Beschluss
5 U 139/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0420.5U139.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 269/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 269/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs ärztlicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer kosmetischen Operation zur Lid- und Gesichtsstraffung auf Zahlung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Sie hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches 30.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2005 zu zahlen, 2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie 29.550,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Heilbehandlungsrechnung T. gemäß Rechnung vom 14. Dezember 2007, Rechnungsnummer 195 in Höhe von 7.986,28 Euro freizustellen, 4. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Geschäftsgebühr in Höhe von 3.364,73 Euro gemäß Rechnung ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten freizustellen, und 5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen immateriellen und künftigen materiellen Schäden, die in Folge der ab dem 3. August 2004 durch den Beklagten entstandenen Behandlung noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 241 ff., 242 – 246 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht festgestellt werden könne und die erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreife. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 241 ff., 246 – 251 d. A.). Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Mit ihrer Berufung will sie offenbar ihre erstinstanzlichen Klageanträge inhaltlich zumindest im Wesentlichen unverändert weiterverfolgen, auch wenn die Bezifferung des Zahlungsantrages zu 2. und die Formulierung des Feststellungsantrages zu 5. von den jeweiligen Anträgen in erster Instanz abweichen. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt die Klägerin, dass das Landgericht zu ihrer Aufklärungsrüge Beweisantritte übergangen habe, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass vor dem umstrittenen Eingriff nicht hinreichend klar gewesen sei, welche Art von Eingriff konkret in dem Gesicht der Klägerin durchgeführt werden sollte, und dass das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten insbesondere zu der Frage der Operationsdauer keine hinreichende Entscheidungsgrundlage biete. Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches 30.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2005 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 29.500,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Heilbehandlung des T. gemäß Rechnung vom 14. Dezember 2007, Rechnungsnummer 195 in Höhe von 7.986,28 Euro freizustellen, 4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Geschäftsgebühr in Höhe von 3.364,73 Euro gemäß Rechnung ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten freizustellen, und 5. festzustellen, dass der Beklagte sich verpflichtet, der Klägerin alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden als Folge der am 4. August 2004 [gemeint ist vermutlich der 3. August 2004] durch den Beklagten entstandenen Behandlung noch entstehender Kosten freizustellen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen werden. Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen und beantragt unter Berufung auf das angefochtene Urteil die Zurückweisung der Berufung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 (Bl. 328 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Mit ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 (Bl. 347 ff. = 342 ff. d. A.) wiederholt die Klägerin im Wesentlichen – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – einen Teil ihrer bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit sowie unter Berücksichtigung der zusätzlich von der Klägerin vorgetragenen neuen Gesichtspunkte rechtfertigt die Stellungnahme auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden ergänzenden Anmerkungen: 1. Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass der erstinstanzlich beauftragte Gerichtssachverständige M. die Beweisfrage zu Ziff. I. des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. Juli 2008 [Bl. 73 ff. d. A.], ob bei der Behandlung der Klägerin durch den Beklagten gegen – seinerzeit – anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen wurde, nicht beantwortet habe. Denn M. ist mit ebenso umfassender wie überzeugender Argumentation auf diese Beweisfrage eingegangen und hat diese so erschöpfend beantwortet [vgl. hierzu etwa: S. 9 – 11 seines schriftlichen Gutachtens vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 122 – 124 d. A.), S. 2 – 4 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 29. Jul 2010 (Bl. 181 ff., 182 – 184 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 30. März 2011 (S. 1 des Protokolls vom 30. März 2011, Bl. 225 ff., 225 d. A.)], dass Veranlassung für eine ergänzende Begutachtung insoweit durch M. oder durch einen neu zu beauftragenden Sachverständigen nicht besteht. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 darauf hinweist, dass der Sachverständige hätte „ausführen müssen, dass im Jahre 2004 … bezüglich der Durchführung von Facelift Operationen keine einheitlichen Leitlinien oder wissenschaftlich eindeutigen Festlegungen ärztlicher Kunst in dieser Gestalt gegeben“ habe [S. 2 der Stellungnahme der Klägerin, Bl. 348 d. A.], erschließt sich zum einen die rechtliche Relevanz und zum anderen nicht, inwieweit sich aus einer solchen Mitteilung seitens des Sachverständigen zusätzliche für die Entscheidungsfindung erhebliche Erkenntnisse hätten ergeben können. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 meint, die Tatsache, dass bei dem umstrittenen Eingriff vier Operationen in einem Operationseingriff durchgeführt worden sind, stelle eine grundsätzlich ungeeignete Behandlungsform dar, übersieht sie offenbar, dass der Gerichtssachverständige M. in seinem Gutachten mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt ist, dass die Klägerin den Beklagten am 1. Juni 2004 mit dem Wunsch aufgesucht habe, eine Ober- und Unterlidkorrektur beidseits sowie eine Gesichtsstraffung vornehmen zu lassen, wobei sie insbesondere zu viel Fett im Gesicht, ein Doppelkinn, einen Fetthals und zu viel Haut im Gesicht beklagte und durch die Gesichtsstraffung beseitigen lassen wollte [vgl. hierzu etwa die Krankenunterlagen des Beklagten (SH I) sowie S. 2 des schriftlichen Gutachtens des M. vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 115 d. A.)], dass genau dies vom Beklagten mit der Operation am 3. August 2004 auch durchgeführt worden ist, nämlich eine Ober- und Unterlidkorrektur beidseits sowie ein SMAS-Facelift mit Straffung der Hals-, Gesichts- und Schläfenhaut sowie eine submentale offene Liposuktion [vgl. hierzu den Operationsbericht des Beklagten (SH I) sowie S. 3 des schriftlichen Gutachtens des M. vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 116 d. A.)], und dass diese Operation insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen, hinsichtlich der gewählten Methode des SMAS-Facelifts und auch hinsichtlich der Schnittführung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist [vgl. hierzu etwa: S. 9 – 12 des schriftlichen Gutachtens des M. vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 122 – 125 d. A.)]. Diese Feststellungen des Gerichtssachverständigen hat die Klägerin mit ihrer Berufung bisher mit Ausnahme der Frage nach der Operationsdauer und den Unterbrechungen nicht angegriffenen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen des Gerichtssachverständigen lässt auch die Stellungnahme vom 5. April 2012 vermissen. Das Vorbringen der Klägerin insoweit erschöpft sich vielmehr letztlich darin, dass sie ihre Vorstellungen aus Laiensicht gegen die fundiert begründeten Feststellungen des Gerichtsachverständigen stellt. Der Senat hat auch keine Zweifel an der hinreichenden Kompetenz des Sachverständigen M.. Denn M. ist als Direktor der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Universitätsklinikums F. mit einer zusätzlichen Qualifikation für plastische Operationen und entsprechender Operationserfahrung für die Begutachtung der hier in Rede stehenden medizinischen Streitfragen in besonderem Maße qualifiziert. Dass es auch andere für die Begutachtung der hier anstehenden medizinischen Streitfragen kompetente Sachverständige geben mag, steht der hinreichenden Kompetenz des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen M. nicht entgegen. 2. Soweit die Klägerin erneut die Dauer des umstrittenen Eingriffs als zu lang rügt, wiederholt sie im Wesentlichen lediglich die Argumente, die sie insoweit bereits vor dem Hinweisbeschluss des Senates vom 29. Februar 2012 vorgebracht hatte, und mit denen sich der Senat bereits ausführlich befasst hat. Insoweit und auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin hierzu neu angesprochenen Gesichtspunkte bietet die Stellungnahme vom 5. April 2012 für den Senat keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung insoweit: Die Klägerin scheint bei ihrem Vorbringen zu der Dauer der Operation zu übersehen, dass es ihr obliegt, schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten zu beweisen, dass ihr dieser Beweis nicht gelungen ist, und dass taugliche weitere Beweismittel, mit denen ihr dieser Beweis doch noch gelingen könnte, weder von ihr aufgezeigt werden noch sonst ersichtlich sind. Ferner übersieht die Klägerin offenbar, dass der Umstand allein, dass es bei ihr nach dem umstrittenen Eingriff zu Wundheilungsstörungen und Nekrosen sowie zu den darauf beruhenden gravierenden Schäden gekommen ist, kein Indiz dafür darstellt, dass dem Beklagten ein schadensursächlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist. Denn Wundheilungsstörungen und Nekrosebildung gehören zu den typischen Komplikationen, zu denen es bei Eingriffen der hier in Rede stehenden Art kommen kann und über die die Klägerin auch aufgeklärt worden ist. Und auch die Dauer der Operation kann für sich genommen nicht als Indiz für einen schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten bewertet werden. Vielmehr ist aufgrund der überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen nach wie vor davon auszugehen, dass die Dauer der umstrittenen Operation aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden ist, und dass allein durch die tatsächliche Dauer der umstrittenen Operation das Risiko einer Infektion oder Nekrose, das bei diesem Eingriff ohnehin bestanden hat, nicht verstärkt worden ist: Seine Feststellung, dass die Operationsdauer von tatsächlich mehr als sieben Stunden aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden sei, hat der Gerichtssachverständige zur Überzeugung des Senates insbesondere damit begründet, dass es sich bei der umstrittenen Operation um einen umfangreichen Eingriff gehandelt habe, im Rahmen dessen quasi vier Operationen pro Gesichtshälfte durchgeführt worden seien, nämlich jeweils eine Ober- und Unterlidstraffung, ein SMAS-Facelifting und eine submentale Liposuktion; zudem sei die Operation unter Verwendung einer Lupenbrille vorgenommen worden; ferner müsse berücksichtigt werden, dass zwischen den einzelnen Operationsschritten die Patientin umgelagert und das Operationsgebiet neu abgedeckt und desinfiziert werden müsse; allein für diese Maßnahmen müsse ein Zeitaufwand von insgesamt etwa einer Stunde angesetzt werden, ferner etwa eine weitere Stunde für die Ein- und Ausleitung der Allgemeinnarkose. Die nach Abzug dieser Zeiten verbleibende Operationszeit sei für eine Operation mit dem hier in Rede stehenden Umfang mit insgesamt vier Lidstraffungen, SMAS-Facelifting beidseits und Fettabsaugen beidseits noch nachvollziehbar [vgl. hierzu insb. S. 11 seines schriftlichen Gutachtens vom 9. März 2009 (Bl. 114 ff., 124 d. A.) sowie S. 3/4 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 29. Juli 2010 (Bl. 181 ff., 183/184 d. A.)]. Zudem hat der Gerichtssachverständige zur Begründung seiner Feststellung, dass durch die Dauer der Operation und insbesondere durch die angesprochenen Unterbrechungen wegen der Umlagerung das ohnehin bestehende Risiko einer Infektion oder Nekrose nicht verstärkt worden sei [vgl. hierzu insb. S. 3 f., 4 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 29. Juli 2010 (Bl. 181 ff., 183 f., 184 d. A.)] zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass während der notwendigen Unterbrechungen die jeweilige Wunde verschlossen sei und dass es deshalb nicht zu negativen Auswirkungen auf die Durchblutung der Wundränder oder zu einer erhöhten Infektionsgefahr komme [vgl. hierzu insb. S. 3 f., 4 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 29. Juli 2010 (Bl. 181 ff., 183 f., 184 d. A.)]. Die vorstehenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen überzeugen des Senat nach wie vor. Seinen Feststellungen insoweit stehen auch die ärztlichen Stellungnahmen des T. vom 28. Juni 2005 und 29. November 2006 [Anlagen K 13 und K 16, SH I] und des N. vom 21. November 2005 [Anlage K 15, SH I], die die Klägerin zu den Akten gereicht hat, nicht entgegen. Denn die genannten Parteisachverständigen stellen zu der Frage nach der Ursache für die gravierenden Wundheilungsstörungen und die Nekrosebildung bei der Klägerin letztlich lediglich Vermutungen an, wobei N. ohne nähere Begründung feststellt, dass Verhaltensweisen der Klägerin hierfür nicht ursächlich geworden sein dürften, und wobei T. lediglich die Auffassung vertritt, dass eine überlange Operationsdauer und insbesondere unangemessen langen Unterbrechungen der Operation das Entstehen von Infektionen und Wundheilungsstörungen begünstigten, und dass deshalb überprüft werden müsse, ob es während der Operation zu unangemessen langen Unterbrechungen und insgesamt zu einer überlangen Operationsdauer gekommen ist. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei, sagen die beiden genannten Parteisachverständigen indes nicht. Und Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich während des hier umstrittenen Eingriffs zu unangemessen langen und als Behandlungsfehler zu bewertenden Unterbrechungen gekommen ist, die das ohnehin gegebene Risiko von Wundheilungsstörungen und Nekrose weiter verstärkt haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die tatsächliche Operationsdauer nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden und plausibel. Dementsprechend bietet die tatsächliche Operationsdauer für sich genommen keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass es zu unangemessenen Unterbrechungen gekommen sein muss. Und soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu der Operationsdauer in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 nunmehr anzweifelt, dass es zwischen den einzelnen Operationsabschnitten zu Umlagerungen sowie jeweils zu einer neuen Desinfektion und einem neuen Abdecken des Operationsbereiches gekommen ist, und dass das Ein- und Ausleiten der Operation anders als aus medizinisch-sachverständiger Sicht üblich nicht ca. eine Stunde in Anspruch genommen hat, handelt es sich um reine Spekulationen ins Blaue hinein. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Operationsdauer auf eine Passage auf Bl. 159 d. A. verweist, übersieht sie offenbar, dass diese Passage zu einer Stellungnahme von Frau H. vom 23. Februar 2010 gehört, und dass diese Stellungnahme nicht Bestandteil des Gerichtsgutachtens geworden ist. Denn Frau H. war vom Landgericht nicht als Sachverständige bestellt worden und der vom Gericht bestellte Sachverständige M. hat sich in seiner anschließenden schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens diese Stellungnahme von Frau H. nicht zu Eigen gemacht, sondern eine eigene Stellungnahme verfasst [vgl. hierzu insb.: Bl. 98 d. A (Bestellung des M. als Sachverständigen), Bl. 114 ff. d. A. (schriftliches Gutachten des M. unter Mitarbeit von Frau H.), Bl. 157 ff. d. A. (Stellungnahme von Frau H. zu den Einwendungen der Parteien zu dem Gutachten), Bl. 173 d. A. (Hinweis des Landgerichts, dass der Gerichtssachverständige M. selbst zu den Einwendungen der Parteien Stellung nehmen müsse), Bl. 181 ff. d. A. (schriftliches Ergänzungsgutachten des Gerichtssachverständigen M.)]. Im Übrigen erschließt sich nicht, inwieweit sich aus der zitierten Passage Gesichtspunkte entnehmen lassen könnten, die eine für die Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten. Denn soweit Frau H. die Auffassung vertritt, dass lange Operationszeiten die Komplikationsrate erhöhten, weil es zu einer stärkeren Schwellung und eher zu Durchblutungsstörungen kommen könne, ist damit nicht festgestellt, dass die Operationszeit des hier umstrittenen Eingriffs wegen unvertretbar langer Unterbrechungen oder sonst in behandlungsfehlerhafter Weise zu lang gewesen ist. Und soweit Frau H. angemerkt hat, dass sie nicht beurteilen könne, ob und wie lange es zu Unterbrechungen der Operation gekommen sei, weil diese nicht dokumentiert worden seien, ergibt sich daraus ebenfalls kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten ein schadensursächlicher Behandlungsfehler unterlaufen sein muss. Insbesondere kann auch im Hinblick auf das Schweigen der Dokumentation zu den tatsächlich erfolgten Unterbrechungen nicht zu Lasten des Beklagten unterstellt werden, dass es zu behandlungsfehlerhaft unangemessenen Unterbrechungen gekommen ist. 3. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 ihre Aufklärungsrüge aufgreift, enthält ihr Vorbringen keine neuen Aspekte, mit denen sich der Senat nicht bereits ausführlich befasst hätte, und auch keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in Ziff. 1. und 2. des Hinweisbeschlusses vom 29. Februar 2012, die Veranlassung für eine abweichende Beurteilung oder ergänzende Ausführungen insoweit bieten könnten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Berufungsstreitwert: 92.536,28 Euro [ 30.000,00 Euro Antrag zu 1. + 29.550,00 Euro Antrag zu 2. + 7.986,28 Euro Antrag zu 3. + 0,00 Euro Antrag zu 4. ohne Ansatz, das RA-Gebühren + 25.000,00 Euro Antrag zu 5. (wie LGU 11) 92.536,28 Euro ]