­at­ri­schen Kran­ken­haus nach § 126 a StPO an­statt in der Haft­an­stalt ge­ra­de nicht nur der Si­cher­heit die­nen, son­dern auch eine ärzt­li­che Be­hand­lung er­mög­li­chen soll (vgl. Mey­er-Goß­ner, StPO, § 126a Rn. 2). Wür­de sich der Sinn einer Unter­brin­gung in der Ge­währ­leis­tung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit er­schöp­fen, könn­te dies oh­ne wei­te­res von je­der Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt ge­währ­leis­tet wer­den und be­dürf­te es einer Unter­brin­gung in einem psy­chi­at­ri­schen Kran­ken­haus nicht. Der Be­hand­lung einer Er­kran­kung, die als Grund­la­ge für die Ver­hän­gung einer Maß­re­gel nach § 63 StGB in Be­tracht kommt, steht nicht die Un­schulds­ver­mu­tung ent­gegen. Es geht vor­lie­gend um die Be­hand­lung einer gegen­wär­tig be­stehen­den Krank­heit. Für die Fra­ge, ob die­se oder eine an­de­re Er­kran­kung zur Zeit der Be­ge­hung der dem An­ge­klag­ten vor­ge­wor­fe­nen Tat vor­lag und die mög­li­che Tat­be­ge­hung symp­to­ma­tisch für eine da­mals vor­lie­gen­de Er­kran­kung war, kann die gegen­wär­ti­ge Diag­no­se eine in­di­ziel­le Be­deu­tung ha­ben. Eine Fest­stel­lung der Be­ge­hung einer rechts­wid­ri­gen Tat im Zu­stand der Schuld(un-)fä­hig­keit oder ein­ge­schränk­ten Schuld­fä­hig­keit er­gibt sich da­raus kei­nes­wegs. 19 In An­be­tracht des – plan­wid­ri­gen - Feh­lens ge­setz­li­cher Re­ge­lun­gen zur Fra­ge der me­di­ka­men­tö­sen Be­hand­lung krank­heits­be­dingt ein­wil­li­gungs­un­fä­hi­ger, vor­läu­fig nach § 126 a StPO unter­ge­brach­ter Per­so­nen ist im We­ge der Rechts­ana­lo­gie auf die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen des Unter­su­chungs­haft­voll­zugs­ge­set­zes, des Maß­re­gel­voll­zugs­ge­set­zes und des Straf­voll­zugs­ge­set­zes zu­rück­zu­grei­fen, die nach Maß­ga­be der jün­ge­ren ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung (B. v. 23.3.2012, 2 BvR 882/09) ver­fas­sungs­kon­form aus­zu­le­gen sind (zu einem ähn­li­chen Lö­sungs­an­satz, al­ler­dings unter He­ran­zie­hung der Re­ge­lun­gen des ThürPsychKG vgl. Thü­rin­ger Ober­lan­des­ge­richt, B. v. 3.1.2012, 1 Ws 575/11 – juris; zur Zwangs­me­di­ka­tion auf der Grund­la­ge von § 101 StVollzG vgl. OLG Hamm, B. v. 7.8.2001, 3 Ws 250/11 - juris). 20 Nach § 17 Abs. 3-5 MVZG NW ist die Be­hand­lung von Pa­tien­ten oh­ne ihre aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung oder die ihrer ge­setz­li­chen Ver­tre­tung bei Le­bens­ge­fahr, bei schwer­wie­gen­der Ge­fahr für ihre Ge­sund­heit oder bei Ge­fahr für die Ge­sund­heit an­de­rer Per­so­nen zu­läs­sig, wo­bei die Maß­nah­men durch Ärz­te vor­ge­nom­men wer­den müs­sen und nicht mit einem kör­per­li­chen Ein­griff ver­bun­den sind und von einer zwangs­wei­sen Er­näh­rung ab­zu­se­hen ist, so­lan­ge von einer freien Wil­lens­be­stim­mung des Pa­tien­ten aus­ge­gan­gen wer­den kann. 21 Nach § 101 StVollzG sind die me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung und Be­hand­lung so­wie Er­näh­rung zwangs­wei­se nur bei Le­bens­ge­fahr, bei schwer­wie­gen­der Ge­fahr für die Ge­sund­heit des Ge­fan­ge­nen oder bei Ge­fahr für die Ge­sund­heit an­de­rer Per­so­nen zu­läs­sig; die Maß­nah­men müs­sen für die Be­tei­lig­ten zu­mut­bar und dür­fen nicht mit er­heb­li­cher Ge­fahr für Le­ben oder Ge­sund­heit des Ge­fan­ge­nen ver­bun­den sein, wo­bei zur Durch­füh­rung der Maß­nah­men die Voll­zugs­be­hör­de nicht ver­pflich­tet ist, so­lan­ge von einer freien Wil­lens­be­stim­mung des Ge­fan­ge­nen aus­ge­gan­gen wer­den kann. Die Maß­nah­men dür­fen nur unter Lei­tung eines Arz­tes durch­ge­führt wer­den. 22 Nach § 28 UVollzG NW sind Zwangs­maß­nah­men auf dem Ge­biet der Ge­sund­heits­für­sor­ge zu­läs­sig, wenn der ärzt­li­che Dienst sie für un­erläss­lich hält und das Ge­richt sie an­ord­net und sie nur unter ärzt­li­cher Lei­tung durch­ge­führt wer­den; da­bei be­steht zur Durch­füh­rung der Maß­nah­men kei­ne Ver­pflich­tung, so­lan­ge von einer freien Wil­lens­be­stim­mung des Un­ter­su­chungs­ge­fan­gen­gen aus­ge­gan­gen wer­den kann. 23 Nach einer Ge­samt­schau und in ana­lo­ger An­wen­dung der vor­ge­nann­ten Nor­men, die nach Auf­fas­sung der Kam­mer je­weils für ihren An­wen­dungs­be­reich die ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen an Klar­heit und Be­stimmt­heit (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2011, 2 BvR 882/09) er­fül­len, ist eine me­di­ka­men­tö­se Be­hand­lung oh­ne Ein­wil­li­gung des ein­wil­li­gungs­un­fä­hi­gen Be­trof­fe­nen unter stren­ger Prü­fung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit für zu­läs­sig zu er­ach­ten, wenn eine schwer­wie­gen­de Ge­fahr für die Ge­sund­heit des Ge­fan­ge­nen oder die Ge­sund­heit an­de­rer Per­so­nen be­steht, die Maß­nah­men für die Be­tei­lig­ten zu­mut­bar sind und nicht mit er­heb­li­cher Ge­fahr für Le­ben oder Ge­sund­heit des Ge­fan­ge­nen ver­bun­den sind, wo­bei de­ren Durch­füh­rung unter ärzt­li­cher Lei­tung zu er­fol­gen hat. 24 bb) Die Vo­raus­set­zun­gen für die me­di­ka­men­tö­se Be­hand­lung oh­ne Ein­wil­li­gung des An­ge­klag­ten sind auch unter Be­rück­sich­ti­gung eines stren­gen Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­maß­sta­bes er­füllt. In­fol­ge einer schwe­ren Er­kran­kung droht oh­ne eine me­di­ka­men­tö­se Be­hand­lung eine schwer­wie­gen­de Ge­fahr für die Ge­sund­heit des An­ge­klag­ten. 25 Die psy­chi­at­ri­sche Sach­ver­stän­di­ge Dr. J., die den An­ge­klag­ten be­reits im Jah­re 2006/07 im Zu­sam­men­hang mit einem an­de­ren Straf­ver­fah­ren unter­sucht hat­te, hat in ihrer gut­ach­ter­li­chen Stel­lung­nah­me vom ... auf der Grund­la­ge einer von ihr vor­ge­nom­me­nen Unter­su­chung des An­ge­klag­ten und ge­stützt auf den Ak­ten­in­halt u.a. aus­ge­führt, es sei vom Vor­lie­gen einer – am ehes­ten dro­gen­in­du­zier­ten – para­noid-hal­lu­zi­na­to­ri­schen Psy­cho­se aus dem schi­zo­phre­nen For­men­kreis aus­zu­ge­hen. Das Stö­rungs­bild sei mit einer er­heb­li­chen Ag­gres­si­vierung des Ge­samt­ver­hal­tens auch in ggf. nicht hoch­ak­tu­en Pha­sen we­gen der bei jah­re­lan­gem Be­stehen der Psy­cho­se und des Dro­gen­miss­brauchs sich ent­wi­ckeln­den Re­si­du­al­ver­fas­sung (Dep­ra­vierung und Ni­vel­lie­rung der Per­sön­lich­keit) ver­bun­den. Die psy­chi­at­ri­sche Sach­ver­stän­di­ge kam zu der Ein­schät­zung, dass oh­ne eine Lang­zeit­the­ra­pie der Psy­cho­se mit psy­chi­at­ri­scher Phar­ma­ko­the­ra­pie unter ge­schlos­se­nen Be­din­gun­gen sich mit ho­her Wahr­schein­lich­keit er­neu­te Ge­walt­hand­lun­gen gegen Drit­te ma­ni­fes­tie­ren wür­den, es be­ste­he einen ho­he Wie­der­ho­lungs­wahr­schein­lich­keit und psy­chi­at­ri­sche Be­hand­lungs­not­wen­dig­keit. Auch die be­han­deln­den Ärz­te ge­hen aus­weis­lich der Schrei­ben vom 17.8. und 23.8.2012 von dem Vor­lie­gen einer para­noi­den Schi­zo­phre­nie aus. 26 Die Prog­no­se der Sach­ver­stän­di­gen Dr. J. in Be­zug auf die Ge­fähr­lich­keit des An­ge­klag­ten- und so­mit auch die Diag­no­se - ist durch den wei­te­ren Ver­lauf der Unter­brin­gung, wie ge­schil­dert in dem Schrei­ben von Dipl.-Psych. S. vom 17.8.2012 so­wie Dr. B. vom 24.8.2012 ge­stützt wor­den. Da­nach er­scheint es hoch wahr­schein­lich, dass der An­ge­klag­te, der oft­mals in­ner­lich oft stark an­ge­spannt und ge­reizt-ag­gres­siv wirkt und eine deut­lich er­höh­te ag­gres­si­ve Re­agi­bi­li­tät zeigt, so­wohl am 16.8.2012 als auch am 23.8.2012 eine in ers­ter Li­nie von ihm aus­ge­hen­de kör­per­li­che Aus­ei­nan­der­set­zung mit Schwes­ter/Schwa­ger bzw. einem Mit­pa­tien­ten hat­te. Die in dem Schrei­ben vom 17.8.2012 zi­tier­te Äu­ße­rung, wo­nach der An­ge­klag­te sei­ner Schwes­ter vor­warf, sie ha­be die Toch­ter um­ge­bracht, weist auf eine wahn­haf­te Ver­ken­nung der Si­tu­a­tion bei dem An­ge­klag­ten hin. 27 Nach Ein­schät­zung des be­han­deln­den Arz­tes, des lei­ten­den Ober­arz­tes der LVR Kli­nik E., Herrn Dr. B. – Fach­arzt für Neuro­lo­gie und Psy­chi­at­rie -, die von der psy­chi­at­ri­schen Sach­ver­stän­di­gen Dr. J. – Fach­ärz­tin für Neuro­lo­gie und Psy­chi­at­rie -, aus­weis­lich ihrer Stel­lung­nah­me vom 23.8.2012 ge­teilt wird, be­steht bei dem Pa­tien­ten ein er­heb­li­cher Lei­dens­druck und es steht zu be­fürch­ten, dass die­ser Lei­dens­druck oh­ne Be­hand­lung der zu­grun­de lie­gen­den schwe­ren psy­chi­at­ri­schen Er­kran­kung (para­noi­de Schi­zo­phre­nie) zu wei­te­ren fremd­ag­gres­si­ven Über­grif­fen und/oder zu sui­zi­da­len Im­pul­sen/Hand­lun­gen füh­ren wird. Oh­ne eine neuro­lep­ti­sche Be­hand­lung droht eine Chro­ni­fi­zie­rung die­ser schwe­ren psy­chi­at­ri­schen Er­kran­kung; Krank­heits­symp­to­me/Be­schwer­den könn­ten nicht ge­lin­dert wer­den und die Chan­cen auf Re­ha­bi­li­ta­tion wür­den dem An­ge­klag­ten sys­te­ma­tisch ge­nom­men. Zur Prog­no­se hat die psy­chi­at­ri­sche Sach­ver­stän­di­ge er­gän­zend aus­ge­führt, dass der chro­ni­fi­zie­ren­de schwe­re psy­cho­ti­sche Pro­zess oh­ne anti­psy­cho­ti­sche Be­hand­lung ein psy­cho­ti­sches Re­si­du­al­syn­drom zei­ti­gen wer­de, das dann ir­re­ver­sib­le, me­di­ka­men­tös nicht mehr be­herrsch­ba­re Schä­den für die Kog­ni­tion und Per­sön­lich­keit be­inhal­ten wür­de. Das Zu­stands­bild wird von den be­han­deln­den Ärz­ten als dra­ma­tisch ein­ge­schätzt; eine Al­ter­na­ti­ve zu einer neuro­lep­ti­schen The­ra­pie, um den An­ge­klag­ten aus sei­ner of­fen­sicht­lich selbst als quä­lend emp­fun­de­nen Lage he­raus­zu­füh­ren, be­ste­he nicht. 28 In An­be­tracht der Be­stä­ti­gung der Ein­schät­zung des be­han­deln­den Arz­tes durch die der Kam­mer als sehr er­fah­ren be­kann­ten psy­chi­at­ri­schen Sach­ver­stän­di­gen Dr. J. be­steht kein Zwei­fel an der Er­for­der­lich­keit einer bal­di­gen Auf­nah­me einer me­di­ka­men­tö­sen Be­hand­lung zur Ver­mei­dung schwe­rer ir­re­ver­sib­ler Schä­den für die psy­chi­sche Ge­sund­heit des An­ge­klag­ten. 29 Es be­steht kein Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Mit­tei­lung sei­tens der Kli­nik, wo­nach der An­ge­klag­te voll­kom­men krank­heits­un­ein­sich­tig sei und eine neuro­lep­ti­sche Be­hand­lung trotz aus­rei­chen­der Ver­su­che, ihn zur Be­hand­lungs­com­pli­an­ce zu über­re­den, der­zeit strikt ab­lehnt. 30 Nach­tei­le von Ge­wicht sind durch die me­di­ka­men­tö­se Be­hand­lung nicht zu er­war­ten. In An­be­tracht der ho­hen Ge­fahr einer ir­re­ver­sib­len schwe­ren Schä­di­gung der Ge­sund­heit des An­ge­klag­ten er­scheint der mit der „Zwangs­me­di­ka­tion“ ver­bun­de­ne Ein­griff in das Grund­recht aus Art. 2 Abs. 2 GG als ver­hält­nis­mä­ßig. 31 Hier­bei ist auch zu be­rück­sich­ti­gen, dass der An­ge­klag­te in der Ver­gan­gen­heit – ins­be­son­de­re wohl auch bis zum An­tritt der Straf­haft - zeit­wei­se auch frei­wil­lig anti­psy­cho­ti­sche Me­di­ka­men­te ein­ge­nom­men hat­te (jeden­falls im Jah­re 2005/06, so­lan­ge er Be­schwer­den hat­te, so­wie wohl auch in jün­ge­rer Ver­gan­gen­heit in Form einer De­pot­me­di­ka­tion, ) und mit­hin zeit­wei­se eine grund­sätz­li­che Be­hand­lungs­com­pli­an­ce be­stan­den hat­te und die gegen­wär­ti­ge ka­te­go­ri­sche Be­hand­lungs­ab­leh­nung trotz wahr­ge­nom­me­ner Be­schwer­den ge­ra­de auch als Symp­tom der Er­kran­kung zu be­wer­ten sein dürf­te. 32 Vor dem Hin­ter­grund des dro­hen­den und nicht an­ders ab­wend­ba­ren schwe­ren Scha­dens für die Ge­sund­heit des An­ge­klag­ten ist die Be­hand­lung auch nach § 34 StGB ge­recht­fer­tigt. 33 b) Da­rüber hi­naus ist die me­di­ka­men­tö­se Be­hand­lung zum Schutz Drit­ter un­ent­behr­lich. Zu den fremd­ag­gres­si­ven Ver­hal­tens­wei­sen des An­ge­klag­ten ist be­reits aus­ge­führt wor­den. Die dro­hen­de Ge­fahr für Drit­te kann nicht wirk­sam durch an­de­re Mit­tel als eine me­di­ka­men­tö­se Be­hand­lung er­setzt wer­den. Eine Ab­son­de­rung des An­ge­klag­ten von Mit­pa­tien­ten ver­mag die­se zu schüt­zen (wo­durch al­ler­dings der An­ge­klag­te psy­chisch wei­ter be­ein­träch­tigt wür­de); das Kli­nik­per­so­nal wird durch eine der­arti­ge Maß­nah­me nicht ge­schützt. In An­be­tracht der der Kam­mer be­kann­ten gu­ten Fä­hig­kei­ten des An­ge­klag­ten auf dem Ge­biet des Kampf­sports (vgl. Urteil des Land­ge­richts K. vom 11.1.2007 ), den er aus­weis­lich der Be­ob­ach­tun­gen der Kli­nik wei­ter­hin trai­niert, wä­re dem nur mit einer dauer­haf­ten Fi­xie­rung zu be­geg­nen. Ein Lern­ef­fekt, den Ein­sichts­fä­hi­ge nach einer ge­wis­sen Zeit der Fi­xie­rung er­zie­len mö­gen und der zu einem fried­fer­ti­gen Ver­hal­ten füh­ren kann, ist in­des bei dem An­ge­klag­ten in An­be­tracht des Krank­heits­bil­des nicht zu er­war­ten. Viel­mehr dürf­ten der­arti­ge Maß­nah­men den An­ge­klag­ten in sei­ner An­nah­me ver­stär­ken, Op­fer feind­se­li­ger Hand­lun­gen zu sein und auf die­se Wei­se die Krank­heit ver­schlim­mern. 34 3. Die auf­schie­ben­de Be­fris­tung der An­ord­nung soll es dem An­ge­klag­ten er­mög­li­chen, ef­fek­ti­ven Rechts­schutz zu su­chen, be­vor „vol­lende­te Tat­sa­chen“ ge­schaf­fen wer­den und die Be­hand­lung ein­ge­lei­tet wird. Außer­dem hat er Ge­le­gen­heit, sich - un­be­scha­det sei­ner der­zeit feh­len­den Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit – mit der Prob­le­ma­tik der Not­wen­dig­keit der me­di­ka­men­tö­sen Be­hand­lung aus­ei­nan­der­set­zen. Nach Wie­der­erlan­gung sei­ner Fä­hig­keit zur freien Wil­lens­bil­dung wird die von dem An­ge­klag­ten zu tref­fen­de Ent­schei­dung maß­geb­lich sein.“ 35 Gegen diesen Beschluss haben die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 27.08.2012 und der Untergebrachte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2012 Beschwerde eingelegt. 36 Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten zur Entscheidung vorgelegt mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2012 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass für den Fall einer einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO eine gesetzliche Grundlage für eine medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten nicht vorliege. 37 II. 38 Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden gegen die Genehmigung der „Zwangsmedikation“ sind begründet. Im Rahmen einer einstweilen Unterbringung auf der Grundlage des § 126a StPO ist – jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - die von der Klinik erbetene Genehmigung für eine zwangsweise medikamentöse Behandlung des Untergebrachten wegen Fehlens einer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09; B. v. 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) dafür erforderlichen, verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage unzulässig. 39 Eine medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen Willen (sog. „Zwangsbehandlung“) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ein (BVerfG, a.a.O., B. v. 23.03.2011, bei juris unter Rn 39). Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich darüber hinaus um einen besonders schwerwiegenden Eingriff, weil durch eine solche Behandlung nicht nur die körperliche Integrität sondern in besonders intensiver Weise auch das von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit geschützte Recht der freien Selbstbestimmung betroffen wird (BVerfG, a.a.O., Rn 43). Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 49). Dies gilt auch für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges (BVerfG, a.a.O., Rn 37). Die Voraussetzungen hierfür hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.03.2011 geklärt. Danach ist die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs genau bestimmt, wobei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen konkreter gesetzlicher Regelung bedürfen (BVerfG, a.a.O., Rn 72 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können, und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden. Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit der Norm (vgl. auch BGH B. v. 20.06.2012, XII ZB 130/12, MDR 2012, 991 ff). 40 Für die zwangsweise Medikation eines auf der Grundlage des § 126a StPO vorläufig Untergebrachten mit Neuroleptika liegt - jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - eine solche, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügende gesetzliche Grundlage zur „Zwangsmedikation“ nicht vor. 41 1. Die Strafkammer hat im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass die §§ 24 ff UVollzG N R W, die §§ 1, 12, 17 MRVG sowie die §§ 56 ff StVollzG nicht unmittelbar anwendbar sind. 42 2. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ergibt sich auch nicht aus einer in den Normen des UVollzG, MRVG oder StVollzG enthaltenen Verweisung. Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt ist, dass das Maßregelvollzugsgesetz mit § 35 für die vorläufige Unterbringung nach § 126a StPO (nur) einen Verweis auf Vorschriften enthalte, die vorwiegend organisatorische/organisationsrechtliche und kostenrechtliche Fragen, nicht aber die Rechtsstellung des Betroffenen regeln, kann dahinstehen, ob diese Auslegung zutreffend ist. Immerhin enthält § 35 Abs. 2 MRVG für den Vollzug (u.a.) der Unterbringung nach § 126a StPO eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, "soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vereinbar sind". Selbst wenn man – abweichend von der Interpretation des Landgerichts - davon ausgeht, dass sich dieser allgemeine Verweis nicht nur auf organisatorische und kostenrechtliche Regelungen bezieht, sondern sämtliche Regelungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes NW zur Ausgestaltung des Vollzuges - soweit diese mit dem einstweiligen Charakter der Maßnahme und der Besonderheit der Einrichtung vereinbar sind - für entsprechend anwendbar erklärt, genügt diese Verweisung nicht den durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine „Zwangsmedikation“. 43 So ist eine solche Generalverweisung, insbesondere angesichts der weiteren Verweisungsnorm des § 76 UVollzG NW, der eine Anwendbarkeit der Regelungen dieses Gesetzes auf vorläufige Unterbringungen nach § 126a StPO nicht vorsieht, zu unbestimmt, um den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zu genügen. Hinzu kommt, dass die Verweisung des § 35 Abs. 2 MRVG NW, die ohne nähere Differenzierung hinsichtlich der Besonderheiten der einzelnen Maßnahmen sowohl für die vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO als auch für die vorläufige Maßnahme vor Widerruf einer Strafaussetzung nach § 453c StPO auf die generelle Anwendbarkeit des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes verweist, insoweit bedenklich erscheint, als mit der unbestimmten Generalklausel („soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vereinbar sind“), die erkennbar unterschiedliche Interpretationen ermöglichen, gleichfalls dem Bestimmtheitserfordernis nicht ausreichend Rechnung getragen sein dürfte. 44 3. Daraus folgt letztlich auch, dass die von der Strafkammer herangezogene Analogie zu den Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, des Maßregelvollzugsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für die zwangsweise Medikamentierung nicht genügen kann. Aus den tragenden Erwägungen der zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, das in den dortigen Fällen unmittelbar anwendbare gesetzliche Regelungen des MVollG Rh.-Pf. bzw. des UbrgG BW für nicht hinreichend bestimmt und auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung für hinreichend bestimmbar gehalten hat, folgt, dass bei Fehlen einer unmittelbar oder im Wege einer gesetzlichen Verweisung anwendbaren Gesetzesgrundlage die Eingriffsvoraussetzungen nicht über eine Analogie zu Regelungen, die im Übrigen inhaltlich nicht deckungsgleich sind, geschaffen werden können. Früheren Analogieversuchen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2001 – 3 Ws 250/01), auf die sich die Vorsitzende des Strafkammer bei ihrer Entscheidung gestützt hat, ist nach Auffassung des Senats durch die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Grundlage entzogen; hierauf kann als Rechtfertigungsgrundlage für eine „Zwangsmedikation“ mit Neuroleptika nicht mehr zurückgegriffen werden. Im Übrigen steht der analogen Anwendung jedenfalls der Normen des Maßregelvollzugsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes auch entgegen, dass die Fälle nicht „rechtsähnlich“ sind (vgl. dazu allgemein Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Einl. 198). Wie die Strafkammer einleitend ausgeführt hat, betreffen die Regelungen beider Gesetze Personen, gegen die – anders als im Fall der vorläufigen Unterbringung nach § 126 a StPO – freiheitsentziehende Rechtsfolgen rechtskräftig verhängt worden sind. Soweit die Vorsitzende der Strafkammer im Übrigen ergänzend darauf hingewiesen hat, dass eine medikamentöse Behandlung (auch) zum Schutz Dritter unumgänglich sei, verkennt sie, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, der Schutz Dritter vor Übergriffen des Untergebrachten erlaube generell keinen Behandlungszwang gegenüber dem Untergebrachten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 46). 45 4. Selbst wenn man aber mit Blick auf eine mögliche „Rechtsähnlichkeit“ von Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung die allenfalls in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 28 UVollzG NW - über die Verweisung des § 35 Abs. 2 MRVG oder über eine Analogie - für anwendbar halten würde, würde nach Auffassung des Senats auch diese Norm keine ausreichende Grundlage begründen, die den Vorgaben für die Zulässigkeit des Eingriffs entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Denn auch § 28 UVollzG NW genügt – ebenso wie die inhaltlich sogar noch konkreter ausgestaltete Vorschrift des § 6 MVollzG Rh.-Pf., die das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Beschluss vom 23.03.2011 als nicht verfassungsgemäß angesehen hat - nicht den Anforderungen, die an Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für einen besonders schweren Grundrechtseingriff zu stellen sind. Weder für aktuell oder potentiell betroffene Inhaftierte noch für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Maßregelvollzugsanstalt, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugszieles aus dem Gesetz erkennbar. So fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie vor einer Zwangsbehandlung das zur Erreichung des Vollzugszieles unabdingbaren Erfordernis krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit festgestellt und dokumentiert werden soll. Satz 2 der Regelung, wonach die Einrichtung zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht verpflichtet ist, solange von einer freien Willensbestimmung des Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann, bindet nur die Pflicht, nicht aber auch die Befugnis zu Maßnahmen der Zwangsbehandlung an die Einsichtsfähigkeit des Inhaftierten (vgl. zu einer entsprechenden Regelung in § 6 Abs. 3 MVollzG Rh.-Pf.: BVerfG a.a.O.). Auch fehlt die gesetzliche Regelung wesentlicher zur Wahrung der Grundrechte notwendiger verfahrensrechtlicher Eingriffsvoraussetzungen (Vorgaben zur Dokumentation, verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die sicherstellen, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet). Die Einschätzung des ärztlichen Dienstes der Haftanstalt oder Einrichtung als „unerlässlich“ ohne Hinzuziehung eines externen Gutachters genügt insoweit nicht. Nicht unproblematisch erscheint insoweit auch, – wie vom Landgericht augenscheinlich für ausreichend erachtet – die Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung nur durch die im Erkenntnisverfahren beauftragte Gutachterin überprüfen zu lassen. Ob dies ausreicht, hat aber letztlich wiederum allein der Gesetzgeber zu entscheiden und kann nicht den im Einzelfall zur Entscheidung Berufenen überlassen werden. 46 5. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist von dem objektiven Bemühen getragen, schwere irreversible Schäden für die psychische Gesundheit des Angeklagten zu vermeiden. Auch der Senat verkennt nicht, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung einer als medizinisch notwendig erachteten Maßnahme dazu führen kann, dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung bzw. Medikation einen erheblichen gesundheitlichen Schaden nimmt. Ohne verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage, die der Gesetzgeber bisher nicht geschaffen hat, ist eine solche Behandlung jedoch nicht zulässig. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die Einschätzung des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden Gesetzeslage im Rahmen des Betreuungsrechts (vgl. BGH MDR 2012, 971 ff. 973).