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Urteil

5 U 99/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0404.5U99.11.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 312/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 3) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin der Beklagten zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 312/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 3) werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin der Beklagten zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.