OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 3/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0815.19U3.12.00
6mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.12.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 670/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.12.2011 – 1 O 670/10 – ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 3 Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 10.05.2012 (Bl. 254 ff. GA) hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Wegen des Inhalts und der Gründe des Beschlusses wird auf diesen verwiesen. Der Beklagte hat mit seiner Stellungnahme vom 03.08.2012 keine tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen vorgetragen, die den Senat veranlassen, von seiner Entscheidung der Zurückverweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzuweichen. 4 Es verbleibt dabei, dass das Landgericht der Klage auf Zahlung von 12.767,20 € zu Recht stattgegeben hat. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse zu. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Abrechnung greifen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten vom 03.08.2012 nicht durch. 5 Der Senat hat im Beschluss vom 10.05.2012 im Einzelnen ausgeführt, dass, soweit der Beklagte erstinstanzlich eingewendet hat, die Klägerin habe hinsichtlich der zurückgeforderten Provisionsvorschüsse betreffend der Lebensversicherungsverträge nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) keine hinreichende Stornoabwehr betrieben, dies der Klageforderung nicht entgegensteht. Hierbei verbleibt es. Der Beklagte geht in seiner Stellungnahme auf diesen Punkt auch nicht ein. 6 Es verbleibt zudem dabei, dass der Beklagte der Klageforderung im Wege der Aufrechnung auch keinen Anspruch wegen zu hoch angesetzter Mietzinsen für Computerhardware, in die vertriebsnotwendige Software eingepreist sei, entgegenhalten kann. Wie im Beschluss vom 10.05.2012 ausgeführt, ist zwar anerkannt, dass solche Software, die zur vertragsgemäßen Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlich ist, diesem nach § 86 a Abs. 1 HGB kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Indes hat der Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert vorgetragen, um welche Softwareprogramme es sich handeln soll. Hierüber verhält sich auch die Stellungnahme vom 03.08.2012 – ungeachtet der Frage des Greifens von § 531 Abs. 2 ZPO – nur vage und unkonkret. Soweit der Beklagte - erneut – auf niedrige Kaufpreise eines PC’s und eines Laptops verweist, hat der Senat bereits im vorgenannten Beschluss darauf hingewiesen, dass daraus nicht mangels Vergleichbarkeit nichts hergeleitet werden kann. Soweit der Beklagte anführt, ihm sei ein Kauf von der Klägerin vertraglich untersagt und er sei darauf verwiesen worden, die gesamte Hard- und Software bei der Klägerin anzumieten, wobei die Smartcard Bestandteil der Hardware gewesen sei, genügt dies nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag. Der Vortrag, es habe sich bei der Ausstattung von Laptop und Software um ein auf die Bedürfnisse des Versicherungsvertreters abgestimmtes Softwarepaket gehandelt, wie es die Klägerin ihren Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stelle, gibt für einen konkreten Vortrag zur Harware/Software ebenso wenig her wie für eine Pflicht der Klägerin, auch ihren Handelsvertretern – und damit dem Beklagten – diese Software und/oder Hardware kostenlos zu überlassen. Auf die im Beschluss vom 10.05.2012 ergänzend („hinzu kommt …“) angeführten Vorteile des Mietvertrags nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung kommt es nach alldem nicht entscheidend an. Ungeachtet dessen verweist der Senat darauf, dass der jetzige Vortrag, wonach dann, wenn es zu Störungen in Hard- oder Software gekommen sei und der Beklagte Mängelrügen erhoben habe, für die Instandsetzung jeweils ein Fixbetrag von 5,00 € angefallen sei, durch nichts konkretisiert ist und im Übrigen nicht zwischen Hard- und Software differenziert wird. Soweit der Beklagte die Verletzung einer Hinweispflicht des Landgerichts reklamiert, kann angesichts dessen, dass der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert vorträgt, dahingestellt bleiben, ob eine solche gegeben ist. 7 Der Senat verbleibt auch dabei, dass der Beklagte nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen kann, die sich aus einem nicht gezahlten Bürokostenvorschuss ergeben solle. Entgegen der mit der Stellungnahme vom 03.08.2012 wiederholten Auffassung, stellt die Email der Klägerin vom 22.11.2006 vom objektiven Empfängerhorizont eine Kündigung dar, wozu auf die Begründung im Beschluss vom 10.05.2012, mit der sich der Beklagte lediglich in Form der Wiederholung seiner abweichenden Auffassung auseinandersetzt, verwiesen wird. Wie im vorgenannten Beschluss bereits ausgeführt, ändert auch der Vortrag, es sei erforderlich, dass die Kündigung von zwei Mitarbeitern der Klägerin unterzeichnet werden müsse, weil auch die Zusage von zwei Vertretern unterzeichnet worden ist, auch mit Blick auf das erneut reklamierte „Vieraugenprinzip“, welches durchgehend für die Versicherungsbranche und Kreditinstitute gelte, nichts. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. 9 Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 12.767,20 €