Beschluss
27 UF 184/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0619.27UF184.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 31. 08.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg im Ausspruch zur internen Teilung bei der Beteiligten zu 3. – Fa. T AG – unter I. Abs. 4 abgeändert und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG Köln zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 61.876 €, bezogen auf den 31. Mai 2009, übertragen nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Versorgungsordnung. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3. auferlegt. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.605 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich der (früheren) Eheleute durch interne Teilung von 6 Versorgungsanwartschaften geregelt, nachdem die am 05.10.1979 geschlossene Ehe auf den am 09.06.2009 zugestellten Antrag mit Urteil vom 29.09.2010 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt worden ist.. Die Beteiligte zu 3. hatte in ihrer Auskunft nach § 5 VersAusglG vom 21.10.2010 (Bl. 81 f. GA) einen Kapitalwert der Rentenleistung von 124.252 € für die Ehezeit vom 01.10.1979 bis 31.05.2009 und Teilungskosten von (insgesamt) 2.970 € mitgeteilt. 4 Diese Teilungskosten hat das Amtsgericht akzeptiert, indem es den vorgeschlagenen Ausgleichswert von 60.641 € in seine am 31.08.2011 erlassene Entscheidung übernommen hat. 5 Gegen diese dem Antragsteller übersandte Endentscheidung hat er mit am 21.09.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Rechtsanwaltsschriftsatz Beschwerde nur wegen der Höhe der Teilungskosten eingelegt. Die Beteiligte zu 3. hat in ihrer Stellungnahme dazu mitgeteilt, nach den Teilungsregeln der T SE würden „als Teilungskosten 3% des Ausgleichswertes angesetzt, mindestens jedoch 0,3% der 1,5-fachen BBG in der RV West (2011: 297,00 €) und höchstens 3% der 1,5-fachen BBG in der RV West (2011: 2.970 €)“ (Bl. 218 GA). Auch die Antragsgegnerin persönlich hält die Teilungskosten für „unangemessen hoch“ und vermisst in dem Schreiben der Beteiligten zu 3. die Darlegung, „wodurch dieser hohe Verwaltungsaufwand entsteht und somit begründet ist“ (Bl. 227 GA). 6 Auf die – wiederholte – Aufforderung des Senats an die Beteiligte zu 3. gem. § 220 IV FamFG, die Teilungskosten näher zu erläutern und darzulegen (Bl. 228, 231 GA), ist keine Reaktion erfolgt. 7 II. 8 Auf das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf Art. 111 IV FGG-RG und § 48 II Nr. 2 VersAusglG neues Verfahrens- und materielles Recht anzuwenden. 9 Der Senat entscheidet über die gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1, 111 Nr. 7 FamFG zulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Beide Ehegatten haben schriftlich Stellung genommen; der beteiligte Versorgungsträger wurde mehrfach zur Stellungnahme und Erläuterung der tatsächlich „bei der internen Teilung entstehenden Kosten“ im Sinne von § 13 VersAusglG aufgefordert. 10 Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 – juris Rn 13). 11 Dass eine gewisse Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist, steht angesichts der Gesetzesbegründung außer Frage. Insoweit kann auf die ausführliche Begründung des BGH (aaO Rn 17 mit Hinweis auf BGH FamRZ 2012, 610 Rn 47 ff. = NJW 2012, 1281) verwiesen werden. Der Senat teilt auch die Ausführungen zur – generellen - Begrenzung prozentualer Teilungspauschalen auf einen festen Höchstbetrag (BGH, aaO Rn 19 ff.). Dabei scheint der BGH eine Höchstgrenze von 500 € als in vielen Fällen angemessen zu akzeptieren (Rn 21). 12 Da die Beteiligte zu 3. trotz wiederholter Aufforderung und Nachfrage durch den Senat gem. § 220 Abs. 4 FamFG überhaupt keine Angaben zu den tatsächlich entstehenden Teilungskosten oder den für die dafür festgelegten Pauschalen von – wohl mindestens - 0,3% bis höchstens 3% der 1,5-fachen BBG in der RV West (2011: 297 € bis 2.970 €) maßgeblichen Kriterien und Gründe gemacht hat, kann der Senat die von Amts wegen nach § 26 FamFG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung nur anhand allgemeiner Überlegungen vornehmen. Dies führt zu einer Begrenzung auf höchstens 500 €. 13 In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass das Familiengericht bei der Kontrolle der nach prozentualen Anteilen des jeweiligen Deckungskapitals berechneten Kosten ohne nähere Darlegung des Kostenaufwands Pauschalen in gewisser Höhe anerkennen kann, aber bei sehr werthaltigen Anrechten eine Kürzung vorzunehmen ist (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. A., § 13 VersAusglG Rn. 3; MüKo-BGB/Eichenhofer, 5. A., § 13 VersAusglG Rn. 6). Eine „Obergrenze“ (Höchstbetrag) wird sehr unterschiedlich gesehen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. A., Rn. 559; Ruland, 3. A., Rn 347; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. A., § 13 VersAusglG Rn 2). Zum Teil werden Teilungskosten von mehr als 200 EUR (juris-PK-BGB/Breuers, 5. A. – Stand: 04.04.2012 -, § 13 VersAusglG Rn. 11; s. jedoch auch Rn 11.1 ff.) bzw. 250 EUR (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 898 f.) und zum Teil von mehr als 500 EUR (OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906) als unangemessen angesehen. Das OLG Bremen (FamRZ 2011, 895 ff. und 1296 ff.) geht von einem Betrag von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2011: 6.132 €) als Vergleichsmaßstab für die Prüfung nach § 13 VersAusglG aus. Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts diesen Wert um ein Vielfaches übersteigt, soll eine Korrektur der prozentual ermittelten Teilungskosten geboten sein (dagegen aber zutreffend Borth, aaO Rn 599). 14 Dem Senat sind aus einer Vielzahl von Verfahren ebenfalls sehr unterschiedliche Teilungskosten bekannt. In einer Vielzahl von Fällen wird ein Pauschalbetrag zwischen 200 und 300 € geltend gemacht. Eine „Kappungsgrenze“ von 500 € bei pauschalierten Kosten von nahezu 3.000 € erscheint dem Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände als angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Eheleute an einer möglichst ungeschmälerten Versorgung und den berechtigten Bedürfnissen des Versorgungsträgers, die wegen der internen Teilung entstehenden Kosten den „Verursachern“, nämlich den Eheleuten aufzuerlegen und so von der Versichertengemeinschaft fernzuhalten. Weil die Beteiligte zu 3. sich nicht der Mühe unterzogen hat, die beanspruchten Kosten in irgendeiner Weise nachvollziehbar darzulegen, ist sie auf diesen Betrag beschränkt. 15 Ein Höchstbetrag von 500 € dürfte auch einer weit verbreiteten Ansicht (vgl. Erman/ Norpoth, 13. A., § 13 VersAusglG Rn 3; Bergmann in BeckOK-BGB, Stand 01.05.2012, § 13 VersAusglG Rn 3) und der aktuellen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 610 ff. Rn 52; XII ZB 310/11 Rn 21 mwN) entsprechen. 16 III. 17 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG. 18 Die Festsetzung des Verfahrenswert folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FamGKG (5.350 € x 3 x 10 % = 1.605 €).