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Beschluss

2 Ws 268/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0411.2WS268.12.00
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Leitsätze

Für den Austausch eines Pflichtverteidigers ist eine schlüssige Darstellung einer Störung des Vertrauensverhältnisses erforderlich.

Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen keinen genügenden Grund zur Auswechslung des Pflichtverteidigers dar. Der Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Beschuldigten und an dessen Weisungen nicht gebunden. Er hat das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Beschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten.

Tenor

Die Beschwerden werden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Austausch eines Pflichtverteidigers ist eine schlüssige Darstellung einer Störung des Vertrauensverhältnisses erforderlich. Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen keinen genügenden Grund zur Auswechslung des Pflichtverteidigers dar. Der Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Beschuldigten und an dessen Weisungen nicht gebunden. Er hat das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Beschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten. Die Beschwerden werden verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO. G r ü n d e : Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen : „I. Gegen den Beschwerdeführer, der derzeit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren aus einem Urteil des Landgerichts A. vom 24.03.2011 wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen in der JVA A. verbüßt, hat die Staatsanwaltschaft A. zum einen im Verfahren Js ... am 15.09.2011 Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen und Vergewaltigung in einem Fall und zum anderen im Verfahren Js ... am 18.12.2011 eine weitere Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 242 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in 20 Fällen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben. Mit Beschluss vom 23.02.2012 hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts A. die beiden vorbezeichneten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen . Mit Beschluss vom 01.08.2011 hatte die Kammer dem Angeklagten in dem führenden Verfahren Js ... Rechtsanwalt D., der ihn bereits in dem Ursprungsverfahren vertreten hatte, beigeordnet . Mit an die Kammer gerichtetem Schreiben vom 16.02.2012 hat der Angeklagte mitgeteilt, er habe das Mandatsverhältnis zu dem ihm beigeordneten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt D. aufgrund „unüberwindlicher Differenzen“ beendet und um Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. ersucht. Die 5. Große Strafkammer hat es daraufhin mit Beschluss vom 23.02.2012 abgelehnt, die Bestellung von Rechtsanwalt D. zu widerrufen und stattdessen Rechtsanwalt L. zu bestellen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 06.03.2011 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, aus welchen Gründen er kein Vertrauen mehr in Rechtsanwalt D. setze. Nachdem Rechtsanwalt D. hierzu mit Schreiben vom 14.03.2012 Stellung genommen hatte , hat die Kammer der Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2012 nicht abgeholfen . II.Die außerhalb der Hauptverhandlung eingelegte Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig, soweit sie – was hier der Fall ist – von dem Angeklagten selbst im eigenen Namen eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden – durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten - Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen. Eine nachträgliche Auswechselung des Pflichtverteidigers ist nicht veranlasst. Der im Gesetz nicht vorgesehene Widerruf der Bestellung kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht. Ein solcher Grund, der insbesondere in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem beigeordneten Verteidiger liegen kann, ist vorliegend nicht dargetan. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Rechtsanwalt D. sind nachvollziehbare - durchgreifende - Gründe, aufgrund derer eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Verteidiger zu bejahen wäre, auch der Beschwerdebegründung vom 06.03.2012 nicht zu entnehmen. Die Erklärung von Rechtsanwalt D., er werde gegen eine etwaige Entpflichtung keine Einwände erheben, rechtfertigt eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.“ Dem stimmt der Senat zu. Auch das Vorbringen in dem Beschwerdeschreiben vom 2.04.2012 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nachdem der Wahlverteidiger das Vorbringen des Angeklagten in dessen Beschwerdeschreiben vom 6.03.2012 von den Hinweisen auf die Vorteile eines Geständnisses abgesehen bestritten hat, konnte das Landgericht dieses nicht weiter überprüfbare Vorbringen nicht als richtig unterstellen. So fehlt es für die Behauptung „ Mir ist auch gesagt worden dass der D. sich mal geäußert haben soll, den Anwälten der Nebenklage gegenüber, dass er an meiner Unschuld zweifelt“ an der Benennung der betreffenden Person. Der Vortrag, Rechtsanwalt D. habe ihn mangelhaft beraten und ungenügend auf den Verfahrensablauf vorbereitet und seiner Bitte „einige Sachen zu überprüfen“ nicht entsprochen, ist so nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Kontaktaufnahme schleppend gewesen, auf Nachrichten die Rückantwort oft Tage später erfolgt und der Verteidiger immer sehr kurz angebunden gewesen sei. Eine sofortige Kontaktaufnahme zu dem Mandanten kann nur unter besonderen Umständen erwartet werden. Inwiefern es sofortiger Rückmeldungen und ausführlicherer als der gehabten Gespräche bedurft haben soll, lässt sich dem Vorbringen des Angeklagten nicht entnehmen. Der Vorwurf, der Verteidiger habe ihm die Akten – die manches enthielten, was nicht für seine (des Angeklagten) Augen bestimmt gewesen sei - zur Durchsicht und Anfertigung von Notizen über Entlastungsmöglichkeiten mit nach Hause gegeben, anstatt sie im einzelnen mit ihm gemeinsam durchzugehen, ergibt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Angeklagten, der dieser Vorgehensweise zugestimmt hat. Wenn der Verteidiger dem Angeklagten eine Kopie der Ermittlungsakten anvertraut hat, mag dies im Hinblick auf die Regelung des § 147 StPO zu beanstanden sein; im Verhältnis zu dem Mandanten, der der Lesens und Schreibens kundig und mit hinreichender Geisteskraft ausgestattet ist, bietet sich die gewählte Verfahrensweise als sinnvoll an, um Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen eventuelle Falschbelastungen zu ermitteln. Auch die Kritik an der Verteidigungsstrategie des Pflichtverteidigers geht fehl. Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen allgemein keinen genügenden Widerrufsgrund dar. Der Strafverteidiger hat nicht jede Anweisung eines Beschuldigten zu befolgen. Es ist vielmehr Aufgabe und Verantwortung des Verteidigers, wie er die Verteidigung zu führen gedenkt. Der Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Beschuldigten und an dessen Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Beschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten ( Senat 6.10.2008 – 2 Ws 497/08 – ). Dazu gehört auch die Benennung oder Nichtbenennung von Zeugen und die Befragung von Zeugen in der Hauptverhandlung. Im übrigen werden hier (angebliche) Verhaltensweisen des Verteidigers in dem durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren moniert. Von einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnissen in jenem Verfahren kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Angeklagte weder in dem Verfahren, das die Anklage vom 15.09.2011 zum Gegenstand hat, noch in dem dazu verbunden Verfahren mit der Anklage vom 18.12.2011 um Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers gebeten hat, bevor am 1.08.2011 und 10.11.2011 jeweils Rechtsanwalt D. zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Dafür, dass der Verteidiger die ihm obliegenden Pflichten in dem vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, gibt es keinen konkreten Vortrag oder sonstige Anhaltspunkte. Die in dem Beschwerdeschreiben vom 2.04.2012 von dem Angeklagten geäußerte Meinung, es werde sein Menschenrecht verletzt, wenn man ihm vorschreibe, wem er sein Vertrauen schenken soll, ist rechtsirrig. Er hätte zu Beginn des vorliegenden Verfahrens einen anderen Verteidiger wählen können. Ein Wechsel des Pflichtverteidigers innerhalb des Verfahrens, wie der Angeklagte ihn erstrebt, kommt ohne ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht in Betracht. Das Einverständnis des Pflichtverteidigers mit einem solchen Wechsel ist wegen der durch den Wechsel entstehenden Mehrkosten für die Staatskasse nach der Rechtsprechung des Senats ( Senat 31.01.2011 – 2 Ws 79/11 - StV 2011, 659 ) unerheblich.