Beschluss
4 WF 49/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0521.4WF49.12.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 19.03.2012 – 405 F 21/12 -, mit welchem ihr für das Sorgerechtsverfahren in erster Instanz nur Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Die gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsanordnung von monatlich 15,00 € bewilligt. Die Antragstellerin wehrt sich zu Unrecht dagegen, dass ihr Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zugerechnet werden. 3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung [BGH FamRZ 2010, 1324-1326 (Beschluss vom 05.05.2010 - XII ZB 65/10 -)] stellen Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, Einkommen i.S. des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. Von daher hat das Familiengericht zu Recht den errechneten „Einkommensüberhang“ von 63,32 € bei der Bemessung der Ratenzahlungsanordnung mit berücksichtigt. 4 Hierauf ist die Antragstellerin mit Verfügung des Senats vom 03.05.2012 hingewiesen worden (Blatt 15 VKH-Heft). Hierauf hat die Antragstellerin nicht reagiert, so dass ihre sofortige Beschwerde zurückzuweisen war. 5 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO entsprechend entbehrlich. 6 Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.