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Urteil

20 U 214/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0420.20U214.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 1/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit November 2001 eine Rentenversicherung. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2009 erklärte der Kläger „den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung“. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Rückkaufswert von 7.121,35 € an den Kläger. Mit dem Hauptantrag der Klage verlangt der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Prämien, die er mit 8.941,90 € € beziffert, abzüglich Rückkaufswert zuzüglich Zinsen in Höhe von 3.274,31 €. 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Versicherungsvertrag eingezogen worden; diese seien ihm vor Unterzeichnung des Antragsformulars nicht übermittelt worden. Ferner sei er berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2009 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen die Richtlinie 93/13 EWG. 5 Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, er sei zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt; die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bei unterjähriger Zahlung stelle einen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. 6 Ansprüche hat der Kläger des weiteren darauf gestützt, er sei nicht über die Höhe der Innenprovisionen aufgeklärt worden. Ihm sei mangels Auskunft nicht bekannt, in welcher Höhe Provisionen bzw. „Kick-backs“ erfolgt seien. 7 Schließlich hat der Kläger sich auf einen „Kündigungs- und Widerrufsanspruch nach § 165 VVG a.F.“ berufen und insoweit vorgetragen, die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Höhe des Rückkaufswertes, über die Kostenverrechnung und über die Überschussbeteilungen seien intransparent und überraschend mit der Folge der Vertragsunwirksamkeit. Zur Verfolgung daraus resultierender Ansprüche sei er auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte Auskunft angewiesen; die Auskunft diene ferner der Ermittlung eines Mindestrückkaufswertes und der Bekanntgabe geflossener Provisionen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.216,215 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 80,- € monatlich vom 1 November 2001 bis zum 1. Oktober 2002, auf je 84,- € monatlich ab dem 1. November 2002 bis zum 1. Oktober 2003, auf je 88,20 € ab dem 1. November 2003 bis zum 1. Oktober 2004, auf je 92,61 € monatlich ab dem 1. November 2004 bis zum 1. Oktober 2005, auf je 97,24 € monatlich ab dem 1. November 2005 bis zum 1. Oktober 2006, auf je 102,10 € monatlich ab dem 1. November 2006 bis zum 1. Oktober 2007, auf je 107,20 € monatlich ab dem 1. November 2007 bis zum 1. Oktober 2008, auf je 112,57 € monatlich ab dem 1. November 2008 bis zum 1. August 2009 abzüglich gezahlter 7.121,35 €, zinswirksam ab dem 29. Juli 2009, zu zahlen; 10 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage von nachvollziehbaren Urkunden Auskunft zu erteilen, 11 a) mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert des Vertrages nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. und 12 b) mit welchem Abzug sie den Auszahlungsbetrag nach § 174 VVG a.F. belastet hat, 13 c) welche Höhe der nach der Kündigung des Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten hatte; 14 d) sollte sich nach den zu Ziffer a-c erteilten Auskünften ein Differenzbetrag zwischen dem so ermittelten und dem tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert zu seinen Gunsten ergeben, die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen 15 3. hilfsweise die Vorlage an den EuGH unter Formulierung einzelner Fragen (GA 37/38); 16 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 764,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zu einem Widerspruch sei der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen. Sowohl die 14-Tages-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. als auch die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Kläger nicht gewahrt. Europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell bestünden nicht. Zum Hilfsantrag hat die Beklagte ausgeführt, die verwendeten Versicherungsbedingungen seien nicht intransparent. Im übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass der Kläger mit dem tatsächlich ausgekehrten Rückkaufswert mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten habe. 20 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. 21 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Erträgt vor, das „Vertragswerk“ sei „nichtig“ wegen „Rechtswidrigkeit“ der AVB zu den Abschlusskosten und zu Zahlungsansprüchen nach vorzeitiger Kündigung. Jedenfalls soll sich daraus ein „Kündigungsrecht von unbegrenzter Dauer“ ergeben. 22 Darüber hinaus macht der Kläger weiterhin einen „Rückabwicklungsanspruch“ wegen Nichtoffenlegung der Zahlung von Innenprovisionen bzw. „Kick-backs“ geltend. Da ihm die Provisionshöhe nicht bekannt sei, sei darauf auch der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag gestützt (GA 266). 23 Darüber hinaus beruft sich der Kläger weiterhin auch auf die mangelnde Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (GA 267) und macht darüber hinaus geltend, die erteilte Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unzureichend. Die Belehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Es fehle auch der Adressat des Widerrufs. 24 Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. 25 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 26 II. 27 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 28 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Rückerstattung der auf die Rentenversicherung erbrachten Beiträge nebst Zinsen unter Anrechnung des erstatteten Rückkaufswertes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn der Kläger war nicht berechtigt, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2009 zu widersprechen. 29 Allerdings war der Kläger nicht gehalten, dem Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform zu widersprechen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der vom 1. August 2001 bis 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) . Diese Frist beginnt nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die genannten Unterlagen vollständig vorliegen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Vorliegend fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Belehrung. 30 Die alleine maßgebende Belehrung in Versicherungsschein vom 5. November 2001 (GA 120) lautet: 31 „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 32 Diese Belehrung ist unzureichend, weil der notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Textform fehlt (vgl. insoweit BGH, VersR 2004, 497). 33 Der Kläger ist aber deshalb zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht mehr berechtigt, weil er den Widerspruch erst unter dem 28. Juli 2009 und damit deutlich mehr als 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erklärt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. 34 Europarechtliche Bedenken gegen das in § 5 a VVG geregelte Policenmodell bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (VersR 2011, 245 und Urteil vom 3. Februar 2012 ‑ 20 U 140/11 -; ebenso OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 ‑ 20 U 81/11 -). 35 Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt - für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat - der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 36 Diese Regelung ist – auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts - nicht zu beanstanden; sie stellt sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. In den genannten Richtlinienbestimmungen heißt es: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Bestimmungen wird § 5 a VVG a.F. schon inhaltlich gerecht, weil mit der herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass er die Angabe der Verbraucherinformation nach § 10 a VAG, in den die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, zwar nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, der Vertrag aber bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam bleibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff. m.w.Nachw.; Prölss in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 a VVG Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt. Ungeachtet dessen ist nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 - 7 U 75/09 -, und OLG Frankfurt aaO). 37 Auch die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings dazu führen, dass - abweichend von den Bestimmungen in § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer zuvor die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erhalten hat. Man mag darüber diskutieren können, ob dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den – relevanten – Fällen der vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis offenbar verloren hat, weil er die Prämien beglichen hat und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraut, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen hat (so OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt VersR 2005, 631 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 – 7 U 75/09, Anl. BE 3, Bl. 158 ff. d.A. auf Seite 4 unter (1) (b) (cc)). Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt auch insoweit jedenfalls deshalb nicht vor, weil – wie oben ausgeführt – die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. 38 Auch daran wird festgehalten (ebenso auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -). Zu einer Vorlage an den EuGH ist der Senat nicht verpflichtet, weil gegen die Entscheidung die Revision zugelassen wird, so dass eine Entscheidung des obersten nationalen Gerichts herbeigeführt werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). 39 Es liegt auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG vor. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie ist festgehalten, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Deshalb sollen Regelungen missbräuchlich sein, die bestimmen, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte (Art. 3 der Richtlinie mit Anhang Ziff. 1 i.). Den Vorgaben dieser Richtlinie wird das Policenmodell gerecht, weil danach ein wirksamer Versicherungsvertrag grundsätzlich nur zustande kommt, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen (ebenso der Sache nach auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -, UA S. 14). 40 Die auf Rückerstattung der Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswertes gestützte Hauptforderung kann ferner nicht mit einer etwaigen Intransparenz oder anderweitigen Verstößen gegen § 305 c BGB bzw. §§ 307 ff. BGB begründet werden. Deren etwaige Unwirksamkeit würde die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht berühren (§ 306 Abs. 1 BGB) und kann daher nicht zu Rückerstattungsansprüchen nach §§ 812 ff. BGB führen. Insoweit besteht auch kein „Kündigungs- und Widerrufsanspruch nach § 165 VVG a.F.“. § 165 VVG Abs. 1 VVG a.F. regelt lediglich das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung. Folge einer etwaigen Intransparenz einzelner Klauseln in den vereinbarten AVB über die Regelungen zum Rückkaufswert und der Abschlusskostenverrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zubilligung eines Mindestrückkaufswertes nach vorzeitiger Kündigung des Vertrages. Ob der Kläger einen solchen Anspruch weiterhin verfolgen will, erschließt sich aus der Berufungsbegründung, die dazu keine Ausführungen enthält, nicht. Unabhängig davon hat der Kläger vorliegend mit dem ausgekehrten Rückkaufswert in Höhe von 7.121,35 € deutlich mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten stets geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG, NJW 2006, 1783 ff.). Der Kläger hat Prämien in Höhe von 8.941,20 € gezahlt; mit dem Rückkaufswert hat er nahezu 80 % davon zurückerlangt. 41 Dem Kläger steht die Klageforderung auch nicht als Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Provisionszahlungen zu. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über Kick-Backs (BGHZ 170, 226; NJW 2009, 2298) auf die Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung von vornherein nicht anwendbar ist. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen auch klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39). 42 Die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie bedeutet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB); auch das hat Senat bereits entschieden (Senat, VersR 2011, 248 und RuS 2011, 216; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert; Urt. v. 25. November 2011 – 20 U 129/11 -; vgl. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Daran wird festgehalten. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht dem Kläger somit nicht zu. 43 Auch der Hilfsantrag ist nicht gerechtfertigt. Der Auskunftsantrag soll nach dem Vortrag des Klägers dazu dienen, etwaige Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Provisionszahlungen beziffern zu können bzw. ‑ wie in erster Instanz vorgetragen – die Grundlage für die Berechnung eines Mindestrückkaufswertes zu erhalten und weitere aus einer Intransparenz einzelner Klauseln der AVB resultierende Ansprüche berechnen zu können. Solche Ansprüche bestehen indes – wie ausgeführt – nicht. 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 45 Der Senat lässt die Revision zu. Ob § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform ist, dürfte mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof in den Verfahren IV ZR 120/09 und IV ZR 74/11 angestellten Erwägungen (Hinweise des Senatsvorsitzenden vom 1. Oktober 2010 und vom 26. Januar 2012) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein. 46 Berufungsstreitwert: 5.094,86 €