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Urteil

5 U 142/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0516.5U142.11.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 16. Juni 2011 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 226/10 – abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 16. Juni 2011 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 226/10 – abgeändert. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.