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Urteil

20 U 2/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0420.20U2.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 61/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung, die er mit Schreiben vom 20. Juli 2009 kündigte. Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert von 9.177,87 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Januar 2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5 a VVG, den Widerruf nach § 7 VerbrKG sowie die Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Rückkaufswert zuzüglich Prämienverzinsung. 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch nach Vertragskündigung noch ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. zu. Er habe beim besten Willen keine Erinnerung mehr daran, ob ihm die Unterlagen nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. zugegangen seien. Die ihm nach Behauptung der Beklagten übersandte Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. § 5 a VVG und insbesondere die Jahresfristregelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstoße gegen Art. Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG. 5 Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, er sei zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt; die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bei unterjähriger Zahlung stelle einen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. 6 Schadensersatzansprüche hat der Kläger des weiteren darauf gestützt, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwandt worden sei. Ferner sei er unzureichend über die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko, die Renditeerwartung und über die Höhe der Provisionen aufgeklärt worden; durch die Bedingungen habe die Beklagte ihre Beratungspflicht nicht erfüllt, weil die maßgebenden Klauseln intransparent seien. Ein Beratungsverschulden liege auch in der Nichtaufklärung über ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG und in einer fehlenden Belehrung darüber, dass das Widerspruchsrecht jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr ausgeübt werden könne. Hilfsweise hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes verfolgt und insoweit im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft verlangt. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.288,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2011 zu zahlen; 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.213,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 10 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 11 a) ihm in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat; 12 b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen; 13 c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern; 14 d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an ihn in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Januar 2011 zu verurteilen. 15 3. hilfsweise die Vorlage an den EuGH unter Formulierung einzelner Fragen (GA 14/15); 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat die Auffassung vertreten, zu einem Widerspruch sei der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen. Die erforderlichen Unterlagen habe er erhalten. Über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG, der europarechtskonform sei, sei er im Versicherungsschein belehrt worden. Jedenfalls sei ein Widerspruch nach Kündigung rechtlich nicht mehr möglich. Auch habe der Kläger alles erhalten, was ihm nach den hier anwendbaren Bestimmungen der §§ 9, 152 VVG n.F. zustehe. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB habe der Kläger schon deshalb nicht, weil vorliegend keine Ratenzahlungszuschläge erhoben worden seien; im Übrigen habe der Kläger jedenfalls die bis 1. November 2001 geltende Widerrufsfrist von 6 Monaten nicht eingehalten. Über Provisionsleistungen habe sie nicht aufklären müssen; die vom Bundesgerichthof entwickelte „Kick-back“-Rechtsprechung finde auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung. Ansprüche auf Auskunft, wie mit dem Hilfsantrag verfolgt, bestünden nicht. 19 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. 20 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er führt aus, ein Widerspruch sei auch nach Kündigung und Vollzug des Vertrags noch möglich. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig. Soweit er den Vertrag angefochten habe und Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerspruchsbelehrung begehre, sei § 5 a VVG a.F. entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht lex specialis. Ihm stehe auch ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu; die Möglichkeit zur Zahlung monatlicher Beiträge sei in den Bedingungen ausdrücklich geregelt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über Provisionsleistungen aufzuklären. Ansprüche seien nicht verwirkt. 21 Zum Hilfsantrag bringt der Kläger vor: Ihm stehe ein Mindestrückkaufswert zu. Es treffe zwar zu, dass dieser regelmäßig mit ca. 50% der eingezahlten Beiträge anzunehmen sei und er einen höheren Rückkaufswert erhalten habe. Ihm stehe aber jedenfalls auch ein „Anspruch auf Prüfung des Rechenwerks der Beklagten“ zu. 22 Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. 23 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 24 II. 25 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 26 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Rückerstattung der auf die fondsgebundene Lebensversicherung erbrachten Beiträge nebst Zinsen unter Anrechnung des erstatteten Rückkaufswertes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn der Kläger war nicht berechtigt, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2011 zu widersprechen. 27 Allerdings war der Kläger nicht gehalten, dem Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen schriftlich zu widersprechen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der vom 29. Juli 1994 bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung). Diese Frist beginnt nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die genannten Unterlagen vollständig vorliegen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Belehrung. 28 Die alleine maßgebende Belehrung im Versicherungsschein vom 26. April 1999 (GA 129) lautet: 29 „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 30 Diese Belehrung ist unzureichend, weil der notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform fehlt (vgl. insoweit BGH, VersR 2004, 497). 31 Der Kläger ist aber deshalb zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht mehr berechtigt, weil er den Widerspruch erst unter dem 19. Januar 2011 und damit deutlich mehr als 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erklärt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. 32 Europarechtliche Bedenken gegen das in § 5 a VVG geregelte Policenmodell bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (VersR 2011, 245 und Urteil vom 3. Februar 2012 ‑ 20 U 140/11 -; ebenso OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 ‑ 20 U 81/11 -). 33 Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier maßgeblichen Fassung gilt - für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat - der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. 34 Diese Regelung ist - auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts - nicht zu beanstanden; sie stellt sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. In den genannten Richtlinienbestimmungen heißt es: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Bestimmungen wird § 5 a VVG a.F. schon inhaltlich gerecht, weil mit der herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass er die Angabe der Verbraucherinformation nach § 10 a VAG, in den die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, zwar nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, der Vertrag aber bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam bleibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff. m.w.Nachw.; Prölss in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 a VVG Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt. Ungeachtet dessen ist nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 - 7 U 75/09 -, und OLG Frankfurt aaO). 35 Auch die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings dazu führen, dass - abweichend von den Bestimmungen in § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer zuvor die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erhalten hat. Man mag darüber diskutieren können, ob dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den – relevanten – Fällen der vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis offenbar verloren hat, weil er die Prämien beglichen hat und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraut, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen hat (so OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt VersR 2005, 631 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 – 7 U 75/09, Anl. BE 3, Bl. 158 ff. d.A. auf Seite 4 unter (1) (b) (cc)). Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt auch insoweit jedenfalls deshalb nicht vor, weil – wie oben ausgeführt – die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. 36 Auch daran wird festgehalten (ebenso auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -). Zu einer Vorlage an den EuGH ist der Senat nicht verpflichtet, weil gegen die Entscheidung die Revision zugelassen wird, so dass eine Entscheidung des obersten nationalen Gerichts herbeigeführt werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). 37 Es liegt auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG vor. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie ist festgehalten, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Deshalb sollen Regelungen missbräuchlich sein, die bestimmen, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte (Art. 3 der Richtlinie mit Anhang Ziff. 1 i.). Den Vorgaben dieser Richtlinie wird das Policenmodell gerecht, weil danach ein wirksamer Versicherungsvertrag grundsätzlich nur zustande kommt, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen (ebenso der Sache nach auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -, UA S. 14). 38 Die Klageforderung kann auch nicht auf die vom Kläger erklärte Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB gestützt werden. Ob neben den versicherungsrechtlichen Spezialregelungen zum Vertragsschluss noch Raum für eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB ist, braucht nicht entschieden zu werden, denn der Kläger hat zu einem ggf. in Betracht kommenden Anfechtungsrecht nicht ausreichend vorgetragen. In der Klageschrift ist lediglich ausgeführt, ein Anfechtungsrecht komme in Betracht, „wenn Verbraucherinformationen nicht vor Vertragsschluss übermittelt worden sind“ (GA 5 oben). Das genügt nicht. Es fehlt jede Darlegung dazu, über was genau sich der Kläger in einer zur Anfechtung berechtigenden Weise geirrt hat (§ 119 BGB) oder worüber er von der Beklagten arglistig getäuscht worden sein soll (§ 123 BGB). 39 Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerspruchbelehrung zu. Der Bundesgerichtshof hat im Anwendungsbereich des HWiG – vorgegeben durch 2 Vorabentscheidungen des EuGH (NJW 2005, 3551 und 3555) – allerdings entschieden, dass die nach diesem Gesetz verlangte Widerrufsbelehrung eine echte Rechtspflicht darstellt, deren Verletzung bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch führen kann (BGHZ 169, 109, 120; BGH, VersR 2008, 1544). Ob diese Rechtsprechung, die auf den Besonderheiten des HWiG und den insoweit maßgebenden europarechtlichen Vorgaben beruht, unbesehen auf andere Widerrufs-/ oder Widerspruchsrechte übertragen werden kann (so offenbar Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 52), erscheint fraglich. Das kann hier aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn man auch im Anwendungsbereich des § 5 a VVG a.F. eine Rechtspflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht annehmen wollte, kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch nur dann hergeleitet werden, wenn die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. Dazu aber fehlt jeder Vortrag des Klägers. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGHZ 169, 109 ff., Tz. 43). Dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem fristgerechten Widerspruch entschlossen hätte, liegt auch eher fern, denn augenscheinlich wollte er sich vertraglich binden und hat den Vertrag dann auch gut 10 Jahre lang durchgeführt. 40 Dem Kläger steht die Klageforderung auch nicht als Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Provisionszahlungen zu. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über Kick-Backs (BGHZ 170, 226; NJW 2009, 2298) auf die Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung von vornherein nicht anwendbar ist. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen auch klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39). 41 Die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie bedeutet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB); auch das hat Senat bereits entschieden (Senat, VersR 2011, 248 und RuS 2011, 216; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert; Urt. v. 25. November 2011 – 20 U 129/11 -; vgl. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Daran wird festgehalten. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht dem Kläger somit nicht zu. 42 Auch der Hilfsantrag ist nicht gerechtfertigt. Soweit der Auskunftsantrag dazu dienen soll, den Mindestrückkaufswert zu ermitteln, räumt der Kläger selbst ein, dass er mit der Auskehrung des Rückkaufswertes nach Vertragskündigung mehr erhalten hat als jenen Mindestrückkaufswert. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten stets geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG, NJW 2006, 1783 ff.). Auch wenn man diese Grundsätze nicht unbesehen auf die fondsgebundene Lebensversicherung wird übertragen können, kann angenommen werden, dass ein über den tatsächlich ausgekehrten Rückkaufswert hinausgehender Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens um so unwahrscheinlicher sein wird, je mehr sich der tatsächlich erstattete Rückkaufswert der Summe der Beitragszahlungen nähert. Vorliegend hat der Kläger ca. 67,5% der einzahlten Beiträge (13.564,88 €) als Rückkaufswert (9.177,87 €) erhalten. Danach ist ein weitergehender Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert nicht mehr denkbar, was auch der Kläger mit der Berufung nicht in Abrede stellt. 43 Der Auskunftsantrag ist auch nicht gerechtfertigt zur „Prüfung des Rechenwerks der Beklagten“. Insoweit fehlt bereits ein konkreter Vortrag, mit welchem Ziel der Kläger diese Auskunft nunmehr begehrt, nachdem ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert nach eigener Darstellung nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon schuldet die Beklagte nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen (Senat, Urt. v. 5. Februar 2010 - 20 U 80/08 - ; ebenso OLG München VersR 2009, 770 f.). Die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen ist ihr nicht zumutbar; insoweit gebührt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorrang. Das Oberlandesgericht München hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 (BVerfG NJW 2006, 1783), in der es die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung eines Mindestbetrages bestätigt hat, unter B I 2 c (= Rz. 66/70) ausdrücklich auch die beschränkte Auskunftspflicht der Versicherer berücksichtigt hat. Daraus ergebe sich, dass es zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer angemessen sei, dass ihnen hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte kein Anspruch auf Auskunft eingeräumt, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Mindestsumme garantiert werde. Die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und damit insbesondere auch der Kostenstruktur könne von der Versicherung angesichts dieses Gesamtkonzepts grundsätzlich nicht verlangt werden. Der Versicherungsnehmer ist mithilfe der von der Versicherung geschuldeten Auskünfte in der Lage, seine Ansprüche geltend zu machen. Daran hält der Senat fest. 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 45 Der Senat lässt die Revision zu. Ob § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform ist, dürfte mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof in den Verfahren IV ZR 120/09 und IV ZR 74/11 angestellten Erwägungen (Hinweise des Senatsvorsitzenden vom 1. Oktober 2010 und vom 26. Januar 2012) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein. 46 Berufungsstreitwert: 11.288,05 €