Beschluss
18 U 296/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0802.18U296.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.10.2011 - 8 O 533/09 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckung nach diesem Beschluss richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu einem Sechstel, die Beklagte zu fünf Sechsteln. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Höhe leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Kläger sind Kommanditisten der Beklagten, einer Publikums-KG, die unmittelbar und mittelbar über eine weitere Beteiligung Eigentümerin des Hotels I in C2 ist. Sie machen die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sowie die Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen in Verbindung mit Regelungen des Treuhandvertrags, den sie mit der Treuhandgesellschaft C & Partner Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhandgesellschaft) geschlossen haben, geltend. 4 Die Kläger sind mit unterschiedlichen Einlagen Kommanditisten der Beklagten, wobei die Anteile der Kläger zu 1) und 2) zunächst treuhänderisch von der Treuhandgesellschaft gehalten wurden. Die Treuhandverträge kündigten die Kläger zu 1) und 2) im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz. 5 Bei der Beklagten handelt es sich um einen Mitte der 1990er Jahre gegründeten geschlossenen Immobilienfonds mit insgesamt ca. 4.500 Kommanditisten. Komplementär der Beklagten ist Herr K, der bis zum 15.03.2010 auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C mbH (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft) war, die wiederum Alleingesellschafterin der Treuhandgesellschaft ist. Seit dem 16.03.2010 hält er nur noch 20% der Anteile der Beteiligungsgesellschaft; Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ist seither Herr N, der auch einer der Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft ist. 6 Von den drei Grundstücken, auf denen sich das Berliner Hotel I mit den angeschlossenen Gastronomie- und Wellnessbetrieben befindet, gehören zwei der Beklagten unmittelbar, während Eigentümerin des dritten die S GmbH & Co. KG ist, an der die Beklagte mit 90% der Kommanditanteile beteiligt ist. Die Logisfläche des Hotels ist verpachtet an eine Tochtergesellschaft der L AG, während die Gastronomie- und Wellnessflächen an der I-Südseite an die I GmbH verpachtet sind, deren Geschäftsführer ein Sohn des Komplementärs der Beklagten ist und deren Gesellschaftsanteile von nahen Familienangehörigen gehalten werden. 7 Im Rahmen der Beitrittserklärung zur Beklagten boten die Anleger der Treuhandgesellschaft den Abschluss eines Treuhandvertrags auch dann an, wenn sie sich als Kommanditisten in das Handelsregister eintragen lassen wollten. Soweit die Anleger eine treuhänderische Beteiligung wählten, ist die Treuhandgesellschaft Treuhandkommanditistin. § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage K 3) regelt die Rechtsstellung des Treuhandkommanditisten u.a. wie folgt: 8 1. Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet seine Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch für Treugeber, mit denen er nach einheitlichem Muster Treuhandverträge geschlossen hat. Der Treuhandkommanditist wird seine Gesellschafterrechte im Interesse der Treugeber ausüben. Er wird dabei Weisungen der Treugeber Folge leisten. 9 (…) 10 Der Treuhandvertrag (Anlage K 4) enthält u.a. folgende Regelungen: 11 § 1 Treuhandgegenstand 12 (…) 13 5. (…) 14 Im Falle einer direkten Beteiligung des Treugebers als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft [ Anm.: Gemeint ist die Beklagte. ] gelten die Bestimmungen des Treuhandvertrags für eine treuhänderische Beteiligung sinngemäß. 15 Der Treuhänder wird die Kommanditbeteiligung des Treugebers als dessen Stellvertreter verwalten, soweit der Treugeber dem nicht ausdrücklich widerspricht. 16 Der Treugeber erteilt hiermit dem Treuhänder Vollmacht, die Rechte aus der Kommanditbeteiligung, insbesondere das Stimmrecht, auszuüben, sofern er diese Rechte nicht selbst ausübt. 17 (…) 18 § 2 Zurechnung der Beteiligung, Sicherung des Treugebers 19 1. Der Treuhänder hält seine Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Geschäftsanteil. Er tritt nach außen im eigenen Namen auf. Er nimmt die Gesellschafterrechte der Treugeber gegenüber der Beteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages wahr. Er nimmt die Rechte des Treugebers in der Gesellschafterversammlung wahr, soweit dieser nicht persönlich anwesend ist oder sich nicht anderweitig vertreten lässt. Er übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung der Weisungen und Interessen des Treugebers sowie unter Beachtung seiner gesellschaftlichen Treuepflicht gegenüber der übrigen Gesellschafter aus. 20 2. Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis ausschließlich im Auftrage und für Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlich ist der Treugeber Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft. 21 3. (…) 22 4. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus der für ihn treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung. 23 (…) 24 Die Gesellschafterversammlung der Beklagten für das Jahr 2009 fand am 16.09.2009 statt. Sie beschloss unter TOP 7 die Genehmigung von Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der I GmbH über einen Forderungsverzicht hinsichtlich der Mieten für die Jahre 2008 und 2009 verbunden mit einem sogenannten „Besserungsschein“. Unter TOP 8 wurde die Entlastung des Komplementärs für das Geschäftsjahr 2008 beschlossen, unter TOP 9 die Entlastung der Treuhandgesellschaft. Am 17.03.2010 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung unter TOP 3 die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der I GmbH über einen weiteren Mietverzicht ab dem Jahr 2010 verbunden mit einer Anpassung des „Besserungsscheins“. An den Abstimmungen nahm jeweils auch die Treuhandgesellschaft teil, teilweise als Treuhandkommanditistin nach § 2 des Treuhandvertrags, teilweise aufgrund von schriftlichen Stimmanweisungen von Treuhändern und Kommanditisten. 25 Hintergrund der Beschlüsse zu TOP 7 vom 16.09.2009 und TOP 3 vom 17.03.2010 waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der I GmbH, aufgrund derer sie zur Zahlung der Mieten nicht in der Lage war. Diese standen auch im Zusammenhang mit der Verzögerung von Baumaßnahmen der Beklagten im Jahr 2008, wegen denen die I GmbH Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend machte. Die Vereinbarungen, die Gegenstand der Beschlussfassung sind, enthalten einen Verzicht auf Mieten und Nebenkosten für die Jahre 2008 und 2009 und einen unbefristeten Verzicht auf Mietzahlungen ab 2010, soweit diese nicht aus dem Betriebsergebnis der I GmbH gedeckt werden können. Die I GmbH verpflichtet sich, aus künftigen Gewinnen die Mietzahlungen, auf welche die Beklagte verzichtet hat, auszugleichen („Besserungsschein“). Die I GmbH verzichtet zudem auf ihre Schadensatzansprüche. 26 Über diese Vereinbarungen, von denen die erste im Dezember 2008 geschlossen wurde, informierte die Beklagte die Kommanditisten erstmals mit Schreiben des Komplementärs vom 30.06.2009. Weitere Informationen enthielten der Geschäftsbericht 2008 sowie der Kurzbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG zum Jahresabschluss 2008, die der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 17.08.2009 beigefügt waren. Vor der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2010 wurden die Gesellschafter mit Schreiben der Beklagten vom 03.03.2010 informiert. Die Beschlüsse waren zudem Gegenstand ausführlicher Erörterungen auf den beiden Gesellschafterversammlungen. 27 Schon vor der Gesellschaftsversammlung vom 16.09.2009 hatten die Kommanditisten B und X S2 von der der Treuhandgesellschaft Auskunft über Person und Anschrift sämtlicher Mitgesellschafter und Treugeber verlangt, was ihnen verweigert wurde. Die Eheleute S2 nahmen die Treuhandgesellschaft in dem Verfahren Landgericht Aachen 8 O 466/09 auf diese Auskunft in Anspruch und erweiterten die Klage im Februar 2010 u.a. auf die Beklagte, der die Erweiterung am 25.2.2010 zugestellt wurde. Die Beklagte, deren Komplementär und die Treuhandgesellschaft wurden sodann mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.06.2010 – 8 O 466/09 – zur Auskunftserteilung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Beschluss des Senats vom 21.02.2011 (18 U 149/10) zurückgewiesen. Vor der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2010 war der W AG Einsicht in die Mietverträge mit der I AG verweigert worden. 28 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Regelungen in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten in Verbindung mit §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags nichtig seien. Bei einer Publikums-KG sei eine Regelung, wonach der Komplementär generell zur Stimmabgabe für passive Kommanditisten bevollmächtigt sei, unzulässig. Da vorliegend aufgrund der Beteiligungssituation bis zum 16.03.2010 K die Treuhandgesellschaft faktisch beherrscht habe, handele es sich um eine reine Umgehungskonstruktion, die ebenfalls unzulässig sei. Die Regelungen schränkten zudem die Rechte von Treugebern und Kommanditisten in unzulässiger Weise ein. 29 Die streitgegenständlichen Beschlussfassungen seien nichtig, weil die Informationen der Gesellschafter im Vorfeld teilweise unzureichend, teilweise vorsätzlich falsch gewesen seien. Insbesondere sei vor der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 über Hintergrund und Inhalt der Vereinbarungen mit der I GmbH nicht ausreichend informiert worden. Es sei nicht einmal nachvollziehbar gewesen, wie viele Vereinbarungen es gebe und in welchem Verhältnis sie zueinander stünden, eine Vereinbarung sei erst nach der Gesellschafterversammlung bekannt geworden. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Berechtigung des Mietverzichts und der angeblichen Gegenforderungen der I GmbH sei den Gesellschaftern nicht möglich gewesen. Vorsätzlich falsch habe der Komplementär der Beklagten u.a. über den Inhalt des sog. Besserungsscheins informiert, weil die I GmbH tatsächlich die Mieten nicht aus ihrem gesamten Gewinn, sondern nur aus dem Gewinn, den sie in mit den Betrieben an der I-Südseite erziele, ausgleichen müsse. 30 Es habe zudem ein Interessenkonflikt für die Treuhandgesellschaft bestanden, weil diese vom Komplementär kontrolliert werde und es um die Genehmigung von Geschäften mit einer Gesellschaft gegangen sei, deren Anteile vollständig von dessen nahen Angehörigen gehalten würden. Das daraus resultierende Stimmverbot betreffe auch die Abgabe von Stimmen, welche die Treuhandgesellschaft aufgrund von Weisungen der Treugeber abgegeben habe. 31 Die Nichtigkeit der Beschlüsse folge zudem aus der Verweigerung von Auskünften gegenüber den Mitgesellschaftern B und X S2 und W AG. Am 17.03.2010 seien die Stimmen zudem nicht zutreffend gezählt worden, während es ausweislich des Protokolls nur 36.917,412 Gegenstimmen gebe, habe allein Rechtsanwalt G, wie die Kläger behauptet haben, über 49.000 Stimmen in der Gesellschafterversammlung vertreten. 32 Die Kläger haben – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – beantragt, 33 1. festzustellen, dass § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten i.V.m. § 1 Ziff. 4 und § 2 Ziff. 1 des Treuhandvertrags nichtig ist, soweit der Treuhandkommanditist, die Treuhandgesellschaft C & Partner Steuerberatungs GmbH, die Stimmrechte der nichterschienenen oder nichtvertretenen Gesellschafter der Beklagten ausübt; 34 2. festzustellen, dass die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.09.2009 getroffenen Beschlüsse zu TOP 7, 8 und 9 nichtig sind; 35 3. festzustellen, dass der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17.03.2010 getroffene Beschluss zu TOP 3 nichtig ist. 36 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 37 Sie hat die Ansicht vertreten, das Feststellungsbegehren sei hinsichtlich der angegriffenen Bestimmungen des Treuhandvertrags unzulässig, weil es das Verhältnis der Kläger zu der Treuhandgesellschaft betreffe. Der Feststellungsantrag greife zudem in unzulässiger Weise in die Rechte der anderen Treugeber und Kommanditisten ein. Nachdem die Kläger zu 1) und 3) den Treuhandvertrag im Laufe des Rechtsstreits gekündigt hätten, fehle es zudem an einem Feststellungsinteresse. Die Regelungen in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten in Verbindung mit §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags seien aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie schränkten die Rechte der Treugeber und Kommanditisten nicht ein, sondern ermöglichten es gerade den Treugebern, Stimmrechte auf der Gesellschafterversammlung auszuüben, die materiell der Treuhandgesellschaft zustünden. Die mittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Komplementärs der Beklagten an der Treuhandgesellschaft habe der Zulässigkeit der Regelungen auch bis zum 15.03.2010 nicht entgegengestanden, weil die Treuhandgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft weisungsunabhängig sei und Stimmrechte stets nur gemäß den Regelungen des Treuhandvertrags im Interesse der Treugeber ausgeübt habe. Seit dem 16.03.2010 sei, wie die Beklagte behauptet hat, K nur noch Minderheitsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und auch nicht mehr wirtschaftlicher Inhaber der auf Herrn N übertragenen Anteile. 38 Die beanstandeten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien ordnungsgemäß, nach ausreichender Information der Gesellschafter zustande gekommen. Etwaige Informationsdefizite im Vorfeld seien zudem auf den Gesellschaftsversammlungen ausgeräumt worden. Ein Stimmrechtsausschluss der Treuhandgesellschaft habe nicht bestanden. Auch soweit diese am 16.09.2009 nicht nach Einzelweisung abgestimmt habe, seien bloße verwandtschaftliche Verhältnisse zwischen K und den Inhabern der I AG nicht geeignet, einen Interessenkonflikt zu begründen. 39 Auf die Weigerung von Auskünften gegenüber Mitgesellschaftern, die ohnehin zu Recht erfolgt sei, könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Stimmzählung vom 17.03.2010 sei korrekt erfolgt. 40 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit von § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten in Verbindung mit §§ 1 Abs. 5 , 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags sowie weiterer, in der Berufung nicht mehr streitgegenständlicher Vertragsbestimmungen, abgewiesen und festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung vom 16.09.2009 zu TOP 7, 8 und 9 sowie der Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 17.03.2010 zu TOP 3 nichtig sind. Die Beschlussnichtigkeit hat es mit der Verweigerung der Auskunft über die Person der Mitgesellschafter und Treuhänder gegenüber den Mitgesellschaftern B und X Schembeck begründet. 41 Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger das Feststellungsbegehren hinsichtlich § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten in Verbindung mit §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags unter Vertiefung ihres Vortrags zur Unzulässigkeit der Vertragsgestaltung weiter. 42 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Feststellung der Nichtigkeit aller vier streitgegenständlicher Beschlüsse und macht geltend, die vorenthaltenen Informationen seien für die Abstimmungsergebnisse nicht relevant gewesen. Da die Kläger die Informationen niemals verlangt hätten, seien ihre Rechte zudem nicht verletzt worden. Schließlich richte sich der Auskunftsanspruch, so er überhaupt bestehe, nicht gegen die Beklagte, so dass ihr die Informationsverweigerung nicht zurechenbar sei. 43 II. 44 Die Berufungen beider Parteien waren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 45 Die Berufungen haben nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 12.06.2012 verwiesen, zu dem die Kläger keine Stellung genommen haben. 46 Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 13.07.2012 gibt keine Veranlassung, von der geäußerten Rechtsauffassung abzurücken: 47 1. Es kann offen bleiben, wie es sich auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse vom 16.09.2009 auswirkt, dass – wie die Beklagte mit der Gegenvorstellung erstmals geltend macht – das Auskunftsverlangen der Eheleute S2 zur Identität der Mitgesellschafter sich zunächst nur gegen die Treuhandgesellschaft richtete und erst nach dem 16.09.2009 im Klageverfahren auf die Beklagte selbst erweitert wurde, weil die Beschlüsse auch aus anderen Gründen nichtig sind (s.u. 2. Und 3.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Komplementär der Beklagten als Alleingesellschafter der Beteiligungsgesellschaft faktisch auch die Treuhandgesellschaft beherrschte, spricht nach Auffassung des Senats allerdings mehr dafür, dass auch schon die Verweigerung der Auskunft durch die Treuhandgesellschaft einen Verfahrensmangel darstellt, der zur Nichtigkeit der Beschlüsse vom 16.09.2009 führt. 48 Den Beschluss zu TOP 3 vom 17.03.2010 betrifft dieser Vortrag nicht, so dass es bei dessen Nichtigkeit schon aufgrund der Auskunftsverweigerung verbleibt. Die gegen die Nichtigkeitsfolge gerichteten Rechtsausführungen der Beklagten vermögen aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 12.06.2012 nicht zu überzeugen. 49 2. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung, dass die Informationen zum Gegenstand des sogenannten „Besserungsscheins“ im Bericht des Komplementärs falsch waren und dass dieser Informationsmangel zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse vom 16.09.2009 führt, fest. Die Beklagte hat hierzu lediglich ihre schon erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung wiederholt, dass die Angabe, der Besserungsschein beziehe sich auf alle Gewinne der I GmbH, sachlich nicht unrichtig gewesen sei, weil sich der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft seinerzeit auf die Betriebe an der I-Südseite beschränkt habe. Dass und warum diese Auffassung nicht zutrifft, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 12.06.2012 erläutert, womit sich die Beklagte nicht näher auseinandergesetzt hat. 50 Eine Heilung des Informationsmangels durch den Beschluss zu TOP 3 vom 17.03.2010 kommt nicht in Betracht, weil dieser Beschluss, wie ausgeführt, ebenfalls nichtig ist. 51 3. Der Senat bleibt schließlich auch dabei, dass die Treuhandgesellschaft bei der Beschlussfassung zu TOP 8 und 9 auf der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2009 einem Stimmrechtssausschluss unterlag. Diese Rechtsauffassung unterstellt der Treuhandgesellschaft weder abstrakt noch konkret pflichtwidriges Verhalten, sondern folgt zwingend aus dem Interessenkonflikt ihres – über seine damalige Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft – faktischen Alleingesellschafters K, der zugleich Komplementär der Beklagten ist. An diesem Interessenkonflikt vermögen die Standespflichten der Treuhandgesellschaft nach dem StBerG und die Aufsicht durch die Steuerberatungsgesellschaft nichts zu ändern. Auch dass die Stimmerfassung und das Abstimmungsverhalten der Treuhandgesellschaft mit einer Software dokumentiert werden und so objektiv überprüfbar sind, steht der Annahme eines Stimmrechtsausschlusses nicht entgegen. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Treuhandgesellschaft einem Gesellschafter oder Treuhänder eine solche Überprüfung ermöglichen würde, zumal eine effektive Überprüfung angesichts der Zahl der Kommanditisten auch kaum zu bewältigen wäre. Dass eine Überprüfung weniger Stichproben durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu keinen Beanstandungen geführt hat, ist rechtlich ebenfalls ohne Bedeutung. Im Übrigen ändert die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Treuhandgesellschaft sich an Weisungen gehalten hat, nichts daran, dass sie bei der Ausübung der Stimmrechte keinen Beschränkungen unterworfen ist. Weisungswidrig abgegebene Stimmen sind daher gleichwohl wirksam, so dass auch eine Überprüfungsmöglichkeit nicht verhindern kann, dass der Komplementär im Einzelfall bei der Abstimmung seinem Sonderinteresse Geltung verschafft. 52 III. 53 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 55 Berufungsstreitwert: Berufung der Kläger: 20.000 € 56 Berufung der Beklagten: 100.000 € 57 120.000 €