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Beschluss

2 Ws 284/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0426.2WS284.12.00
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Leitsätze

1.Der frühere Verteidiger des verstorbenen Angeklagten ist zur Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Einstellungsbeschluß gem. § 206a StPO befugt. Durch den Tod des Angeklagten endet die Rechtsstellung des bestellten Pflichtverteidigers und dessen Befugnis, für den Angeklagten Prozesshandlungen vorzunehmen, nicht.

2.Wird gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, reicht hierfür ein durch die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht aus, sofern keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozess­ordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Der frühere Verteidiger des verstorbenen Angeklagten ist zur Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Einstellungsbeschluß gem. § 206a StPO befugt. Durch den Tod des Angeklagten endet die Rechtsstellung des bestellten Pflichtverteidigers und dessen Befugnis, für den Angeklagten Prozesshandlungen vorzunehmen, nicht. 2.Wird gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, reicht hierfür ein durch die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht aus, sofern keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozess­ordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. G r ü n d e : I. Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 01.06.2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen und wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Zugleich hat das Gericht die Einziehung der sichergestellten Waffen nebst Munition angeordnet und den sichergestellten Betrag in Höhe von 18.000 € für verfallen erklärt. Gegen das Urteil haben sowohl der frühere Angeklagte, dem Rechtsanwältin N. als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war, als auch die Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen hat, Berufung eingelegt. Noch vor der für den 23.02.2012 terminierten Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte am 12.02.2012 verstorben, wie die Verteidigerin in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Mit Beschluss vom 15.03.2012 hat das Landgericht A. dar­aufhin das Verfahren nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aber davon abgese­hen, auch die notwendi­gen Aus­lagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Gegen diesen der Verteidigerin am 20.03.2012 zugestellten Beschluss hat sie mit Schriftsatz vom 20.3.2012, der am 21.03.2012 beim Landgericht eingegangenen ist, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.4.2012 näher begründet. II. 1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es richtet sich allein gegen die Auslagenentscheidung, wie mit der Beschwerdebegründung hinreichend klargestellt ist. Insoweit unterliegt die sofortige Beschwerde nicht der Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO. Diese gilt nicht, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtung also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (SenE 6.12.2002 StraFo 2003, 105; SenE vom 26.2.2009 – 2 Ws 66/09; vgl Franke in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 464 Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 464 Rdn. 19 jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Angeklagte ist durch die Einstellung jedoch nicht beschwert (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 206 a Rdn. 10), so dass ihm in der Hauptsache kein Beschwerderecht zusteht (SenE a.a.O.). Rechtsanwältin N. ist als Pflichtverteidigerin auch befugt, für den früheren Angeklagten nach dessen Tod die vom Landgericht getroffene Auslagenentscheidung anzufechten. Die Pflichtverteidigerbestellung wirkt, wenn sie nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt ist, für das gesamte Verfahren und endet erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss (Laufhütte in Karlsruher Kommentar a.a.O. § 141 Rdn. 10). Im Falle des Todes des Angeklagten während eines anhängigen Strafverfahrens besteht ein Verfahrenshindernis nach § 206 a StPO, das zwar den Erlass einer Sachentscheidung ausschließt, jedoch der Verfahrensfortsetzung, etwa zum Erlass von Nebenentscheidungen nicht entgegensteht. Insoweit bleibt das Verfahren anhängig (BGHSt 45, 108). Erst mit der Rechtskraft der Nebenentscheidungen ist das Verfahren endgültig abgeschlossen. Der Pflichtverteidiger ist deshalb befugt, nach dem Tod des Angeklagten auf eine gesetzmäßige Kosten- und Auslagenentscheidung hinzuwirken und diese erforderlichenfalls durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; KG StraFo 2008, 90; Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137 Rdn. 7, § 464 Rdn. 22). Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung (vgl. Hanseatischen OLG Hamburg StraFo 2008, 90, Franke in: Karlsruher Kommentar a.a.O. § 464 Rdn. 10), mit dem Versterben des Angeklagten ende die Rechtsstellung des bestellten Pflichtverteidigers und dessen Befugnis für den Angeklagten Prozesshandlungen vorzunehmen. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die notwendigen Auslagen des Ange­klagten der Staatskasse aufzuerlegen. Im Falle des Todes des Angeklagten ist das laufende Strafverfahren durch Beschluss nach § 206 a StPO einzustellen und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 464 Abs. 1 StPO zu treffen (vgl. BGH St 45, 108 ff.; NStZ-RR 2008, 146). Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann abweichend von dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staats­kasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGH NJW 2000, 1427; Hil­ger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage § 467 Rn. 53). a. Hinsichtlich der vorzunehmenden Prognose über den Ausgang des Verfahrens folgt der Senat der neueren Rechtsprechung, wonach die tatbestandlichen Voraussetzun­gen dieser Vorschrift bereits erfüllt sind, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozess­ordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH NStZ 2000, 330; SenE vom 26.02.2009 – 2 Ws 66/09; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224). Die Auffassung, dass bereits verbleibende Ver­dachtserwägungen einer Auslagenerstattung entgegenstehen können, ist verfas­sungsrechtlich unbedenklich. Die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 6 Abs. 2 EMRK veran­kerte Un­schuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfah­ren beenden­den Ent­scheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und diesen bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu be­rücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 1611; StV 2008, 368). Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die an eine solche Verdachtslage zu stellenden Anforderungen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts A. vom 1.6.2011 verwiesen. Der Angeklagte hat die objektiven Tatumstände der Betäubungsmitteldelikte in der Hauptverhandlung eingeräumt und lediglich in Abrede gestellt, eigene finan­zielle Interessen verfolgt zu ha­ben. Die aufgezeichne­ten Telefonge­spräche und Textmitteilun­gen zwischen dem Angeklagten und dem geson­dert ver­urteilten B. sowie dem gesondert verurteilten S. belegen jedoch, dass der An­geklagte nicht nur gefälligkeitshalber fungierte, sondern die Geschäfte in der Absicht der Gewinnerzie­lung vorgenommen hat. Hinzukommt das in dem Fahrzeug si­cherge­stellte Bargeld von 18.000 €, das in der Summe und in der Stückelung exakt dem für das Marihuana vereinbarten Kaufpreis entsprach. S. selbst führte bei seiner Festnahme zwei gleich aussehende Geldbündel mit sich. Dass der verstorbene Angeklagte am 14.2.2008 eine Abfindung von 19.493,94 € erhalten hat, steht dem nicht entgegen. Zu den Waffendelikten hat der Angeklagte eingeräumt, ohne die erforderliche Erlaubnis im Besitz einer funktionsfähigen veränderten Schreckschusspistole nebst Patronen und eines funktionsfähigen Einzelladegewehrs gewesen zu sein. Seine Einlassung, er habe die Pistole lediglich als „Pfand“ an sich genommen, ist unerheblich. Der waffen­rechtliche Besitzbegriff knüpft allein an das Gefährdungspotential für die öffentli­che Sicherheit und Ordnung an. Die zivilrechtliche Be­sitzform ist dafür unerheblich (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, An­lage 1 Rn. 172). Die Einlassung des Ange­klag­ten, ihm sei nicht be­kannt gewe­sen, dass die in seinem Besitz befindlichen Schuss­waffen funktionsfähig waren, hat das Schöffenge­richt im Hinblick auf die Tatsache, dass der Angeklagte jahrelang bei der Bundeswehr war, überzeugend als widerlegt angesehen. Kon­krete Tatsachen, die bei Durchführung des Berufungsver­fahrens die erst­instanzli­che Ver­urteilung in Frage gestellt hätten, sind nicht er­sicht­lich, zumal der Angeklagte das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht näher be­grün­det und die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat. b. Damit ist die Möglichkeit einer Ermessenentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eröffnet. Ob es unbillig ist, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten, hängt wesentlich davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Klageerhe­bung eingetreten ist. Tritt es erst im Laufe des Verfahrens ein, ist es i.d.R. gerechtfertigt, der Staatskasse keine oder jedenfalls nur diejenigen Auslagen aufzuerlegen, die entstanden sind, nachdem das Verfahrenshindernis eingetreten oder bekannt geworden ist. Denn solange ein verfolgbarer Strafanspruch bestand und der Angeklagte zu Recht dem Verfahren ausgesetzt war, wäre es bei der vorausgesetzten Verdachtslage unbillig, die Staats­kasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten (vgl. BGH NJW 1995; 1297; SenE vom 26.02.2009 – 2 Ws 66/09; OLG Stuttgart Justiz 2008, 372; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; Hilger in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 467 Rn. 58; Meyer-Goßner § 467 Rdn. 18). Für diesen Fall ist auch nicht zusätzlich ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten zu fordern. Soweit der Senat dies in seiner Entscheidung vom 6.12.2002 (StraFo 2003, 105) vorausgesetzt hat, lag dem ein Fall zu Grunde, in dem das Verfahrenshindernis dem Verfahren von vornherein erkennbar entgegenstand. Vorliegend ist der Tod des Angeklagten dem erkennenden Gericht erst in der Berufungshauptverhandlung von der Verteidigerin mitgeteilt worden. Da das Verfahren danach gegen ihn nicht weiter betrieben worden ist, entspricht es der Billigkeit, die ihm entstandenen Auslagen insgesamt nicht der Staatskasse aufzuerlegen.