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Beschluss

2 SsRs 2/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0521.2SSRS2.12.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden/Niederlande vom 17.4.2011 (CJIB-Nr. 4062 5421 5074 9432) wird für vollstreckbar erklärt. Die festgesetzte Geldsanktion von 78,00 € wird in eine Geldbuße in Höhe von 78,00 € umgewandelt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden/Niederlande vom 17.4.2011 (CJIB-Nr. 4062 5421 5074 9432) wird für vollstreckbar erklärt. Die festgesetzte Geldsanktion von 78,00 € wird in eine Geldbuße in Höhe von 78,00 € umgewandelt. G r ü n d e : I. Mit Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau vom 17.4.2011 ist gegen die Betroffene wegen einer am 21.2.2011 in Heerlen/Niederlande mit einem Kraftfahr­zeug, amtliches Kennzeichen YY-XX-0000, dessen Halterin die Betroffene ist, began­genen Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h eine Geldsanktion von 78,00 € verhängt worden. Die Entscheidung ist seit dem 29.5.2011 rechtskräftig. Das Centraal Justitieel Incassobureau hat das nach deutschem Recht zuständige Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 23.9.2011 um Anerkennung und Vollstre­ckung dieser Geldsanktion nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (im Folgenden: Rahmenbeschluss) ersucht. Nachdem der Betroffenen mit Schreiben vom 28.10.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, auf die keine Eingabe erfolgt ist, hat das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 3.1.2012 bei dem Amtsgericht Aachen beantragt, den Bescheid für vollstreckbar zu erklären und die festgesetzte Sanktion in eine Geldbuße nach inländischem Recht umzuwandeln. Mit Beschluss vom 11.01.2012 hat das Amtsgericht Aachen die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, der in den Niederlanden ergangene Bescheid beruhe auf einer Missachtung des Schuldprinzips, da die GmbH den Verkehrsverstoß nicht begangen haben könne. Da dies offenkundig sei, sei es auch unerheblich, dass die Betroffene diesen Einwand nicht selbst erhoben habe. Das Bundesamt für Justiz übe sein Ermessen fehlerhaft aus, wenn es kein Bewilligungshindernis geltend mache. Schließlich liege keine beglaubigte Abschrift der Entscheidung gem. § 87 a Abs. 1 Nr. 1 IRG vor. Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Bundesamt für Justiz am 26.01.2012 zugestellt worden. Dieses hat mit Schreiben vom 19.1.2012, das am 24.1.2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden/Niederlande vom 17.4.2011 für vollstreckbar zu erklären sowie die darin verhängte Geldsanktion umzuwandeln. Die Anträge sind mit dem am 23.2.2012 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schreiben vom 22.2.2012 näher begründet worden. Hierzu hat die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Bundesamt für Justiz hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C, Universität C1, zur Frage der grenzüberschreitenden Vollstreckung von auf der Grundlage einer Halterhaftung in einem anderen EU-Mitgliedstaat verhängten Geldbußen eingeholt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 48 ff d.A. verwiesen. II. Über die durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom heutigen Tage zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet gemäß § 87 l Abs. 3 Nr. 2 IRG der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Das nach § 87 j Abs. 1 IRG statthafte sowie im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts. Auf Antrag des Bundesamtes für Justiz war der Bescheid des Centraal Justitieel In­cassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden/Niederlande vom 17.4.2011 für vollstreckbar zu erklären und die darin festgesetzte Geldsanktion von 78 € in eine Geldbuße von 78 € umzuwandeln. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Geldsanktion in der Bundesrepublik Deutschland sind erfüllt. Zulässigkeitshindernisse bestehen nicht. Das Ersuchen der niederländischen Behörden um Übernahme der Vollstreckung ist von einer zuständigen Behörde gestellt worden. Die in § 87 a IRG aufgeführten Vollstreckungsunterlagen liegen vor. Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau vom 17.4.2011 ist, wie sich aus dem Farbdruck ergibt, ein Original des zu vollstreckenden Bescheides, Im Übrigen ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs das Vorliegen einer Kopie, die keine Zweifel an der Authentizität des übermittelten Dokumentes aufkommen lässt, ausreichend (vgl. BT-Drucks. 17/1288 S. 22; zustimmend Trautmann in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 87 a Rdn. 2; Johnson in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Stand: Januar 2011, § 87 a Rn. 2). Warum die Gesetzesbegründung, wie das Amtsgericht meint, für die Auslegung des Begriffs „beglaubigte Abschrift“ irrelevant sein soll, erschließt sich nicht. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Schriftstücks ergeben sich vorliegend nicht. Sie sind auch vom Amtsgericht nicht dargetan worden. Das gilt auch für die fehlende Unterschrift unter dem Bescheid, der ersichtlich im EDV-Verfahren hergestellt worden ist. Ein im EDV-Verfahren hergestellter Bußgeldbescheid genügt auch nach deutschem Recht ohne Unterschrift der Schriftform (Seitz in: Göhler, OWiG, 15. Auflage, vor § 65 Rdn. 4, § 66 Rdn. 33). Die Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ist von den niederländischen Behörden entsprechend § 87 a Ziff. 2 IRG ausgefüllt und unterschrieben worden. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit der Tat gem. § 87 b Abs. 1 S. 1 IRG ist nicht zu prüfen, da es sich bei Straßenverkehrsverstößen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates um eine Katalogtat i.S.d. Art. 5 des Rahmenbeschlusses handelt. Die Sanktionierbarkeit nach deutschem Recht ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch zweifellos gegeben. Ein Zurückweisungsgrund gem. § 87 b Abs. 3 IRG liegt nicht vor. Insbesondere greift § 87 b Abs. 2 Ziff. 9 IRG nicht ein, da die Betroffene nicht gegenüber dem Bundesamt für Justiz als der nach inländischem Recht zuständigen Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat, sie habe in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit gehabt einzuwenden, für den Verkehrsverstoß nicht verantwortlich zu sein. Die Vollstreckbarkeitserklärung einer Geldsanktion, die in den Niederlanden auf der Grundlage von Art. 5 wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvorschriften gegen eine juristische Person als Halter eines Fahrzeugs, dessen Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht bekannt ist, verhängt worden ist, verstößt auch nicht gegen den ordre public Vorbehalt in § 73 i.V.m. § 86 IRG. Die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Einwände greifen insoweit nicht durch. Zwar ist es offensichtlich, dass die juristische Person den Verkehrsverstoß nicht begangen haben kann. Auch gehört das Schuldprinzip zu den wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfGE 22, 254; 123, 267 Rdn. 364). Es gilt nicht nur für Straftaten, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit kann nur geahndet werden, wenn der Täter vorwerfbar gehandelt hat (BVerfGE 9, 167 Rdn. 14; Gürtler in: Göhler a.a.O. vor § 1 Rdn. 30). Der Europäische Ge­richtshof für Menschenrechte hat allerdings angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes und der Sanktion einerseits und der Vielzahl der insgesamt begangenen Verstöße andererseits die niederländische Regelung über die Halterhaftung für mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar gehalten (vgl. EGMR, Beschluss vom 19.10.2004, Az. 66273/01, Falk v. Netherlands, HRRS 2005, Nr. 209, Rn. 47 f.). Vorliegend geht es im Übrigen allein um die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sanktion. Im Rahmen der Vollstreckungshilfe ist aber anerkannt, dass ein Verstoß gegen unabdingbare Grundsätze der Verfassung der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegensteht, wenn die Bundesrepublik sicherstellt, dass dem Verstoß abgeholfen wird. So ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, bei dem die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind, nach § 83 Ziff. 3 IRG zulässig, wenn der ersuchende Staat das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zusichert (Böse a.a.O.). Für die Fälle verschuldensunabhängiger Haftung hat der nationale Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass in § 87 b Abs. 3 Ziff. 9 IRG für den Fall, dass der Betroffene gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend macht, er habe im ausländischen Verfahren nicht einwenden können, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein, ein Zulässigkeitshindernis geschaffen worden ist. Während in § 87 d Abs. 2 IRGE des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zunächst nur ein fakultatives Bewilligungshindernis vorgesehen war, ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses in § 87 b Abs. 3 Ziff. 9 IRG nunmehr zwingend die Ablehnung des Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion vorgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucks. 17/2458). Erhebt der Betroffene im Anhörungsverfahren durch das Bundesamt für Justiz den Einwand nicht, wird durch die Vollstreckung der Sanktion gegen ihn nicht der unabdingbare Kernbereich des Rechtsstaatsprinzips verletzt. Dies gilt umso mehr, als bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten - anders als beim Schuldvorwurf wegen einer Straftat - die Sphäre des Ethischen nicht erreicht wird. Es liegt bloßer Ungehorsam gegen Ordnungsrecht der staatlichen Verwaltung vor (BVerfGE 9, 167). Nimmt der Betroffene insoweit eine - mit dem Schuldprinzip nicht in Einklang stehende - Sanktion hin, obwohl er die Möglichkeit hätte, ihre Vollstreckung allein durch die bloße Geltendmachung eines Einwandes unabdingbar abzuwenden, besteht von Verfassungs wegen kein Anlass, ihn von der Geldbuße freizustellen, die ein wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr ist. Dabei kann die juristische Person als Fahrzeughalter kann durchaus ein Interesse daran haben, den Namen eines Mitarbeiters, der das Fahrzeug gefahren hat, nicht zu offenbaren, und stattdessen die Zahlung der Geldsanktion zu übernehmen oder etwa einen Ausgleich im Innenverhältnis vorzunehmen. Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass aus dem Schweigen des Beschuldigten keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen, der ebenfalls für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt (Gürtler a.a.O. § 55 Rdn. 10). Die Beweisregel gehört jedoch nicht zu dem nach Art. 25 GG zu beachtenden völkerrechtlichen Mindeststandard (BVerfG Beschluss vom 22.6.1992 2 BvR 1901/91). Im Übrigen beruht die in den Niederlanden verhängte Sanktion nicht auf dem Schweigen des Betroffenen, sondern auf seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Bedeutung kommt dem Schweigen nur insoweit zu, als es die Leistung von Vollstreckungshilfe zulässt. Der Senat hält daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C (Bl. 48 ff d.A.) die Vollstreckung einer Geldsanktion, die in einem Mitgliedstaat der EU aufgrund einer Halterhaftung gegen eine juristische Person verhängt worden ist, für verfassungsgemäß (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf Beschluss vom 9.2.2012 Az. III – 3 AR 6/11; Trautmann a.a.O. § 87 b Rdn. 42 ff; Johnson a.a.O. § 87 b Rn. 18 ff). Der Einwand des Amtsgerichts, die im Rahmen des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung und Umwandlung der Geldsanktion abgegebene Erklärung des Bundesamtes für Justiz, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, sei ermessensfehlerhaft, verkennt, dass nach § 87 d IRG eine grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung besteht und einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 87 d Ziff. 1 und 2 IRG offensichtlich nicht eingreift. Ein darüber hinausgehender Er­messensspielraum der Behörde besteht nicht, da die Bewilligungshindernisse in § 87d IRG abschließend geregelt sind (vgl. Johnson a.a.O. § 87d Rn. 1). Das in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung für den vorliegenden Fall der verschuldensunabhängigen Halterhaftung vorgesehene fakultative Bewilligungshindernis ist in § 87 b Abs. 3 Ziff. 9 IRG zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung umgestaltet worden. Die in der niederländischen Entscheidung fest­gesetzte Geldsanktion von 78,00 € ist daher gemäß § 87i Abs. 3 Satz 2 IRG entsprechend § 30 OWiG in eine Geldbuße derselben Höhe, umzuwandeln, da nach deutschem Recht allein nach dieser Norm wegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße gegen juristische Personen verhängt werden kann. Der Senat bemerkt vorsorglich, dass insoweit ein Spielraum hinsichtlich der Höhe der Sanktion nicht besteht. Eine Anpassung gem. § § 87i Abs. 3 S.3, 87 f Abs. 2, 54 Abs. 2 und 4 IRG kommt bei Vollstreckungsersuchen aus Mitgliedsstaaten aus dem Euro-Raum praktisch nicht in Betracht. Für eine Abänderung etwa bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in Anlehnung an den inländischen Bußgeldkatalog fehlt eine Rechtsgrundlage (so zutreffend OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2012 – 1 SsRs 4/12 - = Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2012, S.77 mit Anm. Johnson) . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht der Betroffenen aufzuerlegen. Das Verfahren nach § 87 i IRG ist dem Exequaturverfahren nachgebildet, in dem ebenfalls eine Kostentragungspflicht des Betroffenen nicht vorgesehen ist (Trautmann a.a.O. § 87 i Rdn. 20; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 57 Rdn. 3). Das gilt ebenso für das Verfahren der Rechtsbeschwerde, wenn nicht der Betroffene das Rechtsmittel eingelegt hat.