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Beschluss

17 W 75/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0514.17W75.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2012 (29 O 68/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2011 sind von der Klägerin 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Dezember 2011 an die Beklagte zu 1.) zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1.). Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.435,38 €. 1 Gründe : 2 I. 3 Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem behaupteten Unfallereignis in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1. als Haftpflichtversicherer hat eingewendet, es habe sich um ein gestelltes Geschehen gehandelt und ein Detektivbüro mit Ermittlungen beauftragt. 4 Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Dezember 2011 anberaumt. Am Nachmittag des Vortages unterrichtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich davon, dass er von seiner Mandantin noch keine Informationen erhalten habe, um auf die Klageerwiderung replizieren zu können. Er schlug vor, dass entweder beide Anwälte nicht zum Verhandlungstermin erscheinen sollten oder er namens der Klägerin die Klage zurücknehmen werde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte sich mit der zweiten Variante einverstanden. Die Klage ist daraufhin zurückgenommen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. 5 Die Beklagte zu 1. hat u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG sowie der Kosten für die Beauftragung der „E.“ beantragt. 6 Der Rechtspfleger hat antragsgemäß entschieden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. 7 II. 8 Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässigen Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 9 1. 10 Der Rechtspfleger hat die seitens der Beklagten zu 1.) für die Ermittlungen des Detektivbüros angemeldeten Kosten in Höhe von 684,25 € zu Unrecht festgesetzt. 11 Die Kosten eines Ermittlungsbüros sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dann erstattungsfähig, wenn und soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung der Partei notwendig waren. Insofern gelten in der Sache keine anderen Grundsätze, als sie zur Erstattung vorprozessual eingeholter Gutachten angenommen werden (vgl. SenE v. 29.03.2010 – 17 W 41/10 -). Gemessen daran käme vorliegend im Grundsatz zwar eine Erstattungsfähigkeit in Betracht, denn – wie oben ausgeführt – bestand für die Beklagte zu 1.) der begründete Verdacht eines gestellten Unfallereignisses. 12 Es ist jedoch eine nachvollziehbare Konkretisierung der aufgewendeten Kosten erforderlich (vgl. SenE v. 23.03.2010 – 17 W 64/10 -). Das bedeutet, dass dargelegt werden muss, welche Tätigkeiten die Ermittlungsperson entfaltet hat, inwiefern deren Dienstleistungen zur Aufklärung des Geschehens notwendig waren, welcher Zeitaufwand erforderlich war und welche Stundensätze zugrundegelegt worden sind (vgl. SenE v. 29.06.2011 – 17 W 115/11 -). 13 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. 14 Ihren schriftsätzlichen Angaben ist nur zu entnehmen, dass der - im Rechtsstreit nicht einmal als Zeuge benannte - Privatermittler C. vorliegend Recherchen bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten durchgeführt hat. Was er im Einzelnen unternommen hat und welcher zeitliche Aufwand dafür erforderlich war, bleibt gänzlich offen. Darüber hinaus entspricht die Abrechnung der Detektei nicht den o.g. Voraussetzungen. Die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Pauschalhonorars von netto 575 € entzieht sich jeglicher Überprüfung durch den Senat. 15 2. 16 Auch soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wendet, ist ihr Rechtsmittel begründet. 17 Zwar kann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehen. Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen. Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt (SenE v. 15.05.2009 – 17 W 81/09 = AGS 2010, 9ff.). Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen dienen, lösen hingegen keine Terminsgebühr aus (vgl. SenE v. 08.03.2007 – 17 W 37/07 - = AGS 2008, 28, 29). 18 Gemessen daran ist vorliegend keine Terminsgebühr entstanden. 19 Das Telefongespräch vom 7. Dezember 2011 wurde ersichtlich nicht zu dem Zweck der Erledigung des Verfahren geführt. Es diente vielmehr mit Blick auf den am nächsten Tag anstehenden Verhandlungstermin ausschließlich der Abstimmung des weiteren prozessualen Vorgehens. Dem Klägervertreter, der mangels Informationen nicht aufzutreten gewillt war, war daran gelegen, ein drohendes Versäumnisurteil zu vermeiden. Für den Fall, dass der gegnerische Prozessbevollmächtigte den Verhandlungstermin wahrnehmen wollte, war er zur – gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht zustimmungsbedürftigen - Klagerücknahme bereits entschlossen. Damit sind im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG erfüllt. 20 Damit kann die Beklagte zu 1.) lediglich die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Bei dem Streitwert von 11.081,62 € sind dies 837,52 €. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.