Beschluss
15 U 30/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0621.15U30.12.00
3mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 840/11) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 840/11) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert, gegen dessen in dem Beschluss vom 15.5.2012 (15 U 30/12) angekündigte Festsetzung von den Parteien keine Einwendungen erhoben wurden, nicht mehr als 20.000,00 € beträgt. II. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in dem Beschluss vom 15.5.2012 verwiesen. Die Stellungnahme der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 12.6.2012 gibt zu einer abweichenden und für sie günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten hält der Senat daran fest, dass die den Kläger identifizierende Berichterstattung in den Artikeln vom 21.6.2011 und vom 22.6.2011 zu Recht untersagt wurde. Dass ein Berichterstattungsinteresse in Bezug auf das Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des A Klinikums B wegen des Verdachts des Betrugs und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen bestand, steht außer Frage. Unzulässig war jedoch die namentliche Erwähnung des Klägers in der konkret beanstandeten Form. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunktes herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.12.1999 – VI ZR 51/99, in: BGHZ 143, 199 ff.) zugrunde lag, dadurch, dass sich das Ermittlungsverfahren, über das vorliegend berichtet wurde, gegen 14 Beschuldigte richtete, von denen in den Veröffentlichungen der Beklagten allein der Kläger namentlich erwähnt und durch die Angabe weiterer persönlicher Merkmale wie Alter und berufliche Position individualisiert wurde, während es bei dem Ermittlungsverfahren in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nur eine Beschuldigte gab. Gerade wegen der besonderen Hervorhebung des Klägers aus einer Vielzahl von Beschuldigten und der damit verbundenen Erweckung des Eindrucks, der gegen den Kläger bestehende Verdacht sei stärker und/oder schwerwiegender als derjenige gegen die anderen Beschuldigten, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Pressefreiheit der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berichterstattung unter Nennung des Namens allein des Klägers auch nicht aufgrund seiner Eigenschaft als ärztlicher Leiter oder des Umstandes gerechtfertigt, dass seine Privatwohnung durchsucht wurde. Letzteres ist selbst nach den Berichten der Beklagten auch bei weiteren – insgesamt neun – Personen geschehen, die mit Ausnahme des Klägers in den Artikeln nicht namentlich bezeichnet wurden. Die berufliche Stellung des Klägers begründete aus den bereits in dem Hinweisbeschluss vom 15.5.2012 dargelegten Gründen ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für intensivere Verdachtsmomente gegen den Kläger und/oder eine stärkere Verantwortlichkeit im Vergleich zu den weiteren – in den Artikeln der Beklagten „anonym“ gebliebenen – Beschuldigten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine den Kläger identifizierende Berichterstattung zulässig war. Einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO steht schließlich nicht entgegen, dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung i.S.d. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten wäre. Für die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 12.6.2012 aufgestellte Behauptung, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1.2.2012 die Auffassung vertreten, dass eine Berichterstattung unter Nennung seines Namens, seines Alters oder seiner Position unzulässig sei, ergeben sich aus dem Protokoll (Bl. 131 GA) keine Anhaltspunkte und auch der Klageantrag, dem das Landgericht entsprochen hat, ist nicht entsprechend formuliert. Ein etwaiges Alternativbegehren des Klägers ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 €