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Urteil

20 U 253/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0518.20U253.11.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 188/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 188/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Behandlungskosten. Versicherungsfall ist nach § 3 (2) der AVB-G der Beklagten die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmaßnahmen nicht erwiesen ist. Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme als medizinisch notwendig anzusehen; der Erfolg muss nicht sicher vorhersehbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1979, 222; 1987, 279; 1996, 1224, 1225; 2003, 581, 583; 2005, 1674; 2006, 535). Eine Heilbehandlung als medizinisch notwendig anzusehen ist dann vertretbar, wenn sie bei einer Ex-Ante-Betrachtung bezogen auf den Zeitpunkt des Behandlungsbeginns in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate Therapie anwendet. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken (BGH VersR 1996, 1226). Nicht entscheidend ist, ob rückschauend betrachtet tatsächlich ein Behandlungserfolg erreicht werden konnte. Die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung trägt der Versicherungsnehmer (vgl. Müller in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 44 Rn. 285). Den ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht geführt. a. Es ist bereits nicht erwiesen, dass bei der Klägerin eine behandlungsbedürftige Borreliose vorlag. Nach den Feststellungen des Sachverständigen M erfolgt die Diagnose der Erkrankung klinisch, d.h. anhand der Symptomatik. Allein der – auch vorliegend bei der Klägerin – positive Antikörpernachweis ist kein Beweis für eine Erkrankung, da in Deutschland bis zu 25 % der Bevölkerung positive Antikörper für Borreliose aufweisen. Dass bei der Klägerin typische Symptome einer Borreliose vorlagen, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Insbesondere die bei der Klägerin diagnostizierte Schilddrüsenunterfunktion, Pickel und Pustel sowie das Karpaltunnel-Syndrom entsprechen nach seiner Einschätzung nicht der Falldefinition. Zwar kann im Spätstadium einer Borreliose eine Oligoarthritis auftreten. Das Vorliegen einer solchen ist aber gleichfalls nicht erwiesen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, werden als Arthritis nach der aktuellen Europäischen Falldefinition wiederkehrende oder länger andauernde Gelenkschwellungen in einem oder wenigen Gelenken angesehen, wobei die symmetrische Arthritis der kleinen Gelenke für eine Borreliose untypisch ist. Gelenkschwellungen der großen Gelenke behauptet die Klägerin nicht; solche sind nach den Feststellungen des Sachverständigen M auch nicht dokumentiert. Gelenkschmerzen, wie sie die Klägerin allein beklagt hat, sind nach den sachverständigen Feststellungen kein Kriterium für eine Borreliose des Muskuloskelettsystems. Auch eine zur Diagnose einer Arthritis von dem Sachverständigen empfohlene Punktion und Analyse der Synovialflüssigkeit ist bei der Klägerin nicht vorgenommen worden. b. Selbst wenn aber zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass diese im Rahmen einer Borreliose eine so genannte Lyme-Arthritis entwickelt hätte, wäre die zur Anwendung gelangte Behandlungsmaßnahme nicht medizinisch notwendig gewesen. Eine Lyme-Arthritis wäre nämlich nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen grundsätzlich oral und nicht – wie geschehen – durch Infusionen zu therapieren gewesen. Hinzu kommt, dass vor der streitgegenständlichen Infusionsbehandlung bereits eine orale antibiotische Therapie durch die Hausärztin der Klägerin erfolgt war. Für eine daran anschließende erneute antibiotische Behandlung gibt es nach Einschätzung des Sachverständigen M selbst bei Vorliegen einer Lyme-Arthritis keine Indikation, weil es mehrere Monate dauert, bis die Beschwerden abklingen. Für die Anwendung der gleichfalls durchgeführten Hyperthemie gibt es keine Evidenz. Von der Gabe von Vitamin- und Elektrolytpräparaten wird nach den Feststellungen des Sachverständigen sogar abgeraten. c. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die medizinische Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen auch nicht daraus, dass sie – nach ihrem Empfinden -geheilt worden ist. Maßgeblich für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist allein deren Eignung für einen möglichen Behandlungserfolg; darauf, ob dieser auch eintritt, kommt es dagegen nicht an. Deshalb ist eine Maßnahme nicht – ex post – allein deshalb als medizinisch notwendig zu bewerten, weil ein Erfolg eintritt, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im Vorfeld nicht zu erwarten war (vgl. Wendt in: Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 11 Rn. 95). 2. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz rügt, das Gutachten des Sachverständigen M sei unverwertbar, weil wegen der Mitwirkung von dessen Mitarbeiter A an der Übernahme der vollen Verantwortung durch den Sachverständigen bestünden, ist diese Rüge nach §§ 534, 295 ZPO ausgeschlossen. Ein in dem Verhalten des Sachverständigen etwaig liegender Verfahrensfehler ist nach § 295 BGB heilbar (BSG, Beschluss vom 30.06.1998, B 8 KN 17/97 G, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2009, L 10 R 5077/08, juris; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1368; Thomas/Putzo, ZPO 32 Aufl., § 205 Rn. 2, § 407 a Rn. 3). Die Klägerin hat den etwaigen Verfahrensverstoß aber erstinstanzlich nicht gerügt. Die Rüge ist zudem auch unberechtigt, da der Sachverständige, der das Gutachten mit dem Zusatz „Einverstanden nach eigener Urteilsbildung und Überzeugung“ allein unterzeichnet hat, die Verantwortung für dieses übernommen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.745,75 €.