Beschluss
19 U 3/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0510.19U3.12.00
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Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 01.12.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 670/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 01.12.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 670/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Zahlung von 12.767,20 EUR stattgegeben. Das Urteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse zu. Das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches ist dem Grunde nach unstreitig. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass die Abrechnung nicht schlüssig sei und ihm aufrechenbare Gegenansprüche zustehen würden. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Abrechnung der Klägerin greifen nicht durch. a) Soweit der Beklagte erstinstanzlich (Schriftsatz vom 10.03.2011, S. 2 ff., Bl. 48 ff. GA) eingewendet hat, die Klägerin habe hinsichtlich der zurückgeforderten Provisionsvorschüsse betreffend der Lebensversicherungsverträge nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) keine hinreichende Stornoabwehr betrieben, so geht diese Verteidigung hinsichtlich einer Vielzahl Fälle bereits im Ansatz ins Leere. Hinsichtlich der Fälle 69 – 156 (bezogen auf AVmG-Verträge) gemäß Anlage K3 zur Anspruchsbegründung vom 22.10.2010 behauptet die Klägerin selbst nicht, dass die Verträge storniert worden seien. Vielmehr stützt die Klägerin ihre Rückforderungsansprüche ausschließlich auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Dass der Klägerin aufgrund der Besonderheiten der AVmG-Regelungen insoweit ein Anspruch zusteht, ist aber auch vom Beklagten nicht bestritten. Soweit der Beklagte auch hinsichtlich der Fälle 1-86 (bezogen auf andere Vertragstypen als AVmG-Verträge) der Anlage K3, die den um weitere Angaben ergänzten Fällen der Anlage K9 entsprechen, Einwendungen erhebt, stellt sich das Urteil des Landgerichts ebenfalls als zutreffend dar. Diesen Fällen liegen zwar tatsächlich vorzeitige Beendigungen der Versicherungsverträge zu Grunde. Eine unzureichende Nachbearbeitung dieser Fälle hat der Beklagte aber nicht hinreichend substantiiert dargetan. Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten während der Laufzeit des Vertretervertrags Stornogefahrmitteilungen übersandt. Diese Maßnahme ist nach gefestigter Rechtsprechung ausreichend (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 − VIII ZR 310/09, NJW 2011, 1590, 1591 Rn. 15 m.w.N.). Aus der Natur der Sache ergibt sich allerdings, dass die Stornogefahrmitteilungen nur hinsichtlich solcher Verträge ausreichend sein können, die der Beklagte noch selbst nachbearbeiten kann. Soweit die Klägerin Rückforderung von Provisionsansprüchen wegen Stornierungen geltend macht, die erst nach Vertragsbeendigung absehbar wurden, ist deshalb eine Stornogefahrmitteilung nicht ausreichend. Dies betrifft aber – von Kleinstbeträgen abgesehen - nur einen kleinen Teil der Fälle, nämlich die Fälle 60 (Braun, Nicole), 61-68 (Bähr, Hans-Jochem) und 70 (Mösges, Beata). Zu diesen Fällen hat die Klägerin ihre ausreichenden Stornoabwehrbemühungen mit Anlage K7 zum Schriftsatz vom 19.07.2011 dargelegt. Daneben fallen noch in einer Anzahl von Fällen Kleinstbeträge an. Hinsichtlich dieser waren jedenfalls vorliegend keine Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet. Ob und in welchem Umfang auch bei Kleinstbeträgen Stornoabwehrbemühungen geschuldet sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, a.a.O. Rn. 15). Soweit für Kleinstbeträge in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, eine Nachbearbeitungspflicht entfalle, wenn der Versicherer davon ausgehen könne, dass auch der Versicherungsvertreter keine Maßnahmen ergriffen hätte, deren Aufwand außer Verhältnis zur Provision gestanden hätten (OLG Celle, Urteil vom 28.06.2001 - 11 U 221/00, OLGR Celle 2001, 267-269, veröffentlicht auch bei juris; LG Hannover Urteil vom 18.08.2010 -10 O 15/09, BeckRS 2011, 20123, veröffentlicht auch bei juris), so ist fraglich, ob diese Grundsätze Allgemeingültigkeit beanspruchen können. Insbesondere ist zweifelhaft, ob auf feste Wertgrenzen zurückgegriffen werden kann. Allerdings gelten die Grundsätze jedenfalls auch im vorliegenden Fall. Es ist weder erkennbar, noch vom Beklagten dargetan, dass in den Fällen, in denen die Klägerin eine Nachbearbeitung bislang nicht konkret belegt hat und bei denen es sich sämtlich um Kleinstbeträge handelt, ein wirtschaftlich denkender Handelsvertreter seinerseits Nachbearbeitungsbemühungen unternommen hätte. Der Beklagte wäre jedenfalls gehalten gewesen, konkret mitzuteilen, in welchen dieser Fälle aus welchem Grunde eine Nachbearbeitung durch die Klägerin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vernunft hätte erfolgen müssen. Hinsichtlich der weiteren Rückforderungsansprüche, insbesondere solcher aus Sachversicherung, hat der Beklagte ebenfalls keine substantiierten Einwendungen erhoben. b) Soweit der Beklagte mit behaupteten Gegenansprüchen aufrechnet, die sich aus zu hoch angesetzten Mietzinsen für Computerhardware ergeben sollen, in die tatsächlich vertriebsnotwendige Software eingepreist sei, so kann er hiermit ebenfalls nicht gehört werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass solche Software, die zur vertragsgemäßen Ausübung erforderlich ist, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Wenn der Beklagte vorträgt, er habe durch die angeblich überhöhten Mietpreise tatsächlich auch die für die konkrete Vertriebstätigkeit notwendige Computersoftware, die die Klägerin ihm unentgeltlich zur Verfügung hätte stellen müssen, gezahlt, so ist dieser Vortrag vom Landgericht zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen worden. Der Beklagte hat noch nicht einmal vorgetragen, um welche Softwareprogramme es sich handeln soll. Dies ist aber bereits deshalb erforderlich, weil allgemein für die Ausstattung eines Büros erforderliche Software, wie Betriebssysteme oder Textverarbeitung, nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss, wie das Landgericht zu Recht und in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.09.2009 - 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067; OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 - 11 U 50/09, BeckRS 2009, 88792). Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 4. 5. 2011 − VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423, 2426 Rn. 30), wenn es sich um ein einheitliches, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmtes Softwarepaket handelt, das neben Vertriebskomponenten auch weitere Komponenten enthält. Aber auch insoweit fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung darauf abstellt, es habe im fraglichen Zeitraum im Einzelhandel verschiedene Geräte gegeben, die deutlich günstiger gewesen seien und diese konkret benennt, kann er hieraus ebenfalls nichts herleiten. Denn es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit. Aus dem vom Beklagten als Anlage B31 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich bereits, dass er neben einem PC auch ein Laptop und weitere Hardware gemietet hatte. Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anmietung der Geräte auch weitergehende Rechte erworben hat, die ihm als Käufer nicht zustehen würden, und die Klägerin entsprechend weitergehende Pflichten treffen, wie etwa die Pflicht, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Auch dieser Aspekt, der bei der Mietzinsfindung nicht unberücksichtigt bleiben kann, steht einer Vergleichbarkeit des vereinbarten Mietzinses mit dem von dem Beklagten vorgetragenen Kaufpreis entgegen. c) Soweit der Beklagte mit Gegenansprüchen aufrechnet, die sich aus einem nicht gezahlten Bürokostenvorschuss ergeben sollen, greift seine Verteidigung ebenfalls nicht durch. Denn das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung solche Gegenansprüche verneint. Die Email der Klägerin (Anlage B22, Bl. 68 GA) ist vom objektiven Empfängerhorizont als Kündigung auszulegen. Wenn die Klägerin ausführt, sie sehe keine Notwendigkeit, die Zahlungen weiterzuführen, weil der Beklagte mit einem Mitbewerber in Vertragsverhandlungen stehe, kann dies bei verständiger Würdigung nur als Kündigung verstanden werden. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, es sei erforderlich, dass die Kündigung von zwei Mitarbeitern der Klägerin unterzeichnet werde, weil auch die Zusage von zwei Vertretern unterzeichnet wurde, so kennt jedenfalls das Zivilrecht einen solchen Rechtssatz nicht. Der nunmehr erhobene weitere Einwand, der Absender der Email sei zur Abgabe dieser Willenserklärung nicht berechtigt gewesen, ist als neues Verteidigungsvorbringen nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Hierzu hat der Beklagte nicht einmal vorgetragen. 2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.