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Beschluss

5 U 188/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0305.5U188.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 24. August 2011 verkündete Urteil der der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 6/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 3 Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 24.1.2012 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme des Klägers vom 1.3.2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 Anders als der Kläger in seiner Stellungnahme annimmt, fehlt es im Hinblick auf die Streitwertangabe in der Antragschrift vom 5.9.2006 von 40.000 € nicht nur an der Kausalität des Verhaltens des Beklagten für einen Schaden des Klägers, sondern bereits an der Verletzung einer durch den Anwaltsvertrag begründeten Pflicht. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 24.1.2012 verwiesen. 5 Dem Beklagten kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht angelastet werden, die fehlerhafte gerichtliche Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren vorwerfbar veranlasst zu haben. Wie der Senat im Beschluss vom 24.1.2012 im Einzelnen dargelegt hat, fehlt es nach den im Schriftsatz vom 5.9.2006 enthaltenen Anträgen, die in erster Linie für die Ermittlung des im selbständigen Beweisverfahrens verfolgten Ziels und des Interesses heranzuziehen sind, klar und eindeutig an einer Festlegung auf eine Gesamtsanierung, das heißt einen Austausch der Fenster. 6 Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die sich aus § 49b Abs. 5 BRAO ergebende Aufklärungspflicht stellt sich schon mangels einer Festlegung im selbständigen Beweisverfahren auf eine Gesamtsanierung nicht als schadensursächlich dar. 7 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 8 Berufungsstreitwert: 9.095,79 €