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Beschluss

2 Ws 575-576/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0807.2WS575.576.12.00
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Leitsätze

1.Eine Behinderung vom Schweregrad einer Querschnittslähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmlähmung führt nicht per se zur Vollzugsuntauglichkeit.

2.Die Ladung eines (bereits zur Tatzeit) querschnittsgelähmten Verurteilten zum Haftantritt auf einen „Rollstuhlfahrerplatz“ in der dem Justizvollzugskrankenhaus Fr. angegliederten Pflegeabteilung ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 11.05.2011 ist infolge prozessualer Überholung erledigt.

Die sofortige Beschwerde vom 23.07.2012 wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Eine Behinderung vom Schweregrad einer Querschnittslähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmlähmung führt nicht per se zur Vollzugsuntauglichkeit. 2.Die Ladung eines (bereits zur Tatzeit) querschnittsgelähmten Verurteilten zum Haftantritt auf einen „Rollstuhlfahrerplatz“ in der dem Justizvollzugskrankenhaus Fr. angegliederten Pflegeabteilung ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden Die sofortige Beschwerde vom 11.05.2011 ist infolge prozessualer Überholung erledigt. Die sofortige Beschwerde vom 23.07.2012 wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer ist durch seit dem 10.05.2010 rechtskräftiges Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 18.09.2009 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist durch Beschluss der Strafkammer vom 15.11.2010 eine nachträgliche Gesamtstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen gebildet worden. Bei dem Verurteilten besteht nach einem im Jahre 2003 erlittenen Verkehrsunfall eine hohe Querschnitts- sowie eine Blasen- und Mastdarmlähmung; er ist infolgedessen – mit Pflegestufe I – auf einen Rollstuhl sowie auf spezielle sanitäre Anlagen angewiesen. Der Verurteilte hat aufgrund dieser Behinderungen gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung vom 30.05.2010 mit Schriftsätzen vom 08.07.2010 und 25.02.2011 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit beantragt. Diese Anträge hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14.04.2011 abgelehnt, da in der Pflegeabteilung der JVA Bo. ein geeigneter Haftplatz zur Verfügung stehe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.04.2011 wies die Strafkammer mit Beschluss vom 05.05.2011, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten nach Freiwerden eines „Rollstuhlfahrerplatzes“ zum Strafantritt in der JVA Bo. zu laden, sei nicht zu beanstanden. Die dagegen vom Verurteilten mit Schriftsatz vom 11.05.2011 eingelegte sofortige Beschwerde ist dem Senat zunächst nicht vorgelegt worden. Zum 01.07.2011 zog die Pflegeabteilung der JVA Bo. in das Justizvollzugskrankenhaus (JVK) Fr. um, wo 32 Haftplätze eingerichtet wurden. Nachdem von dort mit Schreiben vom 01.03.2012 mitgeteilt worden war, dass zum 05.07.2012 ein rollstuhlgerechter Haftplatz auf der Pflegeabteilung zur Verfügung stehe, wurde der Verurteilte entsprechend zum Strafantritt geladen. Mit Schriftsätzen vom 02.07.und 04.07.2012 beantragte der Verurteilte erneut Strafaufschub unter Hinweis darauf, dass er bei einem spastischen Anfall eine Handfraktur erlitten habe und daher nicht reisefähig und vollzugsuntauglich sei. Nachdem das JVK mitgeteilt hatte, dass die Fraktur dort versorgt werden könne, lehnte die Staatsanwaltschaft den erneuten Antrag auf Strafaufschub mit Verfügung vom 04.07.2012 ab, nachdem bereits am 03.07.2012 ein - bisher nicht vollstreckter - Vollstreckungshaftbefehl erlassen worden war. Gegen die ablehnende Verfügung beantragte der Verurteilte mit Schriftsatz vom 04.07.2012 wiederum gerichtliche Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte die Strafkammer die neuerliche Ablehnung des Antrags auf Strafaufschub durch die Staatsanwaltschaft als ermessenfehlerfrei. Es sei unverändert von der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten auszugehen. Seiner körperlichen Behinderung werde durch die Zuweisung eines rollstuhlgeeigneten Haftplatzes in der Pflegeabteilung des JVK Rechnung getragen. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.07.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei ermessensfehlerhaft und stelle eine Grundrechtsverletzung dar, den behandlungsbedürftigen Verurteilten zum Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus zu laden. § 455 Abs. 3 StPO sehe derartiges nicht vor. Der körperliche Zustand des Verurteilten, dessen Vollzugstauglichkeit bisher nicht festgestellt worden sei, erlaube die im Gesetz vorgesehene sofortige Vollstreckung in einer Haftanstalt nicht. Das Landgericht vermenge die unterschiedlichen Voraussetzungen für den Strafaufschub gem. § 455 Abs. 3 StPO und für die Strafunterbrechung nach Abs. 4. Dem Senat ist neben der sofortigen Beschwerde vom 23.07.2012 nunmehr auch das Rechtsmittel vom 11.05.2011 vorgelegt worden. II. 1. Die dem Senat jetzt vorgelegte sofortige Beschwerde vom 11.05.2011 gegen den Beschluss der Strafkammer vom 05.05.2011 bedarf keiner Entscheidung mehr, da sie durch die spätere Entscheidung der Strafkammer vom 16.07.2012 prozessual überholt ist. In der zweiten Entscheidung hat die Strafkammer an der Auffassung festgehalten, dass der Verurteilte vollzugstauglich sei und von der Staatsanwaltschaft rechtmäßig zum Strafantritt – nunmehr in die Pflegeabteilung des JVK – geladen werden durfte. Eine selbständige Beschwer durch den Beschluss vom 05.05.2011 verbleibt danach nicht mehr. 2. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 16.07.2012 ist gemäß §§ 458 Abs. 2, 455 StPO ergangen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 462 Abs. 3 StPO statthaft, fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. 3. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen, unter denen gem. § 455 Abs. 3 StPO die Strafvollstreckung aufgeschoben werden kann, zutreffend beurteilt. Nach § 455 Abs. 3 StPO kann Strafaufschub wegen Unverträglichkeit der sofortigen Vollstreckung von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt werden. Gemeint ist insoweit ein körperlicher Zustand des Verurteilten, der einen Strafaufschub sowohl im Interesse der Vollzugsanstalt, der Schwierigkeiten beim Vollzug erspart werden sollen, als auch in seinem eigenen geboten erscheinen lassen, etwa wenn die nötige ärztliche Behandlung im Vollzug nicht möglich wäre. Der Strafaufschub nach Abs. 3 setzt voraus, dass die sofortige Vollstreckung unverhältnismäßig ist (vgl. BGHSt 19,148; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 455 Randnr. 6). Der Gefangene hat hierauf keinen Rechtsanspruch und kann nur die fehlerfreie Ausübung des Ermessens verlangen. Die Vollstreckungsbehörde hat unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Aufschub der Vollstreckung geboten ist. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens den Strafaufschub zu Recht ablehnen und den Verurteilten zum Strafantritt laden durfte. Der Senat tritt den Ausführungen im angefochtenen Beschluss bei und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und gibt nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass: Die durch den Verkehrsunfall im Jahre 2003 verursachten Behinderungen – so schwerwiegend sie auch sind – führen nicht per se zur Vollzugsuntauglichkeit, wovon die Verteidigung auszugehen scheint. Der Annahme von Vollzugsuntauglichkeit steht auf erste Sicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bisher ein angesichts seiner schwerwiegenden Behinderung vergleichsweise eigenständiges Leben mit eigener Wohnung hat führen können. Nach der vom Beschwerdeführer eingeholten ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. B. – Direktor der Klinik für Unfall-, Wiederherstellungs- und Orthopädische Chirurgie in K. – vom 30.05.2010 sind als Unfallfolgen diagnostiziert worden eine komplette Paraplegie mit Blasen- und Mastdarmlähmung unterhalb des 6. Brustwirbels, eine Pseudoarthrose im oberen Beschwerde-Bereich, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Fehlhaltung beider Schultergelenke. In der Bescheinigung heißt es weiter: „Bei Herrn K. besteht seit dem 17.05.2003 eine hohe Querschnittlähmung. Infolge der hohen Querschnittlähmung besteht eine Rollstuhlpflicht. Desweiteren besteht eine ausgeprägte Spastizität der unteren Extremität. Neben der Querschnittlähmung besteht auch eine Blasen- und Mastdarmlähmung. Aufgrund dieser Querschnittlähmung ist der Patient an bestimmte Hilfsmittel gebunden. Er benötigt grundsätzlich einen Rollstuhl mit entsprechendem Sitzkissen. Ansonsten besteht hier die Gefahr der Entstehung eines Decubitalulcus. Desweiteren benötigt der Patient grundsätzlich eine Spezialmatratze zu Vermeidung von Decubitalulcera. Desweiteren ist es notwendig, dass der Patient über spezielle sanitäre Anlagen verfügt damit er eine regelmäßige Stuhlentleerung durchführen kann. Die Stuhlentleerung erfolgt durch eine Irrigationstechnik. Desweiteren wird die Blase entleert durch einen sauberen Einmalkatheterismus. Hierzu muss dem Patienten ebenfalls eine entsprechende Räumlichkeit zur Verfügung gestellt sein. Grundsätzlich ist hier zu prüfen, ob aufgrund der besonderen Umstände (Querschnittslähmung mit der Gefahr der Entstehung von querschnittspezifischen Komplikationen) eine Haftfähigkeit besteht. Dieses sollte durch einen Amtsarzt geprüft werden.“ Haftunfähigkeit wird dem Beschwerdeführer – der seit dem Unfall die Pflegestufe I hat – hierdurch nicht bescheinigt, sondern nur auf die Notwendigkeit gründlicher Prüfung der Haftfähigkeit hingewiesen. Dass insoweit entgegen der Empfehlung von Prof. Dr. B. ein Amtsarzt nicht hinzugezogen worden ist, erscheint vertretbar. Von einem Amtsarzt hätten zu den Unterbringungsmöglichkeiten im Vollzug auf eigener Sachkunde beruhende Angaben nicht erwartet werden können. Die Staatsanwaltschaft durfte zu Recht die schriftlichen Auskünfte des ärztlichen Leiters der Pflegabteilung der JVA Bo. vom 11.03.2011, des Leiters des JVK vom 21.09., 21.10.2010 und 01.03.2012 und zahlreiche in den Akten dokumentierte telefonische Rücksprachen mit dem JVK für ausreichend erachten, aus denen in der Gesamtschau hervorgeht, dass für verurteilte Straftäter mit den Behinderungen wie sie der Beschwerdeführer hat, im Vollzug geeignete Haftplätze – „Rollstuhlfahrerplätze“ – grundsätzlich vorhanden sind. Den mit der Suche – in die auch das Justizministerium NRW eingeschaltet war – nach einer geeigneten Einrichtung befassten Stellen lagen die von der Verteidigung beigebrachten Unterlagen vor. Dass die Pflegeabteilung inzwischen von der JVA Bo. verlegt und dem JVK Fr. angegliedert worden ist, spielt für die Entscheidung keine Rolle. Die Verteidigung nimmt insoweit nicht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht zur Behandlung, sondern zum Strafvollzug in die JVK aufgenommen werden soll. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für den Strafaufschub und die Strafunterbrechung in § 455 Abs. 3 und 4 StPO sind in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl beachtet worden. Den von der Verteidigung zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Entscheidungen der OLGe Celle vom 26.10.2011 – 1 Ws 424/11 – und Koblenz vom 25.06.2003 – 1 Ws 387/03 -, beide zitiert nach juris, liegen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Anders als in den dort entschiedenen Fällen ist der Beschwerdeführer - abgesehen von der inzwischen bereits zwei Monate zurückliegenden Handfraktur sowie einer am 03.07.2012 ärztlich bescheinigten „depressiven Störung nach Partnerkonflikten und Querschnittslähmung nach Motorradunfall 2003“, der für die Frage der Vollzugstauglichkeit aber kein maßgebliches Gewicht zukommt - nicht akut erkrankt und bedarf keiner vorgängigen stationären Krankenhausbehandlung, um erst dann die Strafe antreten zu können. Es stehen vielmehr allein pflegerische Bedürfnisse im Vordergrund, die dem Haftantritt auf der darauf eingerichteten Pflegestation aber nicht entgegenstehen. Interessen des Vollzugs sind deswegen erkennbar nicht verletzt worden. Die sofortige Vollstreckung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Beschwerdeführer sich auf den Haftantritt seit inzwischen mehr als zwei Jahren einrichten konnte.