Beschluss
19 U 189/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0612.19U189.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Beklagten vom 24.05.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.10.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 429/10 - wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 1 2 G r ü n d e : 3 I. 4 Die Parteien waren in der Form einer Partnerschaft gemeinsam als Architekten tätig. Sie streiten nunmehr über Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Beendigung der Partnerschaft entstanden sein sollen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 24.08.2011 – verkündet am 10.10.2011 – der Klage stattgegeben. Das Urteil ist beiden Parteien am 13.10.2011 zugestellt worden. 5 Gegen das Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.11.2011 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift wurde am Montag, den 14.11.2011, zunächst an das Landgericht Bonn per Telefax übermittelt. Sowohl das Fax als auch das Original der Berufungsschrift sind am 16.11.2011 beim Oberlandesgericht eingegangen. Inhaltliche Ausführungen und Anträge enthält der knapp 2-seitige Schriftsatz nicht. Unterhalb der mit der zutreffenden Anschrift des Oberlandesgericht Köln versehenen Adresszeile befindet sich allerdings deutlich vom übrigen Text abgehoben der Zusatz: „Per Telefax vorab: 702 1600“. Dabei handelt sich um eine Faxnummer des Landgerichts Bonn, die etwa im offiziellen Internetauftritt angegeben ist mit „0228 / 702-1600“. Die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Köln lautet „0221 / 7711- 600“. Die weiteren vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in vorliegender Sache an das Oberlandesgericht versandten Schreiben enthalten jeweils den inhaltlich zutreffenden Zusatz „Per Telefax vorab: 0221 / 7711-600“. 6 Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist versäumt worden ist. Der Beklagte hat daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. 7 Hierzu hat er vorgetragen, es gebe seit 2002 eine mündliche Handlungsanweisung seines Prozessbevollmächtigten an seine Mitarbeiter. Diese sehe vor, dass alle fristgebundenen Schriftsätze ausnahmslos, wenn sie per Telefax versendet werden, mit der Telefaxnummer des Adressaten zu versehen seien, die sich aus der Akte und der darin enthaltenen, konkret mit dem Adressaten (Behörde oder jeweiliges Gericht) geführten Korrespondenz ergebe. In den Fällen, in denen sich Schriftstücke des Adressaten, aus denen die Faxnummer unmittelbar hervorgeht, nicht in der Fallakte befinden, habe der zuständige Mitarbeiter im Büro des Prozessbevollmächtigten die Telefaxnummer über ein amtliches Verzeichnis zu ermitteln. Nach Versand eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax habe der zuständige Mitarbeiter einen Abgleich vorzunehmen zwischen der immer auszudruckenden Sendebestätigung, der Faxrufnummer auf dem Schriftsatz und der sich aus der Akte ergebenden bzw. der ermittelten Faxnummer. Erst wenn diese Prüfung einen ordnungsgemäßen Versand sämtlicher Seiten an die dort angegebene Faxnummer aufweise, dürfe die Frist im Fristenkalender gelöscht werden. 8 Die Fallakte samt Schriftsatz im Entwurf habe der Prozessbevollmächtigte am Vormittag des 14.11.2011 seiner Mitarbeiterin übergeben mit der Anweisung, den Schriftsatz versandfertig zu machen und zwar per Telefax vorab an das Oberlandesgericht Köln. Weitere Anweisungen habe er an diesem Tag nicht gegeben. 9 Entgegen der ihr bekannten Anweisung habe seine Mitarbeiterin den Abgleich zwischen der verwendeten Faxrufnummer und der sich aus dem amtlichen Verzeichnis ergebenden Nummer nicht vorgenommen. Bei der Mitarbeiterin handele es sich um eine zuverlässige Kraft, die im Jahre 2003 die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgreich abgeschlossen habe und seitdem mit Unterbrechungen in dem Beruf tätig gewesen sei. Im Büro des Prozessbevollmächtigten sei sie vom 01.09.2009 bis zum 15.04.2012 beschäftigt gewesen. Ein vergleichbarer Fehler sei ihr vor dem 14.11.2011 nie unterlaufen. Am Nachmittag des 14.11.2011 habe der Prozessbevollmächtigte sich nach der Erledigung der Frist erkundigt und seine Mitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, dass die Versendung an das OLG Köln ordnungsgemäß erfolgt sei und die Frist als erledigt gestrichen sei. 10 Diesen Vortrag hat der Beklagte durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten sowie einer eidesstattliche Versicherung von dessen ehemaliger Mitarbeiterin glaubhaft gemacht. 11 II. 12 Die Berufung des Beklagten ist unzulässig. Er hat innerhalb der am 14.11.2011 ablaufenden Berufungsfrist, § 519 Abs. 1 ZPO, ein Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß eingelegt. Die am 16.11.2011 beim Oberlandesgericht Köln eingegangene, zuvor an das Landgericht Bonn per Telefax übersandte Berufungsschrift genügt den Anforderungen nicht. 13 Dem Beklagten kann wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist zu ist zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden die Frist versäumt hat, § 233 ZPO. Die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe sind mit dem Antrag glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO. 14 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig, da der Beklagte gemäß den §§ 234 Abs. 1 S. 1, 236 ZPO frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung beantragt hat. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist aber unbegründet. 15 Die Fristversäumnis beruht auf einem Organisations- und Kontrollverschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO, im Gegensatz zum Verschulden der Hilfskräfte des Prozessbevollmächtigten, zuzurechnen ist. 16 An die Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei stellt die Rechtsprechung sehr strenge Maßstäbe, denn die rechtzeitige Erstellung und Einreichung fristgebundener Schriftsätze gehört zu den zentralen Aufgaben des Rechtsanwalts (Milger in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012, Rn. 40). 17 Bei der Versendung eines fristwahrenden Faxes muss die Büroorganisation sicherstellen, dass die Faxnummer des Empfängers zuverlässig ermittelt wird und überprüft werden kann; dabei darf sich der Anwalt auf gebräuchliche Verzeichnisse verlassen. Erkennbare Fehlerquellen sind auszuschalten. Es muss sichergestellt sein, dass die Nummer aus einem zuverlässigen Verzeichnis herausgesucht und nicht aus dem Gedächtnis abgerufen wurde. Erforderlich ist eine allgemeine Anweisung, die vollständige und richtige Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls/Überprüfung der Empfängernummer nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 06.06.2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 05, 1373; Milger, a.a.O., Rn. 39). 18 Zu den anwaltlichen Pflichten im Rahmen der Büroorganisation gehört es zudem, dafür zu sorgen, dass Anweisungen ordnungsgemäß bekannt gemacht werden und sichergestellt ist, dass die Anweisungen eingehalten werden. Dazu können insbesondere eine stichpunktartige Kontrolle und eine Dokumentation der Erledigung gehören. 19 Der Prozessbevollmächtigte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Ausführung seiner mündlichen Anweisung auch im täglichen Betrieb sichergestellt ist. Er hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der von 01.09.2009 bis zum 15.04.2012 bei ihm beschäftigten Mitarbeiterin die Anweisung aus dem Jahre 2002 mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit bekannt gemacht wurde. Ob und auf welche Art und Weise der Prozessbevollmächtigte sich davon überzeugt hat, dass die Anweisung auch im täglichen Betrieb eingehalten wird, ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht einmal eine Dokumentation (etwa einen Auszug aus dem Fristenbuch und das Sendeprotokoll) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle erfolgt ist. 20 Insbesondere auch bei mündlichen Anweisungen ist den an eine Anwaltskanzlei zu stellenden Organisationsanforderungen nur dann Genüge getan, wenn Sorge dafür getragen ist, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. zur Versäumung der Notierung der Berufungsfrist: BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 69/05, NJW-RR 2008, 928, 929 Rn. 11, 12; Milger, a.a.O., Rn. 40). Dass solche Maßnahmen getroffen wurden, hat der Prozessbevollmächtigte nicht dargelegt. 21 Vorliegend kommt hinzu, dass für den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres und rechtzeitig erkennbar war, dass seine Mitarbeiterin offenbar nicht die richtige Nummer herausgesucht hat bzw. sich nicht an seine Anweisungen gehalten hat. Denn unterhalb der Adresszeile der Berufungsschrift vom 14.11.2011 ist eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine falsche Faxnummer angegeben. Dass eine Faxnummer ohne jegliche Ortvorwahl für ein Fax, das aus Bonn nach Köln gesendet werden soll, nicht zutreffend sein kann, konnte und musste dem Prozessbevollmächtigten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auch ohne Kenntnis der konkreten Nummer ohne weiteres auffallen. Jedenfalls wenn ein dermaßen offensichtlicher Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar unter der Adresszeile in einem dazu noch überschaubar kurzen Schriftsatz vorliegt, kann ein Rechtsanwalt sich nicht mehr darauf verlassen, dass sein Personal den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Nummer versendet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versendung an die zutreffende Anschrift nicht anderweitig eindeutig dokumentiert ist. 22 Da dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach alledem nicht stattzugeben war, war seine Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 Streitwert für das Berufungsverfahren : 3.443,57 EUR