Leitsatz: 1.Mutmaßlich politisch motivierte Pfeffersprayangriffe, durch die eine Vielzahl von Gästen eines Lokals verletzt wurden, können die für die Anklageerhebung zum Landgericht gem. § 24 Abs. 1, 3 Alt GVG erforderliche besondere Bedeutung des Falles begründen. 2.Von besonderem Umfang im Sinne der Bestimmung kann eine Sache sein, wenn vor dem Amtsgericht eine umfangreiche Beweisaufnahme mit mehreren Verhandlungstagen durchzuführen sein wird und dadurch bei der Bearbeitung sonstiger Verfahren vorübergehender Stillstand, jedenfalls aber Verzögerungen zu befürchten sind. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Hauptverfahren gegen die Angeklagten vor dem Landgericht K. eröffnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Angeklagten zur Last. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen die Angeklagten Anklage wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen erhoben. Die Angeklagten sollen gemeinschaftlich – in einem Fall mit mindestens einem weiteren unbekannten Mittäter – in L. am 15. Dezember in der Gaststätte ... sowie in der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2011 in und vor dem Lokal ... mittels großvolumiger 500 ml-Geräte große Mengen Pfefferspray – teilweise gezielt ins Gesicht einzelner Personen, teilweise wahllos – versprüht haben. Eine Vielzahl von Personen sollen u.a. schmerzhafte Haut- und Augenreizungen erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben haben. Die Anklage ist wegen besonderer Bedeutung des Falles gem. § 24 Abs. 1, 3 Alt GVG zum Landgericht erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt: „Die besondere Bedeutung des Falles ist gegeben, wenn sich die Sache aufgrund eines Vergleichs mit gleichartigen Fällen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (Karlsruher Kommentar StPO, GVG, § 24, Rz. 7; BGHSt 47, 16 ff., Rz. 13). Dies kann sich nach der Rechtsprechung des BGH aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben, namentlich dem Ausmaß der Rechtsverletzung oder den Auswirkungen der Straftat, sowie der Erhöhung des Unrechtsgehaltes durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten (BGH, ebenda). Hier führt die Gesamtbetrachtung der Tatumstände, der Tatbegehung und der Motivation der Täter dazu, dass die besondere Bedeutung des Falles zu bejahen ist: Die Taten wurden in öffentlichen Gaststätten begangen, dort wurden in einem Fall gezielt bestimmte Personen, im anderen Fall wahllos die erreichbaren Gäste mit einer jeweils sehr großen Dosis Pfefferspray besprüht, so dass jeweils eine Vielzahl von Personen mindestens Beeinträchtigungen wie Hustenreiz, aber auch konkrete Verletzungen wie die Reizung der Schleimhäute an Mund und Augen erlitt bis hin zu erheblichen Schmerzen an der Hornhaut und Atemnot. Dies trat im Fall vom 15.12.2011 völlig unbeteiligte Gäste, die sich in der gutbürgerlichen Gaststätte keinerlei Angriffs versahen. Im Fall vom 24.12.2011 wurden die Opfer wahllos aufgrund ihres Aufenthaltes in der Gaststätte ..., die dafür bekannt ist, von politisch eher links orientiertem Publikum frequentiert zu werden, als politisches Ziel ausgewählt. Die Täter sind als rechtsextrem motiviert bekannt, insbesondere der Beschuldigte B. ist bereits in früheren Verfahren mit auffallend gewalttätigem Vorgehen gegen politisch Andersdenkende aufgefallen. Er ist auch in der rechten Szene gut vernetzt und steht in direktem Kontakt zu dem als Führungsperson bekannten Rechtsextremen A. R., sowie auch überregional vernetzt zu Rechtsextremen aus dem Bereich Ahrweiler/Bad Neuenahr, Dortmund und Aachen. Anlässlich einer Demonstration am 10.12.2011 in Köln war der Beschuldigte B. als Redner mit Mikrofon zu sehen. Insofern kommt dem Beschuldigten B. innerhalb der Szene bereits eine herausgehobene Position zu. Beide Fälle ereigneten sich im öffentlichen Raum und sind deshalb geeignet, in der Bevölkerung ein erhebliches Unsicherheitsgefühl hervorzurufen. Dieser Effekt wird noch verstärkt dadurch, dass über die Taten zeitnah umfassend in der Presse berichtet wurde. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Wahllosigkeit hinsichtlich der Opfer bzw. der Streuung des Pfeffersprays auf unbeteiligte Dritte auch bereits Gefahren für die Allgemeinheit realisiert haben.“ Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2012 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, jedoch das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht eröffnet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Zuständigkeit der Jugendkammer werde weder durch die Straferwartung noch durch den besonderen Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles begründet. Der Angeklagte Berr sei keine herausgehobene Persönlichkeit in der rechten Szene, auch die Sache selbst habe keine herausragende, überregionale und in der Öffentlichkeit auf besonderes Interesse stoßende Bedeutung. In den Fällen 2 bis 4 der Anklage seien Tatumstände und Tatfolgen vergleichbar mit Auseinandersetzungen unter anderen rivalisierenden Gruppen wie z. B. Jugend- oder Rockerbanden oder Hooligans, bei denen oftmals ebenfalls Außenstehende beeinträchtigt würden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände sei solchen Sachverhalten keine besondere Bedeutung zuzumessen. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Das Rechtsmittel ist wie folgt begründet worden: „Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts in L. ist fehlerhaft, da die Jugendkammer des Landgerichtes K. nach § 24 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 GVG zuständig ist. Abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts ist sowohl eine die Zuständigkeit des Landgerichts begründende Straferwartung festzustellen als auch ein besonderer Umfang und eine besondere Bedeutung der Sache i.S.d § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG gegeben. a) Straferwartung Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss festzustellen können glaubt, eine Straferwartung von über vier Jahren Freiheitsstrafe sei nicht gegeben, ist dies schon in Ermangelung einer Begründung nicht nachvollziehbar. Der vielfach und einschlägig vorbestrafte, unter einschlägiger Bewährung stehende und zum Tatzeitpunkt etwas länger als ein Jahr aus dem Strafvollzug entlassene Angeklagte B. ist der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen hinreichend verdächtig, wobei es sich in zwei Fällen um Taten handelt, die gemeinschaftlich unter Einsatz von Pfefferspray in öffentlichen Gaststätten begangen wurden: Bei der Tat vom 15.12.2011 verwendete er ein „kleines“ Pfefferspray und es wurden diverse völlig unbeteiligte Personen getroffen, die sich in der Gaststätte und somit in einem öffentlichen Raum aufhielten. Die Tat entwickelte somit bezüglich der geschädigten Personen eine für die Täter unkontrollierbare Streuwirkung. Ferner ist in besonderem Maße strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Opfer keine Ausweichmöglichkeit hatten und sich nicht an einem Ort befanden, an dem man mit entsprechenden Risiken rechnen musste. Angesichts dessen, angesichts des nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden politischen Motivationshintergrundes und in Ermangelung der Ersichtlichkeit strafmindernder Zumessungsgesichtspunkte – insbesondere stellt das Fehlen schwerster Verletzungsfolgen nicht etwa einen Strafmilderungsgrund dar, vielmehr bedeutete deren Vorliegen einen weiteren Strafschärfungsgrund – besteht nach hiesiger Wertung ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe auch bei moderater Bemessung schon insoweit eine Einzelstraferwartung von jedenfalls nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die erste Tat vom 24.12.2011 stellt sich als besonders verwerfliche und von bemerkenswerter Unbelehrbarkeit geprägte Weiterentwicklung des Tatgeschehens vom 15.12.2011 dar: Der Angeklagte ist insoweit verdächtig, mit dem Mitangeklagten gemeinsam gezielt mit erheblich größerem Giftstoffvolumen eine Personengruppe in der Kneipe ... angegriffen zu haben, wobei letztlich die betroffenen Personen durch den Zufall bestimmt wurden. Auch dieses Szenario ist maßgeblich durch die nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigende politische Motivation geprägt. Darüber hinaus spricht aber auch eine gleichermaßen in der Strafzumessung zu berücksichtigende Gesinnung der Gleichgültigkeit hinsichtlich der individuellen Personen der Opfer und ihrer konkreten Betroffenheit sowie das aufgrund der Erhöhung des Giftvolumens durch die Benutzung von 500ml-Reizgasgeräten erkennbare Ziel, möglichst viele Gäste mit dem Giftstoff in Verbindung zu bringen, für eine erhebliche Anhebung der insoweit verwirklichten Einzelstrafe, die jedenfalls nicht unter drei Jahre Freiheitsstrafe betragen dürfte. Die beiden weiteren angeklagten Taten stellen sich als zwar in engem situativen Zusammenhang mit der vorgenannten Tat vom 15.12.2011 stehende Einzeltaten dar, beziehen aber einen erheblichen Unrechtsgehalt aufgrund der Tatsache, dass es sich um gezielte, mittels Reizgas durchgeführte Angriffe auf Einzelpersonen handelt, wobei stets deren Gesichter das Ziel des Angriffs bildeten. Auch hier handelt es sich somit um gefährliche Körperverletzungen unter Verwirklichung nicht weniger als drei der Tatmodalitäten § 224 Abs. 1 StGB. Somit sind auch diese Taten im Hinblick auf die Vorstrafen und die Tatmotivation sicherlich nicht als minder schwere Fälle zu betrachten und auch nicht am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln, sondern dürfte vielmehr mit Einzelstrafen von jeweils jedenfalls nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden sein. Insgesamt ist somit in Ermangelung eines Geständnisses oder sonstiger strafmildernder Gesichtspunkte eine Gesamtstraferwartung von jedenfalls über vier Jahren Freiheitsstrafe zu prognostizieren, womit schon unter diesem Gesichtspunkt die Zuständigkeit der Kammer eröffnet ist. Insoweit ist im Übrigen ergänzend zu bemerken, dass abweichend von den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht etwa die erste Verurteilung des Angeklagten nach Erwachsenenrecht in Rede steht, sondern dieser vielmehr bereits am 30.06.2011 durch das Amtsgericht L. zwar noch als Heranwachsender, aber eben bereits nach Erwachsenenrecht wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt worden ist. b) Besondere Bedeutung und Umfang der Sache i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Überdies ist die Zuständigkeit der Kammer auch gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen des Umfangs und wegen der Bedeutung der Sache begründet. Insoweit erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses in der Darstellung von Einzelgesichtspunkten, die jeweils für sich gesehen eine besondere Bedeutung der Sache vorliegend nicht begründen können sollen. Jeweils unter Hinweis auf eine entsprechende Einzelfallkasuistik wird die Ansicht vertreten, dass keine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, dass der Angeklagte keine herausragende gesellschaftliche Stellung bekleide, dass die Sache keine überregionale Bedeutung besitze und dass die Auswirkungen der Straftat, das Ausmaß der Rechtsverletzung und die Art und Weise der Tatbegehung nicht herausragend seien. Unabhängig davon, dass man bezüglich nahezu jeder dieser Einzelfragen durchaus auch abweichende Ansichten vertreten kann – insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Anklageschrift vom 22.02.2012 Bezug genommen –, lässt der angefochtene Beschluss aber jedenfalls die für die Frage der besonderen Bedeutung der Sache entscheidende Gesamtbetrachtung vermissen. Vorliegend handelt es sich bei den Anklagevorwürfen um Sachverhalte, die hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit ein generelles Unsicherheitsgefühl schaffen. Es handelt sich insoweit um einen Angriff zur „Eroberung“ oder mindestens „Störung“ einer konkret mit politischer Bedeutung versehener Örtlichkeit. Das Lokal ... war bereits vor Jahren Ziel des Angeklagten, weil sich dort im Schwerpunkt eher links orientiertes Publikum sammelt. Dieses räumliche „Verdrängen“ ist in den politischen Auseinandersetzungen zwischen „Rechts“ und „Links“ mit insbesondere autonomem Bezug bereits mehrfach auf offener Straße erfolgt und dies auch durch den Angeklagten. Hinzu kommt, dass die verursachten Verletzungen durch Pfefferspray nicht nur empfindliche Schmerzen von einiger Dauer bedeuten, sondern in Fall 1) der Anklageschrift bei einem Geschädigten erhebliche Atemnot mit einem Erstickungsanfall verursacht haben, welcher mittels eines Notasthmasprays unverzüglich behandelt werden musste. Damit sind die Auswirkungen der Taten keineswegs durchschnittlich, was sich im Übrigen aber bereits aus der Vielzahl der betroffenen Personen ergibt. Für die Bejahung des Vorliegens der besonderen Bedeutung der Sache spricht auch eine systematische Überlegung: § 24 Abs. 1 Ziff. 3 GVG wurde gerade für Fallkonstellationen geschaffen, die nicht aus anderen Gründen ohnehin bereits in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen. Das bedeutet, dass gerade Fälle, in denen wie hier die verwirklichten Straftatbestände nicht bereits von vornherein zwingend zu einer entsprechend hohen Straferwartung führen (BVerfG, 1 BvR 295/58, juris, Rz. 26: „Dass der Angeklagte schließlich nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist kein Indiz für Willkür bei der Bejahung der landgerichtlichen Zuständigkeit.“) bzw. ohnehin gesondert zugewiesen sind, auf eine besondere Bedeutung der Sache zu untersuchen sind. Der Hinweis des Landgerichts darauf, dass vorliegend keine Verbrechenstatbestände in Rede stehen, vermag somit wenig Überzeugungskraft zu entfalten. Die besondere Bedeutung der Sache ist vielmehr anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu untersuchen. Dabei ist aber gerade bezüglich der anklagegegenständlichen Vorwürfe die politische Zielsetzung, nämlich die Verunsicherung der aus politischen Gründen ausgewählten Zielgruppe durch unabsehbare Angriffe, besonders zu beachten. In der Gesamtbetrachtung sind somit zu berücksichtigen: - die zumindest möglicherweise eine Gesamtstrafe von vier Jahren überschreitende Straferwartung; - die Vorgehensweise in zwei Fällen, an öffentlichem Ort mit Pfefferspray dergestalt zu agieren, dass eine möglichst große Vielzahl von Personen, die mit dem Angeschuldigten und seinem jeweiligen Mittäter nichts zu tun haben, verletzt wird; - die dadurch bestehende Eignung zum Hervorrufen erheblicher Unsicherheit in der Bevölkerung für den Bereich L.; - die mögliche und rechtsstaatlich nicht zu billigende Nachahmung des Verhaltens für weitere politische Auseinandersetzungen, die insoweit den demokratischen Willensbildungsprozess und die Meinungsfreiheit durch gezielte Einschüchterung des mutmaßlichen politischen Gegners bereits an Punkten beeinträchtigt, wo eine konkrete Meinungsäußerung noch gar nicht erfolgt ist; - die seit Jahren verfestigte rechtsextreme Gesinnung des Angeklagten und seine Einbindung in die gewaltbereite rechtsextrem-autonome Szene in Verbindung mit seiner hohen spontanen Reizbarkeit und extremen Aggressivität, die sich in den weiteren Taten durch massive Angriffe mit Reizgas gegen Augen und Atemwege einzelner Opfer zeigt, auch bereits in den Vorstrafen zeigte und unvermindert fortbesteht, also nicht mehr als reines Reifedefizit aufzufassen ist; - der Umfang der zu erwartenden Beweisaufnahme, der eine mehrtägige Hauptverhandlung erwarten lässt (insoweit darf darauf hingewiesen werden, dass in der Anklageschrift 23 Zeugen benannt worden sind, also eine mehrtätige Hauptverhandlung zu erwarten steht, vgl. dazu OLG Köln, 7.01.1970, 2 Ws 775/69, beck-online, NJW 1970, 260, 261 a.E. – 13 Zeugen - ).“ II. Die gem. §§ 210 Abs. 2, 311 StPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Senat kann sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung nicht verschließen und hält die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für gegeben. 1. Ob im Falle des Angeklagten B. bereits eine die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigende Straferwartung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts begründet – worauf die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, die Sache beim Landgericht anzuklagen, ursprünglich nicht gestützt hat – lässt der Senat offen. Die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten B., gegen den bereits eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, gemeinschaftlichen Raubes und schwerer Brandstiftung ausgesprochen wurde und der Bewährungsversager ist, lässt eine höhere Strafe als vier Jahre nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen. Eine ausreichend tragfähige Prognose lässt sich dazu aber nicht treffen. 2. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG begründen jedoch die besonderen Umstände des Falles die Zuständigkeit des Landgerichts, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Bedeutung der Sache. a) Von „besonderem Umfang“ ist nach der Rechtsprechung des Senats auszugehen, wenn die Sache wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder einer Vielzahl von Zeugen, wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung oder wegen absehbar langer Verfahrensdauer in einem Maße umfangreich ist, das auch durch die Zuziehung eines weiteren Richters am Amtsgericht gem. § 29 Abs. 2 GVG nicht sachgerecht bewältigt werden kann (Senat vom 12.11.2008 – 2 Ws 488/08 - m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist vorliegend von einer Sache besonderen Umfangs auszugehen. Es besteht die Gefahr der Ausweitung der - bei in der Anklage benannten 23 Zeugen ohnehin schon umfangreichen - Beweisaufnahme durch Beweisanträge der Verteidigung im Hinblick auf den politischen Hintergrund des Verfahrens. Das wird mutmaßlich zu einer mehrtätigen Hauptverhandlung führen, bei der das erstinstanzliche Gericht im Hinblick auf die Untersuchungshaft des Angeklagten B. das Beschleunigungsgebot im Blick behalten muß. Die deswegen erforderliche dichte Terminierung würde beim Amtsgericht anders als bei der auf Haftsachen eingerichteten Strafkammer zu einem vorübergehenden Stillstand, jedenfalls zu Verzögerungen bei der Bearbeitung sonstiger Verfahren führen. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu berücksichtigen ( vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; OLG Karlsruhe StV 2003, 13). Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts L. ist für sämtliche Jugendschöffengerichtssachen nur eine Richterin zuständig, in deren Dezernat außerdem noch Jugendrichteraufgaben, Strafsachen vor dem Einzelrichter sowie Schöffengerichtsachen in zurückverwiesenen Verfahren fallen. Die sich aus diesem Dezernatszuschnitt ergebenden Belastungen können durch die Zuziehung eines zweiten Richters am Amtsgericht gem. § 29 Abs. 2 GVG nicht aufgefangen werden, in dessen Dezernat es ebenso zu Verzögerungen bei der Bearbeitung sonstiger Sachen käme. b) Der Sache ist abweichend von der Auffassung des Landgerichts auch besondere Bedeutung beizumessen. Dazu nimmt der Senat auf die ausführliche und überzeugende Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Bezug, in der die maßgeblichen Gesichtspunkte dargestellt sind. Der Senatbemerkt ergänzend, dass der vom Landgericht angestellte Vergleich des Gewichts der Tatvorwürfe mit Auseinandersetzungen unter Jugend- und Rockerbanden oder Hooligans verfehlt erscheint. Der gezielte Einsatz von Pfefferspray mittels Geräten von Feuerlöschergröße – von denen bei den Wohnungsdurchsuchungen ein ganzes Arsenal sichergestellt wurde – gegen Linke belegt, dass hier von Rechtsradikalen mit allen Mitteln der „politische“ Kampf geführt werden soll. Dadurch wird der Boden für politisch motivierte schwere und schwerste Straftaten bereitet.