Beschluss
5 U 30/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0712.5U30.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Senat beabsichtigt, 1 die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, 2 die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und 3 das angefochtene Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) in der aus den Gründen zu III. dieses Beschlusses ersichtlichen Weise wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 1 G r ü n d e: 2 I. Zu der Berufung der Klägerin: 3 Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 4 1. 5 Soweit die Klägerin eine Anhebung des erstinstanzlich titulierten Betrages zur Hauptsache um 1.916,77 Euro anstrebt, geht ihre Berufung ins Leere, weil sie insoweit genau das begehrt, was das Landgericht zu ihren Gunsten bereits tituliert hat: 6 Der Berufungsangriff der Klägerin insoweit beruht offenbar darauf, dass sie den Tenor des angefochtenen Urteils nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Wenn man die zugunsten der Klägerin titulierten Zinsansprüche aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit mit dem Kürzel „nebst Zinsen“ zusammenfasst, lautet der Ausspruch zur Klage in dem Tenor der angefochtenen Entscheidung: 7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 217.066,27 Euro nebst Zinsen sowie weitere 1.916,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8 Insgesamt hat das Landgericht dementsprechend der Klägerin auf ihre Klage hin zur Hauptsache [217.066,27 Euro + 1.916,77 Euro =] 218.983,04 Euro zugesprochen und damit genau den Betrag, den die Klägerin mit ihrer Berufung als Hauptforderung begehrt. 9 2. 10 Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung eine Abänderung der zuerkannten Zinsansprüche dahin begehrt, dass ihr anstelle von 11 „ [keine Zinsen seit dem 31. August 2010] 12 Zinsen aus 6.003,54 Euro seit dem 30. September 2010“ 13 Zinsen wie folgt zuerkannt werden: 14 „ Zinsen aus 3.524,72 Euro seit dem 31. August 2010 und 15 Zinsen aus weiteren 1.587,01 Euro seit dem 30. September 2010“, 16 ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil ebenfalls nicht beschwert. Zwar ist ihre Kritik an der angefochtenen Entscheidung inhaltlich berechtigt, was unten zu III. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Urteilsberichtigung näher erläutert wird. Die vom Landgericht zugunsten der Klägerin titulierten Zinsansprüche übersteigen indes die von der Klägerin mit ihrer Berufung begehrten Zinsansprüche, so dass die Klägerin eine sie benachteiligende Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt. 17 II. Zu der Berufung der Beklagten: 18 1. 19 Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 20 Das Landgericht hat die Beklagte vielmehr [mit Ausnahme der gemäß § 319 ZPO vorzunehmenden Korrektur hinsichtlich der Aussprüche zu den Zinsen; näher hierzu unten zu III.] zu Recht zur Zahlung von 217.066,27 Euro zuzüglich 1.916,77 Euro jeweils nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage der Beklagten vollständig abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht; es erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, dass ein Teil der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – wiederholt wird, lässt eine Auseinandersetzung mit der umfassenden sowie außerordentlich sorgfältigen und die einzelnen vertraglichen Regelungen detailliert auswertenden Argumentation des Landgerichts im Wesentlichen vermissen und bietet insgesamt lediglich Veranlassung zu folgenden kurzen ergänzenden Anmerkungen: 21 Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Reinigungserfolg notwendig mit den vertraglich vereinbarten Leistungsstunden korrespondiere, dass sich Reinigungserfolg und vereinbarte Leistungsstunden somit wechselseitig bedingten, und dass infolgedessen der Vergütungsanspruch der Klägerin ohne Vorlage entsprechender Nachweise nicht fällig sei. Zwar versteht sich von selbst, dass der geschuldete Reinigungserfolg nicht ohne Aufwand von Zeit erreicht werden kann. Geschuldet ist aber nach den Reinigungsverträgen zwischen den Parteien nicht ein bestimmter Zeitaufwand, sondern die Leistung des vereinbarten Erfolges, der in § 17 Abs. 1 der Verträge als der „durch die Reinigungsarbeiten herbeigeführter Erfolg“ definiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit den Reinigungsverträgen der mutmaßliche Zeitaufwand für das Erbringen des Reinigungserfolges kalkuliert werden muss, und dass dem kalkulierten Zeitaufwand im Vorfeld und während des Bestehens der Reinigungsverträge in vielfältiger Weise maßgebliche Bedeutung zukommt – etwa bei der Ermittlung des Pauschalpreises für die Reinigungsarbeiten, im Rahmen der Ausschreibung und im Rahmen der Kontrollen durch die Beklagte. Dies bedeutet indes nicht zwingend, dass auch der Vergütungsanspruch hinsichtlich seiner Höhe und Fälligkeit von dem Erbringen von bestimmten Mindeststunden abhängig sein muss. Vielmehr sind die Vertragsparteien insoweit frei zu bestimmen, wonach sich die Vergütung richtet und unter welchen Bedingungen sie fällig wird. Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit haben die Parteien in den hier umstrittenen Verträgen vereinbart, dass grundsätzlich ein Pauschalpreis und damit eine Vergütung unabhängig von der Anzahl geleisteter Stunden geschuldet ist, und dass eine Ausnahme hiervon nur für konkret bezeichnete Sonderfälle gelten soll. Dies kommt in einer Reihe von vertraglichen Einzelregelungen zum Ausdruck und besonders augenfällig in § 3 Abs. 2 der Verträge, wonach zwei verschiedene Berechnungsmodelle für die Vergütung vorgesehen sind, nämlich die Vergütung nach tatsächlich geleisteten täglichen Reinigungsstunden und dem vereinbarten Stundenpreis ausschließlich für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr oder bei Vertragsauflösung vor einem Jahr, und die Vergütung auf der Basis des vereinbarten Jahrespreises für alle übrigen Verträge und damit auch für die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Verträge. Für Leistungen außerhalb der Verträge etwa für zusätzliche Sonderreinigungen bzw. Grundreinigungen sind in § 5 der Verträge ebenfalls die beiden vom Ansatz her verschiedenen Regelungsmöglichkeiten für die Vergütung aufgeführt, wobei die Parteien insoweit die Wahl für die eine oder andere Vergütungsmöglichkeit einer Regelung für den jeweiligen Einzelfall vorbehalten haben. Ergänzend sei angemerkt, dass die Auffassung der Beklagten, dass das Erbringen von Mindeststunden geschuldet und ein weniger an Stunden als Schlechtleistung zu qualifizieren wäre, bei konsequenter Anwendung zum einen bedeutete, dass bei Erbringung und Nachweis der Mindeststundenzahl die vereinbarte Vergütung in jedem Falle und unabhängig von der Güte der Reinigungsarbeiten geschuldet wäre, und zum anderen, dass die Beklagte zusätzliche Stunden über die Mindeststundenzahl hinaus zusätzlich vergüten müsste. Beides ist aber nach den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien ersichtlich nicht gewollt und nicht vereinbart. 22 Der Beklagte wehrt sich auch ohne Erfolg ganz allgemein gegen die vom Landgericht vorgenommene Qualifizierung der Reinigungsverträge zwischen den Parteien als Werkverträge. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es den Vertragsparteien freisteht, Reinigungsverträge als Dienstvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art mit Elementen aus dem Dienst- und dem Werkvertragsrecht auszugestalten. Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass für die rechtliche Einordnung eines abgeschlossenen Reinigungsvertrages der Parteiwille und die konkret vereinbarten Einzelbestimmungen maßgeblich sind. Gerade im Hinblick auf die Einzelbestimmungen aber, die die Parteien in den hier umstrittenen Reinigungsverträgen getroffen haben, kann es keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass es sich bei diesen Verträgen um Werkverträge handelt. Die zutreffenden Gründe hierzu auf S. 7 – 10 der angefochtenen Entscheidung, die die Beklagte mit ihrer Berufung zwar pauschal in der Gesamtbewertung, nicht aber hinsichtlich der vielen Einzelargumente und der detaillierten Auswertung der einzelnen Vertragsklauseln angreift, und die deshalb auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keiner Ergänzung bedürfen, werden hier zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand des Hinweisbeschlusses gemacht. 23 2. 24 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO]. 25 III. Zu der beabsichtigten Berichtigung gemäß § 319 ZPO: 26 1. 27 Der Senat beabsichtigt, den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Ausspruchs des Landgerichts zu den von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten Zinsen dahin zu ändern [Änderungen gegenüber dem angefochtenen Urteil sind im Fettdruck hervorgehoben], dass der Tenor zur Klage insgesamt wie folgt lautet: 28 „Die Beklagte wird verurteilt, 29 an die Klägerin 217.066,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 30 - aus 3.524,72 Euro seit dem 31. August 2010 , 31 - aus weiteren 1.587,01 Euro seit dem 30. September 2010, 32 - aus weiteren 43.967,62 Euro seit dem 31. Oktober 2010, 33 - aus weiteren 54.068,13 Euro seit dem 30. November 2010, 34 - aus weiteren 59.927,68 Euro seit dem 31. Dezember 2010, 35 - aus weiteren 53.991,11 Euro seit dem 31. Januar 2012, 36 sowie weitere 1.916,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2011 37 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 38 2. 39 Die beabsichtigten geringfügigen Korrekturen des angefochtenen Urteils sind veranlasst, weil es hinsichtlich der zuerkannten Zinsansprüche im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der vom Landgericht vorgenommenen und von der Klägerin der Sache nach hingenommenen Abzugspositionen, nämlich 40 - hinsichtlich der Abzüge für August 2010 41 in Höhe von 3.397,33 Euro zuzüglich 1.019,20 Euro 42 von der Rechnung für August 2010 43 [6.003,54 Euro – 3.397,33 Euro – 1.019,20 Euro = 1.587,01 Euro], 44 die ab dem 30. September 2010 verzinslich ist, 45 - und hinsichtlich des Abzuges für Oktober 2010 46 in Höhe von 3.397,33 Euro 47 von der Rechnung für Oktober 2010 48 [57.465,46 Euro – 3.397,33 Euro = 54.068,13 Euro], 49 die ab dem 30. November 2010 verzinslich ist, 50 zu geringfügigen Ungereimtheiten gekommen ist. 51 Das angefochtene Urteil lässt zweifelsfrei erkennen, dass das Landgericht bei der Titulierung der Zinsansprüche die Abzüge für August 2010 bzw. den Abzug für Oktober 2010 korrekterweise jeweils bei den zugehörigen Rechnungen berücksichtigen wollte. Es ist insoweit aber zu offensichtlichen Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO dahin gekommen, 52 - dass die Abzugsbeträge nicht von den Rechnungen für August und Oktober 2010, sondern von anderen Rechnungen, nämlich denen für Juli und September 2010 abgesetzt worden sind, 53 - und dass die Abzüge für August 2010 in Höhe von insgesamt [3.397,33 Euro + 1.019,20 Euro =] 4.416,53 Euro lediglich in Höhe des Rechnungsbetrages für Juli 2010 und damit in Höhe von 3.524,72 Euro berücksichtigt worden sind. 54 Dementsprechend ist der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Zinsaussprüche dahin zu ändern, 55 - dass die Abzüge für August 2010 56 in Höhe von 3.397,33 Euro zuzüglich 1.019,20 Euro 57 von der ab dem 30. September 2010 verzinslichen Rechnung für August 2010 abzusetzen sind mit der Folge, dass insoweit lediglich 58 Zinsen aus [6.003,54 Euro – 3.397,33 Euro – 1.019,20 Euro =] 59 1.587,01 Euro ab dem 30. September 2010 zugesprochen werden, 60 - und dass der Abzug für Oktober 2010 61 in Höhe von 3.397,33 Euro 62 von der ab dem 30. November 2010 verzinslichen Rechnung für Oktober 2010 63 abzusetzen ist mit der Folge, dass insoweit lediglich 64 Zinsen aus [57.465,46 Euro – 3.397,33 Euro =] 65 54.068,13 Euro ab dem 30. November 2010 zugesprochen werden. 66 3. 67 Der Senat sieht sich durch den Beschuss des Landgerichts vom 7. Februar 2012 [Bl. 220 d. A.] an der beabsichtigten Berichtigung des Tenors des angefochtenen Urteils nicht gehindert. Denn dieser Beschluss, mit dem das Landgericht die von der Klägerin beantragte Urteilsberichtigung abgelehnt hat, betrifft erkennbar ausschließlich den Ausspruch des Landgerichts zur Hauptsacheforderung der Klägerin, auf den sich auch die Begründung des Berichtigungsantrages der Klägerin in erster Linie bezieht. In Bezug auf diese Hauptsacheforderung spielt es in der Tat – wie es das Landgericht in den Beschluss zu Recht ausgeführt hat – keine Rolle, von welchem Rechnungsbetrag die Abzugspositionen abgesetzt werden. Dass die Klägerin mit ihrem Berichtigungsantrag auch einen Teil der veranlassten geringfügigen Abänderungen hinsichtlich des Zinsausspruches begehrt hat, hat das Landgericht bei seinem Beschluss vom 7. Februar 2010 erkennbar übersehen. Insoweit beinhaltet die vom Senat beabsichtigte Berichtigung des angefochtenen Urteils zugleich auch eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Beschluss vom 7. Februar 2012.