Beschluss
27 UF 48/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0322.27UF48.12.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Dem Kind F. wird Frau G. als berufsmäßiger Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.
2.
Der Verfahrenswert wird gem. § 45 Nr. 1 FamGKG auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Kind F. wird Frau G. als berufsmäßiger Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. 2. Der Verfahrenswert wird gem. § 45 Nr. 1 FamGKG auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: Die Bestellung des Verfahrensbeistands beruht auf § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wobei die Ausübung berufsmäßig erfolgt (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG). Da die Interessen der Eltern zu der Frage, wo sich ihr gemeinsames Kind nach der Trennung gewöhnlich aufhalten soll, völlig gegensätzlich sind, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Interesse des Kindes zumindest zu dem Interesse eines seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Dass der Wille sowie Neigungen, Bindungen und Interessen der über 3 Jahre alten F. – außer am Rande durch den Sachvortrag der Verfahrensbevollmächtigten und indirekt durch die Anhörung der Eltern in der mündlichen Verhandlung - in irgendeiner Weise in das Verfahren eingeführt und berücksichtigt worden sind, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Senat hat deshalb zunächst gem. § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt, um die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes in das Verfahren einzuführen. Dieser soll gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes wie den Großeltern, den Erzieherinnen im Kindergarten in T., der Patentante, ggfs. dem Lebensgefährten der Mutter usw. führen. Schließlich soll der Verfahrensbeistand die Chancen einer einvernehmlichen Lösung des Elternkonflikts ausloten und ggfs. an einer solchen mitwirken. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Eltern über eine Form des Aufenthaltes ihres Kindes einigen können, die jenem einen häufigen Wechsel zwischen den Aufenthaltsorten von Vater und Mutter ermöglicht, so dass beide sowohl in der Woche als auch am Wochenende das Kind betreuen und erziehen können. Der Senat geht davon aus, dass sich der Aussetzungsantrag in der Beschwerde vom 12.03.2012 erledigt hat, nachdem das Kind offenbar am 16. März in den Haushalt des Vaters zurückgegeben worden ist.