Beschluss
2 Ws 280-281/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0413.2WS280.281.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO. 1 G r ü n d e: 2 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung folgendes ausgeführt: 3 “ I. 4 1. 5 Durch das Urteil des Landgerichts E. vom 12. Dezember 2003 , das seit dem 07. Mai 2004 rechtskräftig ist, wurde gegen den heute 39 jährigen Verurteilten wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in insgesamt 37 Fällen auf eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren erkannt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB angeordnet. 6 2. 7 In dieser Sache befand sich der Verurteilte vom 19. Februar 2003 bis zum 06. Mai 2004, unterbrochen durch Vollstreckung von Strafhaft auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 14.08.2002 vom 10. Juni 2003 bis zum 08. Oktober 2003, in Untersuchungshaft. Im Anschluss daran wurde, unterbrochen durch eine viermonatige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus dem 8 Verfahren Staatsanwaltschaft H. Az ... vom 17. Juli 2007 bis zum 16.November 2007, in vorliegender Sache bis zum 18. Oktober 2008 die Strafhaft vollstreckt. Ab dem 19. Oktober 2008 wurde gegen ihn in der Eingangs bezeichneten Sache Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt A. vollzogen. 9 Durch Beschluss vom 08. März 2011, auf den wegen der weiteren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Kammer festgestellt, dass die durch Urteil des Landgerichts E. vom 12. Dezember 2003 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung erledigt ist. Diese Feststellung erfolgte auf Grundlage des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB n.F., der vorsieht, dass eine nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist, wenn – wie im Falle des Verurteilten - die seinerzeitige Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. 10 Der Verurteilte ist am 02. Mai 2011 aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung entlassen worden. 11 Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 hat der Verurteilte beantragt, ihn für die Dauer seiner Sicherungsverwahrung vom 17. Januar 2008 bis zum 02. Mai 2011 aus der Landeskasse zu entschädigen, 12 Die Staatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 29. August 2011 beantragt, dass dem Verurteilten keine Entschädigungsansprüche aus der vollzogenen Sicherungsverwahrung zustehen. 13 Der Verurteilte hat mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2011 seinen Rechtsstandpunkt weiter vertieft. 14 II. 15 Der Antrag des Verurteilten, ihn für die Dauer seiner Sicherungsverwahrung vom 17. Januar 2008 bis zum 02. Mai 2011 aus der Landeskasse zu entschädigen, ist nicht begründet. Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - für die mit dem Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundene Freiheitsentziehung war nicht zu gewähren. 16 Unabhängig davon, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung erst ab dem 18. Oktober 2008 vollzogen wurde und nicht bereits ab dem 17. Januar 2008, wie in dem Antrag irrtümlich aufgeführt, löst § 1 StrEG einen Entschädigungsanspruch nur aus, wenn 17 eine Strafverfolgungsmaßnahme oder Maßregel der Besserung oder Sicherung nachträglich in einem förmlichen Verfahren zugunsten des Betroffenen aufgehoben oder gemildert wird. Es muss also die Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgt sein, sei es, dass die angeordnete Sanktion fortfällt oder gemildert wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zugrunde liegende Urteil des Landgerichts E. vom 12. Dezember 2003, das seit dem 07. Mai 2004 rechtskräftig war, ist durch die zum 01. Januar 2011 eingetretene Gesetzesänderung weder in Fortfall geraten noch sind seine Rechtsfolgen gemildert worden (§ 1 Abs. 1 StrEG). Mit der Regelung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB n.F., wonach eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können, hat der Gesetzgeber allein der neuen Rechtslage zur Anordnung von Sicherungsverwahrung Rechnung getragen, ohne dass damit eine rückwirkende strafverfahrensmäßige Korrektur erfolgt ist. Ähnlich wie etwa im Gnadenerweis oder im Falle einer Amnestie wird auch durch die Anwendung des Art. 316e Abs. 3 EGStGB n.F. der Bestand des Schuldspruchs und die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung im Ganzen in keiner Weise tangiert (vgl. hierzu Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 1, Rn 12) 18 Das dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zugrunde liegende Urteil des Landgerichts E. vom 12. Dezember 2003 ist auch nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 in Fortfall geraten noch sind damit seine Rechtsfolgen gemildert worden. Soweit das Bundesverfassungsgericht Normen über die Anordnung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hat, wirkt sich dies auf den Bestand des hier die Vollstreckungsgrundlage bildenden Urteils nicht aus. Die danach verfassungswidrigen Vorschriften sind - vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber - bis längstens zum 31.05.2013 weiterhin anwendbar (vgl. hierzu etwa auch OLG Celle, Beschluss v. 19. Juli 2011, Az 2 Ws 380/10). 19 Die Kammer kann offen lassen, ob neben den Vorschriften des StrEG als anspruchsbegründende Normen auch Art. 5 Abs. 5 MRK sowie § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht kommen. Jedenfalls fehlt es für eine Entscheidung insoweit an der Zuständigkeit der Strafgerichte.“ 20 Dem stimmt der Senat zu. 21 Maßgeblicher rechtlicher Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit des § 1 StrEG ist die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung durch eine strafverfahrensmäßige Korrektur (vgl. SenE vom 23.08.2002 – 2 Ws 372/02 = JMBl. NRW 2003,33). Daran fehlt es vorliegend, da – wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 19.07.2011 – 2 Ws 380/10 – zutreffend ausgeführt hat -, das Urteil des LG E. vom 12.12.2003 bis zur von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 8.03.2011 ausgesprochenen Erledigungserklärung die Rechtsgrundlage für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung war. Die vom Landgericht und vom OLG Celle vertretene Auffassung, der der Senat folgt, wird zwischenzeitlich auch vom OLG Nürnberg geteilt (Beschluss vom 23.02.2012 – 2 Ws 320/11 -, zitiert bei juris).